GmbH & Co. KG: Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgaben
|
|
- Hildegard Sommer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZHOF GmbH & Co. KG: Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgaben 1. Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters gezahlt wird. 2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll. EStG 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB 169 Abs. 2 Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 29/06 Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. Juni K 2330/02 (EFG 2007, 171)
2 G r ü n d e I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin in den Streitjahren (1991 und 1992) die I-GmbH & Co. KG (I-KG) war. Anfang des Jahres 1991 benötigte die I-KG Finanzmittel, um eine Beteiligung an einer Gesellschaft in der Schweiz aufzustocken. Der Finanzbedarf wurde durch die Klägerin gedeckt, indem sie Solawechsel über eine Gesamtsumme von 15 Mio. DM ausstellte, die von einer Bank durch Auszahlung an die I-KG diskontiert wurden. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wurde das sog. Kapitalkonto III der I-KG, das zuvor ein Guthaben von ca. 24 Mio. DM aufgewiesen hatte, um den betreffenden Betrag gemindert. Zugleich bilanzierte die Klägerin eine Wechselverbindlichkeit. Im Februar 1992 beglich die I-KG die Wechselverbindlichkeit durch Zahlung an die Bank. Die Klägerin buchte dementsprechend die Wechselverbindlichkeit aus und erhöhte das Kapitalkonto III der I-KG. Die Diskontzinsen von DM (1991) und DM (1992) behandelte die Klägerin als Betriebsausgaben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurden für die Kommanditisten drei Kapitalkonten geführt, und zwar ein Festkapitalkonto (Konto I), ein Rücklagenkonto (Konto II) und ein Privatkonto (Konto III)
3 - 2 - Im Gesellschaftsvertrag heißt es: 10 Gewinn und Verlust... (2)... Die Haftung der Kommanditisten bei endgültigem Verlust beschränkt sich auf die Kommanditeinlage Gesellschafterkonten, Entnahmen (1) Die Vergütung des Komplementärs gemäß 10 Ziffer (1) ist auf dessen Privatkonto zu verbuchen. (2) Von dem auf die Kommanditisten entfallenden Gewinn werden 20 % einem Rücklagenkonto (Konto II) gutgeschrieben, so lange, bis der Betrag der Kapital-Einlagen ( 3 Ziffer (2)) erreicht ist. Bei einer wesentlichen Veränderung der Steuerlastquote ist diese Gutschrift der Veränderung entsprechend anzupassen. Auf Konto II ist auch ein etwaiger Verlust zu verbuchen. (3) Die restlichen 80 % werden auf Privatkonto (Konto III) gutgeschrieben. Die Privatkonten haben im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft ausschließlich den Charakter von fälligen Forderungen; sie dürfen einen Negativsaldo nicht ausweisen. (4) Das gesetzliche Entnahmerecht ist durch die vorstehende Regelung ersetzt. 20 Auseinandersetzung (1) Das Auseinandersetzungsguthaben eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters bestimmt sich nach dem Buchstand aller Konten des Ausgeschiedenen (Konto I - III und evtl. sonstige Konten) in der zum Ausscheidungszeitpunkt aufzustellenden Jahresbilanz (Steuerbilanz), falls dieses Ausscheiden zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgt. Scheidet dagegen der Gesellschafter nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus, so ist die Bilanz des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen
4 (5) Das sich hiernach ergebende Guthaben bildet die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters. Diese Abfindung ist in 5 gleichen Jahresraten zahlbar, und zwar die erste Rate 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Abfindungsguthabens noch nicht erfolgt, kann der ausscheidende Gesellschafter die Zahlung im Annäherungswert verlangen. Wenn und soweit ein ausscheidender Gesellschafter zur Zahlung von Veräußerungsgewinnsteuern herangezogen wird, ist das Ausscheidungsguthaben in der Höhe vorab so fällig, dass der ausscheidende Gesellschafter diese Steuerschulden fristgerecht bezahlen kann.... (7) Das Abfindungsguthaben ist wie das Privatkonto eines Kommanditisten gemäß 9 Ziffer (2) zu verzinsen. Die Zinsen sind pro anno nachträglich am eines jeden Jahres zu bezahlen. (8) Zur vorzeitigen Rückzahlung - ganz oder teilweise - sind die Gesellschaft bzw. der/die verbleibenden Gesellschafter stets berechtigt.... (10)... Scheidet indessen der Gesellschafter... [Rechtsvorgänger der I-KG] gemäß 14 Ziffer (1) Abs. 1 Satz 1 auf eigenen Wunsch zum aus der Gesellschaft aus, dann bemisst sich sein Abfindungsguthaben für seine Kommanditeinlage (Konto I) und sein Anspruch am Rücklagenkonto (Konto II) nach den vorstehenden Bestimmungen zuzüglich eines festen Betrages von DM ,- für den Wert der Firma. Weiter erhält er sein Guthaben auf Privatkonto (Konto III). Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Wechselverbindlichkeit sei keine betriebliche Schuld und die Diskontzinsen seien keine Betriebsausgaben. Dementsprechend ergingen die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1991 und 1992, die Gewerbesteuermessbescheide 1991 und 1992, der Bescheid über - 4 -
