RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 18. November 2014

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 18. November Neuer ZE-Punktwert für das Jahr Die Polizei bittet um die Mithilfe der Zahnärzteschaft - Unbekannter Toter in Spandau 3. FU-Vereinbarung mit der IKK 4. Beantragung eines Obergutachtens im Bereich Zahnersatz 5. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum Abrechnungshinweis zur Verwendung des Werkstoffs PEEK 7. Vertreterversammlung am In eigener Sache: Personalversammlung am Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2014 und Dezember Punktwertübersichten 11. Kassenänderungen 12. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

2 1. Neuer ZE-Punktwert für das Jahr 2015 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat am mit dem GKV- Spitzenverband (GKV-SV) eine Vereinbarung zur Anpassung des Punktwertes nach 57 Absatz 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2015 getroffen. Der ZE-Punktwert wird für das Jahr 2015 um 2,53 % erhöht*, was der durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied (früher Grundlohnsummenentwicklung) entspricht. Der von der KZBV vereinbarte Punktwert für 2015 lautet 0,8358. Auf der Grundlage dieses Punktwertes wird die Berechnung der sich daraus ergebenden Festzuschusshöhen erfolgen, deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger bis zum erwartet wird. Über die Ergebnisse werden wir Sie zeitnah informieren. Für alle HKP, die bis zum ausgestellt werden, gilt nach wie vor der gewichtete ZE-Punktwert (rechnerischer Übergangspunktwert) für den Zeitraum >> bis in Höhe von 0,8490 <<. *Da der ZE-Punktwert im Jahre 2013 sowie im 1. Quartal 2014 nicht erhöht wurde die KZBV stand mit dem Spitzenverband in dieser Frage vor dem Schiedsamt, wurde für die Quartale 2, 3 und 4/2014 ein sogenannter gewichteter Punktwert vereinbart, der naturgemäß dadurch überhöht war. Der jetzt neue Punktwert entspricht den Steigerungen durch die Veränderungsraten der Jahre 2013, 2014 und Auf diese Punktwertproblematik haben wir Sie im MBZ 3/2014 bereits hingewiesen Was sich auf den ersten Blick gut anhört, verschweigt, dass es im gesamten Jahr 2013 sowie im ersten Quartal 2014 keine Erhöhungen gab und dass der Punktwert aufgrund der Gewichtung für diesen Zeitraum zwar mit 0,8490 Euro erfreulich hoch ist, aber der Ausgangspunktwert für das Jahr 2015 lediglich 0,8152 Euro betragen und eine Absenkung daher sehr wahrscheinlich wird. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 2. Die Polizei bittet um die Mithilfe der Zahnärzteschaft - Unbekannter Toter in Spandau Am wurde auf einer Brachfläche hinter den Spandau-Arcaden am Brunsbütteler Damm in Berlin-Spandau ein Koffer aufgefunden, in dem sich eine skelettierte männliche Leiche befand. Aufgrund des fortgeschrittenen Verwesungszustandes konnte der Tote bislang nicht identifiziert werden. Es kann von einer Liegezeit von mehreren Monaten bis einigen Jahren ausgegangen werden. Im Rahmen der Obduktion wurde gutachterlich der Zahnstatus erhoben. 2

3 Mit der Veröffentlichung des Zahnstatus erhofft sich die Mordkommission Hinweise auf die Identität des Toten, um das Schicksal des Patienten klären zu können. Beschreibung des Toten Alter: ca. 55 bis 71 Jahre Körpergröße: ca. 1,70 bis 1,75 m Bekleidung: Herrenpyjama mit blauem Streifenmuster Den Zahnstatus entnehmen Sie bitte den Fotos (siehe Anlage). Ein umfangreiches Gutachten über den Zahnstatus liegt vor und kann bei der Polizei angefordert werden. Hinweise bitte an Der Polizeipräsident in Berlin Landeskriminalamt LKA Mordkommission Keithstraße 30, Berlin Telefon oder jede andere Polizeidienststelle 3. FU-Vereinbarung mit der IKK Ab dem können Eltern, die bei den IKK WOP Kassen inklusive BIG direkt gesund und IKK Brandenburg und Berlin versichert sind, mit ihren Kindern deutlich früher Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt in Anspruch nehmen. Möglich wird dies durch eine Vereinbarung zwischen der KZV Berlin und der BIG direkt gesund, die als IKK-Landesverband Berlin handelt. Danach können Eltern von Babys und Kleinkindern im Alter zwischen dem 6. und 30. Lebensmonat zwei Früherkennungsuntersuchungen nutzen. Bei diesen frühzeitigen Untersuchungen, ob Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vorliegen, wird das Kariesrisiko der Kinder eingeschätzt und werden Empfehlungen zur Mundpflege und zum richtigen Ess- und Trinkverhalten gegeben. Zusätzlich kann bei Kindern mit initialen Kariesläsionen zweimal je Kalenderhalbjahr eine lokale therapeutische Fluoridierung (IP4) der betroffenen Milchzähne durchgeführt werden. Damit wird eine Versorgungslücke geschlossen, denn im SGB V sind die individuellen zahnärztlichen Präventionsleistungen bei Kindern erst ab dem Alter von 2 ½ Jahren vorgesehen. Der Vertrag soll helfen, Vorsorgeleistungen bei Eltern und Kinderärzten noch mehr als bisher ins Bewusstsein zu rücken. Die Vergütungen für die Leistungen ergeben sich aus der Bewertungspunktzahl in Höhe von jeweils 25 Punkten für die FU und 12 Punkten für die lokale therapeutische Fluoridierung multipliziert mit dem vereinbarten Punktwert für die FU/IP-Leistungen (IKK: 1,0281 ab ), also aktuell für die FU 25,70 und für die IP4 12,34. 3

