Sozialgesetzbuch (SGBV)übernommen.DanachhatdieBewertungpsychotherapeutischerLeistungeneineangemesseneHöhederVergütungjeZeiteinheit

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/9170 Vergütung psychotherapeutischer Leistungen Vorbemerkung der Fragesteller MitderEinführungdesPsychotherapeutengesetzesimJahr1998wurdenPsychologischePsychotherapeutinnenund-therapeutensowieKinder-undJugendtherapeutinnenund-therapeutenindieKassenärztlichenVereinigungen aufgenommen.seitherprozessierenpsychotherapeutinnnenund-therapeuten immerwiederbisvordasbundessozialgericht (BSG)umeinangemessenes Honorar.InallenbisherergangenenUrteilenhatdasBSGdenPsychotherapeutinnenund-therapeutenRechtgegeben.WeilpsychotherapeutischeLeistungen nachdemstundenlohnprinzipvergütetwerden,istespsychotherapeutinnen und-therapeutenverwehrt,ihreinkommendadurchzuerhöhen,dasssie wie imsomatischenbereichmöglich mehrleistungenjezeiteinheiterbringen. AusdiesemGrundhatdasBundessozialgerichtdieserBerufsgruppeeinenfestenMindestpunktwertzugestanden.EinezentraleAussagedesBSG-Urteils vom28.januar2004ist: DenPsychotherapeutenmussesjedenfallsimtypischenFallmöglichsein,beigrößtmöglichempersönlichemEinsatzdesPraxisinhabersundoptimalerPraxisauslastungzumindestdenDurchschnittsüberschuss vergleichbarer Arztgruppen zu erreichen. DerGesetzgeberhatdiegrundsätzlichenUnterschiedeinderVergütungssystematikunddieGrundsätzedesBSGin 87Abs.2cSatz6desFünftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBV)übernommen.DanachhatdieBewertungpsychotherapeutischerLeistungeneineangemesseneHöhederVergütungjeZeiteinheit zu gewährleisten. DerBewertungsausschussnach 87Abs.3SGBV,indemjesiebenVertreterinnenundVertreterderKassenärztlichenBundesvereinigungundderKrankenkassendenEinheitlichenBewertungsmaßstab (EBM)festlegen,hatnach AngabenderBundespsychotherapeutenkammerdieBSG-MaßgabeeinesMindesthonorarsjedochstetsnursoumgesetzt,dassPsychotherapeutinnenund -therapeutendiesemindesthonorareunterkeinenumständenüberschreiten können.diepsychotherapiewürdenichtannäherndsovergütetwiediesomatische Medizin. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom23.Mai2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung Nachdembiszum31.Dezember2008geltendenRechtsindimHonorarverteilungsmaßstabRegelungenfürdieVergütungderLeistungenderPsychotherapeuten,derFachärztefürKinder-undJugendpsychiatrieund-psychotherapie, derfachärztefürpsychiatrieundpsychotherapie,derfachärztefürnervenheilkunde,derfachärztefürpsychotherapeutischemedizinundderausschließlich psychotherapeutischtätigenärztezutreffen,dieeineangemessenehöheder VergütungjeZeiteinheitgewährleisten ( 85Abs.4Satz4SGBV).DerInhalt dieserregelungenistgemäß 85Abs.4aSatz1SGBVvondemvonderKassenärztlichenBundesvereinigungunddenSpitzenverbändenderKrankenkassen aufbundesebenegebildetenbewertungsausschusszubestimmen,umeine bundesweitmöglichsteinheitlicheumsetzungdiesergesetzlichenvorgabezu gewährleisten.dievombewertungsausschusshierzubeschlossenenregelungensehenjeweilsvor,dassdiekassenärztlichenvereinigungenaufdergrundlageeinesvorgegebenenberechnungsmodellsregionalemindestpunktwertefür dievondeno.g.arztgruppenerbrachtengenehmigungspflichtigenpsychotherapeutischenleistungenfestzusetzenhaben.biszum31.dezember2008liegt essomitinderzuständigkeitderregionalenpartnerderhonorarverteilungsverträgegemäß 85Abs.4SGBVsowiederKassenärztlichenVereinigungen,den BeschlussdesBewertungsausschusses unterberücksichtigungderhierzueinschlägigenrechtsprechungdesbsgzurhonorarverteilungsowiederspezifischen regionalen Gegebenheiten bei der Honorarverteilung umzusetzen. ZurKritikderBundespsychotherapeutenkammerandemBeschlussdesBewertungsausschussesimHinblickaufdieBSG-RechtsprechungzurVergütungder Psychotherapeutinnenund-therapeutenindervertragsärztlichenVersorgungist aufdieinkürzezuerwartendeentscheidungdesbsgüberdieanhängigen KlagenzudemBeschlussdesBewertungsausschussesvom29.Oktober2004zu verweisen. 1.WelchedurchschnittlichenJahresumsätzeerzielenpsychotherapeutische, hausärztlichesowiepraxenderfachärztlichenversorgung (aufgesplittet nach exemplarischen Facharztgruppen) in den einzelnen Bundesländern? DieAngabenergebensichausderbeigefügtenTabelle GKV-UmsatzjeArzt/ PsychotherapeutimJahr2006inEuro (Anlage1).BeieinemVergleichder NiveausderGKV-UmsätzedernichtärztlichenPsychotherapeutenmitanderen Arztgruppenistzuberücksichtigen,dassPsychotherapeutenvielfachkeinevoll ausgelastete Praxis betreiben. 2.a)WiehochistdasEinkommenvorSteuern (Praxisüberschuss)vonPsychologischenPsychotherapeutinnenund-therapeuten,vonKinder-und Jugendpsychotherapeutinnenund-therapeuten,vonärztlichenPsychotherapeutinnenund-therapeuten,vonHaus-sowievonFachärztinnen und-ärzten (aufgesplittetnachexemplarischenfacharztgruppen)inden einzelnen Bundesländern? b)inwelcherhöhewurdenbetriebskostenbeidenjeweiligenarztgruppen berücksichtigt? DifferenzierteAngabenzudenPraxisüberschüssennachdeneinzelnenUntergruppenderPsychologischenPsychotherapeutinnenund-therapeuten,der Kinder-undJugendpsychotherapeutinnenund-therapeutenundderärztlichen Psychotherapeutinnenund-therapeutenliegendemBundesministeriumfür Gesundheit (BMG)nichtvor.DerPraxisüberschusskannaggegriertfürdie GruppedernichtärztlichenPsychotherapeutenangegebenwerden.DieAngaben

