Neuerungen zum technischen Regelwerk, insbesondere TRGS 402
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- Franka Roth
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1 Erfahrungsaustausch der akkreditierten Gefahrstoffmessstellen Neuerungen zum technischen Regelwerk, insbesondere TRGS 402 TRGS 400 TRGS 402 (TRGS 900) Dr. Horst Kleine Institut für Arbeitsschutz - BGIA
2 Gefährdungsbeurteilung Ziele Bewertung der Schutzmaßnahmen ggf. Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen Ergebnis ( Befund ) Schutzmaßnahmen ausreichend Schutzmaßnahmen nicht ausreichend
3 Arbeitsschutzgesetz 5 : Beurteilung der Gefährdung je nach Art der Tätigkeit zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch den Arbeitgeber mögliche Gefährdungen: Gestaltung und Einrichtung Arbeitsstätte/Arbeitsplatz Arbeitsmittel (Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte, Anlagen) Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit physikalische, chemische und biologische Einwirkungen unzureichende Qualifikation und Unterweisung
4 Konkretisierung durch Gefahrstoffverordnung 7 (1) Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers (Sicherheitsdatenblatt) 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition 4. physikalisch-chemische Wirkungen 5. Möglichkeiten einer Substitution
5 Konkretisierung durch Gefahrstoffverordnung 7 (1) weitere Gesichtspunkte:. 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge 7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte 8. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
6 GB: Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege Fachkunde für Ermittlungen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) Akkreditierte Messstellen sind fachkundig für Messungen Verwendung mitgelieferter GB zulässig Erleichterung bei geringer Gefährdung Anwendung von Regeln und Erkenntnissen des AGS / BMAS Ermittlung der Einhaltung der AGW durch Arbeitsplatzmessungen oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren Einhaltung der AGW bei Anwendung von VSK Bei Stoffen ohne AGW Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden oder durch eine Messung Dokumentation
7 ArbSchG 5 ArbStättV, GefStoffV, GPSG, BetriebssVO, weitere nein Tätigkeiten mit Gef.St? ja TRGS 400 ( 7 Abs. 1-4 GefStoffV) Incl. pc-gefahren GB bei chemischen Einwirkungen GB bzgl. sonstiger Einwirkungen TRGS 401 ja inhalat. Exp.? nein dermale Exp.? nein ja TRGS 402 Schutzmaßnahmen Wirksamkeitskontrolle Dokumentation
8 GB für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen(1) 28. Januar 2008 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) Anwendungsbereich Informationsermittlung und GB nach 7 GefStoffV Vereinfachungen bei Anwendung von VSK Stoff- oder tätigkeitsspezifischer TRGS mitgelieferter GB des Herstellers branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen
9 GB nach TRGS 400 (schematisch) Auftrag - Verantwortung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? relevante Randbedingungen? dermale Exposition? inhalative Exposition? physikalisch/chemische Gef.? TRGS 401 TRGS 402 TRGS 500 TRGS 5xx Gefährdungen? Substitution? Maßnahmen? Dokumentation Wirksamkeit der Maßnahmen? Vereinfachte GB
10 GB nach TRGS 400 Informationen
11 GB nach TRGS 400: Informationsermittlung Führen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt? Informationsbeschaffung zu verwendeten chemischen Arbeitsstoffe Tätigkeiten Arbeitsumfeld Möglichkeiten einer Substitution möglichen und vorhandenen Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Weitergehender Informationsbedarf bei inhalativer Exposition
12 GB nach TRGS 400: Informationsermittlung Informationsquellen Sicherheitsdatenblatt, Etikett, Kennzeichnung TRGS, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen der Unfallversicherungsträger Stoffinformationen der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger
13 GB nach TRGS 400 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
14 vereinfachte Gefährdungsbeurteilung GB bei vorgegebenen Maßnahmen (TRGS 400): Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien VSK TRGS 420 Anwendung einer spezifischen TRGS TRGS 500 Reihe (z.b 519, 554, ) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen BGen, Verbände, Länder, BAuA,
15 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Bedingungen: keine Verwendung giftiger, sehr giftiger, krebserzeugender bzw. erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Gefahrstoffe (Kategorie 1 oder 2) keine Tätigkeiten in engen Räumen und Behältern geringe verwendete Stoffmenge unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, des Freisetzungsvermögens und der Tätigkeit inhalative und dermale Exposition ist nach Höhe und Dauer niedrig kein Hautkontakt möglich bei Gefahrstoffen mit Symbol ätzend" (R34, R35).
16 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Beispiele Verwendung frei erhältlicher Gefahrstoffe ( Haushaltsprodukte ) unter haushaltsüblichen Bedingungen, z.b. Klebstoffe Ausbesserung kleiner Lackschäden Schutzmaßnahmen Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Basismaßnahmen ( Mindeststandards ) des Arbeitsschutzes zu ergreifen (TRGS 500)
17 vereinfachte Gefährdungsbeurteilung GB bei vorgegebenen Maßnahmen (TRGS 400): Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien VSK TRGS 420 Anwendung einer spezifischen TRGS TRGS 500 Reihe (z.b 519, 554, ) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen BGen, Verbände, Länder, BAuA,
18 Gefährdungsbeurteilung des Herstellers dazu GefStoffV 7 (7): Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden... Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt.
