Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/8090 Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung Vorbemerkung der Fragesteller Anfang2008wurdendieerstenjungenFrauenundMännervolljährig,die den Vorgabendes1999reformiertenStaatsangehörigkeitsrecht (BGBl.IS.1618) entsprechend vorläufig eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen. Die Begünstigten dieser Reform unterteilen sich in zwei Fallgruppen: 1.Regelfall (iussoli):jedeskind,dasindeutschlandgeborenwird,wirdseit dem1.januar2000unabhängigvonderstaatsangehörigkeitdereltern Deutscher,wennwenigstenseinElternteilseitachtJahrenrechtmäßigin Deutschlandlebt.ErgänzendzurdeutschenStaatsangehörigkeiterhältdas KindregelmäßigauchdieStaatsangehörigkeitseinerEltern ( 4Absatz3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes StAG). 2.Übergangsregelung:AuchsolcheKinder,dieam1.Januar2000jüngerals zehnjahregewesensind,konntenaufantrageingebürgertwerden,wenn dievoraussetzungendes 4Absatz3StAGzumZeitpunktihrerGeburt vorlagen ( 40bStAG).Fast50000KinderwurdenimZugedessenunter (vorläufiger) Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. ImStaatsangehörigkeitsgesetzvon1999wurde aufverlangenvoncdu, CSUundFDP aucheinoptionszwangverankert (vgl.dazudieablehnende HaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,zuletztaufBundestagsdrucksache17/542).DanachmüssensichdiedeutschenStaatsangehörigender beideno.g.fallgruppenmitbeginndervolljährigkeitundspätestensbiszur Vollendungdes23.Lebensjahreserklären,obsieihredeutscheStaatsangehörigkeit behalten möchten: SoweitsiedieausländischeStaatsangehörigkeitderElternbeibehalten möchten, verlieren sie in der Regel die deutsche. EntscheidensichdieOptionspflichtigenfürdiedeutscheStaatsangehörigkeit,somüssensienachweisen,dasssiedieausländischeStaatsangehörigkeitaufgegebenoderverlorenhaben ( 29Absatz3StAG).Wirddieser NachweisnichtbiszurVollendungdes23.Lebensjahreserbracht,sogeht diedeutschestaatsangehörigkeitverloren,esseidenn,diezuständigebe- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom22.Dezember2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hörde hat vorher auf Antrag, der bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden muss (Ausschlussfrist), die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt (Beibehaltungsgenehmigung). Die Beibehaltungsgenehmigung wird nur erteilt, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre. Erklärt sich die optionspflichtige Person bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar nicht, wird unterstellt, dass keine Fortführung der deutschen Staatsangehörigkeit gewünscht wird was zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt ( 29 Absatz 2 StAG). InderPlenardebattedesDeutschenBundestagesam10.November2011 begründetederparlamentarischestaatssekretärbeimbundesministerdesinnern,dr.oleschröder,dasfesthaltenamoptionszwangfürkinder,diedeutschestaatsangehörigkeitnachdemiussolierworbenhaben,alseinerforderliches BekenntniszuihrerZukunftinDeutschland (Plenarprotokoll17/139, S.16469, 16470). TatsächlichlebeninDeutschlandseitJahrzehnteneineVielzahlvonMenschenohneProblememiteinerdoppeltenStaatsangehörigkeit.SohabenMillionenvonSpätaussiedlerinnenundSpätaussiedlernsowiediemitihnenaufgenommenenFamilienangehörigennach 7StAGdiedeutscheStaatsangehörigkeiterhalten,ohnedasssieihrebisherigeStaatsangehörigkeitaufgeben mussten.zudemverliehdievoncdu,csuundspdgeführtebundesregierung2007den2,4millionenindeutschlandlebendenunionsbürgerinnenund UnionsbürgerndasRechtbeiEinbürgerunginDeutschlandihreausländische Staatsangehörigkeitnichtaufgebenzumüssen.MittlerweilewirdMehrstaatigkeitbeiderEinbürgerungsogarinderMehrzahlderFällehingenommen. 