So viel wie notwendig so wenig wie möglich
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- Ingeborg Giese
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1 So viel wie notwendig so wenig wie möglich Eingriffe in das Sorgerecht und die Erwartungen des Gerichts an die Fachkräfte Wie lässt sich unter zunehmendem Zeitdruck eine zufriedenstellende Vormundschaft entwickeln?
2 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 2
3 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 3
4 Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und Kinderrecht -Elternrecht Elternrecht aus Art. 6 GG: (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Rechtder Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrenntwerden, wenn die Erziehungsberechtigten versagenoder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 4
5 Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und Kinderrecht -Kinderrecht Allgemeiner Kinderschutzanspruch Hergeleitet aus Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen), Art. 2 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit / Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG i.v.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und der UN Kinderrechte-Konvention, insbes. Art. 3 Abs. 2: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendigsind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 5
6 Spannungsverhältnis zwischen Eltern-und Kinderrecht -Folgerungen Daraus abzuleiten: Eingriffe in das Elternrecht zum Schutz des Kindesrechts müssen verhältnismäßig, nämlich geeignet erforderlich(übermaßverbot) verhältnismäßig im engeren Sinn (= angemessen: Abwägung ergibt, dass Vorteil Nachteil überwiegt) sein Auswirkungen: Gesamter Sorgerechtsentzug muss Ultima Ratio, muss Ausnahme bleiben Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 6
7 Rechtsprechung des BVerfG Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 7
8 Grundsätzliche verfassungsrechtliche Voraussetzungen für Sorgerechtseingriff BVerfG v in FamRZ 2012, 1127: Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Das elterliche Fehlverhalten muss dabei ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist Für den Entzug des Sorgerechts reicht nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung aus; vielmehr muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein. Zudem darf Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Daher muss der Staat nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 8
9 Hohe Anforderungen elterliches Versagen BVerfG vom in FamRZ 2016, S. 439 Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeitder Eltern berechtigen den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art 6 Abs 2 S 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschaltenoder gar selbstdiese Aufgabe zu übernehmen. Um eine Trennungdes Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaßerreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdetwäre Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 9
10 Hohe Voraussetzungen für dauerhafte Trennung von der Herkunftsfamilie BVerfG v in FamRZ 2014, 1266: Die Erlangung neuer sozialer Eltern in der Person der Pflegefamilie führt nicht automatisch dazu, die Rückkehr in die Herkunftsfamilie dauerhaft auszuschließen Im Rahmen der auf der Grundlage von 1666 BGB ( 1632 Abs. 4 BGB) anzustellenden Kindeswohlprüfung sind die gewachsenen Bindungen in der Pflegefamilie zu beachten Besonders strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit dauerhafter Trennung, wenn bei Wegnahme des Kindes Voraussetzungen von 1666 Abs. 1 BGBnicht vorlagen oder ein unverschuldetes Versagen der Eltern vorlag In diesem Fall sind weitergehende Maßnahmen als üblich zu erwägen, um Zusammenleben von Eltern und Kind zu ermöglichen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 10
11 Hohe Anforderungen bei Sorgerechtseingriff durch einstweilige Anordnung BVerfG v in FamRZ 2014, 907: Hohe Anforderungen an Sachverhaltsermittlung im Sorgeverfahren: sie muss so erfolgen, dass sich die materiellrechtlichgeforderte hohe Prognosesicherheit tatsächlich erzielen lässt Entziehung des Sorgerechts zur Herausnahme aus Herkunftsfamilie nur, wenn Kind durch Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls nachhaltig gefährdet ist Im Eilverfahren nochmals gesteigerte Anforderungen an Sachverhaltsermittlung und summarische Prüfung; umso höher, je geringer der zu erwartende Schaden und je größer die zeitliche Ferne des Schadenseintritts ist Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 11
