Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Abg. Walter Heiler u. a. SPD.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Abg. Walter Heiler u. a. SPD und Stellungnahme des Justizministeriums Drogen und Medikamente im Straßenverkehr Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, l. wie viele Teilnehmer am Straßenverkehr, die unter Drogen- und Medikamenteneinfluß standen, im letzten Jahr gefaßt und bestraft wurden und wie hoch die Landesregierung die Dunkelziffer schätzt; 2. welche konkreten Bemühungen und Ergebnisse es in der Wissenschaft gibt, einen Schnelltest für den Nachweis von Drogen und Medikamenten im Blut zu entwickeln; 3. wie der Sachstand bei der Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration von Drogen- und Medikamenten im Blut i.s.d. 316 StGB für die Fahruntüchtigkeit nach Drogen- bzw. Medikamentenkonsum ist; 4. ob es normierte Nachweisverfahren für die Feststellung der Drogen- und Medikamentenkonzentration im Blut gibt; 5. welche Drogen und Medikamente nur über einen Harntest nachgewiesen werden können, und wie das Problem der Verhältnismäßigkeit der erzwungenen Abnahme von Harnproben nach 81 a StPO bei Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten in der Praxis ist bzw. wie dieses Problem in der Praxis gehandhabt wird; 6. wie sich die Problematik des Mehrfachkonsums von Drogen, Alkohol und Medikamenten im Zusammenhang mit den vorstehenden Fragen darstellt; 7. welche konkreten Bemühungen es gibt, die mit Verkehrsaufgaben befaßten Polizeibeamten dahin gehend zu schulen, daß sie in der Lage sind, drogen- und medikamentenbeeinflußte Autofahrer zu erkennen; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 8. wie die Meinung der Landesregierung zu einer Übertragung des Gemeinsamen Erlasses der Bundesländer über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf den Bereich der Drogen und Medikamente ist und ob die Landesregierung konkrete Initiativen in diese Richtung plant; 9. ob es die Landesregierung für sinnvoll hält, in 24 a StVG Drogen und Medikamente aufzunehmen und 46 IV OWiG dahin gehend zu ändern, daß Harnentnahmen zur Feststellung der Drogen- und Medikamentenkonzentration auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zulässig sind; 10. was die Landesregierung davon hält, darauf hinzuwirken, daß in die 315 c, 316, 323 a StGB ausdrücklich Medikamente mit aufgenommen werden; Heiler, Bebber, Birzele, Junginger, Birgit Kipfer SPD Begründung Nach Angaben der Landespolizeidirektionen werden unter Drogen- und Medikamenteneinfluß stehende Autofahrer zu einem immer größeren Problem. Es bestehe Bedarf, die Kontrollen zu verstärken und die Polizeibeamten zu schulen, damit sie drogenbeeinflußte Autofahrer besser erkennen können. Dringend erforderlich ist auch die Entwicklung und Normierung von technischen und medizinischen Verfahren zum Nachweis der Konzentration von Drogen und Medikamenten im Blut und im Urin. Darüber hinaus ist eine Anpassung des rechtlichen Rahmens an das Gefahrenpotential in Erwägung zu ziehen. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 Nr III/225 nimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Ministerium für Umwelt und Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu 1.: Im Jahr 1996 wurden in Baden-Württemberg bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden 93 und bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden 52 Fälle von Drogen- oder Medikamentenbeeinflussung als Unfallursache festgestellt. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung wurden 455 Fahrer unter Einfluß dieser Stoffe angetroffen und jeweils die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Nach der Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 1996 wurden insgesamt Personen wegen im Zustand der Fahruntüchtigkeit begangener Straftaten im Straßenverkehr nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Wie viele der Verurteilten hiervon unter dem Einfluß von Drogen und/oder Medikamenten standen, kann der Statistik nicht entnommen werden. Eine hinreichend qualifizierte Schätzung des Dunkelfeldes ist nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, daß sowohl ein beträchtlicher Teil der Drogenkonsumenten als auch eine große Zahl von Personen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Medikamente einnehmen, in irgendeiner Form am Straßenverkehr teilnehmen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Zu 2.: Zum Nachweis illegaler Drogen und einiger Medikamente (Benzodiazepine, Barbiturate) in der Urinprobe und Konfiskaten sind eine Reihe sogenannter Schnelltests auf dem Markt kommerziell erhältlich. Hierbei handelt es sich um immunochemische Testverfahren, bei denen z. B. Papierstreifen in die Urinprobe oder die Konfiskatlösung eingetaucht werden. Nach wenigen Minuten kann aufgrund von Farbreaktionen ein Ergebnis abgelesen werden. Diese Art der Schnelltests wurde bereits erfolgreich zur Untersuchung von Speichelproben eingesetzt. Zur Analyse von Blutproben und Urinproben werden immunochemische Analyseverfahren