Übersicht der Hilfen zur Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung

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1 Übersicht der Hilfen zur Teilhabe an Arbeit und 1. Arbeitstraining und Belastungserprobung 2. Vorbereitung der Arbeitsaufnahme 3. Schaffung bzw. Erhalt von bedarfsgerechten Arbeitsplätzen 4. Berufliche Qualifizierung 5. Werkstätten 6. Teilhabe-, Hilfe- Eingliederungsplanung ( 7. Zuverdienstmöglichkeiten ) Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 1

2 Leistungsgesetze (einschl. Verordnungen) und Leistungsträger in der Übersicht: Gesetz Leistungsträger bzw. Träger Sozialgesetzbuch II: Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II ARGE/Optionskommune Sozialgesetzbuch III: Arbeitsförderung SGB III Bundesagentur für Arbeit (BA) Sozialgesetzbuch V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Krankenkassen Sozialgesetzbuch VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI Rentenversicherungsanstalten (LVA) Sozialgesetzbuch IX: Rehabilitation und Teilhabe ( nur eingeschränkt Leistungsgesetz) Für Teil 1: Bundesagentur für Arbeit, Krankenkas sen, Rentenversicherungsanstalten, örtliche und überörtliche Sozialhilfe Für Teil 2 Integrationsämter, Bundesagentur für Arbeit, örtliche und überörtliche Sozialhilfe Sozialgesetzbuch XII: Einordnung des Sozialhilferechts in SGB XII örtliche und überörtliche Sozialhilfe die Sozialgesetzgebung Werkstättenverordnung WVO Bundesagentur für Arbeit, örtliche und überörtliche Sozialhilfe Schwerbehindertenausgleichsabgabenverordnung SchwbAV Integrationsamt Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 2

3 1. Arbeitstraining und Belastungserprobung Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung Voraussetzung für Leistungserbringung SGB III 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung; minningsmaßnahmen Traidestens 3 Stunden täglich SGB II 16 (1) Bezug zu SGB III 48 SGB V 32 Heilmittel ( 33) (Verordnung) SGB V 40 bzw. 42 medizinische Rehabilitation (Verordnung) SGB VI 15 ( 26ff) medizinische. Rehabilitation SGB III,97ff ( 33ff) berufliche Rehabilitation SGB VI 16 ( 33ff) berufliche Rehabilitation SGB XII 53ff Rechtsanspruch) SGB XII 11 (Pflichtleist. öffentl. Recht) Maßnahmen der Eignungsfeststellung; Trainingsmaßnahmen Arbeitstraining / Ergotherapie Belastungserprobung / Arbeitstherapie Belastungserprobung Arbeitstraining Arbeitstraining Arbeitstraining / Belastungserprobung Arbeitstraining / Belastungserprobung mindestens 3 Stunden täglich und Bedürftigkeit Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt, Verordnung Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt; - wenn Krankenbehandlung nicht ausreicht - Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt - positive Prognose und SGB VI 11 - Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt - SGB III 99 - Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt - positive Prognose und SGB VI 11 Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend, keine Ansprüche SGB III, V und VI Erwerbsfähigkeit weniger als 3 Stunden täglich 49 SGB III Verbesserung der Eingliederungsaussichten 49 SGB III Verbesserung der Eingliederungsaussichten 124 SGB V - erforderliche Ausstattung - Personal mit erforderlicher Ausbildung Versorgungsvertrag nach 111 SGB V Anforderungen 107 SGB V 241 SGB III 241 SGB III Förderung der arbeitsbezogenen Basisqualifikationen Sicherung des Behandlungserfolges, Erprobung der Belastbarkeit, Vorbereitung -berufliche Rehabilitation -Aufnahme Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, Erprobung der Belastbarkeit, Vorbereitung -berufliche Rehabilitation -Aufnahme Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, Erprobung der Belastbarkeit, Vorbereitung: -berufliche Rehabilitation -Aufnahme Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, Erprobung der Belastbarkeit, Vorbereitung: -berufliche Rehabilitation -Aufnahme 75 ff Eingliederung in die Gesellschaft,Behinderung zu vermeiden, zu beseitigen oder deren Folgen zu mindern 75 ff Überwindung der Hilfebedürftigkeit, Einkommen erzielen Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) 2-8 Wochen SGB III Wochen SGB III 49 Regelfall bis zu 40 Verordnungen, längerfristige Verordnungen mit besonderer Begründung Indikations- und Begründungsabhängig, in der Praxis 3 Wochen bis 6 Monate Indikations- und Begründungsabhängig, in der Praxis 3 Wochen bis 6 Monate Indikations- und Begründungsabhängig in der Praxis, 3 Wochen bis 6 Monate Indikations- und Begründungsabhängig in der Praxis, 3 Wochen bis 6 Monate Indikations- und Begründungsabhängig i, 3 Wo bis 6 Monate in der Praxis 4 Wochen bis 3 Monate Bildungsträger, etc. Bildungsträger, etc., Institutsambulanz (?). Praxen, RPK, BFW,BBW. Praxen RPK, BFW, BBW RPK, BFW, BBW, BTZ RPK, BFW, BBW, BTZ (Werkstätten), BFW, RPK, BBW (Werkstätten) (Werkstätten), Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 3

