Merkblatt. Werbeaussagen bei Lebensmitteln. August 2007

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1 Werbeaussagen bei Lebensmitteln August 2007 Eschenweg Freising Tel: Fax: Internet:

2 Werbeaussagen bei Lebensmitteln Health-Claim-Verordnung bringt europaweit einheitliche Kennzeichnungsrechte und - pflichten bei nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel Bei der Werbung für Lebensmittel werden Produkteigenschaften besonders hervorgehoben, um den Absatz zu steigern. Viel Erfolg versprechen dabei Aussagen über den besonderen Nährwert eines Produkts oder den besonderen gesundheitlichen Nutzen, sogenannte nährwertund gesundheitsbezogene Angaben. Solche Angaben werden seit dem 1. Juli 2007 zum Schutz des Verbrauchers und zur Schaffung eines einheitlichen Wettbewerbes in allen Mitgliedsstaaten der EU durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims-Verordnung) geregelt. Die Verordnung sieht vor, dass künftig Aussagen über den Nährwert oder den gesundheitlichen Wert eines Lebensmittels nur gemacht werden dürfen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind und in einer Positivliste geführt werden. Außerdem müssen sie einem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen. Handelsmarken und Handelsnamen, die den Eindruck erwecken, dass eine positive Eigenschaft zwischen dem Namen und der Gesundheit besteht, fallen ebenfalls unter die Verordnung. Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen: Autoren Oliver Alletsee, VHM, Freising alletsee@milchhandwerk.info Marc Albrecht-Seidel, VHM, Freising albrecht@milchhandwerk.info Info Die einschlägigen Gesetzestexte für die Regelung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben haben wir für Sie im Internet bereitgestellt unter: merkblaetter/details/645 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln Nährwertbezogenen Angaben Darunter fallen alle Angaben über einen Nährwert oder fehlenden Nährwert eines Lebensmittels, wie ohne Fett. Solche Angaben sind nur noch möglich wenn zusätzliche Nährwertangaben erfolgen. Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 2

3 Gesundheitsbezogenen Angaben Ebenfalls in der Verordnung geregelt sind alle gesundheitsbezogenen Angaben wie Calcium ist wichtig für gesunde Knochen, die ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen gemacht werden dürfen. Da eine eigentlich nährwertbezogene Aussage wie ohne Fett oder natriumarm in den meisten Fällen für den Verbraucher einen positiven gesundheitlichen Nutzen suggeriert, ist der Übergang zwischen einer nährwertund gesundheitsbezogenen Angabe bzw. Aussage fließend. Nährwertkennzeichnung Die Kennzeichnung bestimmter Nährstoffe ist bei Milchprodukten nichts Neues. So ist bei den meisten Milchprodukten die Deklarierung des Fettgehaltes eine vorgeschriebene Nährwertkennzeichnung. Solche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben lösen die Nährwertkennzeichnung nicht aus. Zunehmend werden Milchprodukte aber auch mit freiwilligen Nährwertangaben beworben. Um die isolierte Heraushebung bestimmter Nährstoffe zu verhindern, hat die EU bereits vor einigen Jahren die Richtlinie 90/496/EWG für die nährwertbezogene Kennzeichnung formuliert. Diese regelte bisher die Nährwertkennzeichnung, wenn der Hersteller freiwillig einen Nährstoff, wie z.b. den Zuckergehalt, hervorheben wollte. Die Health- Claim-Verordnung dehnt nun die Kennzeichnungspflicht auch auf allgemein formulierte nährwertbezogene Angaben wie z.b. fettarm aus. Was bleibt bei der nährwertbezogenen Angabe? In der neuen Health-Claim-Verordnung ist für nährwertbezogene Angaben ein wesentlicher Teil aus der bestehenden Richtlinie 90/496/EWG übernommen worden. Der Energiewert, die Nährstoffe Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett sowie Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe sind wie bisher in Form der Gruppe 1 oder Gruppe 2 anzugeben. Synonym wird oft auch für Gruppe 1 die englische Bezeichnung big four und für Gruppe 2 big eight verwendet. Dies Info Korrekte Nährwertkennzeichnung Die korrekten Nährstoffmengen für Ihr Produkt können Sie folgendermaßen ermitteln: Durch eine Analyse ihres Produktes. Auf Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten. Die Angabe der Nährstoffmengen muss sich auf 100g bzw. 100ml oder auf die Portion des einzelnen Lebensmittels beziehen. Dabei sind folgende Einheiten vorgeschrieben: Energiewert in kj und kcal. Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett (ausgenommen Cholesterin), Ballaststoffe und Kochsalz in Gramm (g). Cholesterin in Milligramm (mg) Vitamine und Mineralstoffe (siehe Anhang), hier müssen zusätzlich Angaben über die empfohlene Tagesdosis gemacht werden. Bei der Angabe von Zucker und/ oder mehrwertige Alkohole und/ oder Stärke muss der Anteil des jeweiligen Nährstoffes bezogen auf den Kohlenhydratgehalt gemacht werden. Bei der Angabe von der Fettsäurenmenge oder -art und/ oder der Menge von Cholesterin, muss die Angabe bezogen auf den Gesamtfettgehalt gemacht werden. Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 3

