Ablauf: 1. Begrüßung. 2. Erläuterungen zu den Tiefbaumaßnahmen - Stadtwerke. 3. Erläuterungen zum Straßenbau. 4. Erläuterung zum Abrechnungsverfahren
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- Emil Arthur Baum
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1 2. Anliegerversammlung Grundhafte Erneuerung der Mainzer Straße und des Meisenweges (von Lessingstraße bis Mainzer Straße) am , Beginn: 19:30 Uhr im Bürgerhaus Marxheim Ablauf: 1. Begrüßung 2. Erläuterungen zu den Tiefbaumaßnahmen - Stadtwerke 3. Erläuterungen zum Straßenbau 4. Erläuterung zum Abrechnungsverfahren geplantes Ende 21:30 Uhr
2 Ausführende Baufirma: Fa. Knebel, Bingen Ansprechpartner: für Baumaßnahme Mainzer Straße: Herr Renner, Tel. 0151/ für Baumaßnahme Meisenweg: Herr Rodenbusch, Tel. 0175/ Ansprechpartner Stadt Hofheim Herr Wild, Team 3.1 Verkehrsanlagen Telefon: 06192/ mobil: 0173/
3 Geplanter Bauablauf Mainzer Straße 1. BA Baubeginn: 24. KW (ab ) Herstellung Schmutz- und Regenwasserkanalisation: bis 32. KW Verlegung Schmutz- und Regenwasserhausanschlüsse: 32. bis 34. KW Neuverlegung Gasleitung: 34. bis 35. KW Neuverlegung Trinkwasserhauptleitung: 35. bis 37. KW Straßenbau: ab 38. KW geplantes Bauende: 51. KW Meisenweg Baubeginn: 25. KW (ab ) Herstellung Schmutz- und Regenwasserkanalisation: bis 30. KW Verlegung Schmutz- und Regenwasserhausanschlüsse: 30. bis 32. KW Neuverlegung Gasleitung: 32. bis 34. KW Neuverlegung Trinkwasserhauptleitung: 34. bis 35. KW Straßenbau: ab 36. KW geplantes Bauende: 47. KW
4 erstmalige Herstellung der Straßen
5 Derzeitiger Straßenzustand Auszug aus den Baugrundgutachten aus dem Jahr 2012: Mainzer Straße, 1. BA: Demnach ist der gemäß RStO 01 geforderte Aufbau an keiner Stelle vorhanden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auf dem anstehenden Untergrund (Planum) der geforderte Verformungsmodul von EV2 45 erfahrungsgemäß nicht erreicht wird und ein entsprechender Bodenaustausch erforderlich wird. Meisenweg: An den Erkenntnissen ist zu erkennen, dass der gemäß RStO 01 geforderte Aufbau an keiner Stelle vorhanden ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auf dem anstehenden Untergrund (Planum) der geforderte Verformungsmodul von EV2 45 erfahrungsgemäß nicht erreicht wird und ein entsprechender Bodenaustausch oder eine Bodenverbesserung erforderlich wird.
6 Erfassungen des Straßenzustandes für Mainzer Straße und Meisenweg
7
8 Bauabschnitte
9 Ziele der vorliegenden Planung - grundhafte Erneuerung des Straßenaufbaus - Straßenraumgestaltung zur Geschwindigkeitssenkung / Tempo 30-Zone Erneuerung erfolgt innerhalb der Straßenparzelle Einfriedungen / Zäune werden nicht beeinträchtigt Tempo 30 - Zone 45 Straßenverkehrsordnung (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landesund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzliche die Vorfahrtegel nach 8 Absatz 1 Satz 1 ( rechts vor links ) gelten.
10 Auszug aus VwV zu 45 StVO XI. Tempo 30-Zonen 1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden sol. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen. 2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. 3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden: a) Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkstände, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen...
11 12 StVO Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen 2... (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert 3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüsseln, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Urteil vom VG Halle vom :.. Eng im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite diese beträgt laut 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.. Fahrzeuge mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung, z.b. Winterdienst: max. zulässige Breite = 3,00 m (lt. 32, Abs. 1, Ziffer 2 StVO) + 0,50 m Sicherheitsabstand = 3,50 m Durchfahrtsbreite
12 VwV zu 12 StVO Halten und Parken zu Abs. 1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. zu Abs. 3 Nr. 1 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein. zu Abs. 3a Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, dass von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung ausgeht. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B. in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht ( 45 Abs. 1). zu Abs. 4 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden.