19 Inhalative Exposition
20 GB bei inhalativer Exposition (1) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Inhalative Exposition (TRGS 402) Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen (soweit nicht in Glossar bzw. TRGS 400) Anwendungshinweise Ermittlung der inhalativen Exposition Wirksamkeitskontrolle (soweit nicht in TRGS 400 / 420 / 500 ff) Dokumentation
21 GB bei inhalativer Exposition (2) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Inhalative Exposition (TRGS 402) Anhang 1: Anforderungen bei Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition Anhang 2: Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden Anhang 3: Messtechnische Ermittlung der Exposition Anhang 4: Dauerüberwachung Anhang 5: Arbeitsplatzbeispiele und Hinweise zur Anwendung der TRGS 402
22 Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe (TRGS 400) Inhalative Exposition? ja Anwendung standardisierter Verfahren? nein ja Überprüfung / Optimierung der Schutzmaßnahmen nein nein Ermittlung und Bewertung der inhalativen Exposition (z.b. vergleichbare Arbeitsplätze, Berechnungen, Arbeitsplatzmessungen) Dokumentation Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend? ja Festlegungen zur Befundsicherung und Wirksamkeitskontrolle Ablaufschema nach TRGS 402 zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition nein Bestätigung Befund? ja
23 Ermittlung der inhalativen Exposition
24 Ermittlungs- und Beurteilungsmethoden nach TRGS 400/402 Arbeitsplatzmessung Ermittlung der Exposition Beurteilung der Exposition Gleichwertige Ermittungsmethoden Andere geeignete Beurteilungs- Methoden (mit vorweggenommener Ermittlung und Beurteilung der Exposition) Stoffe mit AGW Andere Kriterien z.b. EMKG, VSK Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend
25 Bewertung der inhalativen Exposition
26 Genauigkeit von Ermittlungsergebnissen - Anforderungen - Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen im Rahmen der GB keine exakte Kenntnis der Konzentration erforderlich Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Keine Entscheidung möglich, weitere Ermittlungen erforderlich Schutzmaßnahmen ausreichend
27 Befund (1) Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert AGW Schutzmaßnahmen ausreichend, wenn mindestens AGW eingehalten Kurzzeitwertbedingungen erfüllt Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, wenn AGW nicht eingehalten und / oder Kurzzeitwertbedingungen nicht erfüllt
28 Beurteilungsmaßstäbe (Begriffsbestimmungen) (16) Beurteilungsmaßstäbe sind verbindliche Grenzwerte, in einer TRGS genannte Konzentrationswerte zur Auslösung von Maßnahmen oder Begrenzungen der Exposition (z.b. Stand der Technik) sowie andere Maßstäbe zur Beurteilung der Exposition nach Nr (17) Verbindliche Grenzwerte sind Arbeitsplatzgrenzwerte AGW nach der TRGS 900 sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß 9 (7) GefStoffV bekanntgemachte Grenzwerte.
29 Befund (2) Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert AGW Unternehmer muss Bewertungskriterien eigenverantwortlich festlegen Geeignete Hilfen können z.b. sein: Bewertungsmaßstäbe nach aktuellen TRGS (Reihe 500) Grenzwertvorschläge der MAK-Kommission (DFG) Grenzwertvorschläge anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen siehe: GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen: Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (indicative Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG
30 Befund (3) Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert AGW Weitere geeignete Hilfen können sein: Bewertungsmaßstäbe nach branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen selbst festlegte vorläufige Zielwerte des Unternehmers Ausländische Grenzwerte DNELs nach REACH
31 Befund (4) Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert AGW Bewertungsmaßstäbe nach branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen Beispiele: Expositionsbeschreibungen BG/BGIA-Empfehlungen LASI-Empfehlungen Branchenregelungen Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA
32 Stoffgemische in der Luft am Arbeitsplatz Konvention Berechnung Bewertungsindex BI Grenzwert BI = 1 Anwendung C1 C2 BI = AGW AGW 1 2 Cn AGW n Schichtmittelwerte/keine Kurzzeitwerte Alle Stoffe neben/nacheinander während der Schicht Ausnahme bei medizinischer/toxikologischer Begründung bei Kontrollmessungen Vereinfachung: Leitkomponenten, festgelegt in Befund Voraussetzung: Konzentrationsverhältnisse langfristig konstant
33 Probenahmedauer und Mindestprobenzahl Mittelungsdauer (Probenahmedauer) Probenzahl 10 sek 1 min 5 min 15 min 30 min 1 h 2 h
34 Berechnung der inhalativen Exposition
35 Expositionsberechnungen Zweck / Ziel Ermittlung und Beurteilung der Exposition Methodik vor dem Einsatz messtechnischer Methoden anstelle messtechnischer Methoden Simulation der Arbeitsplatzsituation durch Rechen-Modell unter Vorgabe bestimmter Arbeits- und Umgebungsbedingungen (z.b. worst case ) mit ausreichend realistischer Beschreibung der Expositionsverhältnisse am Arbeitsplatz