5 - 4 - die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 und der Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens auf den 1. Januar Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte den Gesellschaftsvertrag dahin gehend aus, dass das Kapitalkonto III Eigenkapital der Gesellschaft ausgewiesen habe. Diese Würdigung beruhte maßgeblich auf der Auslegung des 20 des Gesellschaftsvertrags, den das FG dahin verstand, dass ein positives Kapitalkonto III zur Verrechnung mit einem negativen Saldo der Kapitalkonten I und II heranzuziehen sei. Die darin liegende Verlustdeckung zeige, dass das Kapitalkonto III kein Darlehens-, sondern ein Kapitalkonto sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 171 abgedruckt. Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der 5 Abs. 1 und 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der 95 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG). II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte ( 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Die Wechselverbindlichkeit ist eine betriebliche Schuld; die mit ihr zusammenhängenden Ausgaben sind Betriebsausgaben. a) Geht eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft eine Verbindlichkeit ein, gehört diese Verbindlichkeit zu ihrem Gesellschaftsvermögen ( 718 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- i.v.m. 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 des Handelsgesetz
6 - 5 - buchs --HGB--). Die Verbindlichkeit ist demzufolge entsprechend dem Vollständigkeitsgebot ( 246 Abs. 1 HGB) als Schuld in der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuweisen. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ( 5 Abs. 1 EStG) ist die in der Handelsbilanz ausgewiesene Schuld grundsätzlich auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die handelsrechtliche Zurechnung zum Gesellschaftsvermögen ist jedoch nicht allein maßgeblich für die Zuordnung zum steuerlich relevanten Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Vielmehr sind im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere 4 EStG, nur solche Wirtschaftsgüter Bestandteil des Betriebsvermögens, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung zu dienen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, m.w.n.). Die steuerrechtliche Qualifikation von Schulden nach dem Veranlassungsprinzip verdrängt gemäß 4 Abs. 1 i.v.m. 5 Abs. 1 und 6 EStG einen handelsrechtlich darüber hinausgreifenden Bilanzausweis (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Eine Verbindlichkeit gehört deshalb nur dann zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft, wenn sie zur Finanzierung betrieblich veranlasster Zahlungen eingegangen worden ist (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516). b) Im Streitfall können Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Wechselverbindlichkeit bestehen, weil sie dazu einge
7 - 6 - gangen worden ist, der Kommanditistin --im Dreiecksverhältnis-- Geldmittel für den Erwerb einer nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden Beteiligung zu verschaffen. Die Wechselverbindlichkeit ist danach keine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit, wenn sie eingegangen worden ist, um eine Entnahme des Gesellschafters zu finanzieren. Denn eine Entnahme des Gesellschafters ist aus der Sicht der Gesellschaft außerbetrieblich veranlasst. Hat die Verbindlichkeit allerdings dazu gedient, eine betriebliche Schuld zu tilgen, ist sie betrieblich veranlasst. So verhält es sich, wenn die Gesellschaft auf eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516). c) Ob die Gesellschaft eine Entnahme finanziert oder eine Forderung des Gesellschafters tilgt, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. aa) Von der Tilgung einer Forderung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn dem Gesellschafter ausweislich der für ihn geführten Konten eine Forderung mindestens in Höhe des gezahlten Betrags zusteht und die Zahlung auch auf dem betreffenden Konto gebucht wird. Keine Forderung repräsentiert ein Gesellschafterkonto, das durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Ansprüche ausweist, die dem Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft zustehen und deshalb aus der Sicht der Gesellschaft Eigenkapital darstellen. bb) Um eine schuldrechtliche Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und nicht um Eigenkapital der Gesellschaft handelt es sich bei einem aktivischen Gesellschafterkonto dann, wenn der Gesellschafter insoweit einen unentzieh