13 Auszug aus der Empfehlung für Anlagen für den ruhenden Verkehr (EAR 05) Straßenverkehrsrecht Auch der ruhende Verkehr zählt wie der fließende Verkehr- zum Gemeingebrauch des zur allgemeinen und öffentlichen Nutzung gewidmeten Straßenraums. Das Straßenverkehrsrecht Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) bietet eine Reihe von Möglichkeiten zur Steuerung des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs im öffentlichen Raum. Freies Parken ist überall dort möglich, wo es weder durch generelle Verbote des Straßenverkehrsrecht noch durch Beschilderung ausgeschlossen ist.
14 Stellplatzbilanz Bestand (markiert) 1. BA BA BA Planung (gepflastert) Die geplante Pflasterung der Stellplätze stellt eine Empfehlung für das Parken dar. Ein Parken außerhalb dieser Flächen ist dann zulässig, wenn eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3,05 m verbleibt. Anders als im verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässig ist, ist im Zone 30-Gebiet ein Parken überall dort zulässig, wo es die allgemeinen Verkehrsregeln zulassen bzw. Parkverbote durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen bestehen.
15 Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Zweistreifige Fahrbahnen Zweistreifige Fahrbahnen sind in Hauptverkehrsstraßen im Allgemeinen zwischen 5,50 m und 7,50 m und in Erschließungsstraßen zwischen 4,50 m und 6,50 m breit (Tabelle 7).
16 Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bäume Bäume haben einen hohen ökologischen Wert und sind in Straßenräumen als Einzelbäume, Baumreihen und Alleen, Baumtore und Baugruppen anwendbar. Bäume dienen - der Raumbildung - der Gliederung des Straßenraums - der Unterbrechung von Parkstreifen - der Ausbildung von Torsituationen an Ortseinfahrtbereichen, Übergangsbereichen zwischen Straßenraumabschnitten und Quartierseingängen - der vertikalen Verdeutlichung von vorgezogenen Seitenräumen, Einengungen, Mittelinseln und Kreisverkehrsinseln - einzelnen oder in Gruppen als wichtige Orientierungsmerkmale in Straßen und Platzräume und - als Baumgruppen der Betonung hervorgehobener Bereiche in Seitenräumen (kleine Plätze)
17 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Auszug aus der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RAST 06): Elemente für Barrierefreiheit Für Behinderte soll die Benutzung straßenbegleitender Gehflächen durch die Beachtung folgender Punkte erleichtert werden: - Anlage von hindernisfreien, taktil und visuell abgegrenzten Gehwegbereichen, mit wenig Richtungsänderungen, die taktil und optisch konstrastrierend wahrnehmbar sein sollen. - geringe Neigungen ( ) - Absenkung der Borde an Überquerungsstellen auf 0 cm bis 3 cm - Anbringung von taktilen Hilfen wie Bordkanten, Pflasterkanten, Begrenzungsstreifen - Anlage von Orientierungsstreifen und Aufmerksamkeitsfelder als leitende und warnende Hilfe auf wichtige Elemente des Straßenraums, wie Überquerungsstellen, Haltestellen, Masten Pflanzkübel, Sitzgelegenheiten oder Fahrradständer -.
18 Kostenvergleich Kosten für Oberbau zur Herstellung der Stellplätze, ohne Schottertragschicht Pflaster rd. 35 / qm Asphalt + Markierung rd. 40 /qm Kaltplastikmarkierung muss nach ca. 8 Jahre erneuert werden (Kosten ~ 7 / lfd. m) farbiger Asphalt rd. 60 /qm
19 Der Straßenbeitrag Rechtsgrundlage: 11 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Stadt Hofheim Auszug aus 11 KAG: Absatz 1 Satz 2) Die Gemeinden.. sollen für den Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze ( Verkehrsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet... Absatz 4) Bei einem Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen ( Abs.1 ), bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25% des Aufwandes außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen...
20 Beitragspflicht und Zahlungsmodalitäten Beitragspflichtig ist gem. 11 (7) KAG, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist Die Beitragspflicht entsteht gem. 11 (8) KAG mit der Fertigstellung der Einrichtung Der Straßenbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründeten Antrag hin, eine teilweise oder volle Stundung bei Belastung mit Stundungszinsen erfolgen. ( siehe hierzu neu 11 Abs. 12 KAG seit
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