als Vorproben routinemäßig im Labor eingesetzt. Diese Tests erfordern jedoch einen apparativen Aufwand (z. B. Spektralphotometer). Wie bei vielen immunochemischen Testverfahren sind aufgrund unspezifischer Antigen-Antikörperreaktionen sowohl falsch positive als auch falsch negative Befunde möglich. Außerdem können mit diesen Tests in der Regel nicht Einzelsubstanzen spezifisch bestimmt werden, da strukturell ähnliche Substanzen, wie z.b. Abbauprodukte und Substanzen aus der gleichen Stoffklasse ebenfalls positive Ergebnisse liefern können. Befunde von immunochemischen Screeningverfahren sind hinsichtlich ihrer forensischen Verwertbarkeit daher nur als Hinweis auf das Vorhandensein bestimmter Substanzgruppen zu verwenden und bedürfen einer Bestätigungsanalyse durch ein Verfahren mit einem anderen, unabhängigen Meßprinzip, welches Einzelsubstanzen und nicht Substanzklassen erfaßt, z.b. mit einer chromatographischen Methode. Im Vergleich zu Urin und Speichel stellt Blut bzw. Serum eine sehr viel komplexere biologische Matrix dar. In absehbarer Zeit ist wahrscheinlich kein Drogenund Medikamentenschnelltest für Blutproben verfügbar, bei dem auf die vorherige Aufarbeitung der Blutproben im Labor verzichtet werden kann. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Anwendung von Ionenmobilisationsspektrometer (IMS). Es handelt sich hierbei um ein vor Ort anwendbares, hochsensitives und spezifisches Verfahren, Drogen an der Kleidung, an der Körperoberfläche oder auch im Fahrzeug des zu kontrollierenden Kraftfahrers nachzuweisen und ist somit nur zur Verdachtsbestätigung/-gewinnung geeignet. Zu 3.: Über die Festlegung konkreter Grenzwerte für Drogen und Medikamente wird derzeit in einer Grenzwertkommission beraten, die von den Fachgesellschaften Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie, GTFCh, Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin gebildet wurde. Ein Konzentrationsgrenzwert im Blut als sicheres Indiz für die absolute Fahruntüchtigkeit i.s. der 315 c und 316 StGB, wie er für Ethylalkohol bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 akzeptiert wird, konnte für andere berauschende Mittel bislang nicht spezifiziert werden. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ist auch nicht damit zu rechnen, daß es in absehbarer Zeit zur Festlegung solcher Grenzwerte kommt. Zu 4.: Derzeit existieren im Bereich der forensischen Toxikologie keine normierten Verfahren im Sinne von DIN-, EN- oder ISO-Normen, doch wurden von der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) Richtlinien für chemisch-toxikologische Analysen herausgegeben. Eine Richtlinienkommission der GTFCh überarbeitet diese laufend, um sie an den aktuellen Stand der Technik und an die Anforderungen des Gesetzgebers anzupassen. Seit drei Jahren werden regelmäßig GTFCh-Ringversuche zur Bestimmung von Drogen im Blut durchgeführt. Diese dienen im Rahmen der Richtlinien der externen Qualitätskontrolle. Für die erfolgreiche Teilnahme wird jedem einzelnen Labor ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt. Beim immunologischen Screening richten sich die angewandten Verfahren und Methoden nach den Maßgaben der Hersteller. Im Falle der Bestätigungsanalysen 3

4 (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit optischer oder massenspektrometrischer Detektion oder Gaschromatographie/Massenspektrometrie) kommen Verfahren zur Anwendung, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht und an die Geräteausstattung und die jeweilige Aufgabenstellung angepaßt wurde. Die Qualitätssicherung der Analyseverfahren wird durch die Richtlinien der GTFCh festgelegt. Zu 5.: Generell können alle im Urin nachweisbaren Substanzen durch gezielte Analyse auch im Blut erfaßt werden, solange sie in ausreichender Konzentration vorliegen. Alkoholmißbrauchsmarker können nur aus Blut (Serum) nachgewiesen werden. Die Bestimmung von Wirkstoffen oder ihren Abbauprodukten im Urin dient in erster Linie dazu, mit einfacheren Methoden einen Überblick über eventuell aufgenommene Substanzen zu erhalten, damit anschließend im Serum eine Quantifizierung der Wirkstoffe durchgeführt werden kann. Die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit ist auf Basis von Urinproben nicht möglich. Die zwangsweise Entnahme von Urin mittels Katheters ist zumindest zur Aufklärung von Verkehrsstraftaten nach allgemeiner Ansicht unzulässig. Wird die freiwillige Mitwirkung an der Abgabe einer Urinprobe verweigert, so wird bei der Blutentnahme nach 81 a Abs. 1 StPO im Hinblick auf weitergehende Untersuchungen eine etwas größere Blutmenge entnommen. Zu 6.: In- und ausländische Untersuchungen belegen, daß bei einem nicht unbeträchtlichen Teil verkehrsauffälliger Kraftfahrer ein Mischkonsum verschiedener Stoffe festzustellen ist. