Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken bei Kreis- und Gemeindestraßen

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1 Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken bei Kreis- und Gemeindestraßen Verfasser: Manfred Schmid Inhaltsübersicht Seite 1 Einleitung Bedeutung der Bauwerksprüfung Bauwerksprüfung aus rechtlicher Sicht Straßenbaulast Verantwortung für Sicherheit und Ordnung Verantwortung der Straßenbauverwaltung bei der Bauwerksprüfung und -erhaltung Bauwerksprüfung aus technischer und fiskalischer Sicht Feststellung des Bauwerkszustandes Qualifikation des Bauwerksprüfingenieurs Instandsetzungszeitpunkt und Nutzungsdauer Behebung von Mängeln und Schäden Haushaltsplanung Erhaltungszustand Brückenbestand, -zustand und -belastung Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Regelwerk Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Anwendung und Begriffe Ingenieurbauwerke Brücken Verkehrszeichenbrücken Tunnel Trogbauwerke Stützbauwerke Lärmschutzbauwerke Sonstige Ingenieurbauwerke Andere Bauwerke 159 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

2 Seite 5 Unterlagen für Prüfung und Überwachung Übersicht Bauwerksverzeichnis Bauwerksbuch Bauwerksbuch bei Bund und Ländern Bauwerksbuch kommunalspezifische Empfehlungen Bauwerksakte Bauwerksüberwachung Besichtigung Laufende Beobachtung Kommunalspezifische Empfehlungen Arten der Bauwerksprüfung Hauptprüfung Einfache Prüfung Prüfung aus besonderem Anlass (Sonderprüfung) Prüfung nach besonderen Vorschriften Kommunalspezifische Empfehlungen Vorbereitung und Durchführung der Bauwerksprüfung Vorbereitung der Bauwerksprüfung Durchführung der Bauwerksprüfung Schadensursachen und Auswertung der Bauwerksprüfung Vom Mangel zum Schaden Prüfung der Bestandsunterlagen und Erkundung der Schadensursache Mögliche Schadensursachen Beurteilung der Schäden nach Art und Bedeutung Schadensbewertung Standsicherheit Schadensbewertung Verkehrssicherheit Schadensbewertung Dauerhaftigkeit Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

3 Seite 10 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ) Allgemeines Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ) Anwendung und Inhalt der RI-WI-BRÜ Zusammenfassung Literaturverzeichnis 188 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

4 1 Einleitung Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit der Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen zu sorgen. Hierfür ist ein Qualitätsmanagement erforderlich, das die Ingenieurbauwerke von der Planung über den Bau und die Erhaltung bis zu ihrem Nutzungsende einschließlich ihrer Entsorgung erfasst. Die regelmäßige und fachkundige Bauwerksprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil der Phase Erhaltung in diesem Qualitätsmanagementsystem für Ingenieurbauwerke. Dies gilt nicht nur für Brückenbauwerke, sondern für eine große Anzahl anderer Ingenieurbauwerke, wie Tunnel und Tröge, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke, Verkehrszeichenbrücken und sonstige Bauwerke. 2 Bedeutung der Bauwerksprüfung Für die Erhaltung der Ingenieurbauwerke hat die Bauwerksprüfung sowohl in rechtlicher als auch in technischer und fiskalischer Hinsicht Bedeutung. 2.1 Bauwerksprüfung aus rechtlicher Sicht Straßenbaulast Die Straßengesetze der Länder regeln die Straßenbaulast. In Bayern ist dies das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG i. d. F. der Bek vom , BayRS 91-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl S. 958). Es gilt für die Staats-, Kreis- und Gemeindeverbindungs- bzw. Ortsstraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Verwaltungszuständigkeit obliegt den jeweiligen Straßenbaubehörden. Dies sind für die Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter Fachbereich Straßenbau, die Kreisstraßen die Landkreise im eigenen Wirkungsbereich und die Gemeindeverbindungs- bzw. Ortsstraßen (Gemeindestraßen) die Städte und Gemeinden Verantwortung für Sicherheit und Ordnung Zur Überwachung und Prüfung der Ingenieurbauwerke der Kreis- und Gemeindestraßen sind die kommunalen Baulastträger verpflichtet. Sie haben die Straßen und Brücken nach ihrer Leistungsfähigkeit und in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis sowie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Dazu müssen sie beim Bau und der Unterhaltung der Straßen die allgemein anerkannten Regeln der 152 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

5 Baukunst und Technik beachten (Art. 9 Abs. 2 BayStrWG), und sie tragen als Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (Art. 10 BayStrWG). DIN-Normen sind nicht automatisch allgemein anerkannte Regeln der Technik. Sie geben den Stand der Technik wieder und dienen der Standardisierung. In Teilabschnitten können sie allgemein anerkannte Regeln der Technik enthalten. Soweit die DIN 1076 die Prüfung der Stand- und Verkehrssicherheit regelt, gehören diese Teile zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (siehe dazu das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom II D / 06) Verantwortung der Straßenbauverwaltung bei der Bauwerksprüfung und -erhaltung Die Verantwortung für die Stand- und Verkehrssicherheit der Ingenieurbauwerke liegt bei der Straßenbauverwaltung. Sie hat zu bestimmen, ob und welche Instandsetzung wann und auf welche Weise durchgeführt werden soll oder muss. Sie trägt das Haftungsrisiko für die Bauwerke und hat die Folgen für das Straßennetz abzuschätzen und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten. In Anbetracht der vorbeschriebenen Ausgangslage erhält die Bauwerksprüfung nach DIN 1076 im Rahmen der Sicherheitsphilosophie des Brücken- und Ingenieurbaus heute eine zunehmend zentrale Bedeutung. Denn nur durch die regelmäßige Prüfung der Bauwerke wird der Baulastträger in die Lage versetzt, einen Überblick über den Zustand des Bestandes zu erhalten und rechtzeitig Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit einzuleiten. Die Durchführung der Bauwerksprüfung erfordert sachkundiges Handeln. In der DIN 1076 ist die technische Durchführung der Bauwerksprüfung behandelt. Die Verantwortung für die bauaufsichtliche Bewertung der Prüfergebnisse, für die zu ziehenden Schlussfolgerungen im Rahmen des Erhaltungsmanagements und für etwaige Haftungsfragen verbleibt, auch bei der immer häufiger anzutreffenden Durchführung von Bauwerksprüfungen durch Externe, bei der Straßenbaubehörde. Kann die Straßenbauverwaltung die Bauwerksprüfung nach DIN 1076 nicht selbst durchführen, muss sie damit einen sachkundigen Ingenieur beauftragen. Im Innenverhältnis zwischen Straßenbauverwaltung und Sachverständigem besteht ein privatrechtliches Werkvertragsverhältnis mit der Folge, dass der Sachverständige für Schäden aufgrund seiner eventuell fehlerhaften Bauwerksprüfung einzustehen hat. In den vergangenen Jahrzehnten wurde der Bau neuer Brückenbauwerke häufig für wichtiger erachtet als die Erhaltung des Bauwerksbestandes. Es ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an der Zeit, dass dem Unterhalt von Ingenieurbauwerken ein höherer Stellenwert beigemessen wird. Verzögertes Handeln erfordert zusätzliches Geld in erheblichem Umfang. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