12 Trennung von der Herkunftsfamilie nur Ultima Ratio BVerfG v in FamRZ 2014, 1005: Nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls als Voraussetzung für Trennung von der Herkunftsfamilien nur bei bereits eingetretenem Schaden oder einer solchen Gefahr, dass erhebliche Schädigung mit Sicherheit zu erwarten ist Trennung muss verhältnismäßige Maßnahme sein: geeignet, erforderlich und angemessen Daher muss Staat versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung der elterlichen Verantwortung gerichtete Maßnahmen das Schutzziel zu erreichen Familiengericht muss als zuverlässige Entscheidungsgrundlage selbst ermitteln, ob Gefahr für Kinder nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann und dies in seiner Entscheidung darlegen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 12
13 Sorgerechtsentzug nur wenn dadurch Verbesserung der Situation BVerfG v in FamRZ 2014, 1177: Sorgerechtsentzug ist zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger / Vormund geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten oder wenigstens zur Beendigung des kindeswohlgefährdenden Zustandes beitragen kann Familiengericht muss vertieft prüfen, ob Übertragung der Sorge auf Vormund / Pfleger geeignet ist, wenn deutlich erkennbar ist, dass diese derzeit keine geeigneten Maßnahmen (etwa Fremdunterbringung des Kindes) ergreifen werden Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 13
14 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 14
15 1666 BGB Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinderund Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Keine Sanktionsnorm, vielmehr Schutzgewährung als Prognoseentscheidung Voraussetzung Kindeswohlgefährdung: Gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr für die Befriedigung der körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse des Kindes, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (BGH) Abgestufter Maßnahmenkatalog nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Nur beispielhafte Aufzählung der erforderlichen Maßnahmen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 15
16 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennungdes Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (2) Die gesamte Personensorgedarf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Besondere Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei den beiden am meisten belastenden Eingriffen Betonung der Jugendhilfezur Vermeidung einer Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie Entzug der gesamten Personensorge ist Ultima Ratio Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 16
17 Inhaltliche Voraussetzungen der zu treffenden Entscheidung Funktionell zuständig ist FamilienrichterIn, 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG Anhörungvon ASD/RSD (förmlich beteiligt, 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG) verpflichtend, 162 Abs. 1 FamFG Entspricht Mitwirkungsgebotfür Jugendhilfe aus 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Inhaltlich müsste Mitwirkung Tatsachenzur Kenntnis gelangen lassen, die eine sachgerechte Handhabung von 1666, 1666a BGB ermöglichen, insbesondere Information über geleistete Jugendhilfeund Hilfeperspektive(vgl. 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), 26 FamFG Mit Blickrichtung auf (teilweisen) Sorgeentzug Vorschlag geeigneten Vormunds/Ergänzungspflegers sinnvoll Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 17
18 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 18
19 Rechtliche Voraussetzungen von Vormundschaft 1773 BGB Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, z.b. bei Tod der Eltern oder Maßnahmen nach 1666 BGB, Abs. 1, 1. Var. Eltern des Minderjährigen sind nicht zur Vertretung berechtigt, z.b. bei Ruhen nach 1673Abs.2 BGB, 1673 Abs.1, 1674, 1674a BGB, Abs. 1, 2. Var. Der Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln ist, z.b. bei Babyklappe, Findelkind, Abs Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 19
20 Umsetzung der Vormundschaft Anordnung Vormundschaft von Amts wegen, 1774 BGB, 24 FamFG Funktionell zuständig ist RechtspflegerIn, 3 Nr. 2a RPflG; diese/r ist ebenso wie Richter weisungsfrei und unabhängig, 9 RPflG Aber 6 RPflG: Steht dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in engem Zusammenhang mit einem dem Richter Vorbehaltenem, soll Richter beides machen Aber 14 Nr. 10 RPflG: Anordnung von Vormundschaft für ausländischen Minderjährigenist Richter vorbehalten Regelmäßig nur eineperson als Vormund: 1775 BGB; Ausnahme: Ehepaar und besonderer Grund Auswahl geeigneten Vormundes durch das Familiengericht, 1779 BGB (Ausnahme: benannter Vormund, 1776 ff. BGB); In der Praxis häufig: Jugendamt, 1791b BGB Daneben: ehrenamtlicher Einzelvormund (vorrangig), beruflich handelnder Einzelvormund (Ausnahme: 1836 Abs. 1 BGB), Vormundschaftsverein ( 1791a BGB), Vereinsvormund Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 20