4 2. Vorbereitung der Arbeitsaufnahme Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung Voraussetzung für Leistungserbringung SGB III 61/SGB II SGB III Vorbereitung auf Arbeitsmaßnahme, (1) Bildungsmaßnahme täglich Eingliederung SGB II 16 (1) mit Bezug zu SGB III 59ff SGB VI 16 Berufliche Rehabilitation ( 33ff) Bildungsmaßnahme Bildungsmaßnahme täglich; SGB II-Bezug - Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt - positive Prognose und SGB VI SGB III Vorbereitung auf Arbeitsmaßnahme, Eingliederung Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, Vorbereitung auf Aufnahme eine Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) max. 1 Jahr max. 1 Jahr Orientierung am SGB III somit max. 1Jahr Bildungsträger, etc. Bildungsträger, etc. RPK BTZ, BFW, Bildungsträger SGB III 97ff, Teilhabe am Arbeitsleben ( 33ff) Bildungsmaßnahmen - Erwerbsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt - SGB III 99 Förderungsfähigkeit nach 61 SGB III berufliche Eingliederung, Vorbereitung auf Aufnahme einer max. 1 Jahr Integrationsbetrieb RPK BTZ, BFW SGB XII 53ff Rechtsanspruch) SGB III 97ff, VI (Antragsl./Prognose) SGB VI 16 (Antragsl./Prognose) Bildungsmaßnahmen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend keine SGB VI und SGB V Ansprüche positive Prognose zur Erwerbsfähigkeit und SGB III 99 positive Prognose zur Erwerbsfähigkeit und SGB VI ff Eingliederung in die Gesellschaft, Behinderung zu vermeiden, zu beseitigen oder deren Folgen Förderungsfähigkeit nach 61 SGB III Förderungsfähigkeit nach 61 SGB III durch unterstützende Angebote Arbeitsaufnahme durch unterstützende Angebote Arbeitsaufnahme Indikations- und Begründungsabhängig in der Praxis, 3 Wochen bis 6 Monate Bedarf laut Teilhabeplan Bedarf laut Teilhabeplan, BFW, Werkstätten, RPK, BBW, Integrationsbetrieb, IFD, RPK, BTZ, BFW, Integrationsbetrieb, IFD, RPK, BTZ, BFW Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 4