6 2.2 Bauwerksprüfung aus technischer und fiskalischer Sicht Feststellung des Bauwerkszustandes Das zunehmende Alter des Bauwerksbestandes (Brücken, Stützmauern, Tunnel, Lärmschutzbauwerke usw.) und die gleichzeitig gewachsene Beanspruchung durch den Verkehr und andere Einwirkungen, wie Luftverschmutzung und Tausalzangriff, bewirken eine wesentlich größere Anfälligkeit der Bauwerke und fördern das vermehrte Auftreten von Schäden an den Konstruktionen. Die Bauwerksprüfung dient der Feststellung und Dokumentation des Bauwerkszustandes und ist Grundlage einer vergleichenden und wirtschaftlichen Auswertung Qualifikation des Bauwerksprüfingenieurs Aufgrund der besonderen Bedeutung der Bauwerksprüfung für Sicherheit und Langlebigkeit wird in der DIN 1076 die erforderliche Sachkunde des einzusetzenden Personals besonders hervorgehoben und betont, dass die sorgfältige Überwachung und Prüfung der Bauwerke durch sachkundige Personen unerlässlich ist. In der DIN heißt es hierzu: Mit der Prüfung ist daher ein sachkundiger Ingenieur zu betrauen, der auch die statischen und konstruktiven Verhältnisse der Bauwerke beurteilen kann. Hierzu gehört unter anderem, dass nur Personen mit der notwendigen Ausbildung, Schulung und Erfahrung eingesetzt werden dürfen, ausreichende und zutreffende Bauwerksunterlagen vorhanden und Maßnahmen zur stichprobenartigen Kontrolle der Prüfungen eingeplant sind. Da insbesondere ältere Brückenbauwerke einige Besonderheiten aufweisen, die nur aus dem Wissen über die technische Entwicklung des Brückenbaus und dem damaligen Stand der Technik erklärbar sind, ist unter anderem der ständige Erfahrungsaustausch auch unter externen Bauwerksprüfingenieuren sehr wichtig. So kann ein festgestellter Riss einerseits relativ harmlos sein, andererseits aber auch gravierende Schäden z. B. an einer Koppelfuge (Vollstoß von Spanngliedern) signalisieren Instandsetzungszeitpunkt und Nutzungsdauer Die kontinuierliche Erfassung von Schadensentwicklungen vermittelt Kenntnisse über Art, Umfang, Schweregrad und zeitlichen Verlauf eines Schadensbildes. Dadurch werden Aussagen über eine rechtzeitige und damit wirtschaftliche Instandsetzung möglich, so dass kostenintensive Schadensausweitungen und Folgeschäden vermieden werden können. Durch die kontinuierliche und gleichartige Zustandserfassung der Bauwerke ist eine Abschätzung der Restnutzungsdauer möglich. Diese bildet die Grundlage für weiterführende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen für die Instandsetzungs- oder Erneuerungsplanung Behebung von Mängeln und Schäden Die genaue Kenntnis der bei der Bauwerksprüfung festgestellten Mängel und Schäden, vor allem ihrer Ursachen, ist Grundlage für deren technisch richtige, dauerhafte und wirtschaftliche Behebung. 154 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

7 2.2.5 Haushaltsplanung Die Auswertung der Prüfergebnisse ergibt einen Überblick über die erforderlichen Maßnahmen. Deren Reihung nach Dringlichkeit ermöglicht sowohl den sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel als auch eine vorausschauende Bedarfsermittlung Erhaltungszustand Die langfristige Erfassung des Zustandes von Bauwerken, der sich in einer Zustandsnote abbildet, gibt Aufschluss über die Entwicklung und den durchschnittlichen Erhaltungszustand. Der allgemeine Erhaltungsstandard, der unter Berücksichtigung von Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit eine wirtschaftliche Bauwerkserhaltung ermöglicht, kann damit plakativ bestimmt und jederzeit überprüft werden. 2.3 Brückenbestand, -zustand und -belastung Entsprechend der Altersstruktur der Brücken ist bei der Brückenprüfung auf die älteren Bauwerke aus den 60er, 70er und 80er Jahren besonderes Augenmerk zu legen, da hier nach einer Betriebszeit von 30 bis 50 Jahren in der Regel die ersten großen Instandsetzungsarbeiten fällig werden. Dies äußert sich auch durch entsprechende Schäden an den Bauwerken. Das Alter der Brücken und die damit zunehmenden Schäden einerseits sowie die steigenden Verkehrsbelastungen andererseits machen eine regelmäßige Prüfung und sachgerechte Beurteilung der Bauwerke unverzichtbar. Maßgeblichen Einfluss auf den Straßen- und Bauwerkszustand hat die Verkehrsbelastung, insbesondere der Schwerverkehr. Grafik aus dem Blatt Erhaltungsmanagement von Straßen der Obersten Baubehörde Wie die Grafik zeigt, beansprucht der Schwerverkehr die Straßen und Brückenbauwerke überproportional stärker als der Pkw-Verkehr. Eine Lkw-Achse mit 10 Tonnen Gewicht hat etwa den Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

8 gleichen Einfluss wie Pkw-Achsen mit 0,5 Tonnen. Eine Erhöhung der zulässigen Achslasten für Lkw um nur 1,5 Tonnen würde zu einer 75 % höheren Beanspruchung des Straßenaufbaus und der Brückenbauwerke führen. Die bereits heute sehr hohen Verkehrsbelastungen für die Bauwerke und die zu erwartende Steigerung des Güterverkehrs werden noch verschärft durch oft festzustellende Überladungen der Fahrzeuge und die rasant ansteigende Zahl von genehmigten Schwertransporten. Hier können sich aus der Kombination von Alter, Zustand und Belastung problematische Situationen ergeben, die rechtzeitig erkannt und entschärft werden müssen. Bild: Schwertransport auf einem Brückenbauwerk 156 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

9 3 Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Regelwerk Grundlage für die Bauwerksprüfung der vorhandenen Ingenieurbauwerke ist die DIN 1076 in der derzeit geltenden Ausgabe November 1999: Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen; Überwachung und Prüfung. Die Unterlagen für die Überwachung und Prüfung bestehen aus dem Bauwerksverzeichnis, den Bauwerksakten und dem Bauwerksbuch. Die DIN 1076 regelt die Prüfung und Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit. Die DIN 1076 kann beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