2009erfolgten54ProzentallerEinbürgerungenunterHinnahmederMehrstaatigkeit (2006:51Prozent,2207:52Prozent,2008:53Prozent vgl.migrationsbericht2009derbundesregierung;bundestagsdrucksache17/4580, S.225). DemgegenübererklärtederParlamentarischeStaatssekretärDr.OleSchröder inseinerredevordemdeutschenbundestag,mehrstaatigkeitwürdezu erheblichenrechtsunsicherheiten führen.imfamilien-underbrechtundim BereichderkonsularischenBetreuungbestündendann konkurrierenderegelungen,diesichüberlagern,undansprüche,dienichtklarsind.dieseannahmenwurdenaberinkeinerweisemiterfahrungenoderbeispielenausder Praxis belegt. Vorbemerkung der Bundesregierung MitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsrechtsvom15.Juli1999 wurdezum1.januar2000fürindeutschlandgeborenekinderausländischer ElternunterbestimmtenBedingungendasGeburtsortsprinzip (iussoli)eingeführt.verbundenwardiesererwerbmitderverpflichtung,sichzwischender Vollendungdes18.und23.Lebensjahresfürdiedeutscheoderdieausländische Staatsangehörigkeitzuentscheiden (sog.optionspflicht).kinder,dieam 1.Januar2000daszehnteLebensjahrnochnichtvollendethatten,konntenim RahmenderÜbergangsregelungnach 40bdesStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)unterdenVoraussetzungendes 4Absatz3StAGaufAntrageingebürgertwerden.DieerstendieserKindervollendeten2008ihr18.Lebensjahrund wurdendamitoptionspflichtig.fürsieendetdiefünfjährigeentscheidungsfrist im Jahr ZurEvaluierungdesOptionsverfahrenshatdasBundesministeriumdesInnern Ende2009dieForschungsgruppedesBundesamtesfürMigrationundFlüchtlingemitderDurchführungeinerumfassendenwissenschaftlichenUntersuchungzumOptionsverfahrenbeauftragt.ParallelhierzuhatdasBundesministeriumdesInnerndieLänderumÜbermittlungderdortvorhandenenDatenüber

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8268 dasentscheidungsverhaltenderoptionspflichtigenzumstichtag31.dezember 2011gebeten.DerenAuswertungwirdebenfallsindererstenJahreshälfte2012 erfolgen.diebeauftragtederbundesregierungfürmigration,flüchtlingeund IntegrationhatzudemeinExpertenfachgesprächzurpraktischenUmsetzung desoptionsrechtsdurchgeführt,dessenergebnisseebenfallsindieevaluierung einfließenwerden.aufdiesergrundlagewirdzuprüfensein,obundgegebenenfalls welche Änderungen im Optionsverfahren sinnvoll und geboten sind. Angebliche Rechtsunsicherheit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit 1.SindimHinblickaufdiemillionenfacheMehrstaatigkeitvonSpätaussiedlerinnenundSpätaussiedlernbzw.vonUnionsbürgerinnenundUnionsbürgernRechtsunsicherheiten,wiez.B.konkurrierendebzw.sichüberlagernde Regelungen und Ansprüche, aufgetreten? 2.Wennja,imHinblickaufwelcheStaaten,inwelchenRechtsgebieten (wie z.b.familien-underbrechtbzw.beiderkonsularischenbetreuung)und in welchem Ausmaß? 3.WashatdieBundesregierungunternommen,umdierechtlichenInteressen der hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu sichern? 4.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dasssichetwaigemitdem RechtsinstitutderMehrstaatigkeitverbundeneRechtsfrageninallerRegel haben bi- oder multilateral lösen lassen, und wenn nein, warum nicht? DasInternationalePrivatrechtbestimmtinSachverhaltenmitAuslandsberührung,welchesZivilrechtanwendbarist.DabeistelltdasInternationalePrivatrechtvielfachaufdieStaatsangehörigkeitab.Sounterliegtbeispielsweisedie RechtsnachfolgevonTodeswegengrundsätzlichdemRechtdesStaates,dem dererblasserimzeitpunktseinestodesangehörte (Artikel25Absatz1des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche EGBGB).BeiDoppelstaaternmussinsolchenSachverhaltengeklärtwerden,welcheStaatsangehörigkeitinternationalprivatrechtlichmaßgeblichist.NachArtikel5Absatz1 EGBGBistbeiMehrstaaterngrundsätzlichdasRechtdesStaatesanzuwenden, mitdemdieperson etwaaufgrundihresgewöhnlichenaufenthalts am engstenverbundenist;beiausländisch-deutschermehrstaatigkeitgehtdiedeutschestaatsangehörigkeitvor.internführendiesevorschriftenzukeinen Rechtsunsicherheiten.StellendiebeidenHeimatstaateneinesDoppelstaaters nichtaufdieselbestaatsangehörigkeitab,kanndiesallerdingsinausnahmefällenzusogenanntenhinkendenrechtsverhältnissenführen.hierbeihandeltes sichumrechtsverhältnisse,dienachdemrechtdeseinenstaatesgültigund