KraftfahrzeugsunterDrogeneinfluss,einerheblicherCannabismissbrauchüber einenlängerenzeitraumhinwegoderdiezugehörigkeitzueinersog.risikogruppe.
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 16/2148 Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum Vorbemerkung der Fragesteller BundesverfassungsgerichtundBundesverwaltungsgerichtsindsichdarüber einig,dassbeieinemeinmaligenodergelegentlichenkonsumvoncannabis keinehinreichendenanhaltspunktedafürbestehen,dassderkonsumentgrundsätzlichnichtmehrinderlageist,seinefahruntüchtigkeitzuerkennen (BVerfGvom20.Juni2002 1BvR2062/96;BVerwG,NJW2002,78ff.).Die EinleitungeinesVerwaltungsverfahrenszurEignungsüberprüfungnach 14 Abs.1derFahrerlaubnisverordnungbedarfvielmehrzusätzlicherVerdachtsmomente,welchedieEignungzumFührenvonKraftfahrzeugeninFragestellen.InderRechtsprechungwerdeninsbesonderegenannt:dasFühreneines KraftfahrzeugsunterDrogeneinfluss,einerheblicherCannabismissbrauchüber einenlängerenzeitraumhinwegoderdiezugehörigkeitzueinersog.risikogruppe. NachneuerenwissenschaftlichenErkenntnissenstimmenWirkungsdauerund NachweisdauerbeiCannabisnichtnotwendigüberein.AufgrunddestechnischenFortschrittsinderMedizinistTetrahydrocannabinol (THC)imBlut inzwischenwesentlichlängernachweisbaralsdieberauschendewirkungdes Cannabisanhält.DerbloßeNachweisdesKonsumsvonCannabisreichtnach AuffassungdesBundesverfassungsgerichts (1BvR2652/03)nichtfürdie AnnahmeeinerOrdnungswidrigkeitaus;esmusszudemeinengerzeitlicher ZusammenhangzwischendemKonsumunddemFühreneinesKraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorliegen. ZurFeststellung,obdieMengedeskonsumiertenCannabiszueinemerhöhten RisikofürdieVerkehrssicherheitführt,werdenvonderRechtsprechungunterschiedlicheTHC-Blutwerteherangezogen:ZumTeilwirdbereitsabeinem Wertvon1,0ng/mleinerhöhtesRisikoangenommen,anderesehenerstbei einem Wert über 2,0 ng/ml die Verkehrssicherheit als gefährdet an. DerBayerischeVerwaltungsgerichtshofstelltinseinerEntscheidungvom 25.Januar2006 (Az.11CS )aufgrunddieserErkenntnissedieFrage, obdasrisikodurchcannabiskonsumimstraßenverkehrnichtmöglicherweise geringer sei als bislang angenommen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 17. Juli 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungbetrachtetdieEntwicklungderUnfälleimStraßenverkehr,beidenenillegaleDrogeneineRollespielen,mitSorge.DieZahlderVerkehrsunfälle,beideneneineBeeinflussungdurchdenKonsumillegalerDrogen polizeilichregistriertwurde,nahmindenletztenjahrendeutlichzu:zwischen 1997und2005stiegdieZahlderUnfällemitPersonenschadenundmitUnfallursache andereberauschendemittel von612auf1337,dasentsprichteinem Anstiegumknapp125Prozent.ImGegensatzhierzugingdieGesamtzahlaller VerkehrsunfällemitPersonenschadenindiesemZeitraumumca.12Prozent zurück. VordiesemHintergrundsiehtdieBundesregierungdieVerkehrssicherheit durchdenkonsumillegalerdrogengefährdet.diesgiltauchfürdiein DeutschlandamweitestenverbreiteteillegaleDrogeCannabis.Drogenkonsum undteilnahmeamstraßenverkehrmüssendaherstriktvoneinandergetrennt werden. 1.a)BeabsichtigtdieBundesregierung,dieinderRechtsprechungbestehendeUnsicherheitbeiderBeurteilungvonVerkehrsdeliktenimZusammenhangmitCannabiskonsumdurchdieFestlegungbestimmter THC-Grenzwerte zu beseitigen? b) Wenn ja, wie könnten diese Grenzwerte lauten? c)aufwelchewissenschaftlichenerkenntnissestütztsichdiefestlegung dieser Grenzwerte? d)gibteserkenntnisse,dasssichdiefestlegungeinesbestimmtengrenzwerts positiv auf die Unfallstatistiken auswirken würde? Nach 24aAbs.2Straßenverkehrsgesetz (StVG)giltimStraßenverkehrfür bestimmteillegaledrogen,darunterauchcannabis,dassog.absolutedrogenverbot.danachhandeltordnungswidrig,werunterderwirkungeinesinder