10 4 Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Anwendung und Begriffe 4.1 Ingenieurbauwerke Brücken Brücken sind Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt Verkehrszeichenbrücken Verkehrszeichenbrücken sind Tragkonstruktionen, an denen Schilder/Zeichengeber über dem Verkehrsraum befestigt werden. Zu den Verkehrszeichenbrücken zählen auch entsprechende Tragkonstruktionen mit einseitiger oder beidseitiger Auskragung sowie Konstruktionen, die portalartig ganz oder teilweise über die Fahrbahn reichen Tunnel Tunnel sind dem Straßenverkehr dienende Bauwerke, die unterhalb der Erd- oder Wasseroberfläche liegen und in geschlossener Bauweise hergestellt werden oder bei offener Bauweise länger als 80 m sind. Zu den Tunneln gehören auch die für Bau und Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, soweit sie baulich integrierte Bestandteile des Tunnelbauwerks sind. Des Weiteren gelten folgende Bauwerke ab einer Länge von 80 m als Straßentunnel: teilabgedeckte unter- oder oberirdische Verkehrsbauwerke (z. B. mit längsgeschlitzten Decken, Rasterdecken) oberirdische Einhausungen von Straßen (z. B. Lärmschutzeinhausungen) Kreuzungsbauwerke mit anderen Verkehrswegen Galeriebauwerke Trogbauwerke Trogbauwerke sind Stützbauwerke (auch Rampenbauwerke) und/oder Grundwasserwannen, die aus Stützwänden mit einer geschlossenen Sohle bestehen Stützbauwerke Stützbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die eine Stützung des Erdreichs, des Straßenkörpers oder eines Gewässers übernehmen und eine sichtbare Höhe von 1,50 m oder mehr aufweisen Lärmschutzbauwerke Lärmschutzbauwerke sind Wände mit der Funktion von Lärmschirmen, die eine sichtbare Höhe von 2,00 m oder mehr aufweisen. 158 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

11 4.1.7 Sonstige Ingenieurbauwerke Als sonstige Ingenieurbauwerke gelten insbesondere alle Bauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, wie z. B. Rohr- und Bandstraßenbrücken, Regenrückhaltebecken aus Stahlbeton, Schachtbauwerke. Die kommunalen Baulastträger haben ihre Straßen auf das Vorhandensein solcher Bauwerke zu überprüfen und gegebenenfalls die weiteren Schritte zu veranlassen. Auch wäre zu überprüfen, ob für andere Bauwerke (dazu unten 4.2), die keine Ingenieurbauwerke im Sinne dieser Norm sind, Festlegungen bezüglich Überwachung und Prüfung zu treffen sind. 4.2 Andere Bauwerke Andere Bauwerke sind insbesondere solche, die keine Ingenieurbauwerke im Sinne dieser Norm sind und die abhängig von der Einschätzung der Gefährdung wie Ingenieurbauwerke zu behandeln sind: Durchlässe mit einer Öffnung oder einer lichten Weite von weniger als 2,00 m, rechtwinklig zwischen den Widerlagern oder Wandungen gemessen einfache Rohr- bzw. Peitschenmasten, an denen Lichtsignalanlagen oder Verkehrszeichen angebracht sind Entwässerungsanlagen Stützbauwerke mit weniger als 1,50 m sichtbarer Höhe Steilwälle Erdbauwerke Drahtgitterkörbe mit Steinfüllung (Gabionen) 5 Unterlagen für Prüfung und Überwachung 5.1 Übersicht Als Unterlagen für die Prüfung und Überwachung dienen Bauwerksverzeichnis, Bauwerksbuch und Bauwerksakte. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

12 5.2 Bauwerksverzeichnis Um einen Überblick über alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Ingenieurbauwerke im Zuge einer Straße zu erhalten, soll ein Bauwerksverzeichnis aufgestellt werden, in dem alle im Straßenzug liegenden und ihn kreuzende Ingenieurbauwerke aufzunehmen sind, auch wenn sie in fremder Baulast stehen. Das Bauwerksverzeichnis wird zweckmäßig im Sinne der Stationierung bzw. nach Straßenzügen geordnet. Das Bauwerksverzeichnis soll mindestens folgende Angaben enthalten: Bauwerksnummer Baulastträger Stationsangabe nächstgelegener Ort Lage oben/unten Bauwerksart Hauptabmessungen Unterhaltungspflicht Tragfähigkeit 160 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

13 5.3 Bauwerksbuch Bauwerksbuch bei Bund und Ländern Das Bauwerksbuch gibt eine Übersicht über die wichtigsten Daten des Ingenieurbauwerks und dient zur Eintragung der vorgenommenen Prüfungen; es soll zur ersten Hauptprüfung des Ingenieurbauwerks vorliegen. Das Bauwerksbuch ist nach den Ausführungen in den Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Nrn. 2 und 31/1998 auf der Datenbasis der Anweisungen Straßeninformationsbank ASB Teilsystem Bauwerksdaten zu erstellen. Das Programmsystem Straßeninformationsbank-Bauwerke (SIB-Bauwerke) ist eine Entwicklung der Straßenbauverwaltungen von Bund und Ländern und bildet die Grundlage der IT-gestützten Bauwerksprüfung. Die fachtechnische Betreuung erfolgt durch die Bund/Länder- Dienstbesprechung IT-Koordinierung im Straßenwesen, Projektgruppe Bauwerke ASB-Bauwerksdaten. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat im Auftrag von Bund und Ländern die WPM-Ingenieure GmbH mit der Programmerstellung und dem Vertrieb für Drittnutzer beauftragt. Mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke lassen sich Bauwerks- und Schadensdaten erfassen, Bauwerksbücher und Bauwerksprüfberichte erstellen sowie digitale Bilder, Pläne, Statiken und Einbauprotokolle archivieren. Auswertungen sind mit dem Auswertemodul möglich. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