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9271 ergebensichausderbeigefügtentabelle GKV-PraxisüberschussjeArzt/ Psychotherapeut im Jahr 2006 in Euro (Anlage 2). 3.WiebewertetdieBundesregierungdiebisherigeUmsetzungderBundessozialgerichtsurteilezurVergütungderpsychotherapeutischenLeistungen durchdiegemeinsameselbstverwaltungvonkrankenkassenundderkassenärztlicher Bundesvereinigung? DieinKürzezuerwartendeEntscheidungdesBSGüberdieanhängigenKlagen zudembeschlussdesbewertungsausschussesvom29.oktober2004zurvergütungderpsychotherapeutinnenund-therapeutenindervertragsärztlichen Versorgung bleibt abzuwarten. Hinzuweisenistergänzenddarauf,dassdiebisherigenRegelungendazubeigetragenhaben,dasssichdieVergütungssituationimBereichderpsychotherapeutischenVersorgungverbesserthat.SohatsichindenJahren1999bis2006 diehonorarsummederpsychologischenpsychotherapeutenfürdiezulasten dergesetzlichenkrankenversicherungerbrachtenpsychotherapeutischen Leistungenbundesweitvonca.386Mio.Euroaufca.904Mio.Euromehrals verdoppelt.dieserzuwachsistauchbeideneinzelnenpsychotherapeutenangekommen.indiesemzeitraumerhöhtesichderdurchschnittlichegkv-honorarumsatz (GKV:gesetzlicheKrankenversicherung)jePsychologischem Psychotherapeut in Deutschland um 68 Prozent. DasBMGhatimDezember2007denBewertungsausschussaufgefordert,die BerechnungsvorgabezurFestlegungderangemessenenHöhederVergütung ausschließlichpsychotherapeutischtätigervertragsärzteund-therapeutenzeitnahbisspätestenszumendedes1.quartals2008andieaktuellerendatender Honorar-undKostenentwicklunganzupassen.DieBeratungenimArbeitsausschuss des Bewertungsausschusses dazu sind abgeschlossen worden. 4.GehtdieBundesregierungdavonaus,dassbeiderbiszum31.Oktober 2008erforderlichenBeschlussfassungdesBewertungsausschusseszur Umsetzungderab2009indenEBMzuverlagerndenHonorarverteilung (stattderbisherigenregionalenhonorarverteilung)dervondenpsychotherapeutinnenund-therapeutenerwartetenumsetzungderbundessozialgerichtsurteilegeltungverschafftwird,undwelchenanforderungen müssteaussichtderbundesregierungbeidieserentscheidungvonder Selbstverwaltung Rechnung getragen werden? DasBMGgehtdavonaus,dassderBewertungsausschussdengemäß 87 Abs.2dSatz3SGBVimEinheitlichenBewertungsmaßstaberstmaligspätestensbiszum31.Oktober2008mitWirkungzum1.Januar2009zutreffenden Beschluss,nachdemdieBewertungenfürpsychotherapeutischeLeistungen eineangemessenehöhedervergütungjezeiteinheitzugewährleistenhaben,in rechtlichzulässigerweiseumsetzenwird.ausdengesetzlichenvorgabendes GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG)gehtdiebiszum31.Dezember2008andieregionalenHonorarverteilungsvertragspartnergerichtetespezifischeAnforderungnunmehrandieParteienimBewertungsausschussüber,so dassdieseranforderungkünftigimebmrechnunggetragenwerdenmuss.dies erfordertggf.eineanpassungderbewertungderspezifischenleistungen.weitereanforderungenkönntensichauseinerweiterentwickeltenrechtsprechung der Sozialgerichte zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ergeben.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5.WiebewertetdieBundesregierungdievonPsychotherapeutinnenund -therapeutengeäußertebefürchtung,dassbeidereinführungdesallgemeinenorientierungspunktwerts (ab2009)undderdamitverbundenenvergütungsreformprobatorischesitzungenuntereinregelleistungsvolumen fallen,das aufgrunddergeringenvergütungindervergangenheit soeng bemessenseinwird,dasseinesinnvollediagnostischeabklärungvoreiner Psychotherapie nicht möglich sein wird? VonderUmsetzungderimGKV-WSGenthaltenenReformdesvertragsärztlichenVergütungssystemsabdemJahr2009werdenauchdiePsychotherapeuten profitieren.zentralerteildieserreformist,dassdievertragsärztlichenleistungen zumindestimrahmenbestimmterleistungsmengen mitdenfestenpreiseneinereuro-gebührenordnungvergütetwerdensollen.damiterhöhtsichdie KalkulierbarkeitdesHonorarsausSichtdereinzelnenÄrzteundPsychotherapeuten erheblich. ZudemwerdendiebisherigenBudgetsabgelöstunddassog.Morbiditätsrisiko AusgabensteigerungenaufgrundeinererhöhtenKrankheitshäufigkeitoder einerverändertenmorbiditätsstrukturderversicherten aufdiekrankenkassen übertragen.dasbedeutet,dassdiekrankenkassenzukünftigmehrgeldzur VergütungdervertragsärztlichenLeistungenbereitstellenmüssen,wennder morbiditätsbedingtebehandlungsbedarfderversichertenimzeitablaufansteigt oderwennleistungenausdemstationärenbereichindenambulantenbereich verlagertwerden.sofernesimzeitablaufeinenkostenanstieggibt,dernicht durchwirtschaftlichkeitsreservenausgeglichenwerdenkann,sindvonden KrankenkassendiesichdarausergebendenEffektezusätzlichzuvergüten.Die erforderlichenhonorarsteigerungenwerdendabeinichtmehrdurchdensog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität gekappt. DiepositivenAuswirkungenderVergütungsreformwerdenauchdieRahmenbedingungenfürdiepsychotherapeutischeVersorgunginnerhalbdervertragsärztlichen Versorgung betreffen. ZudemeröffnetdieVergütungsreformdergemeinsamenSelbstverwaltungvon ÄrztenundKrankenkassenausdrücklichdieMöglichkeit,nebendenantragspflichtigenpsychotherapeutischenLeistungenweiterevertragsärztlicheLeistungenaußerhalbderRegelleistungsvoluminazuvergüten,wennsiebesonders gefördertwerdensollenodersoweitdiesmedizinischoderaufgrundvonbesonderheitenbeiveranlassungundausführungderleistungserbringungerforderlich ist ( 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V). UnterBerücksichtigungdergesetzlichenRegelungenderVergütungsreformteilt die Bundesregierung die in der Frage angeführten Befürchtungen nicht.