5 3. Schaffung bzw. Erhalt von bedarfsgerechten Arbeitsplätzen (1) Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung GB III 218ff Eingliederungszuschüsse Anspruch Alg I ( zum Arbeitsentgelt an AG) SGB II 16,1 i. V. mit SGB III 218ff SGB II 29 SGB III 260ff SGB II 16,1 i.v.m. SGB II 260ff SGB II 16,3 SGB II 16,3 SGB XII 11 (Pflichtleist. n öffentl. Recht) SGB II 16, 2 Leistungen zur Eingliederung; Eingliederungszuschüsse ( zum Arbeitsengelt An AG) Einstiegsgeld (Zuschuss zum Alg II) Leistung an den Arbeitssuchenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Arbeitsgelegenheit (sozialversicherungspflichtig) Arbeitsgelegenheiten (mit Mehraufwandsentschädigung) aktivierende Hilfen psychosoziale Hilfen täglich, SGB II-Bezug täglich, SGB II-Bezug t Anspruch Alg I und 263 SGB III täglich, SGB II-Bezug täglich, SGB II-Bezug täglich, SGB II-Bezug weniger als drei Stunden täglich, SGB XII- Bezug täglich, SGB II-Bezug Voraussetzung für Leistungserbringung Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt 220 SGB III Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt 220 SGB III sozialvers.pflichtige Arbeitsaufnahme sozialvers.pflichtige Arbeitsaufnahme 29 SGB II sozialvers.pflichtige Arbeitsaufnahme 261 SGB III Erlangung und Erhalt der sfähigkeit durch vorübergehende, Eingliederung 261 SGB III Erlangung und Erhalt der sfähigkeit durch vorübergehende 17 SGB II Erlangung und Erhalt der sfähigkeit durch vorübergehende, Eingliederung 17 SGB II Erlangung und Erhalt der sfähigkeit durch vorübergehende, Eingliederung, Arbeitserprobung Vertrag mit Sozialhilfeverträger nach 75ff SGB XII Vereinbarung mit ARGE oder Optionskommune nach 17 SGB II Schaffung behindertengerechter Arbeit und Aufnahme in Arbeit und begleitende Beratung und Unterstützung Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) Zuschüsse bis 1 Jahr, bei Behinderung bis zu 2 Jahren, besondere SB 3 Jahre (50%/70%), n.a. Zuschüsse siehe Spalte oben SGB III 218ff max 24 Monate in der Regel 12 Monate, 24/36 Monate siehe 267 SGB III in der Regel 12 Monate, 24/36 Monate siehe 267 SGB III Orientierung an ABM-Dauer in der Praxis 9-12 Monate keine Begrenzung Bedarf (Eingliederungsvereinbarung) Betriebe, sonst. Arbeitgeber Betriebe, sonst. Arbeitgeber Betriebe, sonstige Arbeitgeber, Integrationsbetriebe, bei zusätzlichen Arbeiten und öffentl. Interesse Betriebe, sonstige Arbeitgeber, Integrationsbetriebe, bei zusätzlichen Arbeiten und öffentl. Interesse Betriebe, sonstige Arbeitgeber, Integrationsbetriebe, sträger Betriebe, sonstige Arbeitgeber, Integrationsbetriebe, bei zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeiten, Integrationsbetrieb, Betriebe, Integrationsbetriebe, Beratungsstellen, sträger Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 5

6 Fortsetzung - Schaffung bzw. Erhalt von bedarfsgerechten Arbeitsplätzen (2) Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung SGB VI 16 SGB III 97ff SGB VI 16 SGB III 97ff Teil (Ermessen/Soll) Teil (Ermessen/Soll) SchwbAV (Ermessen/Soll) Hilfen zur Erlangung und Erhalt eines Arbeitsplatzes, einschl. Lohnkostenzuschüsse Hilfen zur Erlangung und Erhalt eines Arbeitsplatzes einschl. Lohnkostenzuschüsse und ABM begleitende medizinische, pädagogische, psychologische Hilfen begleitende medizinische, pädagogische, psychologische Hilfen Beratung und Vermittlung Schwerbehinderter begleitende Hilfen im Arbeitsleben für Schwerbehinderte Leistungen an AG bei außergewöhnlichen Belastungen, Minderleistungsausgleich Erwerbsfähigkeit bedroht und SGB VI 11 Erwerbsfähigkeit bedroht und SGB III 99 positive Prognose zur Erwerbsfähigkeit und SGB VI 11 positive Prognose zur Erwerbsfähigkeit und SGB III 99 mindestens 15 Stunden wöchentlich, SBA. mindestens 15 Stunden wöchentlich, SBA mindestens 15 Stunden wöchentlich, SBA Voraussetzung für Leistungserbringung Vermittlung und Vorbereitung auf den Arbeitsplatz, Erlangung und Erhalt des Arbeitsplatzes, Vermittlung und Vorbereitung auf den Arbeitsplatz, Erhalt des Arbeitsplatzes 21 begleitende Beratung und Unterstützung 21 begleitende Beratung und Unterstützung Empfehlungsvereinbarung nach 113 und SGB III Vermittlung und Vorbereitung auf den Arbeitsplatz, Erhalt des Arbeitsplatzes Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) Bedarf (Teilhabeplan) Bedarf (Teilhabeplan) Bedarf (Teilhabeplan) Bedarf (Teilhabeplan) Bedarf 101 Erhalt des Arbeitsplatzes Bedarf 18 SchwbAV Entlastung der Arbeitgeber, Anreize Menschen mit Behinderung einzustellen unbefristet Integrationsbetrieb, Betriebe Integrationsbetrieb, Betriebe, Integrationsbetrieb, RPK, BTZ, BFW, Integrationsfachdienst, Integrationsbetrieb, RPK, BTZ, BFW, Integrationsfachdienst Integrationsfachdienst, BA, ARGE, Servicestellen Integrationsamt, Betrieb, Integrationsfachdienst Integrationsbetriebe, Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 6