4 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte dokumentieren die zwei Untersuchungen mittels Datum und Unterschrift auf einem von der IKK für ihre Versicherten gefertigten Dokument und geben dieses nach durchgeführter Leistung an den Versicherten, damit dieser ihn dann zu seinen Unterlagen im Zusammenhang mit den ärztlichen U-Untersuchungen nehmen kann. Besonderheit bei der IKK Brandenburg und Berlin: Im Rahmen des Programms zahlt die IKK Brandenburg und Berlin für das Ausfüllen und Weiterleiten eines speziellen Dokumentationsbogens an den Kinder - bzw. Jugendarzt einen Betrag in Höhe von 25,00. Diese Leistungen unterliegen nicht der Ausgabenbegrenzung und werden außerhalb des durch den Vergütungsvertrag bestimmten Ausgabenvolumens gezahlt. Bei der Abrechnung beachten: Die Leistungen werden getrennt nach den Leistungen der Früherkennung und der lokalen therapeutischen Fluoridierung sowie das Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens (nur bei IKK Brandenburg und Berlin!) über die KZV Berlin abgerechnet. Die Leistungen werden mittels Pseudonummer 670 für die Früherkennungsuntersuchung (FU) und 680 für die lokale therapeutische Fluoridierung (TF) im Rahmen des DTA abgerechnet. Für das Ausfüllen und Weiterleiten des Dokumentationsbogens an den Kinder - bzw. Jugendarzt (nur bei der IKK Brandenburg und Berlin!) verwenden Sie bitte die Pseudonummer 673. Weitere Informationen sowie die IKK-Formulare finden Sie unter dem Kurzlink Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 4. Beantragung eines Obergutachtens im Bereich Zahnersatz Bereits mit Rundschreiben Nr. 4 vom hatten wir über Änderungen der bundesmantelvertraglichen Regelungen und die Vereinheitlichung des Gutachterverfahrens im Primär- und Ersatzkassenbereich berichtet. Aus aktuellem Anlass wollen wir noch einmal auf Folgendes hinweisen: Sind Sie mit der Stellungnahme in einem von der Kasse in Auftrag gegebenen Planungsoder Mängelgutachten zu der Versorgung mit Zahnersatz nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, ein Obergutachten zu beantragen. Der Antrag auf Obergutachten muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters bei der KZV eingehen. Bitte reagieren Sie rechtzeitig und senden Sie Ihr Schreiben nicht etwa der Krankenkasse zu, denn dann würden Sie Gefahr laufen, die Frist zu versäumen! Bitte begründen Sie Ihren Antrag ausreichend und bedenken Sie, dass Sie die Kosten des Obergutachtens bei Mängeln auch des Erstgutachtens ganz oder teilweise zu tragen haben, wenn Ihr Einspruch nach dem Fazit des Obergutachtens erfolglos bleibt. Die maßgeblichen Regelungen finden Sie jeweils in der Anlage 17 zum Bundesmantelvertrag- Zahnärzte und Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline schlichtung@kzv-berlin.de 4