4 bedeutet, dass bei der Hervorhebung eines der Nährstoffe weitere ergänzende Angaben erforderlich sind. Angabe gemäß Gruppe 1 der Richtlinie 90/496/EWG Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf den Brennwert und/oder den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydrate oder Fett ist die Nährwertkennzeichnung im Umfang der big four erforderlich: Brennwert Eiweiß Kohlenhydrate Fett Angabe gemäß Gruppe 2 der Richtlinie 90/496/EWG Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf einen oder mehrere der Nährstoffe Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium ist die Nährwertkennzeichnung im Umfang der big eight erforderlich: Brennwert Eiweiß Kohlenhydrate Zucker Fett gesättigte Fettsäuren Ballaststoffe Natrium Angabe bei Anreicherung mit Vitaminen bzw. Mineralstoffen gemäß der Richtlinie 90/496/EWG Bei Lebensmitteln, die mit Vitaminen bzw. Mineralstoffen angereichert wurden, ist die Nährwertkennzeichnung in Form der Gruppe 2 verpflichtend. Zusätzlich ist in Prozent anzugeben: wie hoch der Anteil der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe bezogen auf die empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowances RDA) ist. Bezugsgröße ist auch hier 100 g, 100 ml oder die Portion (siehe Kasten: Korrekte Nährwertkennzeichnung ). Beispiel: Speisequark mit Kräutern fettarm Der Begriff fettarm darf z.b. bei Speisequark nur verwendet werden, wenn dieser weniger als 3% Fett/100g enthält. Zusätzlich ist die Kennzeichnung weiterer Nährstoffe in Form der Gruppe 1 erforderlich. 100 g enthalten durchschnittlich: Brennwert in (kcal) und (kj) Eiweiß in (g) 9,3 Kohlenhydrate in (g) 4,8 Fett in (g) 2,2 Beispiel: Joghurt mild ohne Zuckerzusatz Der Begriff ohne Zuckerzusatz könnte bei einem Natur-Joghurt verwendet werden, da dieser normalerweise keine zugesetzten Mono- und Disaccharide enthält. Zusätzlich ist die Kennzeichnung weiterer Nährstoffe in Form der Gruppe 2 erforderlich. Bei Fruchtjoghurt ist die Auslobung ohne Zuckerzusatz in der Regel nicht möglich, da bereits die Frucht eine süßende Wirkung besitzt. 100 g enthalten durchschnittlich: Brennwert in (kcal) und (kj) Eiweiß in (g) 5 Kohlenhydrate in (g) - davon Zucker in (g) Fett in (g) - davon ges. Fettsäuren ,5 1,8 Ballaststoffe in (g) 0 Natrium in (g) 0,04 Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 4