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes hat im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen 660 Blutproben von verkehrsauffälligen Fahrern untersucht. In 14 % der Fälle wurden Drogen und/oder Medikamente nachgewiesen, in 9,8 % zusätzlich Alkohol. In 86 % der Fälle war nur Alkohol nachweisbar. Eine den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen (Mensch und Sicherheit Heft M 41) entnommene Studie zeigt, daß bei einer Überprüfung von Blutproben, die zunächst nur zur Bestimmung von Blutalkohol gesichert wurden, in 13 % der Fälle Suchtstoffe (Amphetamine, Cannabis, Kokain oder Opiate) und/oder psychotrope Medikamente (Antiepileptika, Hypnotika, Psychopharmaka) festgestellt werden konnten. Hiervon enthielten wiederum 22 % zwei oder mehr Wirkstoffe. Eine am Institut für Rechtsmedizin Freiburg durchgeführte retrospektive Studie lieferte folgende Ergebnisse: Insgesamt wurden im Jahr Blutproben von auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern auf ihren Blutalkoholgehalt untersucht. In 131 Fällen wurde die Untersuchung entsprechend dem Untersuchungsauftrag zusätzlich auf das Vorhandensein von Drogen und Medikamenten erstreckt. In 97 (= 74%) dieser Fälle waren Drogen oder Medikamente nachweisbar. Dabei wurde bei ca. der Hälfte der Fälle (48) mehr als eine Droge/Medikament nachgewiesen. Speziell zum Problem Cannabis und Straßenverkehr wird außerdem auf die Stellungnahme des Verkehrsministeriums zu Nr. 8 und 11 des Antrags der Fraktion der CDU Hasch am Steuer (Drs. 11/4712) vom 9. Dezember 1994 verwiesen. Diese Zahlen belegen, daß Alkohol zwar nach wie vor das am meisten konsumierte berauschende Mittel ist, daß aber häufig auch mehrere Wirkstoffe aufgenommen werden. Der kombinierte Konsum von Drogen, Alkohol und Medikamenten führt dazu, daß im konkreten Einzelfall eine Vielzahl möglicher Wirkstoffkombinationen vorliegen können. Diese führen zu teilweise unkalkulierbaren Reaktionen. Die Bewertung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Drogen und Medikamente in jeweils unterschiedlichen Mengen kann deshalb als äußert schwierig bezeichnet werden. 4

5 Zu 7.: Die Erkennung von drogen- und medikamentenverursachten Fahreignungsmängeln ist seit 1992 Schwerpunktprogramm der Verkehrsüberwachung. Die Beamten werden bereits in der Ausbildung über Aussehen und Wirkungsweise der Stoffe, Möglichkeiten und des Erkennens von Konsumhinweisen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einschreitens unterrichtet. Die Vertiefung dieser Grundlagen erfolgt im Rahmen der fachlichen Fortbildung bei den Bildungseinrichtungen der Polizei und vor Ort. Hierzu stehen landesweit zentral erstellte Medien zur Verfügung. Außerdem wird bis zum Jahresende für die Polizeibeamten ein computergestütztes Lernprogramm zu diesem Themenbereich fertiggestellt, das dann zur Basisfortbildung flächendeckend verfügbar ist. In die Aus- und Fortbildungssysteme fließen die neuesten Erkenntnisse, die im Rahmen eines BASt-Untersuchungsprojektes unter Mitwirkung des Innenministeriums und der Universität Heidelberg erarbeitet wurden, ein. Das auftraggebende Bundesministerium für Verkehr stellt dieses Basismaterial als Arbeitsgrundlage allen Ländern zur Verfügung. Zu 8.: Der Gemeinsame Erlaß des Innenministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, des Justizministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluß bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 3. März 1997 betrifft nicht nur Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluß. Sein Anwendungsbereich umfaßt auch andere, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkende Stoffe, also auch Medikamente und Drogen. Zu 9.: Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 1997 ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, das eine Änderung des 24 a StVG vorsieht. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Ein Verstoß soll mit einem Bußgeld und einem Regelfahrverbot geahndet werden. Der Bußgeldtatbestand ist auf die berauschenden Mittel bzw. deren Wirkstoffe beschränkt, bei denen bereits hinreichend gesicherte Erkenntnisse zur Wirkung und zum Nachweisverfahren vorliegen. Die Liste dieser Stoffe nennt derzeit Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer-Amphetamin; sie kann durch Rechtsverordnung der künftigen Entwicklung angepaßt werden. Eine Änderung des 46 Abs. 4 OWiG, um die zwangsweise Entnahme von Harnproben zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen, kommt nicht in Betracht (vgl. zu Ziff. 5). Zu 10.: Die Bestimmungen der 315 c, 316 und 323 a StGB erfassen bereits nach geltendem Recht neben Alkohol auch andere berauschende Mittel. Unter letztere fallen neben Drogen grundsätzlich auch Medikamente, sofern sie zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, der intellektuellen und der motorischen Fähigkeiten führen und deshalb in ihren Wirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind. Die ausdrückliche Aufnahme der Medikamente hätte somit keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Es entstünde lediglich die Gefahr von Abgrenzungsproblemen und nicht erwünschten Umkehrschlüssen bezüglich anderer nicht ausdrücklich genannter Stoffgruppen. Dr. Goll Justizminister 5

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