Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/7933 Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung Vorbemerkung der Fragesteller MitBeginndiesesJahreswerdendieerstenjungenDeutschenvolljährig,die nachdemimjahr2000reformiertenstaatsangehörigkeitsrechtdersogenanntenoptionsregelungdes 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)unterworfen sind. JedesinderBundesrepublikDeutschlandgeboreneKindwirdseitderdamaligenStaatsangehörigkeitsrechtsreform unabhängigvonderausländischen StaatsangehörigkeitderEltern nach 4Abs.3StAGautomatischDeutsche oderdeutscher,wennwenigstenseinelternteilseitachtjahrenrechtmäßigin derbundesrepublikdeutschlandlebtundeineniederlassungserlaubnisbesitzt (Geburtsrecht).WiebeidenKindernausbinationalenEhenhindertdergleichzeitigegesetzlicheErwerbeineranderenStaatsangehörigkeitnachdemRecht eines anderen Staates diesen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. ImZugeeinerÜbergangsregelungwurdezudemermöglicht,dassauchsolche Kinder,dievordemInkrafttretendesGeburtsrechtesgeborenwaren,dieaber beiihrergeburtdievoraussetzungenerfüllthaben,unproblematischaufantraggleichfallsdeutschestaatsangehörigewerdenkonnten,ohnedassesauch hier auf andere Staatsangehörigkeiten ankam (siehe 40b StAG). DieStaatsangehörigkeitsrechtsreformausdemJahr2000umfasstaucheineso genannteoptionsregelung.danachmüssendeutschestaatsangehörige,die ihrendeutschenpassdurchdasgeburtsortprinzipnach 4Abs.3StAGoder durcheinbürgerungnach 40bStAGerhaltenhaben,mitBeginnderVolljährigkeitundspätestensbiszurVollendungdes23.Lebensjahreserklären,obsie die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit behalten möchten. EinerBerechnungdesBundesministeriumsdesInnernzufolgesollenindiesemJahr3100Personenmitihrem18.GeburtstagunterdieseOptionsregelungfallen.BiszumJahr2025würdensich sodasbundesministeriumdes Innernweiter insgesamt330000personenzwischenihrerdeutschenundder jeweilsanderenstaatsangehörigkeitentscheidenmüssen (FAZ,7.Januar 2008). AnlässlicheinerAnhörungdesBundestagsinnenausschusseszuGesetzentwürfenundAnträgenzumStaatsangehörigkeitsrechterhobenam10.Dezem- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom12.Februar2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ber2007dreisachverständigeverfassungsrechtlichebedenkengegenüberdieseroptionsregelung,u.a.mithinweisaufeinenmöglichenverstoßgegendas GrundrechtaufGleichbehandlungausArtikel3desGrundgesetzesimHinblick aufkinderausbinationalenfamilien.siebefürchtetenzudem ebensowie dreiweiteresachverständige gravierendeanwendungsproblemebeiderumsetzungderoptionsregelung nichtzuletztvordemhintergrundderbestehendenunterschiedeindenbundesländern,etwabeiderbehördlichengenehmigung von Mehrstaatigkeit: AuffolgendeoffeneFragenwurdeimRahmendieserInnenausschussanhörung exemplarisch hingewiesen: Waspassiertz.B.,wennjungeDoppelstaatlerihre/seinedeutscheStaatsangehörigkeitanihr(e)/sein(e)Kind(er) vererben,selberaberdiedeutsche Statsangehörigkeit im Zuge der Optionsregelung aufgeben? WiesollmitUnionsbürgerinnenund-bürgernverfahrenwerden,denen durchinkrafttretendeseu-richtlinienumsetzungsgesetzesimaugust 2007eingesetzlicherAnspruchaufBeibehaltungderMehrstaatigkeiteingeräumt wurde? WelchepraktischenFolgenhates,wenneineBeamtinbzw.einBeamter odereineabgeordnetebzw.einabgeordnetereineslandtagesoderdes DeutschenBundestagesimZugederOptionsregelungdiedeutscheStaatsangehörigkeit aufgibt? AufdieseundandereProblemkomplexebietendievorläufigenAnwendungshinweisedesBundesministeriumsdesInnernzumStaatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Antwort. BisaufeinenSachverständigenempfahlenalleSachverständigenanlässlich dergenannteninnenausschussanhörungeineabkehrvonderoptionsregelung zugunsten einer erleichterten Zulassung von Mehrstaatigkeit. Vorbemerkung der Bundesregierung DiemitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsrechtsvom15.Juli 1999 (BGBl.IS.1618)eingeführteOptionspflichtnach 