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6 *.93UD[LV EHUVFKXVVMH$U]W3V\FKRWKHUDSHXWLP-DKULQ(XUR.DVVHQlU]WOLFKH9HUHLQLJXQJ 1LFKWbU]WOLFKH 3V\FKRWKHUD SHXWHQ +DXVlU]WH $XJHQlU]WH %D\HUQ %HUOLQ %UDQGHQEXUJ %UHPHQ +DPEXUJ +HVVHQ 0HFNOHQEXUJ9RUSRPPHUQ 1LHGHUVDFKVHQ 1RUGEDGHQ 1RUGUKHLQ 1RUG: UWWHPEHUJ 5KHLQODQG3IDO] 6DDUODQG 6DFKVHQ 6DFKVHQ$QKDOW 6FKOHVZLJ+ROVWHLQ 6 GEDGHQ 6 G: UWWHPEHUJ 7K ULQJHQ :HVWIDOHQ/LSSH %XQG QHXH/lQGHU DOWH/lQGHU.RVWHQDQWHLODP3UD[LVXPVDW]LQ 4XHOOH%HULFKWGHV%HZHUWXQJVDXVVFKXVVHVI UGDV-DKUHLJHQH%HUHFKQXQJHQ &KLUXUJHQ *\QlNR ORJHQ +12bU]WH 3V\FKLDWHU Anlage 2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

7

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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