AnlagezudieserVorschriftgenanntenberauschendenMittelseinKraftfahrzeug führt (Satz1).EinesolcheWirkungliegtnachSatz2vor,wenneineinderAnlagezu 24aStVG (ListederberauschendenMittelundSubstanzen)genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. MitseinerEntscheidungvom21.Dezember2004hatdasBundesverfassungsgerichtfestgestellt,dassdieseVorschriftverfassungsgemäßist.Allerdingsbedürfesie sodasbundesverfassungsgericht einerverfassungsmäßigenauslegungdahin,dasseinedrogenkonzentrationimblutnachgewiesenwerden muss,diees alsmöglicherscheinen lässt,dassderbetroffenetrotzeingeschränkterfahrtüchtigkeitamstraßenverkehrteilgenommenhat.dasgericht nenntfürdencannabis-wirkstoffthckeinebestimmtegrenze,sondernweist daraufhin,dassteilweisekonzentrationenvonüber1ng/mlverlangt,teilweise dervondergrenzwertkommissionangegebeneanalytischegrenzwertvon 1 ng/ml als entscheidend angesehen werde. NachAuffassungderBundesregierungistdanacheinTätigwerdendesGesetzgebersnichterforderlich,dadasBundesverfassungsgerichtdieangesprochene Normausdrücklichfürverfassungskonformerklärthat.GeringfügigeSubstanzkonzentrationenimBlut,beidenentypischerweiseeineBeeinträchtigungder Verkehrstüchtigkeitnichtvorliegt,werdenbereitsbeiverfassungsgemäßerAuslegung von der bußgeldrechtlichen Sanktion nicht erfasst. DiebeimBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungangesiedelteGrenzwertkommission,derVertreterdereinschlägigenFachgesellschaften (GesellschaftfürtoxikologischeundforensischeChemie,DeutscheGesellschaftfürRechtsmedizinundDeutscheGesellschaftfürVerkehrsmedizin)
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2264 angehören,hatfürdievon 24aAbs.2StVGerfasstenSubstanzenEntscheidungsgrenzenempfohlen.DemhatsichauchderDeutscheVerkehrsgerichtstag angeschlossen,dersichindemarbeitskreis DrogenimStraßenverkehr Neue Entwicklungen imjahre2006eingehendmitderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsundseinenkonsequenzenfürdieverfolgungspraxisauseinandergesetzthatundimergebniseinegesetzlicheänderungnichtempfohlen hat. DieBundesregierunghältdieAufnahmederEntscheidungsgrenzeninden Gesetzeswortlautauchnichtfürsinnvoll,dasieeinenegativeSignalwirkung entfaltenkönnte,damitderverkehrssicherheitschadenundsichletztlichnegativaufdasunfallgeschehenauswirkenwürde.eskönntehierdurchdereindruckhervorgerufenwerden,dassdergesetzgebereinendrogenkonsumunterhalbdesgrenzwertestoleriert.diestrifftjedochhiernichtzu,weilbeidenvon derregelungerfasstendrogen nochkeinequantifizierbarkeitderdosis-wirkungsbeziehungen wiebeialkohol vorliegt, eineempirischestatistische DefinitiondesGradesderGefährdungbeiDrogeneinnahme nichtmöglichund ExperimentemitPersonen beiillegalendrogenausethischenundrechtlichen GründenaufBedenken stoßen (AuszugausderAmtlichenBegründungzur Einführungdes 24aAbs.2StVG,sieheBundestagsdrucksache13/3764,S.6). DiesebereitsbeiderSchaffungderVerbotsnormbestehendeAusgangslageist auch heute noch unverändert. DieBundesregierunghatihreAuffassungdenfürdieVerfolgungundAhndung vonstraßenverkehrsordnungswidrigkeitenzuständigenoberstenlandesbehördenmitgeteiltundsieaufgefordert,infällen,indeneneinegeringe,unterhalb dergenanntengrenzeliegendesubstanzkonzentrationfestgestelltwird,von derahndungabzusehen.diebundesregierunggehtdavonaus,dassdieländer ihren Behörden entsprechende Weisungen erteilen. b) Wer sind diese Risikogruppen? c) Auf welche Erkenntnisse stützt sich die Bildung dieser Risikogruppen? 2.