Herzlich Willkommen. Kindeswohlgefährdung - Was ist die Basis einer familiengerichtlichen Entscheidung?

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1 Herzlich Willkommen Kindeswohlgefährdung - Was ist die Basis einer familiengerichtlichen Entscheidung? 1

2 Herzlich Willkommen Überblick Der Fall: Ein Vater wehrt sich gegen den Entzug des Sorgerechts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom materielle Grundlagen Art. 6 Grundgesetz , 1666a BGB Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - Bundeskinderschutzgesetz Basis einer familiengerichtlichen Entscheidung Vor einer familiengerichtlichen Entscheidung - Aufklärung und Dokumentation Ein anderer Fall: Sorgenkinder 2

3 Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts Der Vater wendet sich dagegen, dass die elterliche Sorge für seine im Februar 2013 geborene Tochter ihm wie auch der Mutter entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde. Er stammt aus Afrika und lebt, inzwischen geduldet, in Deutschland. Die Mutter leidet an gravierenden psychischen Erkrankungen und wurde in den Monaten vor der Entbindung in einem Mutter-Kind-Heim betreut. Der Vater und die Mutter trennten sich noch während der Schwangerschaft. Im Oktober 2012 gaben sie vorgeburtlich eine Vaterschaftsanerkennung und eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Unter Verweis auf die psychische Situation der Mutter und die intransparente Wohn- und Lebenssituation des Vaters entzog das AG auf Anregung des Jugendamts beiden Eltern kurz vor der Geburt im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Sofort nach seiner Geburt wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Im Mai 2013 traf das AG eine Umgangsregelung, wonach begleitete Kontakte stattfanden. Im April 2014 wurde die Bereitschaftspflege des Kindes in eine Dauerpflege in derselben Familie umgewandelt. Im verfahrensgegenständlichen Hauptsacheverfahren beantragte der Vater, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das AG gab ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag, ob die Eltern in der Lage seien, das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl sicherzustellen, und somit erziehungsfähig seien. Die Sachverständige hielt die Mutter für krankheitsbedingt erziehungsunfähig und den Beschwerdeführer für nur teilweise erziehungsfähig. Sie empfahl, das Kind weiterhin in einer Pflegefamilie unterzubringen. 3

4 Materielle Rechtsgrundlagen Art. 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Fachtagung

5 Materielle Rechtsgrundlagen 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) 5

6 Materielle Rechtsgrundlagen 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. 6

7 Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt". (BVerfG, Beschluss vom , Az. 1 BvR 1178/14, Rn. 22 f.) 7

8 Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts Im Sachverständigengutachten wurde aus der gerichtlichen Beweisfrage die psychologische Fragestellung abgeleitet, ob die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit anhand der acht Herausforderungen des Lebens unter Beweis stellen können, zu denen neben der Kindererziehung die Bereiche Arbeit, Leistung und Beruf, kulturelles Leben und staatliche Rechts- und Werteordnung, Freizeitgestaltung, Verhältnis zu den Mitmenschen, Dauerpartnerschaft und Liebe, Umgang mit Konflikten und Einteilung von Ressourcen zählten. Die Erziehungseignung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, ob die Eltern dem Kind vermittelten und vorlebten, dass es "sinnvoll und erstrebenswert ist, zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können, [und es] selbst wenn die Kindeseltern arbeitslos sind, sinnvoll ist, sich eigeninitiativ um Arbeit zu bemühen, an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen, Termine beim Sozialamt wahrzunehmen", ob die Eltern der "geistigen Entwicklung ihres Kindes größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen lassen, damit die Kinder hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine persönliche Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen können" und dass die Eltern den Kindern ein "adäquates Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben". (BVerfG, Beschluss vom Az. 1 BvR 1178/14, Rn. 28) 8

9 Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient. Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv "unter Beweis stellen"; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt. (BVerfG, Beschluss vom BvR 1178/14, Rn. 29) 9

