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1 9 0 Die Bundesversammlung: Rechtsquellen Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), SR 7.0 Verordnung der Bundesversammlung vom. Oktober 00 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV), SR 7.5 Geschäftsreglement des Nationalrates vom. Oktober 00 (GRN), SR 7. Geschäftsreglement des Ständerates vom 0. Juni 00 (GRS), SR 7. Reglement vom 8. November 985 für die Finanz-kommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, SR 7.6 Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG), SR 7. Rechtsquellen Art. ParlG Dieses Gesetz regelt: a. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung; b. Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung; c. das Verfahren in der Bundesversammlung; d. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat; e. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten. Rechtsquellen Zweikammersystem, Gleichberechtigung NR und SR Art. 8 Abs. BV Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt. Art. 60 Abs. BV Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Art. 5 Abs. BV Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen. Zweikammersystem, Gleichberechtigung NR und SR Zweikammersystem, Gleichberechtigung NR und SR Art. 8 ParlG Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat). Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt Einigung zu Stande, so entscheidet das Los. Art. 57 Abs. BV Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, [...] Art. 56 Abs. BV Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich. Art. 8 Abs. ParlG Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

2 5 6 Bundesversammlung Zuständigkeiten der BVers: Rechtsetzung Revision der Bundesverfassung Art. 9 Abs. BV Rechtsetzung Gesetzgebung Erlass von Art. 6 Verordnungen Abs. BV Art. 6 Abs. BV Regierung und Verwaltung Aussenpolitik Art. 66 BV u.a. Zuständigkeitskonflikte Art. 7 Abs. lit. i BV Rechtsprechung Ermächtigung zur Strafverfolgung - Art. 7 Abs. ParlG Aufhebung - Art. Abs. VG Sessions- Beschwerden der Strafteilnahmegarantie - Art. 6a Abs. 5 RVOG Verfolgungsbehörden Art. 0 - Art. Abs. 5 BGG Abs. ParlG Nach Spezialgesetz - Art. 79 VwVG Art. 6 BV Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss,der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. Beteiligung an Aussenpolitik, Beaufsichtigung Art. 66 Abs. BV Genehmigung von Staatsverträgen Art. 66 Abs. BV Art. 7 Abs. BV Wahrung der äusseren Sicherheit Art. 7 Abs. lit. a, c + d BV Voranschlag Staatsrechnung, Ausgabenbeschlüsse Art. 67 BV Wahlen Art. 68 BV Oberaufsicht, Prüfung der Wirksamkeit Art BV Bundesaufsicht, Bundesgarantien 7 BV Art. 7 Abs. lit. b, c + e BV Planung -Initiierung -Einwirkung Art. 7 Abs. lit. g BV Weitere Einzelakte: Art. 7 Abs. lit. f, h + k Art. 6 Abs. BV Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. [ ] 7 8 Zuständigkeiten der BVers: Aussenpolitik Art. 66 BV Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Zuständigkeiten der BVers: Aussenpolitik Art. ParlG Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit. Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge, soweit nicht der Bundesrat durch Bundesgesetz oder von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist. Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses. Andere völkerrechtliche Verträge genehmigt sie in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten. 9 0 Zuständigkeiten der BVers: Aussenpolitik Art. 8 Abs. BV Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Zuständigkeiten der BVers: Finanzen Art. 67 BV Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

3 Zuständigkeiten der BVers: Wahlen Art. 68 BV Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General. Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen. Zuständigkeiten der BVers: Einzelakte und weitere Zuständigkeiten Art. 7 Abs. BV Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: [ ] f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen. g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit. h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht. [ ] Zuständigkeiten der BVers: Einzelakte und weitere Zuständigkeiten Art. 8 KEG* Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch [zum Bau einer Atomanlage] sowie über die Einwendungen und Einsprachen. Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung. Zuständigkeiten der BVers: Einzelakte und weitere Zuständigkeiten Art. 7 BV Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen. Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt. * Kernenergiegesetz vom. März 00, SR Organisation und Verfahren der BVers: Grundsätze der Verhandlungen Art. 56 BV Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich. Organisation und Verfahren der BVers: Grundsätze der Verhandlungen: Öffentlichkeit Art. 58 BV Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Art. 57 BV Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um: a. Wahlen vorzunehmen; b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden; c. Begnadigungen auszusprechen.