5 5. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum Mit dem bevorstehenden Jahresende droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen gegenüber Patienten. Offene Forderungen verjähren nach 195 BGB regelmäßig 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist. Alle Forderungen, die bis Ende 2011 entstanden sind, verjähren somit zum Die Verjährung wird nach 204 BGB u. a. gehemmt, wenn dem Schuldner bis zum ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Das eigene Mahnschreiben des Zahnarztes an seinen säumigen Patienten genügt hierfür nicht! Zuständig für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg in Berlin-Wedding. Die Hausanschrift lautet: Berlin, Schönstedtstr. 5. Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie unter der Servicenummer des Gerichts: sowie auf der Homepage: Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden durch die Erhebung einer Zahlungsklage beim zuständigen Gericht, spätestens durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bis zum , 24:00 Uhr. Der Lauf der Verjährungsfrist wird zudem gehemmt durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Zahnarzt und Patient über den offen gebliebenen Honoraranspruch ( 203 BGB). Nach Abbruch solcher Verhandlungen läuft die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist allerdings weiter. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach Ende dieser Hemmung ein. Weitere Hemmungsgründe sind die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Neben den genannten Fällen der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ganz neu zu laufen, wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber die Honorarforderung nachweislich z. B. durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung oder in anderer Weise anerkennt ( 212 Absatz 1 BGB). Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung zwar weiterhin geltend gemacht werden, der Patient kann sich dann allerdings auf die Einrede der Verjährung berufen, d. h. er ist berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Forderung kann in diesem Fall nicht mehr auf dem Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt werden. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens rechtsabteilung@kzv-berlin.de 6. Abrechnungshinweis zur Verwendung des Werkstoffs PEEK Da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V noch keine entsprechende Empfehlung zu dem Werkstoff PEEK als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode abgegeben hat, empfehlen wir bei dessen Verwendung folgende Verfahrensweise: 5

6 Der Vertragszahnarzt sollte auf dem Heil- und Kostenplan die durchzuführende Maßnahme sowie das Material eindeutig angeben. Wir raten die Befundklasse 5 anzusetzen und diese Prothesen als gleichartige Versorgung zu beantragen (wie z. B. Sunflex). Die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt der Krankenkasse. Erteilt die Krankenkasse keine Genehmigung, handelt es sich in diesen Fällen um eine Privatleistung. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 7. Vertreterversammlung am Die nächste Vertreterversammlung der KZV Berlin findet am Montag, , um 19:00 Uhr im Großen Saal der KZV Berlin statt. Themen sind u. a. der Haushalt 2015 sowie die Änderungen zur Wahlordnung. Wir laden alle interessierten Vertragszahnärzte hierzu herzlich ein. Die Sitzung ist für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befasst. 8. In eigener Sache: Personalversammlung am Wegen einer Personalversammlung der KZV Berlin bleibt das Haus an diesem Tage vormittags ab 9:30 Uhr geschlossen. 9. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2014 und Dezember 2014 Wir haben seit Einführung der Onlineabrechnungen festgestellt, dass zahlreiche Praxen ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen zum letzten Tag des Quartalsmonats bei der KZV Berlin einreichen. Somit macht es wenig Sinn, wenn wir unsere erweiterten Servicezeiten für die KCH- und KFO- Hotline erst zum Tag der Abrechnungseinreichung - zum 5. des ersten Quartals monats - anbieten. Somit erfolgt die KCH- und KFO-Hotline mit erweiterten Servicezeiten am selben Tag, wie die KB-, PAR- und ZE-Hotline! Bedeutet: Die Hotline mit erweiterten Servicezeiten bieten wir für alle Abrechnungsfragen immer zum letzten Tag des Quartalsmonats an. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats Erweiterte Servicezeiten der Hotline zu Weihnachten/Silvester/Neujahr 6

7 Da wir anhand unserer Erfahrungen der Vorjahre davon ausgehen können, dass bereits am letzten Freitag vor den Weihnachtsferien zahlreiche Abrechnungen bei der KZV Berlin eingereicht werden, haben wir erweiterte Servicezeiten der Hotline dieses Jahr auf den Freitag, , gelegt. Sie haben an diesem Tag die Möglichkeit alle Ihre Abrechnungsfragen bis 16:00 Uhr über unsere Hotline-Nummern zu stellen: KCH KB KFO PAR ZE Serviceportal (Onlineabrechnung) BKV Wir empfehlen daher, bis Freitag, , die Abrechnungen vorzubereiten und vorab einen Prüflauf zu starten. Somit können Sie die meisten Fehler bereits im Vorfeld klären und zu einem späteren Zeitpunkt die Abrechnungen hochladen. Vor und zwischen den Feiertagen erreichen Sie uns zu verkürzten Zeiten: Montag, :00 15:00 Uhr Dienstag, :00 15:00 Uhr Montag, :00 15:00 Uhr Dienstag, :00 15:00 Uhr Eine Übersicht über die Verfügbarkeit der Hotline - vor und zwischen den Feiertagen - fügen wir diesem Schreiben bei. 10. Punktwertübersichten In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Internetseite einsehen Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 7

