KraftfahrzeugsunterDrogeneinfluss,einerheblicherCannabismissbrauchüber einenlängerenzeitraumhinwegoderdiezugehörigkeitzueinersog.risikogruppe.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 16/2148 Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum Vorbemerkung der Fragesteller BundesverfassungsgerichtundBundesverwaltungsgerichtsindsichdarüber einig,dassbeieinemeinmaligenodergelegentlichenkonsumvoncannabis keinehinreichendenanhaltspunktedafürbestehen,dassderkonsumentgrundsätzlichnichtmehrinderlageist,seinefahruntüchtigkeitzuerkennen (BVerfGvom20.Juni2002 1BvR2062/96;BVerwG,NJW2002,78ff.).Die EinleitungeinesVerwaltungsverfahrenszurEignungsüberprüfungnach 14 Abs.1derFahrerlaubnisverordnungbedarfvielmehrzusätzlicherVerdachtsmomente,welchedieEignungzumFührenvonKraftfahrzeugeninFragestellen.InderRechtsprechungwerdeninsbesonderegenannt:dasFühreneines KraftfahrzeugsunterDrogeneinfluss,einerheblicherCannabismissbrauchüber einenlängerenzeitraumhinwegoderdiezugehörigkeitzueinersog.risikogruppe. NachneuerenwissenschaftlichenErkenntnissenstimmenWirkungsdauerund NachweisdauerbeiCannabisnichtnotwendigüberein.AufgrunddestechnischenFortschrittsinderMedizinistTetrahydrocannabinol (THC)imBlut inzwischenwesentlichlängernachweisbaralsdieberauschendewirkungdes Cannabisanhält.DerbloßeNachweisdesKonsumsvonCannabisreichtnach AuffassungdesBundesverfassungsgerichts (1BvR2652/03)nichtfürdie AnnahmeeinerOrdnungswidrigkeitaus;esmusszudemeinengerzeitlicher ZusammenhangzwischendemKonsumunddemFühreneinesKraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorliegen. ZurFeststellung,obdieMengedeskonsumiertenCannabiszueinemerhöhten RisikofürdieVerkehrssicherheitführt,werdenvonderRechtsprechungunterschiedlicheTHC-Blutwerteherangezogen:ZumTeilwirdbereitsabeinem Wertvon1,0ng/mleinerhöhtesRisikoangenommen,anderesehenerstbei einem Wert über 2,0 ng/ml die Verkehrssicherheit als gefährdet an. DerBayerischeVerwaltungsgerichtshofstelltinseinerEntscheidungvom 25.Januar2006 (Az.11CS )aufgrunddieserErkenntnissedieFrage, obdasrisikodurchcannabiskonsumimstraßenverkehrnichtmöglicherweise geringer sei als bislang angenommen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 17. Juli 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungbetrachtetdieEntwicklungderUnfälleimStraßenverkehr,beidenenillegaleDrogeneineRollespielen,mitSorge.DieZahlderVerkehrsunfälle,beideneneineBeeinflussungdurchdenKonsumillegalerDrogen polizeilichregistriertwurde,nahmindenletztenjahrendeutlichzu:zwischen 1997und2005stiegdieZahlderUnfällemitPersonenschadenundmitUnfallursache andereberauschendemittel von612auf1337,dasentsprichteinem Anstiegumknapp125Prozent.ImGegensatzhierzugingdieGesamtzahlaller VerkehrsunfällemitPersonenschadenindiesemZeitraumumca.12Prozent zurück. VordiesemHintergrundsiehtdieBundesregierungdieVerkehrssicherheit durchdenkonsumillegalerdrogengefährdet.diesgiltauchfürdiein DeutschlandamweitestenverbreiteteillegaleDrogeCannabis.Drogenkonsum undteilnahmeamstraßenverkehrmüssendaherstriktvoneinandergetrennt werden. 1.a)BeabsichtigtdieBundesregierung,dieinderRechtsprechungbestehendeUnsicherheitbeiderBeurteilungvonVerkehrsdeliktenimZusammenhangmitCannabiskonsumdurchdieFestlegungbestimmter THC-Grenzwerte zu beseitigen? b) Wenn ja, wie könnten diese Grenzwerte lauten? c)aufwelchewissenschaftlichenerkenntnissestütztsichdiefestlegung dieser Grenzwerte? d)gibteserkenntnisse,dasssichdiefestlegungeinesbestimmtengrenzwerts positiv auf die Unfallstatistiken auswirken würde? Nach 24aAbs.2Straßenverkehrsgesetz (StVG)giltimStraßenverkehrfür