8 - 7 - baren, nur nach den 362 bis 397 BGB erlöschenden Anspruch gegen die Gesellschaft haben soll, der auch in der Insolvenz der Gesellschaft wie eine Forderung eines Dritten geltend gemacht werden kann und der noch vor der eigentlichen Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen zu erfüllen ist, also nicht lediglich einen Teil des Auseinandersetzungsguthabens darstellt. Auf die Bezeichnung des Kontos (z.b. als Kapitalkonto, Verrechnungskonto oder Darlehenskonto) kommt es dabei nicht an. Auch der Umstand, dass der Gesellschafter nicht sofort über sein Guthaben verfügen kann, spricht nicht ohne weiteres gegen dessen Fremdkapitalcharakter, weil auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein können, die Entnahmebeschränkungen beim Eigenkapital wirtschaftlich vergleichbar sind. Entscheidend für den Eigenkapitalcharakter des Kontos spricht dagegen eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach auf diesem Konto auch Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden (vgl. Huber, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht --ZGR , 1, 70 ff.). Sind nämlich die Gutschriften auf dem Konto mit künftigen Verlustanteilen zu verrechnen, erlangt der Gesellschafter keinen unentziehbaren Anspruch gegen die Gesellschaft. Vielmehr nimmt er mit seinem Guthaben an den Risiken des Unternehmens teil. Derartiges Risikokapital ist als Einlage, nicht als Darlehensforderung zu qualifizieren. Denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gesellschafters grundsätzlich unvereinbar (BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171; vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521)
9 - 8 - Dementsprechend ist auch dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn das Konto im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft in die Ermittlung des Abfindungsguthabens des Gesellschafters eingeht. Für die Qualifizierung als Kapitalkonto spricht außerdem, wenn auf dem Konto Entnahmen und Einlagen zu verbuchen sind. Von Bedeutung kann schließlich sein, ob für die Kapitalüberlassung Höchstbeträge festgelegt, Sicherheiten gestellt und Tilgungsvereinbarungen getroffen worden sind (BFH-Urteil in BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171). cc) Im Streitfall hat die Klägerin in Höhe der Wechselverbindlichkeit das sogenannte Kapitalkonto III der I-KG gemindert. Dieses Konto wies einen den Betrag der Verbindlichkeit übersteigenden Saldo aus. Ist das Kapitalkonto III ein Darlehenskonto und weist es unentziehbare Forderungen der I-KG gegen die Klägerin aus, ist aus der Minderung des Saldos auf eine Tilgung der betreffenden Forderung zu schließen. Die für diesen Zweck eingegangene Wechselverbindlichkeit ist dann eine betrieblich veranlasste Schuld. d) Das FG ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat deshalb zu Recht durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ermittelt, ob das Konto Eigen- oder Fremdkapital der Klägerin ausweist. Allerdings kann der erkennende Senat dem Auslegungsergebnis des FG nicht folgen. Das Kapitalkonto III ist ein reines Darlehenskonto. aa) Der Senat ist an die Auslegung des FG insoweit nicht nach 118 Abs. 2 FGO gebunden, als von dem Revisionsgericht zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden; weiterhin kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Vorinstanz sämt