nachdemrechteinesanderenstaatesungültigsind.hinkenderechtsverhältnissekönnenauchinanderenkonstellationenundunabhängigvoneinermehrstaatigkeitauftreten.diesjedochimmernurdann,wenndasfamilien-underbrechtderanwendbarenrechtsordnungenunterschiedlichist.umhinkende Rechtsverhältnissezuvermeiden,unterstütztdieBundesregierungBemühungenzurVereinheitlichungdesInternationalenPrivatrechtsaufeuropäischerund multinationalerebene.sohatbeispielsweisedieeuropäischeuniondieverordnung (EU)Nr.1259/2010desRatesvom20.Dezember2010zurDurchführungeinerverstärktenZusammenarbeitimBereichdesaufdieEhescheidung undtrennungohneauflösungdesehebandesanzuwendendenrechts (ABl. EU2010,L343/10)ausgearbeitet.MitUnterstützungderBundesregierung werdeninbrüsselderzeitweitererechtsinstrumentemitinternationalprivatrechtlichen Vorschriften verhandelt. AuchderdiplomatischeundkonsularischeSchutzvonDeutschen,dieweitere Staatsangehörigkeitenbesitzen,istimAuslandeingeschränkt.Siekönnensich nachdenallgemeinenvölkerrechtlichengrundsätzeninsbesonderegegenüber

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demstaat,dessenstaatsangehörigkeitsieebenfallsbesitzen,nichtaufihre deutschestaatsangehörigkeitberufen.dieumsetzungdernationalenverpflichtungzurkonsularischenunterstützungim anderenheimatstaat istdahererheblicheingeschränktundnurübereinebilligkeitsregelungmöglich. VergleichehierzuauchdieAntwortderBundesregierungaufdieGroße AnfragederFraktionDIELINKE.vom24.Juni2009 (Bundestagsdrucksache 16/13558, S. 44). ImBereichderWehrpflichtsolltemöglichenKonfliktendurchdasEuroparatsabkommenvom6.November1997überdieStaatsangehörigkeitvorgebeugt werden.diesesabkommenistfürdeutschlandam1.september2005inkraft getreten. AllgemeinkannmöglichenRechtsunsicherheiten,dieaufmehrfacherStaatsangehörigkeitberuhen,zwardurchbi-odermultilateraleAbkommenbegegnet werden,jedochkönnendiesenaturgemäßnichtallemöglichenfallkonstellationen abdecken. ImÜbrigensindauchnichtalleStaatenbereit,entsprechendenAbkommenbeizutretenoderbilateraleVerträgeabzuschließen.ÜberArtundUmfangaufgetretenerRechtsunsicherheitenoderKonfliktfälle,diemitmehrfacherStaatsangehörigkeitverbundensind,könnenkeinestatistischenAngabengemachtwerden, da der Bund insoweit keine Daten erhebt. Anzahl und Ansprache der optionspflichtigen Deutschen 5.WievieledeutscheStaatsangehörigewerdennachKenntnisderBundesregierungbiszumJahr2026optionspflichtigimSinnevon 29StAG (bitte nach Jahren und weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? DieOptionspflichtigen,diediedeutscheStaatsangehörigkeitgemäß 40b StAGdurchEinbürgerungerworbenhaben,wurdenstatistischnichtnachdem Geburts-,sonderndemEinbürgerungsjahrerfasst.DieAufschlüsselungnach OptionsjahrgangundandererStaatsangehörigkeiterfolgteaufgrundeinerSonderauswertung.DieAngabenzuderanderenStaatsangehörigkeitkönneninsoweitnurinsgesamterfolgen.Optionspflichtige,diediedeutscheStaatsangehörigkeitgemäß 4Absatz3StAGdurchGeburterworbenhaben,werdennicht überdieeinbürgerungs-,sonderndiegeburtenstatistikerfasst.darauskönnen sichungenauigkeitenbeidererfassungderanderenstaatsangehörigkeitenergeben.aufgrundderunterschiedlichendatenbasiswerdendiezahlenfürdie OptionspflichtigenindennachfolgendenTabellengetrenntnachdemErwerb gemäß 40bStAGundgemäß 4Absatz3StAGdargestellt.HierbeibeschränktsichdieÜbersichtaufdiesechsgrößtenGruppenderanderenStaatsangehörigkeiten. Optionsfälle gemäß 40 b StAG OptionsjahrgesamtTürkeiehem. JugIranVietnamPakistanAfghst