5 Angaben Angabe der big four Tabelle 1: Übersicht für die Kennzeichnung von nährwertbezogenen Angaben Angabe der big eight Angabe der empfohlenen Tagesdosis Mind. 45% Fett nein nein nein i.tr 1 Fettarm ja nein nein Ohne Zuckerzusatz Vitamine und Nährstoffe nein ja nein nein ja ja Laktosefrei bisher nicht geregelt 1) Die Kennzeichnung des Fettgehaltes ist bei Milchprodukten durch die Produktverordnungen gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist eine Nährwertkennzeichnung gemäß Health-Claims-Verordung nicht erforderlich. Was ist neu bei der nährwertbezogenen Angabe? Die Kennzeichnung allgemeiner nährwertbezogener Angaben, wie z.b. fettarm, war bisher im Gegensatz zur Angabe einzelner Nährstoffe weitgehend ungeregelt. Die Health-Claim-Verordnung listet die erlaubten nährwertbezogenen Angaben in einer Positivliste im Anhang auf. Dort sind 24 unterschiedliche Arten von Nährwertangaben und Bedingungen für ihre Verwendung geregelt. Darin ist genau definiert, wie das Fehlen oder das Hervorheben eines Nährwertes zu erfolgen hat. Diese nährwertbezogenen Angaben können von allen Lebensmittelunternehmen und Herstellern heute und in Zukunft frei benutzt werden, wenn die aufgeführten Bedingungen für ihre Verwendung erfüllt sind (siehe Tabelle 2). Beispiel: Laktosefreie Milch Die Kennzeichnung Laktosefrei ist durch die Health-Claim-Verordnung bisher nicht eindeutig geregelt. Die Kennzeichnung erfolgt daher noch nach nationalstaatlichen Gesetzen. Zusätzlich ist die folgende Kennzeichnung erforderlich: Weitere Nährstoffe in Form der Gruppe 2 Gehalt an Laktose 100 g enthalten durchschnittlich: Brennwert in (kcal) 65 und (kj) 271 Eiweiß in (g) 3,5 Kohlenhydrate in (g) - davon Zucker in (g) - davon Laktose Fett in (g) - davon ges. Fettsäuren 4,8 4,8 < 0,1 3,5 2,5 Ballaststoffe in (g) 0 Natrium in (g) 0,04 Calcium in (mg) 120 (15% d. empfohlenen Tagesdosis) Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 5

6 Nährwertbezogene Angabe Bedingungen Tabelle 2: Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Energiearm Max. 40 kcal (170 kj)/100 g (feste Lebensmittel) Max. 20 kcal (80 kj)/100 ml (flüssige Lebensmittel) Max. 4 kcal (17 kj)/portion (Tafelsüßen) Energiereduziert Brennwertreduktion mind. 30% Energiefrei Fettarm Max. 4 kcal (17kJ)/100ml Max. 0,4 kcal (1,7 kj)/portion (Tafelsüßen) Weniger als 3 g Fett/100 g (feste Lebensmittel) Weniger als 1,5 g Fett/100 ml (flüssige Lebensmittel) (1,8 g Fett/100 ml bei teilentrahmter Milch) Fettfrei / ohne Fett Arm an ges. Fettsäuren Frei von ges. Fettsäuren Zuckerarm Zuckerfrei Ohne Zuckerzusatz Natriumarm / kochsalzarm Sehr natriumarm / kochsalzarm Natriumfrei / kochsalzfrei Max. 0,5 g Fett/100 g oder 100 ml Summe gesättigte und trans-fettsäuren max. 1,5 g/100 g (feste Lebensmittel) bzw. 0,75 g/100 ml (flüssige Lebensmittel) max. 10% des Brennwertes Summe gesättigte und trans-fettsäuren max. 0,1 g/100 g bzw. 100 ml max. 5 g Zucker/100 g (feste Lebensmittel) max. 2,5 g Zucker/100 ml (flüssige Lebensmittel) Max. 0,5 g Zucker/100 g bzw. 100 ml Keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder Lebensmittel mit süßender Wirkung Max. 0,12 g Natrium oder 0,3 g Salz/100 g bzw. 100 ml Wasser (außer Mineralwasser im Sinne RL 80/777/EWG): max. 2 mg Natrium/100 ml Max. 0,04 g Natrium oder 0,1 g Salz/100 g bzw. 100 ml Für Mineralwasser oder andere Wässer verboten. Max. 0,005 g Natrium oder 0,013g Salz/100 g bzw. 100 ml Ballaststoffquelle Hoher Ballaststoffgehalt Proteinquelle Hoher Proteingehalt Mind. 3 g Ballaststoffe/100 g oder mind. 1,5 g/100 kcal Mind. 6 g Ballaststoffe/100 g oder mind. 3 g/100 kcal Proteinanteil mind. 12% des gesamten Brennwertes Proteinanteil mind. 20% des gesamten Brennwertes Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 6