10 - 9 - liche für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21; vom 22. Januar 2004 IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 118 Rz 24, m.w.n.). Danach ist die Vertragsauslegung des FG insbesondere dann nicht bindend für das Revisionsgericht, wenn Vertragsbestandteile übergangen worden sind. Keine Bindung besteht auch insoweit, als für die Auslegung bedeutsame Rechtsfragen zu beurteilen sind. bb) Dem FG ist danach nicht darin zu folgen, dass der Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Frage, ob die Kapitalkonten III unentziehbare Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweisen, der Auslegung bedarf. Zu Unrecht hat das FG 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags nicht in seine Überlegungen einbezogen. Diese Regelung ist eindeutig und unmissverständlich; sie dient dem Ziel, den Charakter des Kontos als Darlehenskonto eindeutig festzulegen. Eine andere Möglichkeit zur Definition des Kontos stand den Gesellschaftern nicht zur Verfügung. Die Regelungen in 20 des Gesellschaftsvertrags enthalten keinerlei Einschränkungen der in 11 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Regelung. An keiner Stelle findet sich ein Hinweis darauf, dass den Kommanditisten die auf dem Kapitalkonto III ausgewiesenen Forderungen bei Ausscheiden und Liquidation nicht zustehen sollen. Aus 20 Abs. 1 des Vertrags können entgegengesetzte Schlüsse nicht gezogen werden, denn die Regelung gilt einerseits für alle Gesellschafter, also auch für den Komplementär, und beinhaltet andererseits erkennbar der Sache nach die Festlegung einer Buchwertabfindung. Eine von der klaren Zuordnung des Kontos in 11 Abs. 3 (insbesondere
11 Satz 2) des Gesellschaftsvertrags abweichende Vereinbarung hätte nach den vom FG zwar genannten, in ihrer Bedeutung aber nicht hinreichend gewürdigten Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Februar 1978 II ZR 145/76 (Betriebs-Berater --BB , 630) einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag bedurft. Denn eine Regelung, nach der fest begründete Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, ist höchst ungewöhnlich. Dies gilt im Streitfall insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Kommanditisten während des Bestehens der Gesellschaft nach 11 des Vertrags ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf das Konto zustand. Die Überlegung des FG, im Verlustfall könne ein Aufleben der Außenhaftung nach 172 Abs. 4 Satz 2 HGB eintreten, wenn das Kapitalkonto III kein Eigenkapital ausweise, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Risiko bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit dessen Regelung in 11 Abs. 3 bewusst eingegangen worden ist. Nur wenn das Gegenteil feststände, ließe sich daraus ein Argument herleiten, um 11 Abs. 3 des Vertrags entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut auszulegen. e) Ist nach den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass das Kapitalkonto III Forderungen der I-KG gegen die Klägerin ausweist, kann die Eingehung der Wechselverbindlichkeit zur Tilgung der Forderung nur als betrieblich veranlasst angesehen werden. f) Die Aufwendungen der Klägerin für Wechseldiskont sind danach Betriebsausgaben
12 Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Finanzierungsaufwendungen und dem Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob die Aufwendungen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Der Veranlassungszusammenhang entfällt in einem solchen Fall auch nicht deshalb, weil der Steuerpflichtige den Finanzbedarf durch eigene Mittel hätte decken können. Die Aufwendungen der Klägerin für die Diskontierung der Wechsel sind im Zusammenhang mit einer betrieblichen Verbindlichkeit entstanden. Daraus folgt, dass die Aufwendungen i.s. des 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind und deshalb als Betriebsausgaben den Gewinn der Klägerin mindern. 2. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Senat kann nach Aktenlage Gewinn, Gewerbesteuermessbetrag und Betriebsvermögen soweit konkretisieren, dass das FA in die Lage versetzt wird, die aufgrund des Urteils festzustellenden bzw. festzusetzenden Beträge zu ermitteln und nach 100 Abs. 2 Satz 3 i.v.m. 121 FGO mitzuteilen
13 a) Für das Streitjahr 1991 ergibt sich folgende Berechnung: Gewerbeertrag bisher DM Diskontzinsen./ DM./ DM GewSt bisher DM Gewerbeverlust vor GewSt./ DM GewSt nach Gewerbekapital x 300 %./ DM vortragsfähiger Gewerbeverlust./ DM GewSt-Rückstellung bisher GewSt-Rückstellung nach Urteil Minderung der GewSt-Rückstellung DM./ DM DM Danach mindern sich Gewinn und Gewerbeertrag 1991 unter Berücksichtigung einer verminderten Gewerbesteuerrückstellung um DM. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1991 beträgt DM. b) Für das Streitjahr 1992 ergibt sich folgende Berechnung: Änderung des Gewerbeertrags Diskontzinsen./ DM Verlustvortrag aus 1991./ DM./ DM Erhöhung des Gewerbeertrags durch Minderung der GewSt GewSt nach Gewerbekapital (2 0 / 00 von ) x 300 % DM GewSt nach Gewerbeertrag (./ abzgl. GewSt) DM DM Gewinnminderung./ DM