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdiePraxisderStraßenverkehrsbehörden,einVerfahrenaufEntzugderFahrerlaubnisbeiCannabiskonsumentenschondanneinzuleiten,wenndiesesogenanntenRisikogruppenangehören? d)siehtdiebundesregierungdadurchdiegefahreinermöglichenumgehungderanforderungen,diebundesverfassungsgerichtundbundesverwaltungsgericht an die Einleitung eines solchen Verfahrens stellen? ZuFragendesGesetzesvollzugsdurchdieLändergibtdieBundesregierung keine Bewertung ab. 3.a)WiesolltenachAuffassungderBundesregierungderinderAnlage4zur FahrerlaubnisverordnungerwähntegelegentlicheundregelmäßigeCannabiskonsum definiert werden? b)wiebeurteiltdiebundesregierungeinheitlichegrenzwertefürdiebestimmung dieser Konsummuster? DieEinnahmevonCannabiswirdinAnlage4Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) alsein Mangel aufgeführt,derzweifelanderfahreignungauslösenkann. BeiregelmäßigemKonsumwirddieFahreignungausgeschlossen,währendbei gelegentlichemcannabiskonsumunterbestimmtenvoraussetzungen,wiez.b. derdeutlichentrennungvonkonsumundfahren,diefahreignungnochgegeben ist.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BislangexistierenkeineeinheitlichenKriterien,dieeineDifferenzierung zwischenregelmäßigemundgelegentlichemcannabiskonsumerlauben.die bisherindenbegutachtungs-leitlinienzurkraftfahreignungdesgemeinsamen BeiratesfürVerkehrsmedizinbeimBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungundBundesministeriumfürGesundheitenthalteneDefinition desregelmäßigenkonsums ( täglichodergewohnheitsmäßig )scheinteine bundesweiteinheitlicheabgrenzungdesregelmäßigenvondemgelegentlichen Konsumnichtmehrzugewährleisten.DasForschungsprojektAP02435 CannabisundVerkehrssicherheit derbundesanstaltfürstraßenwesen (BASt)wird hiervoraussichtlichweitereerkenntnisseliefern,diedannzueinerhöheren AnwendungssicherheitindenStraßenverkehrsbehördenundmöglicherweisezu einer Definition auch über Grenzwerte führen könnten. 4.a)WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassdieEinordnungeinerTeilnahmeamStraßenverkehrunterCannabiseinflussalsStraftat bzw.ordnungswidrigkeitimwesentlichenvonderfrageabhängt,ob diedamitbefasstenpolizeibeamtenfahrunsicherheitenundausfallerscheinungen feststellen? b)welcheinitiativenergriffdiebundesregierung,umeineentsprechende Schulung der Beamten in den jeweiligen Ländern zu unterstützen? c)welchemaßnahmenergreiftdiebundesregierung,ummöglichefehleinschätzungen oder willkürliche Beurteilungen zu verhindern? DieVerdachtsgewinnunghinsichtlichderTeilnahmeamStraßenverkehrunter DrogeneinflusskannwieauchsonstbeiderBegehungeinerStraftatoderOrdnungswidrigkeitaufunterschiedlichenTatsachenberuhenundhängtvonden UmständendesEinzelfallesab.AnhaltspunktefürdasEinwirkenvonDrogen, darunterauchcannabis,könnentypischeausfallerscheinungenoderunerklärlichefahrfehlersein,aberauchindizienwieverzögertepupillenreaktionen, TremorundähnlichekörperlicheAuffälligkeitensowiedasAuffindenvonDrogen oder Gegenständen, die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen. EinestrafrechtlicheVerurteilungwegenTeilnahmeamStraßenverkehrunter Cannabiseinflussistnurmöglich,wenndieTatsachen,diegeeignetsind,die tatbestandlichenvoraussetzungenderstrafnorm ( 315c,316Strafgesetzbuch)auszufüllen,zurrichterlichenÜberzeugungfeststehen ( 261Strafprozessordnung).WelcheTatsachendiesimEinzelfallsindunddurchwelcheder gesetzlichgeregeltenbeweismittel (Zeugen-,Sachverständigenbeweis,Augenscheinsobjekt,ggf.Urkundenbeweis)derRichtersichdienotwendigeÜberzeugungverschafft,hängt wiebeijederstraftat vondenkonkretenumständen deseinzelfallsab.somitkanndiezeugenaussageeinespolizeibeamtenalsbeweismittelherangezogenwerden.obdieseggf.auchalsalleinigegrundlage fürdieerforderlicherichterlicheüberzeugungausreichtoderobweitereanhaltspunkte,wieetwadieobengenannten,dieaussage (anderer)zeugen,oder