14 Grundlage für die Datenerfassung sind die Rl-EBW-PRÜF und die ASB-ING. Rl-EBW-PRÜF Mit dem ständigen Anwachsen des Bauwerksbestandes wurde Mitte der 80er Jahre die Frage akut, ob die Aufnahme der örtlich am Bauwerk festgestellten Schäden vereinheitlicht und vereinfacht wird und damit die Voraussetzungen für den Einsatz der EDV geschaffen werden können. Aus diesem Grund wurden die Richtlinien zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI- EBW-PRÜF) erarbeitet. Die aktuelle Fassung ist die Ausgabe 11/2007. Das Programm SIB-Bauwerke ermöglicht in Verbindung mit der Rl-EBW-PRÜF die Durchführung der IT-gestützten Bauwerksprüfung. In der Bauwerksdatenbank ist für bereits erfasste Bauwerke der aktuelle Bauwerkszustand (gegenwärtig dokumentierte Schäden) gespeichert. Er wird für die Bauwerksprüfung mit den übrigen Bauwerksdaten ausgelesen und dem Prüfer auf seinem Notebook zur Verfügung gestellt. Dort bildet er die Grundlage für die neu durchzuführende Prüfung (Schadensübersicht). ASB-ING Die Struktur und der Umfang der Bauwerksdaten werden durch die Anweisung zur Straßeninformationsbank, Teilsystem Bauwerksdaten (ASB-ING) definiert, die die Voraussetzung für eine IT-gestützte Datenverwaltung ist. Mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke ist die ASB-kompatible Erfassung, Verwaltung und Auswertung der Bauwerksdaten im maskengestützten, plausibilitätsgeprüften Dialogbetrieb realisiert. Jede Tabelle der ASB-ING wird in einer eigenen Maske dargestellt. Die Zuordnung der Masken erfolgt analog dem Hierarchiesystem (Bauwerk, Teilbauwerk, Bauwerksart, Konstruktionsteile, Sachverhalt) der ASB-ING. Die Durchführung der Bauwerksprüfung erfolgt durch den Bauwerksprüfingenieur, wobei die Schäden direkt am Bauwerk mittels eines Notebooks aufgenommen werden. Die aufgenommenen Schäden werden mit Ziffern von 1 bis 4, getrennt für die drei Aspekte Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit, entsprechend den Definitionen zur Schadensbewertung nach RI-EBW-PRÜF eingestuft und entsprechend der Anweisung Straßeninformationsbank, Teilsystem Bauwerksdaten (ASB-ING, Ausgabe 2004) verschlüsselt. 162 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

15 Zur weiteren Vereinheitlichung ist ein umfangreicher Beispielkatalog für typische Schäden und deren Bewertung erstellt worden, der als Anhang zur Neufassung der RI-EBW-PRÜF und im Programmsystem SIB-Bauwerke verfügbar ist. Im Anschluss an diese Schadensbewertung ermittelt das Programmsystem SIB-Bauwerke unter Berücksichtigung aller Einzelschadensbewertungen, des Schadensumfangs und der Anzahl der Einzelschäden die Zustandsnote für das Teilbauwerk. Diese Berechnung erfolgt auf Grundlage eines festgelegten Algorithmus. Tabelle: Zustandsnote nach RI-EBW-PRÜF Note Beschreibung 1,0 1,4 sehr guter Bauwerkszustand Die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerks sind gegeben. Laufende Unterhaltung erforderlich. 1,5 1,9 guter Bauwerkszustand Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes kann auf längere Sicht geringfügig beeinträchtigt sein. Laufende Unterhaltung erforderlich. 2,0 2,4 befriedigender Bauwerkszustand Die Standsicherheit und Verkehrssicherheit des Bauwerks sind gegeben. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes kann auf längere Sicht geringfügig beeinträchtigt sein. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung, die langfristig zu erheblichen Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Verschleiß führt, ist möglich. Laufende Unterhaltung erforderlich. Mittelfristig Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich sein. 2,5 2,9 noch ausreichender Bauwerkszustand Die Standsicherheit des Bauwerks ist gegeben. Die Verkehrssicherheit kann beeinträchtigt sein. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes kann erheblich beeinträchtigt sein. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung, die mittelfristig zu erheblichen Standsicherheits- und/oder Verkehrssicherheitsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Verschleiß führt, ist zu erwarten. Laufende Unterhaltung erforderlich. Kurzfristig Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können kurzfristig erforderlich sein. 3,0 3,4 kritischer Bauwerkszustand Die Standsicherheit des Bauwerks und/oder die Verkehrssicherheit sind beeinträchtigt. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes ist u. U. nicht mehr gegeben. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind. Laufende Unterhaltung erforderlich. Umgehend Instandsetzung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können umgehend erforderlich sein. 3,5 4,0 ungenügender Bauwerkszustand Die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit sind erheblich beeinträchtigt oder nicht mehr gegeben. Die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes ist u. U. nicht mehr gegeben. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung kann kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit und/oder Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sind oder dass sich irreparabler Bauwerksverfall einstellt. Laufende Unterhaltung erforderlich. Umgehende Instandsetzung bzw. Erneuerung erforderlich. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Warnhinweise zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit können sofort erforderlich sein. Die Zustandsnote ist entsprechend o. a. Tabelle definiert. Mit erfolgter Bewertung des Schadens gibt der Bauwerksprüfingenieur Empfehlungen zu den einzuleitenden Instandsetzungs- Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

16 maßnahmen ab, die im Programmsystem SIB-Bauwerke für die weitere Auswertung und Planung zur Verfügung stehen. Bereits im Verlauf und nach Abschluss der Bauwerksuntersuchung werden durch die Mitarbeiter des Prüftrupps mögliche Schadensursachen ergründet und in kritischen Fällen umgehend geeignete Maßnahmen veranlasst, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Dazu können Informationen an das zuständige Amt, die zuständige Meisterei oder im Falle eines erhöhten Sicherheitsrisikos Verkehrsraumeinschränkungen bis hin zur sofortigen Sperrung des Bauwerks zählen. Ist für den Bauwerksprüfingenieur die Beurteilung des Bauwerkszustandes aufgrund des angetroffenen Schadensbildes nicht abschließend möglich, so ist eine objektbezogene Schadensanalyse unter Einsatz von zerstörungsfreien Prüfverfahren zu veranlassen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung werden im Rahmen der Nachbereitung die Grundzüge für die gegebenenfalls erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen erörtert. In der Dienststelle werden die Prüfungsdaten an das zentrale Rechnersystem übergeben und die Bauwerksunterlagen (Bauwerksbuch) um die neuesten Untersuchungsergebnisse ergänzt. Mit der Vergabe einer Zustandsnote nach RI-EBW-PRÜF für jedes Bauwerk wird die Bauwerksprüfung abgeschlossen. Mit dem Zugriff auf die Bauwerksbücher und die Bauwerksakten (und damit auf die Prüfberichte) erhalten die Verantwortlichen die erforderlichen Grundinformationen zur Einleitung weiterer Schritte für die Planung und Ausführung von Bauwerkserhaltungsmaßnahmen. Aus der Dokumentation der Schadensentwicklung über mehrere Prüfzyklen lassen sich Anzeichen für eventuelle Tragfähigkeitsverluste ableiten, die in weiteren statischen Untersuchungen berücksichtigt werden können. Auch lassen sich Erkenntnisse über signifikante Schadenshäufungen ableiten, die Anlass zur Fortschreibung des bautechnischen Regelwerks sein können Bauwerksbuch kommunalspezifische Empfehlungen Auf Bundesebene ist die Verwendung des Programms seit Februar 1998 bzw. Januar 1999 verbindlich vorgeschrieben, den Straßenbauverwaltungen der Länder und auch den übrigen öffentlichen Einrichtungen wird die Nutzung von SIB-Bauwerke empfohlen. Das Bauwerksbuch nach SIB-Bauwerke ist nur bei denjenigen Baulastträgern umsetzbar, die eine Straßendatenbank eingerichtet haben. Dies ist in der Regel nur beim Bund, den Ländern, einigen Landkreisen und Großstädten der Fall. Dass nur wenige Straßenbauverwaltungen das Programm SIB-Bauwerke einsetzen, liegt an der umfangreichen Programmstruktur und an den zusätzlichen Kosten. Bei der Anschaffung des Programms SIB-Bauwerke fallen neben den Programm- und Lizenzgebühren auch Schulungskosten an. Zudem müssen alle alten, analog vorliegenden Bauwerksbücher mit dem Programm SIB-Bauwerke nacherfasst werden. Die Erfahrung zeigt auch, dass Bauwerksprüfungen über das Programm SIB-Bauwerke in der Regel teuerer sind als nach herkömmlicher analoger Art. Der Vorteil des Programms SIB-Bauwerke liegt in der kompletten digitalen Verwaltung der Ingenieurbauwerke. Unseres Erachtens ist daher der Einsatz des Programms SIB-Bauwerke nur bei Städten und Gemeinden geeignet, die eine große Anzahl und/oder mehrere komplexe Ingenieurbauwerke in ihrer Unterhaltslast haben. 164 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