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8268 OptionsjahrgesamtTürkeiehem. JugIranVietnamPakistanAfghst gesamt Einschließlich statistisch nicht zuordbarer Optionsfälle Optionsfälle gemäß 4 Absatz 3 StAG OptionsjahrgesamtTürkeiehem. Jug.ItalienGriechenl.MarokkoVietnam k. A.k. A k. A.k. A k. A.k. A gesamt Wievieledernach 29StAGpotenzielloptionspflichtigenPersonenwurdendiesbezüglichseitensderBehördenangeschrieben (bittenachjahren aufschlüsseln)? Gemäß 29Absatz5StAGhatdiezuständigeBehördedennachAbsatz1mit ErreichenderVolljährigkeitErklärungspflichtigenunverzüglichnachVollendungdes18.LebensjahresaufseineVerpflichtungenunddienachdenAbsätzen2bis4möglichenRechtsfolgenhinzuweisen.DerHinweisistdabeiförmlich zuzustellen. DieHinweispflichtbestehtgegenüberallenErklärungspflichtigen.Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7.InwievielenFällenhabensichpotenziellnach 29StAGOptionspflichtigebisheraufdieSchreibenderzuständigenBehördennichtgemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)? 8.WassindnachKenntnisderBundesregierungdieGründedafür,dasssich bishereineerheblicheanzahlvonbetroffenenüberhauptnichtbeidenzuständigen Behörden gemeldet hat? DasOptionsverfahrenwirdvondenLändernnachArtikel83und84des GrundgesetzesalseigeneAngelegenheitausgeführt.DieBundesregierunghat hierzuinderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumstaatsangehörigkeitsrechtlediglichzumgeburtserwerbselbstunternummer4.3verbindlicheverwaltungsvorschriftenerlassen (GMBl.2001S.122,124).AufBundesebene

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wirdzudenstaatsangehörigkeitsverfahrenindenländernnurüberdiein 36 StAGgenanntenDateneineStatistikgeführt.AngabenzumOptionsverfahren werdenhierbeinichterfasst.zudensogenanntenauslandsfällen,dieindiezuständigkeitdesbundesverwaltungsamtesfallen,siehedieantwortenzuden Fragen 13 und PlantdieBundesregierungeineInitiative angesichtsdertragweiteeiner ggf.unabsichtlichnichterfolgtenrückmeldung (vgl. 29Absatz2 StAG) damitdiezuständigenstellenmitdiesendeutschenstaatsangehörigennochmalsrechtzeitiginkontakttretenbevoreinautomatischer VerlustderdeutschenStaatsangehörigkeiteintritt,undwennnein,warum nicht? DieDurchführungdesOptionsverfahrensobliegtdenLändern (vergleicheantwortzudenfragen7und8).imrahmenderbesprechungenderstaatsangehörigkeitsrechtsreferentendesbundesundderländerwirddiedurchführungdes Optionsverfahrensjedochregelmäßigthematisiert.BeidiesenGelegenheiten hatderbunddiebesonderebedeutungeinerumfassendeninformationdererklärungspflichtigenbetont.insoweitbegrüßtesdiebundesregierung,dassnach AngabenderLänderdieBetroffeneninderRegel überdengesetzlichvorgeschriebenenhinweisnach 29Absatz5StAGhinaus zusätzlichinformiert undihnenpersönlicheberatungsgesprächeangebotenwerden.diebeauftragte derbundesregierungfürmigration,flüchtlingeundintegrationstelltzudem InformationsmaterialzumOptionsverfahrenzurVerfügung.VordiesemHintergrundsiehtdieBundesregierungderzeitkeinendarüberhinausgehendenHandlungsbedarf. 10.SinddieAnschreibenandieBetroffenen,mitdenendieseüberihreOptionspflichtaufgeklärtwerden nachansichtderbundesregierung so formuliert,dasssievondenbetroffeneninihrertragweiteauchtatsächlich verstanden werden? a)inwiefernhatdiebundesregierungdaraufhingewirkt,dasssichergestelltist,dassdieseanschreibenandiebetroffenen,auchtatsächlich verständlich formuliert sind? b)wurdennacherkenntnissenderbundesregierungindenbundesländernwissenschaftlichbegleitetetestdurchläufemitdenschreiben durchgeführt,bevorsieinderpraxiseingesetztwurden,undwenn nein, warum nicht? c)hältdiebundesregierungeinesolchewissenschaftlichebegleitung undvorbereitungfürsinnvoll,undhatsiedenbundesländernentsprechende Hilfen angeboten? d)werdendiebetroffenen,dienebenderdeutschendiestaatsangehörigkeiteinesmitgliedstaatsdereuropäischenunionbesitzen,imanschreibenallerzuständigenbehördendarüberinformiert,dasssieeinen AnspruchaufBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeithaben, sofernsieeinebeibehaltungsgenehmigungbeantragen,undwennja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? e)werdendiebetroffenen,beidenendievoraussetzungendes 29 Absatz4i.V.m. 12Absatz1und3StAGerfülltsind,imAnschreibenallerzuständigenBehördendarüberinformiert,dasssieeinenAnspruchaufBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeithaben,sofernsieeineBeibehaltungsgenehmigungbeantragen,undwennja,in