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG),sichmitVollendungdes18.LebensjahresfürdiedeutscheoderdieausländischeStaatsangehörigkeitentscheidenzumüssen,betrifft nur zwei Fallgruppen: Fallgruppe 1 Personen,dieperAntragimJahre2000vomnurbefristeteingeräumtenSpezialeinbürgerungsanspruchdes 40bStAGGebrauchgemachthaben (49121Personen).DamithattederGesetzgeberKindernausdenGeburtsjahrgängen1990 bis1999,derenelternzumzeitpunktdergeburtihrerkinderdievoraussetzungenerfüllthatten,dieerstabdem1.januar2000fürdasneueius-soligalten, einen einfachen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit verschafft. Fallgruppe 2 Personen,diealsKinderausländischerElternab2000bereitsmitihrerGeburt indeutschlandnachderius-soli-regelungdes 4Abs.3StAGdiedeutsche StaatsangehörigkeitnebendenvomHerkunftsstaatderElternerlangtenausländischenStaatsangehörigkeitenerwerben.VoraussetzungfürdenGeburtsorterwerbderdeutschenStaatsangehörigkeitist,dasseinElternteilnebenderMindestaufenthaltsdauerauchüberdengefordertenverfestigtenAufenthaltsstatus verfügt. NachfolgendeAngabenbasierenaufdemaktuellverfügbarenDatenmaterial desstatistischenbundesamtes (bisberichtsjahr2006),sodassaussagenzu Personen,diein2007alsius-soli-Kindergeborenwordensindundsomitin 2025 optionspflichtig werden, derzeitig noch nicht getroffen werden können.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ MitwievielenPersonenrechnetdieBundesregierung,diesichimZeitraumvon2008bis2025gemäß 29StAGzwischenihrerdeutschenund derjeweilsanderenstaatsangehörigkeitentscheidenmüssen (bittenach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? a) AusderFallgruppe1derVorbemerkungwerdenbeginnendab2008bis2017 fortlaufenddienach 40bStAGEingebürgtenausdenGeburtsjahrgängen 1990 bis 1999 optionspflichtig (siehe nachfolgende Tabelle). GeburtsjahrOptionsjahrGesamtzahlen Einschließlich 191 statistisch nicht zuordbare Optionsfälle EineAufschlüsselungdanach,welcheausländischenStaatsangehörigkeiten diesepersonenzumzeitpunktdervollendungihres18.lebensjahresbesitzen, istnichtmöglich.ausdereinbürgerungsstatistiksindindernachfolgenden Tabelle jedoch die Hauptherkunftsstaaten ersichtlich. HauptherkunftsstaatOptionsfälle Anteil in Prozent Insgesamt TOP 10-Herkunftsstaaten insgesamt ,7 1. Türkei ,0 2. Kroatien28475,8 3. Serbien, Montenegro, ehem. Jug.28015,7 4. Iran18003,7 5. Bosnien, Herzegowina9121,9 6. Vietnam7141,5 7. Pakistan5781,2 8. Mazedonien5601,1 9. Afghanistan5421,1 10. Polen4060,8 Übrige Länder insgesamt45599,3

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b) AusderFallgruppe2derVorbemerkungderBundesregierungwerdenbeginnendab2018fortlaufenddie echtenius-soli -Fällenach 4Abs.3StAGaus dengeburtsjahrgängen2000ff.optionspflichtig (siehenachfolgendetabelle). MangelsstatistischerErfassungisteineAufschlüsselungnachsonstigenStaatsangehörigkeiten nicht möglich. GeburtsjahrOptionsjahrJährlicher Geburtsorterwerb nach 4 Abs.3 StAG Gesamt Statistische Daten zu 2007 liegen noch nicht vor. c) AusdenFallgruppen1und2ergibtsichderzeiteineGesamtzahlvonca Personen,dievoraussichtlichimZeitraum2008bis2024optionspflichtig werden. 2.WievielederunterFrage1aufgeführtenPersonenverfügenübereineparalleleStaatsangehörigkeit,beidergemäß 29Abs.4StAGvonvornhereineinAnspruchaufErteilungeinerBeibehaltungsgenehmigungbesteht? WelcheMaßnahmenempfiehltdieBundesregierungdendasStaatsangehörigkeitsgesetzausführendenLänderverwaltungen,ummitsparsamstem VerwaltungsaufwanddiesenRechtsanspruchaufBeibehaltungderMehrstaatigkeitunbürokratischumzusetzen (hierzuenthaltendieanwendungshinweisedesbundesministeriumsdesinnernzumstaatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)? EineAufschlüsselungdanach,welcheausländischenStaatsangehörigkeiten diesepersonenzumzeitpunktdervollendungihres18.lebensjahresbesitzen, istnichtmöglich.fürdie49121personenderfallgruppe1dervorbemerkung derbundesregierunglässtsichausdenverfügbarendatenzudenherkunftsstaatenihrerelternschließen,dassnachheutigerrechtslageca.11prozentdie