17 Ist das Programm SIB-Bauwerke nicht vorhanden, darf weiterhin das Bauwerksbuch zur DIN 1076 angewandt werden (22 Seiten, Vordrucke z. B. in HIV-KOM Abschnitt C Teil 8). Bei älteren Bauwerken, für die keine technischen Unterlagen mehr vorhanden sind, genügt in aller Regel das Kurz-Bauwerksbuch, in dem die Seiten 5 bis 21 weggelassen wurden. Dies ermöglicht eine vereinfachte Dokumentation. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

18 Landkreise, Städte und Gemeinden haben also grundsätzlich die Entscheidung zu treffen, ob die Bauwerksbücher und -untersuchungen digital über den Datensatz des Programms SIB- Bauwerke oder analog über Ausdrucke zu verwalten sind. Bei der Erfassung von Bauwerksprüfungen nach SIB-Bauwerke wird die Zustandsnote automatisch durch das Programm generiert, bei analogen Bauwerksprüfungen wird sie vom Bauwerksprüfingenieur vergeben. Bauwerksprüfungen sind so zu erstellen, dass für die drei Aspekte Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit sowie für das Gesamtbauwerk eine Zustandsnote ausgewiesen wird. Auch für die analoge Bauwerksverwaltung ist zu empfehlen, alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Ingenieurbauwerken parallel digital zu speichern. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Unterlagen, wie z. B. Bilder, Bestandspläne, Abnahmeprotokolle, Schriftverkehr, analoge Bauwerksbücher und -untersuchungen (pdf-datei) usw., übersichtlich auf dem Hausnetzwerk oder Notebook dokumentiert werden können. 166 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

19 5.4 Bauwerksakte Bauwerksakten sind für alle unter Abschnitt 4 aufgeführten Ingenieurbauwerke anzulegen. Bei Neubauten soll das schon während der Bauausführung geschehen. Die Bauwerksakten sollen alle für die Erhaltung und laufende Bearbeitung wichtigen Angaben zum Ingenieurbauwerk enthalten. Für Bauwerke nach Abschnitt 4.2 können Sammelakten geführt werden. Im Einzelnen sollen die Bauwerksakten die in Anhang A der DIN 1076 aufgeführten Unterlagen enthalten. 6 Bauwerksüberwachung Bei der Bauwerksüberwachung nach Abschnitt 6 der DIN 1076 wird unterschieden zwischen Besichtigung und laufender Beobachtung. Ergibt sich bei der Bauwerksüberwachung ein bedenklicher Befund, so ist eine Prüfung aus besonderem Anlass durchzuführen. 6.1 Besichtigung Alle Ingenieurbauwerke sind regelmäßig einmal jährlich ohne größere Hilfsmittel, wie Besichtigungsfahrzeuge, Rüstung usw., aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtigungseinrichtungen, von begehbaren Hohlräumen des Bauwerks, von der Verkehrsebene und vom Geländeniveau aus auf offensichtliche Mängel oder Schäden hin zu besichtigen. Die Besichtigung kann in den Jahren unterbleiben, in denen eine Haupt- bzw. Einfache Prüfung (siehe dazu unten 7.1 und 7.2) erfolgt. Bei der Besichtigung sind insbesondere folgende Feststellungen zu protokollieren: außergewöhnliche Veränderungen am Bauwerk erhebliche Mängel/Schäden an und Fehlen von Verkehrszeichen, Schutzeinrichtungen und Absturzsicherungen erhebliche Mängel/Schäden und Verunreinigungen an Entwässerungseinrichtungen und Übergangskonstruktionen erhebliche Mängel/Schäden an Belägen erhebliche Anprallschäden und Betonabplatzungen, auffallende Risse augenscheinliche Verformungen und Verschiebungen des Bauwerks Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

20 Mängel/Schäden an Böschungen Auskolkungen und Anlandungen in Gewässern Darüber hinaus sind die Bauwerke nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Stand- und Verkehrssicherheit der Bauwerke beeinträchtigen können, zu besichtigen, wie z. B. nach Ablauf jedes größeren Hochwassers oder Eisgangs (hierbei ist vor allem auch festzustellen, ob sich an den Pfeilern und Widerlagern Kolke oder Unterspülungen gebildet haben), nach schweren Unfällen, wenn Veränderungen der Bauwerke oder der anschließenden Dämme zu befürchten sind, insbesondere nach Frost, Bergsenkungen, Erdbeben, Stößen größerer Gegenstände gegen das Bauwerk, Rutschungen, Bruch von Wasser-, Entwässerungs- oder Gasleitungen, Kurzschluss und dergleichen. Für das Protokoll wird zweckmäßigerweise das Überwachungsblatt für Bauwerke verwendet (Vordruck z. B. in HIV-KOM Abschnitt C Teil 8). 6.2 Laufende Beobachtung Alle Ingenieurbauwerke sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Verkehrsweges in Bezug auf deren Verkehrssicherheit laufend zu beobachten. Darüber hinaus sind in der Regel zweimal jährlich alle Bauteile ohne besondere Hilfsmittel von der Verkehrsebene und dem Geländeniveau aus auf offensichtliche Mängel/Schäden hin zu beobachten. Dabei sollen nur erhebliche und eventuell die Stand- oder Verkehrssicherheit gefährdende Mängel/Schäden protokolliert werden. Die Besichtigung nach Abschnitt 6.1 bleibt unberührt. Der zeitliche Abstand der protokollierten Bauwerksüberwachung kann abhängig von Alter und Zustand der Bauwerke sowie der Bedeutung des Verkehrsweges festgelegt werden. In vielen Fällen wird es genügen, eine jährliche Besichtigung durchzuführen und anhand des Überwachungsblattes für Bauwerke entsprechend den darin aufgeführten Punkten vorzugehen. Wenn sich im Rahmen der Straßenwartung (Straßenkontrolle), die natürlich die Beobachtung mit einschließt, ein bedenklicher Befund ergibt, so ist eine Prüfung aus besonderem Anlass vorzunehmen. 6.3 Kommunalspezifische Empfehlungen Für die Gemeinden empfiehlt sich hinsichtlich der Bauwerksüberwachung Folgendes: Der zeitliche Abstand der laufenden Beobachtungen kann, abhängig von Alter und Zustand der Bauwerke sowie der Bedeutung des Verkehrsweges, differenziert gestaltet werden. In vielen Fällen wird es genügen, entsprechend den Feststellungen der DIN 1076 Abschnitt 6.2 eine jährliche Besichtigung durchzuführen und anhand des Überwachungsblattes für Bauwerke die 168 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