36 Rechenmodelle (I) Vorteile definierte Arbeits- und Umgebungsbedingungen hohe Variabilität der Arbeits- und Umgebungsbedingungen schnelle Verfügbarkeit der Ergebnisse Ermittlungen frei von Umgebungseinflüssen geringere Kosten als bei Messungen keine Gefährdung von Personen
37 Rechenmodelle (II) Nachteile Verfälschung der Realität möglich (Modellfehler) Information: hoher Bedarf / geringe Verfügbarkeit Grenzen Praxis im Rechenmodell nur begrenzt nachbildbar
38 Offset - Druck Arbeitsverfahren: indirektes Druckverfahren Herstellung eines hydrophobierten Druckbildes auf Platte gleichzeitig Farbauftrag und Versetzen der druckfreien Stellen mit Feuchtmittel Übertrag des Druckbildes auf Papier mittels Gummituch Gefahrstoffe 2-Propanol (IPA) als Feuchtmittelzusatz (2-10 % in Wasser) AGW: 500 mg / m 3
39 Offset - Druckereien Relevante Randbedingungen typische Offset Druckerei (Größe, Lüftung, ) ausschließlich Verwendung von Kohlenwasserstoff - Gemischen und 2-Propanol vollständige und kontinuierliche Verdunstung der Stoffe in die Raumluft gleichmäßige Verteilung der Stoffe im Arbeitsraum Berechnungsformel Konzentration K = Tagesverbrauch M [ mg / Gesamtluftvolumen V [ m ges d] / d] 3
40 Offset - Druckereien Berechnungsbeispiel (IPA) Tagesverbrauch M = 87,5 L / Jahr 0, d / Jahr kg / L = 0,27475 kg / d [ mg / d] Konzentrat ion K = = 6840 [ m / d] 40 mg / 3 m 3
41 Offset - Druckereien Ergebnisse (IPA) Betrieb Anzahl Ergebnisse [mg / m 3 ] Diff. Nr. Messungen Messung Berechnung % ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( )
42 Wirksamkeitskontrolle
43 Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen Vorzugs - Methoden Prüfung technischer Leistungskriterien wie z.b. Luftvolumenstrom einer Absaugung Anwendung anerkannter Verfahren wie z.b. VSK, BG/BGIA-Empfehlungen, Branchenregelungen, Arbeitsplatzmessung ( Kontrollmessung ) ggf. Leitkomponenten
44 Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen 6. Befundsicherung (1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass ist zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund Schutzmaßnahmen ausreichend unverändert gültig ist. Die Abstände für die Überprüfung sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen im Befund festzulegen; empfohlen wird ein Jahresabstand, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mit berücksichtigt werden sollten.
45 Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen (2) Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Wirksamkeitsüberprüfung werden im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegt. Dabei ist es dem fachkundigen Anwender überlassen, die Einzelheiten der jeweils erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung festzulegen. Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung wie z.b. die Funktionsprüfung der Lüftungsanlage oder die Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen (Sensoren) vorzusehen.
46 Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen (3) Sind einfache Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen die Überprüfungen durch regelmäßige Kontrollmessungen nach einem im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festgelegten Messverfahren erfolgen. In der Regel ist es zweckmäßig, den zeitlichen Abstand zwischen den Kontrollmessungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Hinweise zur Durchführung und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält DIN EN 689 [2].
47 Anforderungen
48 Anforderungen an den Betrieb TRGS 400/402 personell Fachkunde Ermittlungen ggf. spezielle Fachkunde bei Messungen, Berechnungen usw. technisch Ausrüstung Messungen organisatorisch Übertragung von Verantwortung Gesamtaufgaben Teilaufgaben Verweis auf LV 2.2 Handlungsanleitung der Länder Akkreditierte Messstellen erfüllen die Anforderungen!
49 Auszug aus Entwurf der TRGS Anforderungen an die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition nach 9 (6) GefStoffV (1) Mit der Ermittlung und der Beurteilung der inhalativen Exposition darf der Arbeitgeber nur Personen und Stellen beauftragen, die die Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser TRGS erfüllen. Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen auf externe Beratung zurückgreifen. Fachkundig im Sinne von Anhang 1 sind insbesondere akkreditierte Messstellen, die nicht nur die erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Arbeitsplatzmessungen vornehmen, sondern auch allgemeine Beratungen zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahrstoffexposition anbieten [4]. Bei einer akkreditierten Messstelle kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind.
50 Zeitschiene
51 Weiterer Zeitplan für TRGS April 08 UA I / AGS Beschlussvorlage für AGS 19./20. Mai 08 AGS Sitzung 3. Quartal 08? Bekanntmachung in 2008 Ergänzung: Aufnahme der LV 2.2 als Anhang 6
52 Geschafft!?
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