14 Danach mindern sich Gewinn und Gewerbeertrag 1992 um DM. Gewerbekapital 1992 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1992 werden um DM herabgesetzt.
BUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen
MehrEinlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art
BUNDESFINANZHOF Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art 1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb
Mehr4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrVorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)
BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrGmbH & Co. KG: Keine Gewinnzurechnung nach Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios bei negativem Kapitalkonto
BUNDESFINANZHOF GmbH & Co. KG: Keine Gewinnzurechnung nach Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios bei negativem Kapitalkonto Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage --also
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrGesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten
Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH
MehrErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03
BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine
MehrVorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)
BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der
MehrGewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen
BUNDESFINANZHOF Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen 1. Eine Bilanz kann nicht nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden,
MehrBilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung
BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren
Mehr6 Ob 181/15h. gefasst:
6 Ob 181/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04
BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrTitel: (KG mit Drei-Konten-Modell: Zinszahlungen wegen Überziehung des Darlehenskontos als Betriebseinnahmen der KG)
FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 6 K 822/12 Titel: (KG mit Drei-Konten-Modell: Zinszahlungen wegen Überziehung des Darlehenskontos als Betriebseinnahmen der KG) Normenkette: 4 Abs 1 EStG 2002 Orientierungsätze:
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03
BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrBUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein
MehrVerlustdeckungsfunktion
Vorbemerkungen Keine abschließende gesetzliche Regelung EK ist die Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden Eigenkapital setzt sich zusammen aus: Festkapital (Haftsumme bzw. Pflichteinlage) Kapital-
MehrVorinstanz: FG München vom 1. Februar K 704/00 (EFG 2002, 713) Gründe
BUNDESFINANZHOF Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die
MehrGeschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende
MehrKapitalkonten von Personengesellschaften
Kapitalkonten von Personengesellschaften Handels- und steuerrechtliche Implikationen sowie Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a EStG Veranstaltungsort: 25. November 2016 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater,
MehrPensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrGesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung. (1) Der Inhaber betreibt unter der Bezeichnung ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck ist.
Mustervertrag Die Unterzeichnenden 1. - nachfolgend als "Inhaber" bezeichnet - 2. - nachfolgend als "Beteiligter" bezeichnet - schließen mit Wirkung vom folgenden Gesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung
MehrRückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen
BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
MehrBei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03
MehrGewStG 7 KStG 8 Abs. 1 EStG 4 Abs. 1 HGB 265 Abs. 3 Satz 2, 266 Abs. 2 B III Nr. 2, 272 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1
BUNDESFINANZHOF Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 6 Abs. 1 Nr. 5 ESt-Kartei Datum: Karte 3.3 S /3 St32
Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft Bei der Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03
BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)
BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 105/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98
BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer
MehrLösung: Die KG ist bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und muss es in ihrer Bilanz zum ausweisen.