21 darin aufgeführten Punkte abzuarbeiten. Gegebenenfalls ist eine Prüfung aus besonderem Anlass vorzunehmen. Zur Klarheit ist noch anzumerken, dass sich bei der Bauwerksüberwachung getroffene Feststellungen nur auf offensichtliche Mängel beziehen, die ohne besondere Hilfsmittel von der Straße bzw. vom seitlichen oder tiefer gelegenen Gelände aus erkennbar sind. Auch besondere Kenntnisse im konstruktiven Ingenieurbau sind hierfür nicht Voraussetzung. Es genügt daher, mit der Bauwerksüberwachung einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter der Gemeinde zu beauftragen. Im Bereich der staatlichen Straßenbauverwaltung sind mit dieser Aufgabe die Straßenmeister bzw. das Straßenunterhaltungspersonal betraut. 7 Arten der Bauwerksprüfung Alle Bauwerke nach Abschnitt 4.1 sind in regelmäßigen Abständen unter besonderer Berücksichtigung der bei früheren Prüfungen gemachten Feststellungen zu prüfen; andere Bauwerke nach Abschnitt 4.2, die keiner grundsätzlichen Prüfungs- und Überwachungspflicht unterliegen, werden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert. Erforderlichenfalls sind auch diese Bauwerke nach Abwägung und Entscheidung des Baulastträgers zu prüfen. Diese Prüfung schließt die Überwachung nach Abschnitt 6 ein. Der Prüfbefund nach den Abschnitten 7.1 bis 7.4 ist zu protokollieren. Soweit erforderlich, ist er durch Skizzen und Fotos zu ergänzen. Die zur Behebung von Mängeln oder Schäden veranlassten Maßnahmen sowie der Zeitpunkt der Ausführung sind jeweils in die Bauwerksbücher einzutragen. Bei der Prüfung ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Sollte sich bei Bauarbeiten die Gelegenheit ergeben, z. B. bei Erneuerung des Fahrbahnbelages, an sonst schwer bzw. nicht zugänglichen Stellen eine Prüfung durchzuführen, ist diese wahrzunehmen. Die Prüfungen werden unterschieden in Hauptprüfung (Abschnitt 7.1), Einfache Prüfung (Abschnitt 7.2), Prüfung aus besonderem Anlass (Abschnitt 7.3) und Prüfung nach besonderer Vorschrift (Abschnitt 7.4). Mit den Prüfungen ist ein sachkundiger Ingenieur zu betrauen, der auch die statischen und konstruktiven Verhältnisse der Bauwerke beurteilen kann. Ihm müssen je nach Art und Größe der zu prüfenden Bauwerke Hilfskräfte und entsprechendes Gerät zur Verfügung stehen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

22 Die erste Hauptprüfung ist vor der Abnahme der Bauleistung nach 12 VOB/B, die zweite vor der Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche durchzuführen. Die Prüfungen aus besonderem Anlass (Abschnitt 7.3) ersetzen weder die Haupt- noch die Einfache Prüfung. Jahr Prüfung bzw. Überwachung Anlass Hauptprüfung vor Abnahme nach 12 VOB/B Besichtigung Besichtigung Einfache Prüfung * Besichtigung Hauptprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche wie Zeile 2 bis Besichtigung ** 2020 Hauptprüfung * Intervall fünf Jahre wegen Gewährleistung von fünf Jahren ** Regelintervall von sechs Jahren Ingenieur + Bauamt/Bauhof Bei neuen Ingenieurbauwerken, die zur förmlichen Abnahme nach 12 VOB/B anstehen, sollte aus nahe liegenden Gründen nicht der Objektplaner, sondern ein objektiver Dritter beauftragt werden. Die Hauptprüfung ist eine frei vereinbare Ingenieurleistung, also keine Grundleistung des Objektplaners nach 42 und Anlage 12 HOAI In gleicher Weise könnte vor Ablauf der Gewährleistungsfristen verfahren werden. 7.1 Hauptprüfung Generell schließen Hauptprüfungen den Aufwand Einfacher Prüfungen ein und ersetzen diese im vorgesehenen Prüfzyklus. Zusätzlich sind alle schwer zugänglichen Teile durch Besichtigungseinrichtungen, Rüstungen u. Ä. zu prüfen. Vorher sind alle Abdeckungen und Schutzhüllen zu entfernen. Die Hauptprüfung ist eine handnahe Sichtprüfung aller Bauwerksteile unter Einsatz technischer Hilfsmittel für zerstörungsfreie Materialuntersuchungen und bei Notwendigkeit auch zerstörender Prüfung zum Zweck des Endoskopierens, der Feststellung der Karbonatisierungstiefe und der Entnahme von Bohrkernen für Gefüge- und Festigkeitsuntersuchungen. Zur Hauptprüfung gehören auch vermessungstechnische Kontrollen nach einem aufzustellenden Kontrollprogramm und Prüfungen, wenn geometrische Veränderungen vermutet werden. Die erste Hauptprüfung ist, wie ausgeführt, vor der Abnahme der Bauleistung nach 12 VOB/B, die zweite vor der Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche für das Bauwerk durchzuführen. Die weiteren Hauptprüfungen finden in Regelintervallen von sechs Jahren statt. Im Prüfbericht sind die Mängel/Schäden zu vermerken, die bei der folgenden Einfachen Prüfung oder in engeren Zeiträumen erneut zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere für solche Män- 170 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