bestimmteillegaledrogen,darunterauchcannabis,dassog.absolutedrogenverbot.danachhandeltordnungswidrig,werunterderwirkungeinesinder AnlagezudieserVorschriftgenanntenberauschendenMittelseinKraftfahrzeug führt (Satz1).EinesolcheWirkungliegtnachSatz2vor,wenneineinderAnlagezu 24aStVG (ListederberauschendenMittelundSubstanzen)genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. MitseinerEntscheidungvom21.Dezember2004hatdasBundesverfassungsgerichtfestgestellt,dassdieseVorschriftverfassungsgemäßist.Allerdingsbedürfesie sodasbundesverfassungsgericht einerverfassungsmäßigenauslegungdahin,dasseinedrogenkonzentrationimblutnachgewiesenwerden muss,diees alsmöglicherscheinen lässt,dassderbetroffenetrotzeingeschränkterfahrtüchtigkeitamstraßenverkehrteilgenommenhat.dasgericht nenntfürdencannabis-wirkstoffthckeinebestimmtegrenze,sondernweist daraufhin,dassteilweisekonzentrationenvonüber1ng/mlverlangt,teilweise dervondergrenzwertkommissionangegebeneanalytischegrenzwertvon 1 ng/ml als entscheidend angesehen werde. NachAuffassungderBundesregierungistdanacheinTätigwerdendesGesetzgebersnichterforderlich,dadasBundesverfassungsgerichtdieangesprochene Normausdrücklichfürverfassungskonformerklärthat.GeringfügigeSubstanzkonzentrationenimBlut,beidenentypischerweiseeineBeeinträchtigungder Verkehrstüchtigkeitnichtvorliegt,werdenbereitsbeiverfassungsgemäßerAuslegung von der bußgeldrechtlichen Sanktion nicht erfasst. DiebeimBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungangesiedelteGrenzwertkommission,derVertreterdereinschlägigenFachgesellschaften (GesellschaftfürtoxikologischeundforensischeChemie,DeutscheGesellschaftfürRechtsmedizinundDeutscheGesellschaftfürVerkehrsmedizin)

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2264 angehören,hatfürdievon 24aAbs.2StVGerfasstenSubstanzenEntscheidungsgrenzenempfohlen.DemhatsichauchderDeutscheVerkehrsgerichtstag angeschlossen,dersichindemarbeitskreis DrogenimStraßenverkehr Neue Entwicklungen imjahre2006eingehendmitderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsundseinenkonsequenzenfürdieverfolgungspraxisauseinandergesetzthatundimergebniseinegesetzlicheänderungnichtempfohlen hat. DieBundesregierunghältdieAufnahmederEntscheidungsgrenzeninden Gesetzeswortlautauchnichtfürsinnvoll,dasieeinenegativeSignalwirkung entfaltenkönnte,damitderverkehrssicherheitschadenundsichletztlichnegativaufdasunfallgeschehenauswirkenwürde.eskönntehierdurchdereindruckhervorgerufenwerden,dassdergesetzgebereinendrogenkonsumunterhalbdesgrenzwertestoleriert.diestrifftjedochhiernichtzu,weilbeidenvon derregelungerfasstendrogen nochkeinequantifizierbarkeitderdosis-wirkungsbeziehungen wiebeialkohol vorliegt, eineempirischestatistische DefinitiondesGradesderGefährdungbeiDrogeneinnahme nichtmöglichund ExperimentemitPersonen beiillegalendrogenausethischenundrechtlichen GründenaufBedenken stoßen (AuszugausderAmtlichenBegründungzur Einführungdes 24aAbs.2StVG,sieheBundestagsdrucksache13/3764,S.6). DiesebereitsbeiderSchaffungderVerbotsnormbestehendeAusgangslageist auch heute noch unverändert. DieBundesregierunghatihreAuffassungdenfürdieVerfolgungundAhndung vonstraßenverkehrsordnungswidrigkeitenzuständigenoberstenlandesbehördenmitgeteiltundsieaufgefordert,infällen,indeneneinegeringe,unterhalb dergenanntengrenzeliegendesubstanzkonzentrationfestgestelltwird,von derahndungabzusehen.diebundesregierunggehtdavonaus,dassdieländer ihren Behörden entsprechende Weisungen erteilen. b) Wer sind diese Risikogruppen? c) Auf welche Erkenntnisse stützt sich die Bildung dieser Risikogruppen? 2.