7 4. Berufliche Qualifizierung Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung Voraussetzung für Leistungserbringung SGB III 59ff, 77ff SGB II 16 (1) SGB III 97ff SGB VI 16 ( 33ff) SGB III 61 SGB VI 16 ( 33ff) SGB III 97ff, SGB III 97ff, SGB VI 16 berufl. Ausbildung bzw. Weiterbildung berufl. Ausbildung bzw. Weiterbildung Berufl. Ausbildung bzw. Weiterbildung (Teilhabe am Arbeitsleben) berufliche Ausbildung als Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben Bildungsmaßnahme Bildungsmaßnahme Bildungsmaßnahmen Begleitende medizinische, pädagogische, psychologische Hilfen Erwerbsfähig mindestens 3 Stunden tgl., entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig Erwerbsfähig mindestens 3 Stunden tgl., entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig Erwerbsfähig mindestens 3 Stunden tgl., entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig nicht entscheidend, entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig, positive Prognose, entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig nicht relevant, entscheidend: belastbar und ausbildungsfähig, positive Prognose Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend, belastbar und ausbildungsfähig, positive Prognose, SGB III SGB III Weiter-, Aufbau- oder Neuqualifizierung Weiter-, Aufbau- oder Neuqualifizierung 248 SGB III Weiter-, Aufbau- oder Neuqualifizierung Weiter-, Aufbau- oder Neuqualifizierung 248 SGB III Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Vorbereitung auf Aufnahme einer Ausbildung Förderungsfähigkeit nach 61 SGB III Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Vorbereitung auf Aufnahme einer Ausbildung berufliche Eingliederung, Vorbereitung auf Aufnahme einer Ausbildung je nach Maßnahme 21 begleitende Beratung und Unterstützung Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) max. 2 Jahre max. 2 Jahre max. 3 Jahre max. 3 Jahre max 1 Jahr max. 18 Monate max. 18 Monate je nach Bedarf (Teilhabeplan) Bildungsträger, Betriebe Bildungsträger, Betriebe Bildungsträger, Betriebe, BFW, BBW Bildungsträger, Betriebe, BFW, BBW Bildungsträger Bildungsträge, RPK BTZ, BFW,BBW Integrationsbetrieb, RPK, BTZ, BFW, BBW Integrationsbetrieb, RPK BTZ, BFW, Integrationsfachdienst, BBW SGB II 16 SGB XII 53ff (Pflichtleistung mit individuellen Rechtsanspruch) Psychosoziale Hilfen je nach Maßnahme Vereinbarung mit ARGE / Optionskommune nach 17 SGB II Bildungsmaßnahmen / berufliche Ausbildung Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend keine SGB III, SGB V und SGB VI Ansprüche Begleitende Beratung und Unterstützung 75 ff Eingliederung in die Gesellschaft, Behinderung zu vermeiden, zu beseitigen oder deren Folgen je nach Bedarf (Teilhabeplan) Indikations- und Begründungsabhängig in der Praxis, 3 Wochen bis 6 Monate Integrationsbetriebe, sträger BFW, Werkstätten, RPK, BBW Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 7