deutschestaatsangehörigkeitnebenihrerausländischenweiterhinbehalten können,wennsieihrenanspruchaufeinesogenanntebeibehaltungsgenehmigungnach 29Abs.4StAGgeltendmachen.DazuzählenOptionspflichtige, dieeinestaatsangehörigkeiteinesanderenmitgliedstaatesdereu (3,5Prozent) besitzenodereinesstaates (7,0Prozent),dessenRechteineEntlassungausseinerStaatsangehörigkeitnichtvorsieht (z.b.argentinien),oderderinseiner StaatspraxisseitlangemkeineEntlassungenvornimmt (z.b.algerien,marokko,tunesien).dadasgesetzzurreformdesstaatsangehörigkeitrechts vom15.juli1999in 29StAGkeineAusnahmenvorgesehenhat,werdenverfahrensmäßigauchsolchePersonenmitderVollendungdes18.Lebensjahres optionspflichtig,könnenjedocheinenantragaufbeibehaltungsgenehmigung

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8092 nach 29Abs.3Satz2StAGstellen,wennsieweiterhinMehrstaaterbleiben wollen.diebetroffenenwerdenjedochvondenstaatsangehörigkeitsbehörden, wieinallenanderenfällenauch,aufihreoptionspflichtunddiemöglichkeit desantragsaufeinebeibehaltungsgenehmigungsowieaufdierechtsfolgen hingewiesen ( 29Abs.5StAG).EntsprechendeAnträgekönnenschnellentschiedenwerden.BesondererHinweiseseitensdesBundesministeriumsdes Innern bedarf es dafür nicht. DafürdieFallgruppe2keineZahlenzudenHerkunftsstaatenvorliegen,sind AngabenzudervoraussichtlichenAnzahlderPersonen,dieab2018nachdem Optionsverfahren Mehrfachstaater bleiben werden, derzeit nicht möglich. 3.a)WarumenthaltendieAnwendungshinweisedesBundesministeriums desinnernzumstaatsangehörigkeitsrechtvom19.oktober2007unter Ziffer29.3einesogenannteAusschlussfrist,wonacherklärungspflichtigeDeutsche,dieihreausländischeStaatsangehörigkeitbeibehalten wollen,bereitsmitvollendungdes21.lebensjahres alsovollezwei JahrevorAblaufderErklärungsfrist einenantragauferteilungeiner GenehmigungzurBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeitstellen müssen? DieAusschlussfrististgesetzlichfestgelegt ( 29Abs.3Satz3StAG).Die VorläufigenAnwendungshinweisedesBundesministeriumsdesInnernvom 19.Oktober2007greifendiesegesetzlicheRegelungnurauf.SinnderAusschlussfrististes,eineschnelleKlärungzurFragederHinnahmevonMehrstaatigkeitherbeizuführen,bevordergesetzlicheVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit gemäß 29 Abs. 3 Satz 2 StAG eintritt. b)wassind nachansichtdesbundesministeriumsdesinnern die Rechtsfolgen,etwaimHinblickaufeineverspäteteAntragstellungfür die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit? RechtsfolgederAusschlussfristist,dasseinverspäteterAntragnichtmehrberücksichtigt bzw. die Frist nicht mehr verlängert werden kann. c)wiesoenthaltendievorläufigenanwendungshinweisedesbundesministeriumsdesinnernkeineverpflichtungandiestaatsangehörigkeitsbehörde,aufdieseausschlussfristundderenrechtsfolgenhinzuweisen? DieHinweispflichtderStaatsangehörigkeitsbehördeaufdieAusschlussfrist undderenrechtsfolgenergibtsichbereitsaus 29Abs.5StAG.DieVorläufigenAnwendungshinweisedesBundesministeriumsdesInnernvom19.Oktober 2007 nehmen in Ziffer 29.5 darauf Bezug. 4.MitwelchenMaßnahmenwilldieBundesregierungsicherstellen,dassinnerhalbdesfünfjährigenErklärungszeitraumsbeiUmzügeninnerhalbdes BundesgebietsdieInformations-undUnterrichtspflichtenderausführendenBehördenuntereinanderbzw.gegenüberdererklärungspflichtigen Personsichergestelltwerden (hierzuenthaltendieanwendungshinweise desbundesministeriumsdesinnernzumstaatsangehörigkeitsrechtvom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)? DerInformationsflusszwischenMeldebehördenundStaatsangehörigkeitsbehördensowiedieErfüllungderHinweispflichtgegenüberdenErklärungspflichtigen ( 29Abs.5StAG)sindschonjetztdurcheinlückenlosesVerfahren sichergestellt,dassichandemlangjährigbewährtenverfahrenderwehrerfas-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sungorientiert.dasmelderechtlicherückmeldeverfahrengewährleistet,dass beieinemumzugbetroffenerdiejeweilszuständigemeldebehördevonderen ZuzugKenntniserhält.DiesesVerfahrenberücksichtigtauchdenZuzugvom