8 11. Kassenänderungen Adressenänderung BKK Linde Kassennummer neue Adresse: BKK Linde Konrad-Adenauer-Ring Wiesbaden Namensänderung BKK A.T.U Kassennummer Die BKK A.T.U benennt sich um in BKK ProVita. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, , in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, , in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 8

9 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 9

10 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und - einerseits - der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin - andererseits - treffen zur Anpassung des Punktwertes nach 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2015 die folgende Vereinbarung: 1. Der Punktwert für Zahnersatz und Zahnkronen wird für das Jahr 2015 um 2,53 % erhöht. Ausgangsbasis für die Vereinbarung des Punktwertes nach 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2015 ist der Punktwert von 0,8152 Euro (siehe Nr. 5 der Vereinbarung vom ). 2. Es wird ein Punktwert in Höhe von 0,8358 Euro vereinbart. Dieser Punktwert ist die Grundlage für die Höhe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß 56 Abs. 4 SGB V im Bundesanzeiger bekannt zu machenden, auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 57 Abs. 1 Satz 6 SGB V. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger bis zum 01. Januar 2015 erfolgt. 3. Der Punktwert in Höhe von 0,8358 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01. Januar 2015 ausgestellt werden. Köln, Berlin -A ' A Lt Kassenzahnärztliche Bu desvereinigung GKV- zenverban ( Kassenzahnärztli e Bundesvereinigung Kassenzahnärztp,the",177 - undesvere gung vereinb-ze-pw-2015-final docx

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12 Servicezeiten zur Abrechnung IV/14 bzw. Dezember 2014 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2014 Bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel ist die KZV Berlin zur Abrechnung IV/2014 und Dezember 2014 zu folgenden Zeiten zu erreichen: Wochentag Datum Hotlinezeiten Hausöffnungszeiten Freitag :30 Uhr bis 16:00 Uhr 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr Montag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag geschlossen Freitag geschlossen Montag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag geschlossen Freitag geschlossen telefonische Hotline zur Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen KCH Leistungen aus dem Bereich Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch KB kieferorthopädischen Leistungen KFO Behandlungen der Parodontitis PAR prothetischen Zahnbehandlungen ZE / Festzuschüsse Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis BKV Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung) Online Bis zum und ab dem erreichen Sie uns wie gewohnt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom , 16:00 Uhr, bis , 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet.

13 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2014 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8490. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,9081 0,9939 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1,0077 0,9700 1,0076 0,9700 1,0076 0,9700 1, Hamburg 32 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1,0260 0,9700 1, Niedersachsen 04 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0,9912 0,9562 0, Bremen 31 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0,9860 0,9336 0, Westfalen-Lippe 37 0,9670 1,0000 0,9670 1,0000 0,9670 1,0000 0,9670 1,0000 0,9670 1,0000 0,9670 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz 06 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1, Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9628 1,0062 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1,0018 0,9615 1, Bayern 11 0,9712 1,0805 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 1 Stand:

14 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZV Nr. KZV 02 Baden-Württemberg 0,9625 1,0029 0,9628 1,0094 0,9619 1,0020 0,9896 1, Niedersachsen 0,9039 0,9940 0,9039 0,9940 0,9039 0,9940 0,9039 0, Rheinland-Pfalz 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1,0300 0,9644 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9765 1, Nordrhein 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, Hessen 0,9738 1,0168 1,0011 1,0462 0,9748 1,0187 0,9757 1, Bremen 0,9324 0,9860 0,9324 0,9860 0,9324 0,9860 0,9324 0, Hamburg 0,9700 1,0216 0,9700 1,0246 0,9700 1,0216 0,9700 1, SOZ Hamburg 0,9965 1, Saarland 0,9333 0,9810 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 0,9333 1, Schleswig-Holstein 0,9700 1,0359 0,9700 1,0076 0,9700 1,0359 0,9700 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9700 1, Westfalen-Lippe 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 2 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 2 Stand:

15 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts KZV Nr. KZV Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,8159 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8490 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) 52 Mecklenburg-Vorp. 0,8332 0,8783 0,9161 0,9450 0,8443 0,8485 0,9182 1,0000 IKK Nord 52 Kassennummern Patient wohnt in M-V ,8568 0, Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, Sachsen-Anhalt 0,9353 1,0237 0,8857 0,9356 0,8186 0,9026 0,9182 1,0000 IKK gesund plus 54 Kassennummer Patient wohnt in S-A ,8186 0, Thüringen 0,9356 1,0509 0,9450 1,0400 0,9450 1,0480 0,9182 1, Sachsen 0,9356 1,0509 0,9356 1,0500 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 2 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

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