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdiePraxisderStraßenverkehrsbehörden,einVerfahrenaufEntzugderFahrerlaubnisbeiCannabiskonsumentenschondanneinzuleiten,wenndiesesogenanntenRisikogruppenangehören? d)siehtdiebundesregierungdadurchdiegefahreinermöglichenumgehungderanforderungen,diebundesverfassungsgerichtundbundesverwaltungsgericht an die Einleitung eines solchen Verfahrens stellen? ZuFragendesGesetzesvollzugsdurchdieLändergibtdieBundesregierung keine Bewertung ab. 3.a)WiesolltenachAuffassungderBundesregierungderinderAnlage4zur FahrerlaubnisverordnungerwähntegelegentlicheundregelmäßigeCannabiskonsum definiert werden? b)wiebeurteiltdiebundesregierungeinheitlichegrenzwertefürdiebestimmung dieser Konsummuster? DieEinnahmevonCannabiswirdinAnlage4Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) alsein Mangel aufgeführt,derzweifelanderfahreignungauslösenkann. BeiregelmäßigemKonsumwirddieFahreignungausgeschlossen,währendbei gelegentlichemcannabiskonsumunterbestimmtenvoraussetzungen,wiez.b. derdeutlichentrennungvonkonsumundfahren,diefahreignungnochgegeben ist.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BislangexistierenkeineeinheitlichenKriterien,dieeineDifferenzierung zwischenregelmäßigemundgelegentlichemcannabiskonsumerlauben.die bisherindenbegutachtungs-leitlinienzurkraftfahreignungdesgemeinsamen BeiratesfürVerkehrsmedizinbeimBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungundBundesministeriumfürGesundheitenthalteneDefinition desregelmäßigenkonsums ( täglichodergewohnheitsmäßig )scheinteine bundesweiteinheitlicheabgrenzungdesregelmäßigenvondemgelegentlichen Konsumnichtmehrzugewährleisten.DasForschungsprojektAP02435 CannabisundVerkehrssicherheit derbundesanstaltfürstraßenwesen (BASt)wird hiervoraussichtlichweitereerkenntnisseliefern,diedannzueinerhöheren AnwendungssicherheitindenStraßenverkehrsbehördenundmöglicherweisezu einer Definition auch über Grenzwerte führen könnten. 4.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassdieEinordnungeinerTeilnahmeamStraßenverkehrunterCannabiseinflussalsStraftat bzw.ordnungswidrigkeitimwesentlichenvonderfrageabhängt,ob diedamitbefasstenpolizeibeamtenfahrunsicherheitenundausfallerscheinungen feststellen? b)welcheinitiativenergriffdiebundesregierung,umeineentsprechende Schulung der Beamten in den jeweiligen Ländern zu unterstützen? c)welchemaßnahmenergreiftdiebundesregierung,ummöglichefehleinschätzungen oder willkürliche Beurteilungen zu verhindern? DieVerdachtsgewinnunghinsichtlichderTeilnahmeamStraßenverkehrunter DrogeneinflusskannwieauchsonstbeiderBegehungeinerStraftatoderOrdnungswidrigkeitaufunterschiedlichenTatsachenberuhenundhängtvonden UmständendesEinzelfallesab.AnhaltspunktefürdasEinwirkenvonDrogen, darunterauchcannabis,könnentypischeausfallerscheinungenoderunerklärlichefahrfehlersein,aberauchindizienwieverzögertepupillenreaktionen, TremorundähnlichekörperlicheAuffälligkeitensowiedasAuffindenvonDrogen oder Gegenständen, die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen. EinestrafrechtlicheVerurteilungwegenTeilnahmeamStraßenverkehrunter Cannabiseinflussistnurmöglich,wenndieTatsachen,diegeeignetsind,die tatbestandlichenvoraussetzungenderstrafnorm ( 315c,316Strafgesetzbuch)auszufüllen,zurrichterlichenÜberzeugungfeststehen ( 261Strafprozessordnung).WelcheTatsachendiesimEinzelfallsindunddurchwelcheder gesetzlichgeregeltenbeweismittel (Zeugen-,Sachverständigenbeweis,Augenscheinsobjekt,ggf.Urkundenbeweis)derRichtersichdienotwendigeÜberzeugungverschafft,hängt wiebeijederstraftat vondenkonkretenumständen deseinzelfallsab.somitkanndiezeugenaussageeinespolizeibeamtenalsbeweismittelherangezogenwerden.obdieseggf.auchalsalleinigegrundlage