4 7 8 Organisation und Verfahren der BVers: Grundsätze der Verhandlungen: Öffentlichkeit Art. Abs. bis ParlG Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind: a. ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung; b. die Mehrheit einer Kommission; c. der Bundesrat. Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim. Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren. Stellung der einzelnen Ratsmitglieder Art. 6 BV Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. Sie legen ihre Interessenbindungen offen. 9 0 Stellung der einzelnen Ratsmitglieder, Interessenverbindungen, Beispiel Quelle: Stellung der einzelnen Ratsmitglieder: Immunität Art. 6 BV Die Mitglieder der Bundesversammlung [ ] können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen. Art. 7 Abs. ParlG Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der Bundesversammlung eingeleitet werden. Organe der Bundesversammlung: Fraktionen Nationalrat Ständerat Handlungsinstrumente der Parlamentarier Parlamentarische Antrag Motion Postulat Initiative Art. 7 BV; Art. 7 BV, Art. 60 Abs. BV; Art. 60 Abs. BV; Art. 8ff., insb. Art. Art. 8ff. ParlG Art. 07- ParlG Art. 76 ParlG 0- ParlG Art. + ParlG Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied bzw. Initiierung Fraktion Fraktion Fraktion Kommissionsmitglied parl. Kommission parl. Kommission parl. Kommission (vgl. Art. 76 Abs. Überweisung durch Überweisung durch Zustimmung beide Räte ParlG) beide Räte betroffenen Rat Interpellation und Anfrage Art. 7 BV, Art. 8ff. ParlG, Art. 5 ParlG Ratsmitglied Fraktion parl. Kommission 0 Adressat BVers betroffener Rat bzw. betroffene Kommission Bundesrat Bundesrat Bundesrat Dringlicherklärung Inhalt Diskussion Vorschlag eines Erlassentwurfs Begehren, über einen hängigen Beratungsgegenstand in bestimmter Weise zu handeln oder in einem bestimmten Sinn zu beschliessen Auftrag, einen Erlassentwurf der BVers vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen Auftrag zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei Aufforderung, über eine Angelegenheit des Bundes Antwort zu geben Interpellatio Anfrage: n: durch. Be-schluss Antwort des Rates schriftlich FDP-Liberale CVP/EVP/glp SP Fraktion Fraktion der SVP Grüne Fraktion Fraktion der BDP Fristen Ordnungsantrag: sofort Andere: wenn Frage aufkommt hre, dann jährliche Berichterstattung hre, dann jährliche Berichterstattung Bis zur nächsten Session Dringliche I.: gleiche Session Dringliche A.: Wochen

5 Parlamentarische Initiative Parlamentarische Initiative, Beispiele Art. 60 BV Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen ,.0.00: Richterverordnung. Überprüfung des Lohnsystems für Richterinnen und Richter (Kommission für Rechtsfragen NR) 0.90, : Abschaffung der Steuerpolizei des Bundes (Mörgeli Christoph) 0.97, : Aufhebung des Rundstreckenrennverbots in der Schweiz (Wasserfallen Christian) 0.9, : Volksinitiativen und Völkerrecht (Amherd Viola) 5 6 Aufträge an den Bundesrat Art. 7 BV Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann. Art. 8 Abs. ParlG Parlamentarische Vorstösse sind: a. Motion; b. Postulat; c. Interpellation; d. Anfrage. Aufträge an den Bundesrat, Beispiele Motion vom.0.00: Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, die es erlauben, Mindestzahlen für Studienplätze an medizinischen Fakultäten in der Schweiz festzulegen und diese an die Vergabe der Bundesmittel für die medizinischen Fakultäten in der Schweiz zu koppeln, um den medizinischen Nachwuchs sicherzustellen. Postulat vom.0.00: Der Bundesrat wird beauftragt, seinen Bericht vom 5. März 00 betreffend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht mit einem Kapitel zu ergänzen, in welchem geprüft wird, wie der Entscheid betreffend die Gültigkeitserklärung einer Volksinitiative vor der Unterschriftensammlung gefällt werden kann. 7 8 Beispiele Interpellation 0.87 vom : Risiko eines grossflächigen Stromausfalls in der Schweiz : Der Bundesrat wird gebeten, die folgende Frage zu beantworten: Wie gross ist das Risiko eines grossflächigen Ausfalls des Schweizer Stromnetzes? Anfrage vom : Prostitution. Illegale Gewinne aus illegalen Praktiken? Beabsichtigt der Bundesrat, das Phänomen der Prostitution wissenschaftlich untersuchen zu lassen, damit es in all seinen Dimensionen erfasst werden kann? 5