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8268 welcherform,undwennnein,warumnicht (bittenacheinzelnentatbestandsvarianten des 12 StAG aufschlüsseln)? Gemäß 29Absatz5StAGhabendiezuständigenBehördendieErklärungspflichtigenaufdiemöglichenRechtsfolgennachdenAbsätzen2bis4hinzuweisen.DasGesetzenthältinsoweitklareVorgabenfürdieinhaltlicheAusgestaltungderHinweisschreiben.Hierzugehörtauch,dassvonderVerpflichtung zuraufgabederanderenstaatsangehörigkeitnurabgesehenwerdenkann, wennnachfristgerechterantragstellungeineschriftlichegenehmigungzur BeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeiterteiltwurde.DerUmstand, dassbeistaatsangehörigeneinesanderenmitgliedstaatesdereuropäischen UnionoderderSchweizgemäß 29Absatz4i.V.m. 12Absatz2StAGgenerellMehrstaatigkeithingenommenwird,gehörtnichtzudenverpflichtenden Hinweisen.DadieLänderdasOptionsverfahrenalseigeneAngelegenheitausführen,hatdieBundesregierungmitBlickaufdieindenLändernsehrunterschiedlichenverwaltungsorganisatorischenGegebenheitenaufVorgabenfür eineinheitlicheshinweisschreibenverzichtet.diebundesregierunggehtdavon aus,dassdieländerdiegesetzlichenvorgabenauchohneunterstützungdes BundesinsachgerechterFormumsetzenkönnen.ÜberdiekonkreteAusgestaltungderHinweisschreibendurchdiejeweiligenLänderbehördenliegender Bundesregierung keine vertieften Informationen vor. SoweitdieZuständigkeitdesBundesbeidensogenanntenAuslandsfällengegebenist,hatdasBundesverwaltungsamt (BVA)beiderErstellungderAnschreibenanoptionspflichtigePersonendaraufWertgelegt,dasOptionsverfahrennachvollziehbarzuerläuternunddieTragweitederzutreffendenEntscheidungzuverdeutlichen.EingesonderterHinweisbeiStaatsangehörigeneines MitgliedstaatesderEuropäischenUnionerfolgtnicht.Diesgiltauchfür HinweiseinBezugaufdasVorliegenderVoraussetzungendes 29Absatz4 i.v.m. 12Absatz1StAG,dadiesenurkonkretimjeweiligenEinzelfallbeurteiltwerdenkönnen.AngesichtsderwenigenFällewerdendieOptionspflichtigenjedocheinzelfallbezogenberaten.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Ausland lebende Optionspflichtige 11.Isteszutreffend,dassindembeimBundesverwaltungsamtgeführtenRegister EntscheidungeninStaatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) auchimauslandlebendeoptionspflichtigedeutschegespeichertsind (vgl.bundestagsdrucksache17/6700,antwortderbundesregierungauf diekleineanfragezufrage2),undwennja,wievieleinwelchenländern (Stichtag: 30. Juni 2011)? ImRegisterEStA (EntscheidungeninStaatsangehörigkeitsangelegenheiten) werdenoptionspflichtigepersonennurdannerfasst,wenndieseimrahmen einesanderenentscheidungstatbestandesnach 33Absatz1StAGindas Registereingetragenwerden.Erfasstsindderzeit (Stand9.Dezember2011) 321optionspflichtigePersonenmitgewöhnlichemAufenthaltimInlandund 39 Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. 12.WievielederimAuslandlebendenpotenzielloptionspflichtigenDeutschenwurdendiesbezüglichseitensderBehördenangeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? DieMeldebehördenübermittelndemfürdiesogenanntenAuslandsfällezuständigenBVAdieDatenderinsAuslandverzogenenOptionspflichtigenerstunmittelbar,bevordiesedas18.Lebensjahrvollenden.Insgesamtwurden155der

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bisher300gemeldetenoptionspflichtigenangeschrieben.davongehörten30 zumgeburtsjahrgang1990,43zumgeburtsjahrgang1991undjeweils41zum Geburtsjahrgang1992und1993.IndenübrigenFällenwirdderzeitnochder AufenthaltsortermitteltoderistdieZuständigkeitdesBVAaufgrundeiner Rückkehr ins Inland nicht mehr gegeben. 