7 Nährwertbezogene Angabe Vitamin-/ Mineralstoffquelle Hoher Vitamin-/ Mineralstoffgehalt Enthält (Name des Nährstoffes oder der anderen Substanz) Bedingung Mind. 15% der empfohlenen Tagesdosis gemäß RL 90/496/EWG oder Menge, die den gemäß Art. 6 der VO (EG) Nr. 1925/2006 zugelassenen Abweichungen entspricht Mind. doppelter Gehalt von Wert für Quelle von" muss Bestimmungen der VO entsprechen (insb. Art. 5) Vitamine/Mineralstoffe: Bedingungen von Quelle von" geltend Erhöhter (Name des Nährstoffs )-Anteil Reduzierter (Name des Nährstoffs )- Anteil Leicht Von Natur aus / natürlich Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen (außer Vitamine und Mineralstoffe) entspricht Bedingungen für Quelle von" und Erhöhung des Anteils von mind. 30 % gegenüber vergleichbarem Produkt Reduktion des Gehaltes an einem oder mehreren Nährstoffen von mind. 30% gegenüber vergleichbarem Produkt Ausnahmen: Mikronährstoffe -> mind. 10%; Natrium (Salz) -> mind. 25 % Bedingungen wie bei reduziert" Hinweis auf Eigenschaften, die das Lebensmittel leicht" machen Bei Lebensmitteln, die von Natur aus die im Anhang aufgeführten Bedingungen für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe erfüllen Regelungen für unverpackte Lebensmittel Bei unverpackten Lebensmitteln ist für nährwertbezogene als auch für gesundheitsbezogene Angaben eine Nährwertkennzeichnung nach Gruppe 1 und Gruppe 2 derzeit nicht erforderlich. Auch Hinweise auf das Verzehrsmuster und der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen Ernährung, wie sie bei gesundheitsbezogenen Angaben vorgeschrieben sind, gelten nicht für unverpackte Lebensmittel. Was ist noch offen bei der nährwertbezogenen Angabe? Mit den 24 nährwertbezogenen Angaben sind Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 7