10 Der Fall: Vater wehrt sich gegen Entzug des Sorgerechts Beide [gerichtliche] Entscheidungen benennen in ihren sehr knappen Ausführungen lediglich angebliche Defizite in der Lebenssituation, dem Verhalten und den Einstellungen des Beschwerdeführers. Ob und wie sich diese auf das Kind nachteilig ausgewirkt haben oder künftig auswirken könnten, wird nicht erläutert. Zudem steigen die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen, je weniger deutlich die (mutmaßlichen) Lebens- und Erziehungsbedingungen eines Kindes an die Schwelle heranreichen, ab welcher der Staat im Rahmen seines Wächteramts zu Korrekturen verpflichtet und berechtigt ist. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Staat nicht, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen oder seine Vorstellungen von einer geeigneten Kindererziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen zu setzen. Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Zwar bedarf es danach etwa bei einer unzureichenden Grundversorgung der Kinder keiner ausführlichen Darlegung, dass Kinder derartige Lebensbedingungen nicht ertragen müssen. Stützen die Gerichte eine Trennung des Kindes von den Eltern jedoch auf Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen, müssen sie besonders sorgfältig prüfen und begründen, weshalb die daraus resultierenden Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten. (BVerfG, Beschluss vom BvR 1178/14, Rn. 38) 10

11 Rahmenbedingungen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG (= Art. 1 Bundeskinderschutzgesetz vom ) Stufenmodell des Gesetzgebers - 4 KKG Situation mit dem Kind und den Eltern erörtern, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Inanspruchnahme von Beratung Anspruch gegenüber dem Jugendamt anonymisierte Datenübermittlung vollständige Information des Jugendamtes, wenn eine Erörterung der Situation ausscheidet oder erfolglos war oder ein sofortiges Tätigwerden des Jugendamtes notwendig ist; Hinweispflicht gegenüber Eltern und Kind 11

12 Basis einer familiengerichtlichen Entscheidung Aufklärung des Sachverhaltes Offizialmaxime im Gegensatz zur Dispositionsmaxime, bei der die Beteiligten darüber entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird und welchen Gegenstand es haben soll (zum Beispiel Abstammungsverfahren, 171 FamFG). Das Verfahren nach 1666 BGB ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht einen Handlungsbedarf erkennt. Amtsermittlungsgrundsatz - 26 FamFG im Gegensatz zum Verhandlung- oder Beibringungsgrundsatz. Im Letzteren Fall kann das Gericht seine Entscheidung nur auf die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen stützen bzw. es dürfen nur die Beweise erhoben werden, die von den Beteiligten benannt werden. Das Gericht trägt die Verantwortung dafür, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird. Es herrscht also Amtsbetrieb. 12

13 Basis einer familiengerichtlichen Entscheidung Aufklärung des Sachverhaltes Persönliche Anhörung der Eltern nach Möglichkeit beide Eltern, auch wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, 157, 161 FamFG Persönliche Anhörung des Kindes, 159 FamFG Einbeziehung bzw. Anhörung weiterer Personen (Bezugspersonen des Kindes - Großeltern, Pflegeeltern( 161 FamFG), KinderärztInnen, ErzieherInnen, LehrerInnen usw.) Hausbesuch Fotos Akten beiziehen Stellungnahme des Jugendamtes, 162 FamFG, bzw. des Verfahrensbeistandes, 158 FamFG Einholung eines Gutachtens schriftlich oder mündlich, 163 FamFG 13

14 Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Aufklärung bzw. Dokumentation Damit die Dokumentation der Kindeswohlgefährdung bzw. der Verfahrensweise zum Schutzauftrag im Nachhinein Grundlage einer gerichtlichen Überprüfung werden kann, ist es wichtig, dass: Personen, Zeiten, Orte und Umstände möglichst genau festgehalten werden, Dokumentation der Erkenntnisquellen ggf. Anlegen von Fotodokumentationen Handlungsschritte müssen nachvollziehbar dargestellt werden, d. h. Dritte müssen mit der Dokumentation umgehen können, zugrunde liegende Annahmen (Hypothesen) müssen dargestellt werden, fachliche Bewertungen müssen klar benannt werden. 14

15 Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Aufklärung bzw. Dokumentation Dokumentation der Gespräche mit den Eltern und des Kindes, Ergebnisse kollegialer Beratung festhalten, Dokumentation der Empfehlungen bzw. der Absprachen mit den Eltern, Festhalten von Rückmeldefristen, Dokumentation der Rücksprachen mit der Fachkraft, Dokumentation der Mitteilung an das Jugendamt, wenn Mitteilung nach 8a SGB VIII in Verbindung mit 4 Abs. 3 KKG 15

16 Sorgenkinder 16

17 Vielen Dank 17

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