13.InwievielenFällenhabensichnachbehördlichenErkenntnissenimAuslandlebendeoptionspflichtigeDeutschebislangnichtaufdieSchreiben derzuständigenbehördengemeldet (bittenachdengeburtsjahrender Optionspflichtigen aufschlüsseln)? Die Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Geburtsjahrgang noch keine Rückmeldung Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 14.SetztsichdieBundesregierung angesichtsdertragweiteeinerggf.unabsichtlichnichterfolgtenrückmeldung (vgl. 29Absatz2StAG) dafürein,dassdiezuständigenstellenmitdiesendeutschenstaatsangehörigennochmalsrechtzeitiginkontakttreten,undwennnein,warumnicht? Beibehaltungsgenehmigungen 15.WievieledeutscheStaatsangehörigehabenbisMitte2011einenBeibehaltungsantraggemäß 29Absatz3StAGgestellt (bittenachdengeburtsjahrenderantragstellerinnenund-stellersowieggf.weitererstaatsangehörigkeit aufschlüsseln)? DieDurchführungdesOptionsverfahrenserfolgtdurchdieLänderalseigene Angelegenheit.DerBunderhebthierzukeineDatenzustatistischenZwecken (vergleiche Antwort zu den Fragen 7 und 8). SoweitdasBVAbetroffenist,könnendieZahlendernachfolgendenTabelle entnommen werden. Geburtsjahrganggesamt Afghanistan 2 11 Griechenland 211 Großbritannien 11 Iran 3 12 Kroatien 1 1 Syrien 11 Türkei gesamt BeiwievielenoptionspflichtigenPersonenistgemäß 29Absatz4 i.v.m. 12StAGvoneinemAnspruchaufErteilungeinerBeibehaltungsgenehmigungauszugehen (bittenachdengeburtsjahrenderantrag-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8268 stellerinnenund-stellersowiedentatbestandsvariantenin 12StAG aufschlüsseln)? DieVoraussetzungendes 29Absatz4i.V.m. 12Absatz1StAGkönnen nurimkonkreteneinzelfallfestgestelltwerden,sodassinsoweitzahlenangabennichtmöglichsind.nach 29Absatz4i.V.m. 12Absatz2StAGhaben allestaatsangehörigenderanderenmitgliedstaatendereuropäischenunion undderschweizeinenanspruchauferteilungeinerbeibehaltungsgenehmigung.diezahlenderoptionspflichtigenmiteinersolchenstaatsangehörigkeit könnendernachfolgendentabelleentnommenwerden.beidenfällennach 40b StAG ist eine Differenzierung nach Jahrgängen jedoch nicht möglich. Opt- Jahrg. 2008bis EU/CH InwievielenFällenwurdenbisherBeibehaltungsgenehmigungennach 29 Absatz3 StAG beantragt? InwievielenFällenwurdediesemAntragstattgegebenbzw.wurdedieser Antragabgelehnt (bittejeweilsnachdengeburtsjahrenderantragstellerinnen und -steller aufschlüsseln)? 18.WaswarennachKenntnisderBundesregierungdiehäufigstenGründefür diepositiveodernegativeentscheidungüberanträgeauferteilungeiner Beibehaltungsgenehmigung? 19.InwelchemzeitlichenRahmenwirdüberAnträgeaufErteilungeiner Beibehaltungsgenehmigung entschieden? ÜberdieOptionsverfahrenderLändererhebtderBundkeineeigenenDaten (aufdieantwortzudenfragen7und8wirdverwiesen).soweitdasbvabetroffenist,könnendiezahlendernachfolgendentabelleentnommenwerden. DerzeitlicheRahmenistdabeiabhängigvondenimEinzelfallerforderlichen Ermittlungen sowie der Mitwirkung des Optionspflichtigen. Geburtsjahrganggesamt Anträge auf Beibehaltungsgenehmigungen Genehmigung gemäß 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StAG Genehmigung gemäß 12 Absatz 2 StAG Beibehaltungsgenehmigungen gesamt Ablehnungen von Beibehaltungsgenehmigungen 00000

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.BestehtnachEinschätzungderBundesregierunginderAnwendungder gesetzlichenregelungzurerteilungvonbeibehaltungsgenehmigungen hinreichenderechtssicherheitfürdiebetroffenenunddiebehörden (bitte begründen)? Gemäß 29Absatz4StAGistdieBeibehaltungsgenehmigungnachAbsatz3 zuerteilen,wenndieaufgabeoderderverlustderausländischenstaatsangehörigkeitnichtmöglichodernichtzumutbaroderbeieinereinbürgerungnach Maßgabevon 12StAGMehrstaatigkeithinzunehmenist.Esistdavonauszugehen,dassdieweitüberwiegendeZahlderFällenach 29Absatz4,zweite Alternativei.V.m. 12StAGbeurteiltwerdenkann.Diezu 12StAGergangenenRegelungenindenVorläufigenAnwendungshinweisenzumStaatsangehörigkeitsgesetzvom17.April2009 (VAH)unddieVorgabendurchdieRechtsprechunggewährleisteneinhohesMaßanRechtssicherheit.FürdieverbleibendenFällegibt 29Absatz4,ersteAlternativeStAGausreichendRaum,um besonderen Umständen Rechnung tragen zu können. 21.WelcheRechtsfolgensindfürdieBetroffenendamitverbunden,wenndie BehördeneinenAntragaufErteilungeinerBeibehaltungsgenehmigung erst kurz vor Vollendung des 23. Lebensjahres ablehnen? 