45 V. Die laufende Besteuerung von Mitunternehmerschaften 1.1 Handelsrechtliches Vermögen/Abgrenzung zum steuerlichen Vermögen Handelsrecht Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie für alle Kaufleute.
MehrEinfacher OHG-Vertrag
Einfacher OHG-Vertrag Zwischen und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Gesellschafter A ), [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort],
MehrBUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04
BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz
MehrEinkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrDoppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle
Doppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle 04. Oktober 2017 Gliederung 1. Grundzüge der Gewinnermittlung 2. Sonder-Mitunternehmerschaft 3. Sonderbilanzen bei mittelbarer Leistungsbeziehung
MehrBilanzielle Behandlung des Eigenkapitals
JAHRESABSCHLUSS Bilanzielle Behandlung des Eigenkapitals der GmbH & Co. KG von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg Bei der Erstellung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses einer
MehrBilanzielle Behandlung des Eigenkapitals
JAHRESABSCHLUSS Bilanzielle Behandlung des Eigenkapitals der GmbH & Co. KG von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg Bei der Erstellung des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses einer
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5. Urteil vom 7. August 2008 IV R 36/07. Vorinstanz: Sächsisches FG vom 27. März K 2063/05
BUNDESFINANZHOF Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter
MehrKStG 1999 i.d.f. des StSenkG vom 23. Oktober Nr. 3 Sätze 1 und 2, 17 Satz 1 AktG 293 Abs. 1, Abs. 2, 294 Abs. 2, 295 Abs.
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Formerfordernisse bei Änderung von Beherrschungsund Ergebnisabführungsverträgen sowie Behandlung von Verlustübernahmen bei "verunglückter" Organschaft Die Änderung eines zwischen
MehrVerdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
MehrDie Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Markkleeberg
Die Besteuerung von Personengesellschaften - Wissen auffrischen August 2018 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Markkleeberg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 11.3.2010, VI R 9/08 Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß
Mehr2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.
BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2
MehrMeinhard Wittwer Richter am BFH, München
Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Veranstaltungsorte: 20. Januar 2015 in München 21. Januar
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur
BUNDESFINANZHOF Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur 1. Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt
MehrDas FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, II R 55/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.061217.IIR55.15.0 Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung Leitsätze Verpflichtet sich der Grundstückskäufer
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0307-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Mag. Monika Witternigg, gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrIm Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen
BUNDESFINANZHOF Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück,
MehrVorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni K 11055/11. T e n o r
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb
MehrGesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass
MehrVerdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers
BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers 1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Bewertung der Einlage eines Anteils an einer GmbH mit den Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einlage Die Einlage eines
MehrFallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
Mehr3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungsund Insolvenzsteuerrecht e.v. am 1. Juni 2018 in Hamburg
Prof. Dr. M. Jachmann-Michel 3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungsund Insolvenzsteuerrecht e.v. am 1. Juni 2018 in Hamburg Verluste eines Gesellschafters aus Finanzierungshilfen 17 EStG
Mehr(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)
FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG
MehrAbzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
BUNDESFINANZHOF Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
Mehr(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)
FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)
MehrMitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften
OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 5 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Voraussetzungen des 74 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrKrankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn
Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn BFH 18.07.2007 Soweit ein Arbeitgeber für seine Saisonarbeitskäfte eine private Krankenversicherung abschließt wendet er nicht steuerbefreiten
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.
MehrAuslandsbeteiligung: Kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach DBA-Luxemburg
BUNDESFINANZHOF Auslandsbeteiligung: Kein prinzipieller Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte nach DBA-Luxemburg 1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs.
MehrNLP-Kurse steuerlich absetzbar.
NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r
StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrAnspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist
Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes
MehrMinderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrUStG 17 Abs. 2 Nr. 1,MwStSystRL Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2,InsO 129 ff., 144
Berichtigung im Insolvenzfall Führt die Insolvenzanfechtung nach 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Mehr