8 längst nicht alle Nährstoffgruppen abgedeckt. So sind die für die Milchwirtschaft bedeutenden Aussagen cholesterinfrei oder laktosefrei bisher nicht in die Liste aufgenommen. Für diese Angaben gibt es bisher nur Empfehlungen. Diese Bezeichnungen sollen in den nächsten Jahren geprüft und dann eventuell in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden. Aussagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen in Zukunft nur gemacht werden, wenn sie auf ein Profil bezug nehmen (siehe Kasten Nährwertprofile ). So genannte Nährwertprofile sollen künftig als Kriterium für die grundsätzliche Entscheidung herangezogen werden, ob ein Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbeaussage tragen darf. Sind Nährstoffe in einem Lebensmittel oberhalb eines definierten Grenzwertes vorhanden, kann das dazu führen, dass positive Werbeaussagen für dieses Lebensmittel nicht gemacht werden dürfen. Man spricht dann von sogenannten disqualifizierenden Nährstoffen (siehe Kasten: Disqualifizierende Nährstoffe ). Damit soll beispielsweise bei Süßigkeiten verhindert werden, dass nur der Hinweis fettarm beworben wird, nicht aber gleichzeitig auf einen hohen Zuckergehalt hingewiesen wird. Bis zum Januar 2009 will die Kommission die spezifischen Nährwertprofile und die Bedingungen für deren Verwendung vorlegen. Bis dahin sollen auch die Ausnahmen, wie sie für Milchprodukte angedacht sind, konkretisiert werden. Was bedeutet das für Milchprodukte? Lebensmittel, die wesentliche Zufuhrquellen qualifizierender Nährstoffe darstellen und gleichzeitig disqualifizierende Nährstoffe enthalten (z.b. Vollmilch enthält Calcium und Fett), sollten nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, eine Werbeaussage tragen zu dürfen. Sie müssen nicht einem spezifischen Nährwertprofil entsprechen und stellen damit eine Ausnahme dar. Das gilt für alle unverarbeiteten Lebensmittel wie Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch. Milch und Milchprodukte dürfen somit als Calciumlieferant beworben werden, ohne das ein separater Warnhinweis auf Beispiel: Bergkäse reich an Calcium Ein Produkt darf nur mit hoher Calciumgehalt beworben werden, wenn es mindestens 30% der empfohlenen Tagesdosis enthält. Zusätzlich ist die folgende Kennzeichnung erforderlich: Weitere Nährstoffe in Form der Gruppe 2 Anteil in Prozent der empfohlenen Tagesdosis für Calcium 100 g enthalten durchschnittlich: Brennwert in (kcal) und (kj) Eiweiß in (g) 27 Kohlenhydrate in (g) - davon Zucker in (g) ev. Spuren ev. Spuren Fett in (g) 35 - davon ges. Fettsäuren 12 Ballaststoffe in (g) 0 Natrium in (g) 0,4 Calcium in (mg) 1400 (170% d. empfohlenen Tagesdosis) Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 8

9 die Fettmenge gemacht werden muss. Allerdings gehört die Fettgehaltskenn-zeichnung bei allen Milchprodukten bereits zu den verpflichtenden Angaben. Gesundheitsbezogene Angaben Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, über die zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Bei Milchprodukten ist vor allem die Werbung mit einem hohen Calciumgehalt sehr beliebt. Gesundheitsbezogene Angaben waren bisher weitgehend ungeregelt und sollen duch die Health-Claim-Verordnung zu mehr Transparenz für den Verbraucher führen. Was ist neu bei der gesundheitsbezogenen Angabe? Gesundheitsbezogene Angaben sind zukünftig zulässig, wenn auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung hingewiesen wird, ein Hinweis gemacht wird, wie viel von dem Lebensmittel verzehrt werden muss, um die positive Wirkung zu erhalten (Verzehrmuster), darauf hingewiesen wird, wer das Produkt vermeiden sollte ( z.b. Schwangere ), ein Warnhinweis darüber enthalten ist, wenn das Produkt bei übermäßigem Verzehr Gesundheitsgefahren hervorrufen kann. Gesundheitsbezogene Angaben sind zukünftig nicht zulässig, wenn auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eingegangen wird, auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen wie verringert den Stress, hingewiesen wird, auf Ärzte oder ihre Verbände verwiesen wird oder vage Angaben auf das allgemeine Nährwertprofile Ein Nährwertprofil legt fest, welche Nährstoffe in welchen Mengen in einem Lebensmittel enthalten sein müssen, damit noch eine positive gesundheitliche Wirkung gegeben ist. Nährwertprofile sollen verhindern, dass Lebensmittel einseitig positiv mit Aussagen wie fettarm beworben werden, obwohl sie große Mengen ungesunder Nährstoffe wie z.b. Zucker enthalten (Beispiel Gummibärchen). Entspricht ein Lebensmittel nicht dem festgelegten Nährwertprofil, muss die Abweichung vermerkt oder komplett auf eine positive Bewerbung verzichtet werden. Ausnahme: unverarbeitete Lebensmittel. Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 9