22.KönnenBetroffene,derenAntragaufBeibehaltungsgenehmigungerst nachvollendungdes23.lebensjahresbestandskräftigabgelehntwurde, denverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitnochdurchdennachweis des Verlustes ihrer anderen Staatsangehörigkeit vermeiden? Wenn ja, wie lange? Wennnein,warumnicht,undhältdieBundesregierungdiesfüreineintegrationspolitisch angemessene Regelung? IndenFällen,indenendieBetroffeneneinenAntragaufErteilungeinerBeibehaltungsgenehmigunggestellthaben,trittderVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeitgemäß 29Absatz3Satz4StAGerstein,wennderAntragbestandskräftigabgelehntwird.EntsprechendNummer29.3derVAHsollderAntrag auferteilungderbeibehaltungsgenehmigungsolangenichtnegativbeschieden werden,wiedererklärungspflichtigesichernsthaftundnachhaltigumdieentlassungausderausländischenstaatsangehörigkeitbemüht.wirdderantragauf ErteilungeinerBeibehaltungsgenehmigungbestandskräftigabgelehnt,bevor derbetroffenedas23.lebensjahrvollendethat,kannderverlustderdeutschen StaatsangehörigkeitnochbiszudiesemZeitpunktdurchdenNachweisdes AusscheidensausderanderenStaatsangehörigkeitabgewendetwerden.Sofern einentsprechenderablehnungsbescheiderstnachvollendungdes23.lebensjahreserteiltwird,bestehtbiszumeintrittderunanfechtbarkeitebenfallsdie Möglichkeit,dieVerlustfolgenochdurchdenNachweisdesAusscheidensaus deranderenstaatsangehörigkeitabzuwenden.einstweiligerrechtsschutznach 123Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)bleibtunberührt.DieBundesregierung hält diese Verlustregelung integrationspolitisch für angemessen. 23.WelcheRechtsfolgensindfürBetroffene,dienebenderdeutschendie StaatsangehörigkeiteinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnionbesitzen,damitverbunden,wennsiedieBeibehaltungsgenehmigungnicht ordnungsgemäßbeantragthaben,diedeutschestaatsangehörigkeitaber nicht aufgeben möchten? VerlierensiemitVollendungdes23.LebensjahresperGesetzdiedeutscheStaatsangehörigkeitundmüsseneinenEinbürgerungsantragstellen,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8268 obwohlsieeinenanspruchaufbeibehaltungderdeutschenstaatsangehörigkeit haben? Gemäß 29Absatz3Satz3StAGkannderAntragaufErteilungderBeibehaltungsgenehmigungnurbiszurVollendungdes21.Lebensjahresgestelltwerden.DiesgiltauchfürOptionspflichtige,diedieStaatsangehörigkeiteinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionoderderSchweizbesitzen.Auf dieseausschlussfristwerdendiebetroffenenindemhinweisschreibennach 29Absatz5StAGausdrücklichhingewiesen.WirdeinsolcherAntragnicht gestellt,istderverlustderausländischenstaatsangehörigkeitbiszurvollendungdes23.lebensjahresnachzuweisen.geschiehtdiesnicht,sogehtdie deutschestaatsangehörigkeitgemäß 29Absatz3Satz2StAGmitdiesem Zeitpunkt verloren. 24.HältdieBundesregierungdenbürokratischenAufwandfürgerechtfertigt vordemhintergrund,dasseineerheblichezahlderantragstellergemäß 29Absatz4i.V.m. 12StAGeinenAnspruchaufBeibehaltungihrer ausländischennebenihrerdeutschenstaatsangehörigkeithaben (bittebegründen)? DieOptionspflichtnach 29StAGentsprichtdemimdeutschenStaatsangehörigkeitsrechtgeltendenGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeit.Auch Deutsche,dieihreStaatsangehörigkeitgemäß 4Absatz1StAGimWegeder Abstammungerworbenhaben,verlierendiesegemäß 25Absatz1StAG, wennsiespätereineausländischestaatsangehörigkeitaufantragerwerben. DerVerlustkannnurabgewendetwerden,wenneineBeibehaltungsgenehmigung nach 25 Absatz 2 StAG erteilt wird. DiesegesetzlichenVorgabenwerdenindenentsprechendenGenehmigungsverfahrenumgesetzt.DieBundesregierunghältdaherdenmitdiesenVerfahren verbundenen Verwaltungsaufwand für notwendig. SpeicherungOptionspflichtigerimRegister EntscheidungeninStaatsangehörigkeitsangelegenheiten 25.Isteszutreffend,dassimEStAauchEntscheidungenzumVerlustder deutschen Staatsangehörigkeit gespeichert werden? 