8 5. Werkstätten Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung Voraussetzung für Leistungserbringung 39 und 102 SGB III Eingangsverfahren nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeine Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, somit in der Regel weniger als drei Stunden Werkstättenverordnung (WVO) allgemeines Werkstatt: - angemessene berufl. Bildung / mit angemessenen Entgelt - Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern - Förderung Übergang auf allgemeinen Arbeitsmakt Dauer (nur z.t. gesetzlich festgelegt) 4 Wochen bis 3 Monate Werkstätten Rechtsanspruch) 39 und 102 SGB III Rechtsanspruch 39 und SGB XII 54 und SGB XIII 35a Rechtsanspruch 39 und SGB XII 54 und SGB XIII 35a Rechtsanspruch Berufsbildungsbereich Arbeitsbereich Förderung Übergang in allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeine Arbeitsmarkt beschäftigt werden können somit in der Regel weniger als drei Stunden nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeine Arbeitsmarkt beschäftigt werden können somit in der Regel weniger als drei Stunden nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeine Arbeitsmarkt beschäftigt werden können somit in der Regel weniger als drei Stunden mit Option Richtung mindestens drei Stunden WVO WVO WVO besonderes Eingangsverb.: - Werkstatt geeignet? - ob/welche Reha-Leistungen? - Eingliederungsplan allgemeines : siehe oben besonderes Berufsbildungsbereich: Verbesserung der Leistungsfähigkeit mit Erwartung wenigstens ein Mindestmaß an wirtschafltich verwertbarer Leistung zu erbringen allgemeines siehe oben besonderes Arbeitsbereich - der Eignung und Neigung entsprechende zu ermöglichen - arbeitsbegleitende Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit Arbeitsplatz auf allgemeinen Arbeitsmarkt mit mindestens 15 Stunden in der Woche max. 2 Jahre unbegrenzt bis zur Altersgrenze in der Praxis max. 1 Jahr Werkstätten Werkstätten, vergleichbare sonstige sstätte Werkstätten, vergleichbare sonstige sstätte Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 8

9 6. Teilhabe-, Hilfe- und Eingliederungsplanung Rechtl. Bezug Leistungsart Status/Erwerbsfähigkeit Beteiligte /Inhalt Dauer SGB II 15 Eingliederungsvereinbaruntens Erwerbsfähigkeit mindes- Agentur für Arbeit/Kommune 1. Leistungen aufzählen 6 Monate, 3 Stunden täglich, Optionskommune 2. Bemühungen des Hb und Form des danach Überprüfung und SGB III (bei verschiedenen Leistungsgruppen oder mehreren Rehabilitationsträger) SGB XII 12 SGB XII 58 Eingliederungshilfe SGB XII 68 Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten 136ff Werkstättenverordnung 3 SGB V 37a Soziotherapie Eingliederungsvereinbarung Teilhabeplan Leistungsabsprache 16 Budgetverordnung vereinbarung Gesamtplan Gesamtplan Eingliederungsplan sozioth. Betreuungsplan SGB II-Bezug mehr als 3 Stunden täglich, SGB III-Bezug Positive Prognose, Rehabilitationsbedarf weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig nicht relevant, entscheidend rehabilitationsfähig und positive Prognose nicht relevant, entscheidend rehabilitationsfähig und positive Prognose nicht relevant, entscheidend bes. soz. Schwierigkeiten nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeine Arbeitsmarkt beschäftigt werden können somit in der Regel weniger als drei Stunden Anspruch auf Behandlungsleistung SGB V, Verordnung Hilfebedürftige (Hb) Agentur für Arbeit Arbeitslose Ausbildungssuchende Leistungsträger der Rehabilitation Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigte Zuständige (beauftragte) Leistungsträger Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit SHT und Hilfesuchender, soweit erforderlich, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen Eingangsbereich der Werkstatt Arzt, Soziotherapeut, Patient Nachweises 1. Vermittlungsbemühungen der Agentur 2. Bemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden 3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 1. Feststellung der nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich notwendigen Leistungen 2. diese schriftl. so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen 1. Situation des Leistungsberechtigten 2. gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage 3. Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft 4. Soweit erforderlich Förderplan 5. überprüfung 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung Durchführung der Leistungen Bedarf und entsprechende Maßnahmen, Verbindung mit anderen Hilfen. in der WVO nach BA- GÜS-Empfehlung: Anamnese, Ergebnisse Berufsberatung, e Berufsbildungsbereich, gebotene Fördermaßnahmen, begleitende Maßnahmen und Perspektive in Richtung allgemeiner Arbeitsmarkt Anamnese, Diagnose, Befund, e und Teilschritte, therapeut. Maßnahmen, zeitliche Strukturierung, Prognose Fortschreibung 6 Monate bei Arbeitslosen 3 Monate bei Ausbildungssuchenden, danach Überprüfung und Fortschreibung Für den Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahmen, regelmäßige Fortschreibung Dauer der Sozialhilfebedürftigkeit, regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung in der Regel für 2 Jahre, kürzere Zeiträume müssen begründet werden Eingliederungshilfen in der Regel nicht länger als 2 Jahre regelmäßige Fortschreibung nach BAGÜS-Empfehlungen im Verlauf zu aktualisieren max. 120 Stunden in max. 3 Jahren Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 9