aberauchdieeinlassungdesbeschuldigtenselbsthinzutretenmüssenbzw.zur Überzeugungsbildung erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. UmdieArbeitderPolizeibeamtenvorOrtzuerleichtern,hatdieBundesregierungSchulungsprogrammefürPolizeibeamteunterstützt.SowurdeimAuftrag derbasteinschulungsprogrammfürpolizeibeamteentwickelt,dasneben Stoffkunde,Epidemiologie,RechtsfragenundInformationenzuDrogenwirkungenschwerpunktmäßigKenntnisseüberVerdachtsgewinnungundBeweissicherungvermittelt.GeschulteMultiplikatorengebenihrWissenanKollegen vorortweiter.eineevaluationdesprogrammsergab,dassmittlerweilealle BundesländereinDrogenerkennungsprogrammeinsetzen,zumeistbasierend auf dem von der BASt entwickelten Programm.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2264 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5.WiebewertetdieBundesregierungdieErkenntnisseundSchlussfolgerungen desvombundesministeriumfürverkehr,bau-undwohnungsweseninauftraggegebenengutachtens FahrtunterDrogen Auswirkungenneuerer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FE /2000) insbesondere b)zurhohenzahlderuntersuchungen,welchediefahrtauglichkeitder Betroffenen bestätigten, a)zurhohenzahlangeordnetermedizinisch-psychologischeruntersuchungen, c)zurforderungnacheinereinheitlichendefinitionundabgrenzungzwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum? DieDatenerhebungsphasedeso.a.ProjektsFE82.173begannvordenBundesverfassungsgerichtsurteilendesJahres2002,sodasseinerelativgroßeZahlvon Personen,derenFahreignungsprüfungalleinwegendesBesitzesvonCannabis angeordnetwurde,indiedatenerhebungeingingen.dieskönnteeingrundfür diehäufigenmpu-anordnungenwieauchfürdiedarausresultierenderelativ hohezahlanpositivengutachtenohnekonsequenzfürdenfahrerlaubnisbesitz sein. DasGutachtenhatUnsicherheitenindenLändernbeziehungsweiseeinzelnen FahrerlaubnisbehördenbeieinigenAnwendungsbereichenaufgezeigt.Füreine KlarstellungundbessereUmsetzungspraxiszusorgen,liegtinersterLiniein derzuständigkeitderländer.mitübersendungderstudieandieländeram 18.Mai2005wurdendiesegebeten,diesbezüglichfüreineeinheitlicheAnwendung der straßenverkehrs- und fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 2 und 3 verwiesen. 6. a) Warum wurde das genannte Gutachten noch nicht veröffentlicht? b)wannbeabsichtigtdiebundesregierungdieveröffentlichungdesgutachtens? ZielderStudiewares,aussagekräftigeErkenntnisseüberdieUmsetzungsrealitätindenverschiedenenLändernseitdenindenJahren1998und1999erfolgtenÄnderungenimStraßenverkehrsrechtbezüglichderThematik Drogenim Straßenverkehr zuerhalten.anhanddieserergebnissesolltendieinternen Verwaltungsabläufeoptimiertwerden.EineVeröffentlichungdesGutachtens ist nicht beabsichtigt. 7.WelcheüberdasgenannteGutachtenhinausgehendenErkenntnisseliegen derbundesregierungvorzurpraxisderfahrerlaubnisbehörennachdenurteilendesbundesverfassungsgerichtsvom20.juni2002 (1BvR2062/96) und vom 8. Juli 2002 (1 BvR 2428/95)? Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.a)SiehtdieBundesregierungaufgrundderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom21.Dezember2004 (1BvR2652/03)mitdenFragestellerndieNotwendigkeit,den 24adesStraßenverkehrsgesetzesbezüglich des Bezugs von Cannabis neu zu fassen? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Wenn ja, mit welchem Regelungsinhalt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1377 16. Wahlperiode 05. 05. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter
Mehrfinanziellenkollapsstehen,mussunverzüglicheineaufgabengerechtefinanzausstattungderstädteundgemeindensichergestelltwerden.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2683 17. Wahlperiode 27. 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Birgitt Bender, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