26.a)WerdenalsoDatenderfrüheroptionspflichtigenDeutschenauchnach Abschluss des Optionsverfahrens gespeichert? b) Wenn ja, welche, warum, und auf welcher Rechtsgrundlage genau? c)wennja,habenderbundesdatenschutzbeauftragtebzw.diedatenschutzbeauftragtenderländerdiesepraxisbereitsvorihrereinführung geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 27.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassderSpeichergrund nach 33 Absatz 2 StAG entfällt, wenn die Optionspflicht entfällt? Wenn nein, warum nicht? 28.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dasseine Entscheidung zum gesetzlichen Verlust voraussetzt, dass ein Verlust eingetreten ist? Wenn nein, warum nicht? DerBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit (BfDI)waranderFormulierungdes 33StAGbeteiligtundhatdasRegister EStAschonvorseinerpraktischenEinführungdatenschutzrechtlichgeprüft. AuchbeiinderPraxisauftretendenAnwendungsfragen,wiezumBeispielder

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Der integrationspolitische Nutzen der Optionspflicht 29.WorinliegtnachAnsichtderBundesregierungderintegrationspolitische Nutzen,dassOptionspflichtigeandersalsz.B.derdeutsch-britische MinisterpräsidentvonNiedersachsenDavidMcAllister,dergleichfalls Mehrstaaterist,abereinemOptionszwangnichtunterworfenwurde,sich für eine Staatsagenhörigkeit entscheiden sollen? 30.a)WürdedieBundesregierungesausintegrationspolitischenGründen begrüßen,wenndavidmcallisterseinebritischestaatsangehörigkeit aufgeben würde? b)erwartetdiebundesregierungvondavidmcallisterdiesenschrittals BekenntniszuseinerZukunftinDeutschland,undwennnein, warum nicht? c)würdediebundesregierungzueinemanderenschlusskommen,wenn DavidMcAllisternebenderdeutschenStaatsangehörigkeitstattder britischen die türkische Staatsangehörigkeit hätte? 31.WelchenintegrationspolitischenSinnerkenntdieBundesregierunginder UngleichbehandlungvonUnionsbürgernundDrittstaatsangehörigen,die ebenfalls seit ihrer Geburt Deutsche sind? SpeicherungzuFortbestandoderVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit, wirdderbfdibeteiligt.daessichumeinregisterdesbundeshandelt,bestand füreinezusätzlicheeinbindungderdatenschutzbeauftragtenderländerkein Anlass. Gemäß 33Absatz1StAGwerdenimRegisterEStAdiein 33Absatz1 Satz2Nummer1bis3StAGgenanntenstaatsangehörigkeitsrechtlichenEntscheidungengespeichert.HiervonsindauchFeststellungenüberdenFortbestandoderVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeitumfasst. 33Absatz2 StAGbestimmtinsoweit,welcheDatenimEinzelnenhierzugespeichertwerdendürfen.SofernstaatsangehörigkeitsrechtlicheEntscheidungenzuoptionspflichtigenPersonenimRegisterEStAgespeichertsind,bleibendieseauch nachabschlussdesoptionsverfahrensdortgespeichert.diespeicherungder staatsangehörigkeitsrechtlichenentscheidungenimregisterestaermöglicht odererleichtertesbetroffenenundihrenabkömmlingen,denbesitzderdeutschenstaatsangehörigkeitglaubhaftzumachen,auchwennbeispielsweiseeinbürgerungsaktenindenländernmöglicherweiseschonvernichtetwordensind. 32.WarumhältdieBundesregierungbeiUnionsbürgerinnenundUnionsbürgern das Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland für verzichtbar? DieVermeidungvonMehrstaatigkeitisteinesderprägendenElementedes deutschenstaatsangehörigkeitsrechts.sieistausdruckdereinheits-undstaatsbildendenfunktionderstaatsangehörigkeit.vonpersonen,diediedeutsche StaatsangehörigkeitüberihrenVateroderihreMuttererworbenhaben,wirddie AufgabeeinergegebenenfallsvorhandenenausländischenStaatsangehörigkeit imhinblickaufdieüberdendeutschenelternteilvermitteltebindungan Deutschlandnichtverlangt.EntsprechendesgiltvordemHintergrunddeszusammenwachsendenEuropasfürStaatsangehörigederanderenMitgliedstaaten dereuropäischenunionundderschweiz (vergleicheauchbundestagsdrucksache 14/533, S. 19). DarüberhinausnimmtdieBundesregierungzukonkretenPersonenvorgängen grundsätzlich nicht Stellung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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