23 gel/schäden, die in absehbarer Zeit einzeln oder in ihrer Summe die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit beeinträchtigen können. 7.2 Einfache Prüfung Drei Jahre nach einer Hauptprüfung sind die Ingenieurbauwerke einer Einfachen Prüfung zu unterziehen. Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder -einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. In diese Prüfung sind auch Funktionsteile (z. B. Lager, Gelenke, Übergangskonstruktionen) sowie Verankerungen von Bauteilen (z. B. Berührungsschutz, Lärmschutzwände, Leitungen) einzubeziehen. Soweit notwendig, sind Gründungen auf Auskolkungen zu prüfen. Bei der Einfachen Prüfung sind die Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung zu berücksichtigen und die im zugehörigen Protokoll vermerkten Mängel/Schäden zu prüfen. Werden bei einer Einfachen Prüfung bedenkliche Mängel/Schäden oder Hinweise auf erhebliche Veränderungen gegenüber dem letzten Prüfbericht festgestellt, ist diese ganz oder teilweise auf den Umfang einer Hauptprüfung zu erweitern. 7.3 Prüfung aus besonderem Anlass (Sonderprüfung) Eine Sonderprüfung muss nach größeren, den Zustand der Ingenieurbauwerke beeinflussenden Ereignissen durchgeführt werden oder wenn es nach der Bauwerksüberwachung nach Abschnitt 6 erforderlich erscheint. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus dem besonderen Anlass. Eine Sonderprüfung ersetzt weder eine Haupt- noch eine Einfache Prüfung. 7.4 Prüfung nach besonderen Vorschriften Die maschinellen und elektrischen Anlagen von Ingenieurbauwerken, insbesondere diejenigen an beweglichen Besichtigungseinrichtungen und an Verkehrszeichenbrücken, sind im Allgemeinen auch nach anderen Vorschriften und Normen zu prüfen und zu überwachen. Es ist zu kontrollieren, ob die von Dritten durchzuführenden Prüfungen und Wartungen im Rahmen des Betriebs und der Überwachung der maschinellen und elektrischen Anlagen vorgenommen worden sind. Soweit andere Vorschriften und Normen für den Betrieb und die Überwachung solcher Anlagen nicht vorhanden sind (z. B. Lüftungsanlagen von Straßentunneln), hat der Baulastträger vor Inbetriebnahme des Bauwerks entsprechende Prüfkategorien aufzustellen. Für den Betrieb und die Überwachung aller maschinellen und elektrischen Anlagen von Ingenieurbauwerken sind besondere Betriebsakten zu führen. 7.5 Kommunalspezifische Empfehlungen Kommunen, die über kein fachkundiges Personal verfügen, können mit der Bauwerksprüfung ein leistungsfähiges, für den Ingenieurbau qualifiziertes Ingenieurbüro, eine Brückenfachfirma mit Fachingenieuren (z. B. bei Stahlbrücken) oder anerkannte Prüfinstitute (z. B. Materialprüfanstalten der TU, Landesgewerbeanstalt, TÜV Süddeutschland) beauftragen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

24 8 Vorbereitung und Durchführung der Bauwerksprüfung 8.1 Vorbereitung der Bauwerksprüfung Nach einem Auftrag zur Prüfung legt der Bauwerksprüfingenieur zumeist in Eigenverantwortung die Reihenfolge der Bauwerke, die erforderlichen Besichtigungsgeräte, Prüfgeräte und Verkehrssperrungen fest. Ebenso werden alle weiteren Vorbereitungen, wie beispielsweise Terminvereinbarungen, technologische Abstimmungen und technische Vorbereitung der Prüfung, mit dem Bauhof, den Baustoff- und Bodenprüfstellen, den Verkehrsbehörden und den Betreibern oder Verleihern von Besichtigungsgeräten oder Booten überwiegend in Eigenverantwortung durch den Bauwerksprüfingenieur vorgenommen. Bei den Hauptprüfungen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen, Rüstungen u. Ä., handnah zu prüfen. Abdeckungen von Bauwerksteilen (z. B. Schutzhauben bei Seilen, Lagermanschetten, Schutzhüllen, Schachtabdeckungen u. Ä.) sind zu öffnen. Die einzelnen Bauwerksteile sind, soweit nötig, vor dieser Prüfung sorgfältig zu reinigen, um auch versteckte Mängel/Schäden auffinden zu können. Die Prüfung muss sich auch auf ortsfeste Besichtigungseinrichtungen wie Laufstege, Podeste, Steigleitern, Treppen und bewegliche Besichtigungseinrichtungen erstrecken. Wichtige Hilfsmittel zur Bauwerksprüfung: Bild: Leiter, Gerüst, Hubsteiger Bild: Unterflurbesichtigungsgerät 8.2 Durchführung der Bauwerksprüfung Um Rückschlüsse auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit ziehen zu können, schreibt die DIN 1076 in Abschnitt 6.2 für die Hauptprüfung die Untersuchungen aller Bauwerksteile vor. Die wesentlichen Untersuchungsleistungen bei der Bauwerksprüfung sind in Abschnitt 6.1 der DIN 1076 baustoff- und bauteilbezogen aufgeführt. 172 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

25 Die Bauwerksprüfung nach DIN 1076 soll Mängel und Schäden aufdecken und den Istzustand des Ingenieurbauwerks feststellen. Die Bauwerksprüfung umfasst umfangreiche Prüfverfahren, wie z. B.: Prüfung Prüfverfahren Gerät Klangprüfung Raschelmethode Feststellen von losen Teilen und Hohlstellen durch das Abklopfen der Betonoberflächen mit dem Hammer Die unterschiedliche Klangfärbung lässt Hohlstellen klar erkennen. Diese Untersuchung ist bei jeder Prüfung an allen Stahlbetonbauteilen durchzuführen. Prüfung der Betondeckung Die zerstörungsfreie Lokalisierung der Bewehrung erfolgt mit magnetinduktiven Messsystemen (Profometer), die die Feststellung der Lage einzelner Bewehrungsstäbe mit hoher Genauigkeit ermöglichen. Die marktüblichen Messsysteme können Bewehrung bis in eine Tiefe von ca. 10 cm lokalisieren. Die zerstörungsfreie Messung der Betonüberdeckung der Bewehrung erfolgt mit dem gleichen Messsystem wie die Lokalisierung der Bewehrung. Zur zerstörungsfreien Ermittlung der Betonüberdeckung ist es erforderlich, dass der Durchmesser der Bewehrungsstäbe z. B. aus Planunterlagen bekannt ist. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