6 9 50 Nationalratsmandate der Kantone Art. 9 Abs. BV Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz Nationalratsmandate 0 Nationalratsmandate Art. 6 Abs. BPR Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom. Juni 007 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden Zürich Bern Waadt Aargau St. Gallen Genf Luzern Tessin Freiburg Solothurn Basel-Landschaft Wallis Thurgau Basel-Stadt Graubünden Neuenburg Schwyz Zug Schaffhausen Jura Uri Obwalden Nidwalden Glarus AR AI 5 5 Nationalrat, Wählbarkeit Art. 6 BV Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 8. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten. Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen. Nationalrat, Wählbarkeit Art. 6 BV Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 8. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten. Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen. 5 5 Nationalrat, Wahlsystem Art. 9 BV Der Nationalrat besteht aus 00 Abgeordneten des Volkes. Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier hre findet eine Gesamterneuerung statt. Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz. ) Wahlvorschlag Art. Abs. BPR Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt: a. 00 in Kantonen mit 0 Sitzen; b. 00 in Kantonen mit 0 Sitzen; c. 00 in Kantonen mit mehr als 0 Sitzen. 6

7 55 56 ) Wahlakt Art. 5 BPR Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen. Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren). Beispielfall Kanton X mit 5 zu vergebenden Nationalratsmandaten, in dem Listen zur Auswahl standen. Erzielte Parteistimmen: Liste A: 80'000 Parteistimmen Liste B: 55'000 Parteistimmen Liste C: 5'000 Parteistimmen Liste D: 0'000 Parteistimmen Total: 80'000 abgegebene Parteistimmen ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Erste Verteilung Art. 0 BPR Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Erste Verteilung Beispielfall Verteilungszahl gemäss Art. 0 BPR: (80'000 totale Parteistimmen) : (5+) = Natürliches Quorum: von = 6,7% ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Erste Verteilung Beispielfall Liste A: 80'000 : 0'000 =.67 Liste B: 55'000 : 0'000 =.8 Liste C: 5'000 : 0'000 =.7 Liste D: 0'000 : 0'000 = 0. Mandate Mandat Mandat kein Mandat ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Weitere Verteilungen Art. Abs. BPR Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b. Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. [ ] 7

8 6 6 ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Weitere Verteilungen Beispielfall: verbleibendes Mandat ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Weitere Verteilungen Beispielfall: Wahlresultate Liste A: 80'000 : (+) = 6'666 Liste B: 55'000 : (+) = 7'500 grösster Quotient Liste C: 5'000 : (+) = 7'500 Liste D: 0'000 : = 0'000 Liste A erhält Mandate Liste B erhält Mandate Liste C erhält Mandat Liste D erhält kein Mandat 6 6 ) Bestimmen der Wahlergebnisse, Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute Art. BPR Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge. Nationalrat, Amtsdauer Art. 9 Abs. BV Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier hre findet eine Gesamterneuerung statt. Art. 9 Abs. BV Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt. Art. 75 Abs. BV Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt Nationalrat, Eid und Gelübde Art. Abs., und 5 ParlG Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. Der Eid lautet: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 5 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 8

9 67 68 Ständerat, Zusammensetzung Organe der Bundesversammlung: Fraktionen Art. 50 BV Der Ständerat besteht aus 6 Abgeordneten der Kantone. Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete. Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt Nationalrat Ständerat FDP-Liberale CVP/EVP/glp SP Fraktion Fraktion der SVP Grüne Fraktion Fraktion der BDP Ständerat, Zusammensetzung Art. 6 Abs. BV Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. Ständerat, Wahlverfahren Art. 50 Abs. BV Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt. 77 Abs. Wahlgesetz-BS* Das Mitglied des Ständerates wird auf eine Amtsdauer von vier hren gewählt. Die Wahl findet jeweils gleichzeitig mit der Nationalratswahl statt. * Gesetz des Kantons Basel-Stadt über Wahlen und Abstimmungen vom 0. Dezember 99, SGS Ständerat, Wahlverfahren Abs. Wahlgesetz-BS* Nach dem Majorzwahlverfahren werden gewählt: a) die Mitglieder des Regierungsrates; a bis ) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident; b) das Mitglied des Ständerates; c) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Statthalterinnen und Statthalter der ordentlichen Gerichte und deren ständige Mitglieder; 9

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