Mehr1.Januar1999auf40Prozentundab2001auf25Prozentabgesenkt.FürPersonengesellschafterwurde2001dieVerrechenbarkeitderGewerbesteuermit
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2295 16. Wahlperiode 21. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Jan Mücke, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagµdelen und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/3117
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3412 16. Wahlperiode 14. 11. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagµdelen und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12248 16. Wahlperiode 13. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, Ulla Lötzer, weiterer Abgeordneter
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/ der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12742 16. Wahlperiode 23. 04. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter
Mehrund einen besseren Datenabgleich zwischen den Behörden.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10767 16. Wahlperiode 04. 11. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter
MehrSki-TouristenbesetztenBusaufderTauernautobahninÖsterreich,stelltsich diedringlichefragenachderverbesserungdesbrandschutzesinreisebussen.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12608 16. Wahlperiode 09. 04. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
MehrAnerkennung von Erziehungsleistungen in der Rentenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8462 16. Wahlperiode 10. 03. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer
MehrNachreichenderBescheinigungistimAuslandauchinallerRegelnichtmöglich.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13753 16. Wahlperiode 07. 07. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9497
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9699 16. Wahlperiode 23. 06. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2037 17. Wahlperiode 10. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Kerstin Andreae, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/3597 16. Wahlperiode 28. 11. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Winfried Nachtwei, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/7445 16. Wahlperiode 11. 12. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, weiterer Abgeordneter
MehrUmsetzungderdarinvorgeschlagenensteuerlichenMaßnahmenMindereinnahmeninMilliardenhöhe.HingegengehendieGutachterselbstdavonaus,dass
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5590 16. Wahlperiode 12. 06. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Ulrike Flach, Martin Zeil, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/8694 16. Wahlperiode 02. 04. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/345
Deutscher Bundestag Drucksache 16/416 16. Wahlperiode 20. 01. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/345 Gefahr des
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2597 17. Wahlperiode 16 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae,
MehrSozialgesetzbuch (SGBV)übernommen.DanachhatdieBewertungpsychotherapeutischerLeistungeneineangemesseneHöhederVergütungjeZeiteinheit
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9271 16. Wahlperiode 26. 05. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1249 17. Wahlperiode 26. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6709 17. Wahlperiode 29. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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