10 (7. Zuverdienstmöglichkeiten im Überblick) Rechtl. Bezug Leistungsart Zugangsvoraussetzung Bezahlung Dauer Status SGB XII 11 Maßnahmen zur Aktivierung weniger als drei Stunden erwerbsfähig täglich im Rahmen von Mehraufwand (ca. 1-1,50 / Std.) unbegrenzt öffentlich-rechtliches sverhältnis; geringfügige SGB II 16, Abs. 3 Arbeitsgelegenheiten als Maßnahmen zur Eingliederung bei mindestens drei Stunden Erwerbsfähigkeit täglich im Rahmen von Mehraufwand (ca. 1-1,50 / Std.) lt. Gesetz nur durch setzung begrenzt, in der Praxis 9-12 Monate öffentlich-rechtliches sverhältnis; geringfügige SGB II 16 Abs.3 in Kombination mit 11/30 den individuellen Möglichkeiten angepasster Arbeitsplatz (Teilzeitarbeitsplatz) bei mindestens drei Stunden Erwerbsfähigkeit täglich Arbeitsentgelt; unter Berücksichtigung der Anrechnung des Einkommens nach 30 lt. Gesetz nur durch setzung begrenzt, in der Praxis 9-12 Monate zivil-rechtliches Arbeitsverhältnis SGB XII 11 in Kombination mit 82 den individuellen Möglichkeiten angepasster Arbeitsplatz (Teilzeitarbeitsplatz) bei weniger als drei Stunden Erwerbsfähigkeit täglich Arbeitsentgelt; unter Berücksichtigung der Anrechnung des Einkommens nach 82,2 unbegrenzt geringfügige (30 % des Regelsatzes) SGB XII 53ff (Eingliederungshilfe) Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht entscheidend, aber nachrangig, in der Regel bei weniger als drei Stunden Arbeitsentgelt; unter Berücksichtigung der Anrechnung von Einkommen gesetzlich keine Begrenzung geringfügige. 133 Vorbereitung auf eine in einem Integrationsunternehmen Prognose: mehr als 15 Stunden wöchentlich erwerbsfähig Arbeitsentgelt gesetzlich keine Begrenzung, nur auf Grund der setzung, Vorbereitung geringfügige SGB V 40ff SGB VI 15 Belastungserprobung / ambulante Arbeitstherapie nicht relevant, entscheidend positive Prognose Reha Mehrbedarf 35 % des Regelsatzes ( nur bei ALG II- Bezug/Sozialhilfebezug) Begrenzung durch Empfehlungsvereinbarung (4 Wochen bis 6 Monate=) Patient SGB VI 16; SGB III 97ff Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben: bzw. qualifizierende Maßnahmen nicht relevant, entscheidend positive Prognose Reha Mehrbedarf 35 % des Regelsatzes bei ALG II ( nur bei ALG II-Bezug/Sozialhilfebezug) max. 3 Jahre Maßnahmeteilnehmer/in SGB VI 16; SGB III 97ff Hilfen zur Erlangung und Erhalt eines Arbeitsplatzes nicht relevant, entscheidend positive Prognose Reha Arbeitsengelt max 3 Jahre geringf. Beschäft. (I 33) Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 10

11 Mögliche Leistungserbringer in der Übersicht A Betriebe B sträger C Bildungsträger D Integrationsbetriebe E Hilfen nach der Empfehlungsvereinbarung zur "Rehabilitation psychisch Kranker (RPK)" F n durch Einbindung in die Hilfen zur Teilhabe an Arbeit und G Beratungsstellen bzw. einrichtungen H Agentur für Arbeit I ARGE / Optionskommune J Integrationsfachdienste K Integrationsamt L Berufliche Trainingszentren (BTZ) M Berufsförderungswerke (BFW) N Berufsbildungswerke (BBW) O Ergotherapeutische Praxen P Institutsambulanzen Q Werkstätten Teil II: AKTION PSYCHISCH KRANKE Beispiele und Empfehlungen, Abschnitt 5. Übersicht der Hilfen Seite 11

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