10 Wohlbefinden gemacht werden. Angaben, bei denen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dürfen weiterhin durch alle Hersteller gemacht werden, vorausgesetzt sie sind in einer Positivliste aufgeführt oder sie entsprechen einem spezifischen Nährwertprofil. Dazu gehören z.b. Angaben wie Calcium ist wichtig für gesunde Knochen (qualifizierende Nährstoffe). Alle gesundheitsbezogenen Angaben lösen allerdings die Kennzeichnungspflicht der Nähstoffe gemäß der Gruppe 2 aus. Aussagen, die wissenschaftlich nachgewiesen sind, wie Calcium ist wichtig für gesunde Knochen, dürfen zukünftig gemacht werden. Dadurch sind auch Aussagen wie Omega-3- Fettsäuren können das Risiko von Herz-Kreislauf- Erkrankungen verringern zulässig. Hinweise auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos waren in Deutschland bisher nicht erlaubt. Weitere Angaben, bei denen ein wissenschaftlich nachgewiesener Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem verringerten Krankheitsrisiko besteht, sind in nebenstehendem Kasten qualifizierende Nährstoffe zusammengefasst. Wo ein Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem erhöhten Risiko von chronischen Krankheiten vorliegt, ist in nebenstehendem Kasten disqualifizierende Nährstoffe aufgeführt. Was ist offen bei der gesundheitsbezogenen Angabe? Bis Januar 2009 soll die wissenschaftliche Basisarbeit auf europäischer Ebene abgeschlossen sein. Die Gemeinschaftsliste soll in der ersten Fassung bis zum vorliegen. Sie wird in Abstimmung mit den einzelnen Mitgliedsländern, Vertretern der Lebensmittelindustrie und anderen Interessengruppen erstellt. Bis dahin gelten die nachfolgenden Übergangsfristen: Lebensmittel, die nicht der Verordnung entsprechen, aber bereits vor in Kraft treten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, höchstens bis Qualifizierende Nährstoffe Ein Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem verringerten Krankheitsrisikos liegt vor bei: Ballaststoffe und Erhöhung der Dickdarmmotilität Lösliche Ballaststoffe und Senkung des Risikos von Herzkreislaufkrankheiten n-3-fettsäuren und Senkung des Risikos von Herzkreislaufkrankheiten Calcium und eine günstige Wirkung auf die Knochen (Osteoporose) Folat und Prävention von Neuralrohrdefekten sowie Senkung des Homocysteinspiegels Disqualifizierende Nährstoffe Ein Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem erhöhten Risiko von chronischen Krankheiten liegt vor bei: Energiegehalt, Energiedichte und Adipositas Gesamtfett und Adipositas Gesättigten Fettsäuren und Herzkreislaufkrankheiten Kochsalz (Natrium) und Herzkreislaufkrankheiten Zucker und Karies Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 10

11 zum 31. Juli 2009 verkauft werden. Handelsmarken und Handelsnamen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden, dürfen bis 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nährwertbezogene Angaben, die innerstaatlichen Vorschriften entsprechen und seit dem 1. Januar verwendet werden und nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen bis zum 19. Januar 2010 verwendet werden. Gesundheitsbezogene Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, dürfen bis zur Veröffentlichung der Gemeinschaftsliste verwendet werden, soweit sie den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Andere gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedsstaat bereits zugelassen waren oder bisher keiner Bewertung unterzogen wurden, können in einem speziellen Antragsverfahren zur Zulassung gebracht werden und bis sechs Monate nach einer negativen Entscheidung noch genutzt werden. Verband für handwerkliche Milchverarbeitung im ökologischen Landbau e.v. 11

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