fürdieerforderlicherichterlicheüberzeugungausreichtoderobweitereanhaltspunkte,wieetwadieobengenannten,dieaussage (anderer)zeugen,oder aberauchdieeinlassungdesbeschuldigtenselbsthinzutretenmüssenbzw.zur Überzeugungsbildung erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. UmdieArbeitderPolizeibeamtenvorOrtzuerleichtern,hatdieBundesregierungSchulungsprogrammefürPolizeibeamteunterstützt.SowurdeimAuftrag derbasteinschulungsprogrammfürpolizeibeamteentwickelt,dasneben Stoffkunde,Epidemiologie,RechtsfragenundInformationenzuDrogenwirkungenschwerpunktmäßigKenntnisseüberVerdachtsgewinnungundBeweissicherungvermittelt.GeschulteMultiplikatorengebenihrWissenanKollegen vorortweiter.eineevaluationdesprogrammsergab,dassmittlerweilealle BundesländereinDrogenerkennungsprogrammeinsetzen,zumeistbasierend auf dem von der BASt entwickelten Programm.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2264 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5.WiebewertetdieBundesregierungdieErkenntnisseundSchlussfolgerungen desvombundesministeriumfürverkehr,bau-undwohnungsweseninauftraggegebenengutachtens FahrtunterDrogen Auswirkungenneuerer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FE /2000) insbesondere b)zurhohenzahlderuntersuchungen,welchediefahrtauglichkeitder Betroffenen bestätigten, a)zurhohenzahlangeordnetermedizinisch-psychologischeruntersuchungen, c)zurforderungnacheinereinheitlichendefinitionundabgrenzungzwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum? DieDatenerhebungsphasedeso.a.ProjektsFE82.173begannvordenBundesverfassungsgerichtsurteilendesJahres2002,sodasseinerelativgroßeZahlvon Personen,derenFahreignungsprüfungalleinwegendesBesitzesvonCannabis angeordnetwurde,indiedatenerhebungeingingen.dieskönnteeingrundfür diehäufigenmpu-anordnungenwieauchfürdiedarausresultierenderelativ hohezahlanpositivengutachtenohnekonsequenzfürdenfahrerlaubnisbesitz sein. DasGutachtenhatUnsicherheitenindenLändernbeziehungsweiseeinzelnen FahrerlaubnisbehördenbeieinigenAnwendungsbereichenaufgezeigt.Füreine KlarstellungundbessereUmsetzungspraxiszusorgen,liegtinersterLiniein derzuständigkeitderländer.mitübersendungderstudieandieländeram 18.Mai2005wurdendiesegebeten,diesbezüglichfüreineeinheitlicheAnwendung der straßenverkehrs- und fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 2 und 3 verwiesen. 6. a) Warum wurde das genannte Gutachten noch nicht veröffentlicht? b)wannbeabsichtigtdiebundesregierungdieveröffentlichungdesgutachtens? ZielderStudiewares,aussagekräftigeErkenntnisseüberdieUmsetzungsrealitätindenverschiedenenLändernseitdenindenJahren1998und1999erfolgtenÄnderungenimStraßenverkehrsrechtbezüglichderThematik Drogenim Straßenverkehr zuerhalten.anhanddieserergebnissesolltendieinternen Verwaltungsabläufeoptimiertwerden.EineVeröffentlichungdesGutachtens ist nicht beabsichtigt. 7.WelcheüberdasgenannteGutachtenhinausgehendenErkenntnisseliegen derbundesregierungvorzurpraxisderfahrerlaubnisbehörennachdenurteilendesbundesverfassungsgerichtsvom20.juni2002 (1BvR2062/96) und vom 8. Juli 2002 (1 BvR 2428/95)? Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.a)SiehtdieBundesregierungaufgrundderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom21.Dezember2004 (1BvR2652/03)mitdenFragestellerndieNotwendigkeit,den 24adesStraßenverkehrsgesetzesbezüglich des Bezugs von Cannabis neu zu fassen? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Wenn ja, mit welchem Regelungsinhalt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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