26 Prüfung Prüfverfahren Gerät Bestimmung von Druckfestigkeit und E-Modul Für die erweiterte Untersuchung der Betoneigenschaften ist die Entnahme von Betonproben erforderlich. Im Regelfall erfolgt dies durch die Entnahme von Bohrkernen im Nassbohrverfahren. Um das Bauteil so wenig wie möglich zu schwächen, sollte vor der Bohrung die Bewehrung lokalisiert werden. Die entnommenen Bohrkerne werden in einer Presse abgedrückt und daraus die Betondruckfestigkeit ermittelt. Rückprallhammer nach Schmidt Der Rückprallhammer (Schmidt-Hammer) ist ein Instrument zur zerstörungsfreien Prüfung, mit dem die Druckfestigkeit von Beton punktweise gemessen werden kann. Die Rückprallhärteprüfung ermöglicht einen schnellen Überblick über den Zustand eines Betonbauwerks, auch an Stellen, an denen aus statischen oder bautechnischen Gründen (z. B. Platzmangel, schwer zugängliche Stellen) keine Kernproben für eine Laboranalyse entnommen werden können. Das Verfahren dient zum Nachweis der Gleichmäßigkeit von Ortbeton sowie der Darstellung von Bereichen oder Flächen geringer Güte oder für beschädigten Beton in Konstruktionen. Die DIN EN :2001 lässt zwar die Schätzung der Festigkeit von Ortbeton über eine geeignete Korrelation zu, verweigert jedoch ausdrücklich die Verwendung der Schätzung als Kriterium für die Festigkeit. zerstörungsfreie Bewehrungssuche Der Ferroscan ermöglicht es nachträglich, Bewehrungssuche und -analyse ohne Eingriffe in die Bausubstanz zu bewerkstelligen. Das Messsystem liefert verlässliche Angaben über die Lage der Quer- und Längsbewehrung sowie die Dimensionen der vorhandenen Bewehrung und die Betonüberdeckung. Die Einsatzgebiete sind vielfältig und gehen vom Nachweis der Betonüberdeckung über Lokalisierung von Spanneisen bis zum statischen Nachweis eines ganzen Objekts. 174 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

27 Prüfung Prüfverfahren Gerät Prüfung des Wassergehaltes von Beton Prüfverfahren zur Bestimmung des Wassergehaltes von mineralischen Lockergesteinen bzw. zerkleinertem Material aus dem Druckanstieg der chemischen Reaktion des freien Wassers mit Kalzium-Karbid im CM-Gerät. Bestimmung der Karbonatisierungstiefe Für die zerstörungsarme Messung der Karbonatisierungstiefe des Betons wird eine frische Betonbruchfläche mit einem geeigneten Indikator - meist Phenolphthaleinlösung - besprüht. Anhand des Tiefenprofils des Farbumschlages lässt sich der Fortschritt der Betonkorrosion ermitteln. Die rotviolette Verfärbung zeigt an, dass die Alkalität des Betons zum Schutz des Bewehrungsstahles noch ausreichend gegeben ist. Der farblose Bereich zeigt an, dass der Beton bereits karbonatisiert ist. Befindet sich der Bewehrungsstahl im farblosen Bereich, beginnt dieser zu rosten. Prüfung des Chloridgehaltes im Beton Zur Bestimmung des Chloridgehaltes im Beton wird mit einer Saugbohrmaschine Bohrmehl entnommen und nach einem Aufschluss mit heißer Salpetersäure dieser mit einem Spektralphotometer analysiert. Die Bohrmehlentnahme erfolgt dabei meist in verschiedenen Tiefenstufen, um die Chloridkonzentration in Abhängigkeit der Betontiefe festzustellen. Grenzwerte: Zulässiger Chloridgehalt für Stahlbeton 0,5 % z. Z. Spannbeton 0,2 % z. Z. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

28 Prüfung Prüfverfahren Gerät Bestimmung der Wasseraufnahme Das Karsten'sche Prüfröhrchen ist ein Gerät zur Prüfung der Wasseraufnahmefähigkeit. Ein mit Wasser gefülltes Röhrchen wird mit Dichtungsmasse an der Wand befestigt. Anhand der Messskala wird die Wasseraufnahme der Wand pro Zeiteinheit ermittelt. Das Verfahren dient zur Bestimmung der Oberflächenbeschaffenheit von Beton und stark saugenden Untergründen. Bestimmung der Rissbreite Beurteilung und Aufnahme von Rissen Bestimmung der Rissbreite mittels eines Vergleichsmaßstabes (Risslehre) oder einer Risslupe Risse 0,2 mm gelten im Allgemeinen als unbedenklich. Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen wasserführenden und trockenen Rissen. Prüfung auf Rissbewegung Setzen von Gipsmarken Quer über den Riss wird auf sauberem festem Untergrund ein Streifen aus Gips aufgetragen, der mit einer Linienmarkierung und dem Anbringungsdatum versehen wird. Jede Rissaufweitung führt zum Reißen der Gipsmarke. Das Maß der Rissbewegung lässt sich aus dem Abstand der Rissufer und dem Versatz der Linienmarkierung ersehen. 176 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2009

29 Prüfung Prüfverfahren Gerät Prüfung auf Rissbewegung Erfassen von kurzzeitigen Rissbreitenveränderungen Auf einem Riss wird ein Weggeber angebracht. Mit einem Messgerät wird die Rissbreitenveränderung über die Zeit aufgezeichnet. Der Sinn liegt darin, kurzzeitige Rissbreitenveränderungen am Bauwerk festzustellen. Schickt man einen 40-t-Lkw über die Brücke und der Riss verändert sich, so kann von einem statischen Problem ausgegangen werden. Die Einschaltung eines Statikers ist erforderlich. Verändert sich die Rissbreite nicht, ist wohl die Verkehrsbelastung als Grund der Rissbildung auszuschließen. Bestimmung der Oberflächenzugfestigkeit Verfahren zur Messung der Haftzugfestigkeit zwischen verschiedenen Schichten Ein mit Kunstharz-Kleber auf die Oberfläche geklebter Stempel wird mit Hilfe eines mechanischen Gerätes abgezogen und die dafür aufgebrachte Kraft bestimmt. Die zerstörungsarme Messung der Oberflächenzugfestigkeit der Betonoberfläche erfolgt mit dem Abreißversuch. Dazu werden Prüfstempel mit einer definierten Fläche auf den Beton geklebt. Anschließend werden die Stempel mit einem - meist elektropneumatischen - Prüfgerät mit einer definierten Belastungsgeschwindigkeit von der Oberfläche abgezogen. Der Messwert der Bruchkraft sowie das Bruchbild und die Bruchtiefe lassen Aussagen zur Güte der Betonoberfläche zu. Für Betoninstandsetzungssysteme sind verschiedene Mindestwerte der Oberflächenzugfestigkeit erforderlich. Diese Prüfung ist wichtig bei Bauwerksuntersuchungen, die als Grundlage für Instandsetzungsmaßnahmen dienen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

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