Auslandher.BevordieBetroffenendasachtzehnteLebensjahrvollenden,informierendieMeldebehördendiezuständigenStaatsangehörigkeitsbehörden ( 34Abs.1StAG),diedasweitereOptionsverfahrendurchführen.NotwendigeZustellungenerfolgennachdenVorschriftendesVerwaltungszustellungsgesetzes.ZiehenBetroffeneerneutum,greiftwiederdasRückmeldeverfahren unddiefürdenneuenwohnsitzzuständigestaatsangehörigkeitsbehördewird überdenzuzuginkenntnisgesetzt ( 32Abs.1Satz2StAG)undkanndas Verfahren fortführen. DadiesesVerfahrenausdrücklichgesetzlichgeregeltist ( 32und34StAG, 17desMelderechtsrahmengesetzes)bedurfteesdazukeinerweiterenAnwendungshinweise. 5.MitwelchenMaßnahmenwilldieBundesregierungsicherstellen,dassbei imauslandlebendenerklärungspflichtigenpersonenbzw.beisolchen,die innerhalbdesfünfjährigenerklärungszeitraumsinsauslandwegziehen oderindiebundesrepublikdeutschlandziehen,dieinformations-undunterrichtspflichtenderausführendenbehördenuntereinanderbzw.gegenüberdererklärungspflichtigenpersonsichergestelltwird (hierzuenthalten dieanwendungshinweisedesbundesministeriumsdesinnernzumstaatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)? WenneineerklärungspflichtigePersondauerhaftimAuslandwohnt,istdas Bundesverwaltungsamt (BVA)zuständigeStaatsangehörigkeitsbehörde.Es führtdasoptionsverfahrenimauslandunddieerforderlichenzustellungen nachdenvorschriftendesverwaltungszustellungsgesetzesdurch.ziehenbetroffenevomauslandherwiedernachdeutschlandzu,greiftdasrückmeldeverfahrenauchhier.diemeldebehördeinformiertdieörtlichzuständigestaatsangehörigkeitsbehörde ( 32Abs.2Satz2StAG),diedasVerfahrenvomBVA übernimmtundesfortführt.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage4verwiesen. 6.WasempfiehltdieBundesregierungdendasStaatsangehörigkeitsgesetz ausführendenländern,umz.b.dieindervorbemerkungwiedergegebenen möglichen Anwendungsprobleme zu lösen? ZudeninderVorbemerkungderFragestellergenanntendreiBeispielenbedürfendieausführendenLänderbehördenausfolgendenGründenkeinerausdrücklichen Empfehlung seitens der Bundesregierung: DieOptionspflichtkommtnach 29Abs.1Satz1StAGnurimFalledes ErwerbsderdeutschenStaatsangehörigkeitgemäß 4Abs.3und 40b StAGzurAnwendung.BeimAbstammungserwerbgemäß 4Abs.1StAG (mindestenseinelternteilistdeutscherstaatsangehöriger),bestehtkeine Optionspflicht,auchwenndadurchdoppelteodermehrfacheStaatsangehörigkeitenentstehen.KindervonOptionspflichtigenmüssensichdahernicht füreineihrerstaatsangehörigkeitenentscheiden,selbstdannnicht,wenn ihreelternodereinelternteildiedeutschestaatsangehörigkeitimrahmen desoptionsverfahrensaufgeben.dieserechtsfolgensinddenländerbehörden bekannt. Es dürfte daher nicht zu Anwendungsproblemen kommen. ZurBehandlungvonOptionspflichtigen,dienocheineStaatsangehörigkeit einesandereneu-mitgliedstaatesbesitzen,wirdaufdieantwortzufrage2 verwiesen.auchbeiderbehandlungdiesergruppevonoptionspflichtigen dürften in den Ländern keine Anwendungsprobleme auftreten.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8092 DassderVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeitbeiBeamtinnenund BeamtenoderbeiAbgeordneteneinesLandtagesoderdesDeutschenBundestageszumVerlustihresStatusbzw.zumVerlustihresMandatsführen kann,kannbeidiesenpersonengruppenalsbekanntvorausgesetztwerden. EinbesondererHinweisdurchdieStaatsangehörigkeitsbehördenistnach Auffassung der Bundesregierung hier nicht erforderlich. 7.BeabsichtigtdieBundesregierunghierzuzeitnahergänzendebzw.überarbeiteteAnwendungshinweise;wennja,wann,undwennnein,warum nicht? DieBundesregierungsiehtzunächstkeinenBedarffürgrundlegendeergänzende Anwendungshinweise.SiewirdbeideranstehendenÜberarbeitungderAllgemeinenVerwaltungsvorschriftzumStaatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom13.dezember2000dieerfahrungenderländerbehördenbeideranwendung der Optionsregelung berücksichtigen.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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