21 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 21
22 Rechtsstellung des Vormunds Auswahl als geeignet, vgl Abs. 2 Satz 1 BGB Bestellung ist aus gerichtlicher Perspektive Anvertrauen, vgl BGB Bestellung erfolgt zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der Aufgaben; ungeschriebener Maßstab: Wohl des Mündels(Minderjährigen) Gilt auch für Amtsvormund, auch dieser handelt weitgehend weisungsfrei, vgl. 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Inhaltlich Wahrnehmung der Sorge für die Person und das Vermögen einschließlich des Vertretungsrechts, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB Gilt auch für Amtsvormund; dieser ist gesetzlicher Vertreter, 55 Abs. 3 Satz 2, 56 Abs. 1 SGB VIII Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 22
23 Aufgaben des Vormunds aus der Sicht des Familiengerichts Sorge für die Person des Minderjährigen im Umfang der elterlichen Personensorge, 1800 Satz 1 BGB, 1631b bis 1633 BGB (Besonders kontrollierte) Sorge für das Vermögen des Minderjährigen, 1802 ff. BGB Persönliche Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung, 1800 Satz 2 BGB; gilt auch für den Amtsvormund, 55 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII Dazu dient Kontaktgebot aus 1793 Abs. 1a BGB: Kontakthaltepflicht, Satz 1, und Verpflichtung ( soll ), den Minderjährigen in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufzusuchen Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 23
24 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 24
25 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht 1837 BGB 1) 1Das Familiengericht berätdie Vormünder. 2Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. (2) 1Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeitendurch geeignete Geboteund Verbote einzuschreiten. 2Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontaktedes Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen (3) 1Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. Zentrale Normfür das Verhältnis Familiengericht Vormund (JugA) Beratung und Mitwirkung bei der Einführung in die Aufgabe Gericht hat darüber hinaus lediglich Aufsicht, ist nicht inhaltlich anweisende Institution Aufsicht als Rechtsaufsicht, Pflichtwidrigkeiten, auch Einhaltung des erforderlichen persönlichen Kontaktes Gebote und Verbote, gegebenenfalls Zwangsgeld (nicht gegen Jugendamt) Funktionell zuständig ist der RechtspflegerIn, 3 Abs. 2b RPflG Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 25
26 Instrumentarien der Aufsicht 1839 BGB: Jederzeitige Verpflichtung zur Auskunft über persönliche Verhältnisse des Minderjährigen und über Führung der Vormundschaft auf Verlangen des Familiengerichts 1840 Abs. 1 BGB: Jahresbericht über die persönlichen Verhältnisse des Minderjährigen einschließlich Angaben zu persönlichen Kontakten 1840 Abs. 2 BGB: Jährliche Rechnungslegung (nicht für befreite Vormünder) Genehmigungserfordernisse (vor allem der Vermögenssorge) Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 26
27 Themen Verfassungsrechtliche Ausgangssituation Sorgerechtseingriff nach dem BGB Vormundschaft als Folge des Eingriffs Rechtsstellung und Aufgaben des Vormunds Aufsicht durch das Familiengericht Zusammenwirken Gericht Jugendhilfe im Bereich Vormundschaft Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 27
28 Schnittstellen für kooperative Mitwirkung Mitwirkung ASD/RSD bei der Auswahl des Vormunds im Rahmen der durch das Gericht verpflichtend vorzunehmenden Anhörung, 162 FamFG Kooperatives Herangehen Vormund/Familiengericht im Bereich der Aufsicht: Abklären, welche Angaben Jahresbericht zur Lebenssituation und zu den Kontaktgeboten enthalten sollte Vorgängiges Abklären der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Vormundsoweit eine gerichtliche Genehmigung erforderlich werden wird Wahrnehmung des Beratungs-und Unterstützungs-sowie Überwachungsauftrages nach 53 Abs. 2 und 3 SGB VIII durch Jugendhilfe in Bezug auf Einzelvormünder Vorschlagim Einzelfall geeigneter Einzelvormünder oder Vereine durch Jugendhilfe, 53 Abs. 1 SGB VIII Grabow Verhältnis Familiengericht/Fachkraft 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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