Das Rückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Pakistan
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- Babette Heintze
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Josef Philip Winkler, Ute Koczy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/13566 Das Rückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Pakistan Vorbemerkung der Fragesteller Am4.Juni2009hatderRatdereuropäischenInnen-undJustizministerdas RückübernahmeabkommenzwischenderEuropäischenGemeinschaftund Pakistan (EU-RatsdokumentNr.8793/09)verabschiedet (vgl.eu-ratsdokument Nr /09, S. 30). DiesesAbkommenenthältnichtnurRegelungenzurRückübernahmevon StaatsangehörigenderVertragsparteien,sondernauchBestimmungenzur RückübernahmevonDrittstaatsangehörigenundStaatenlosen (u.a.ausden Nachbarstaaten von Pakistan). DasRückübernahmeabkommenmitPakistanistnichtdaseinzigeAbkommen deregmitdrittstaaten.seit2004hatdieeumitelfstaatenderartigeabkommengeschlossen:albanien (2005),Bosnien-Herzegowina (2007),Hongkong (2004),Macao (2004),Mazedonien (2007),Moldau (2007),Montenegro (2007),RussischeFöderation (2007),Serbien (2007),SriLanka (2005), Ukraine (2007). DerRathatdieEuropäischeKommissiondarüberhinauszuderAushandlung vonrückübernahmeabkommenmitfünfweiterenländern (Algerien,China, Marokko, Pakistan und Türkei) ermächtigt. ZumTeilzeitlichparallelhatauchdieBundesrepublikDeutschlandbilaterale Rückübernahmeabkommenmit29Staaten (darunternichtwenigerals16eu- Mitgliedstaaten)abgeschlossen:Albanien (2003),Algerien (1997),Armenien (2008),Belgien/Niederlande/Luxemburg (1966),Bosnien-Herzegowina (1997),Bulgarien (2006),Dänemark (1954),Estland (2000),Frankreich (2006),Georgien (2007),Hongkong (2001),Kroatien (1998),Lettland (2000), Litauen (2000),Marokko (1998),Mazedonien (2002),Norwegen (1955), Österreich (1998),Polen (1993/1994),Rumänien (1993/1999),Schweden (1954),Schweiz (1996),Serbien/Montenegro (2002),Slowakei (2003), Südkorea (2005),Syrien (2008),Tschechien (1995),Ungarn (1999),Vietnam (1995) (vgl. File/17278/RueckkehrFluechtlinge.pdf). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom8.Juli2009übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InDeutschlandlebenderzeitca.28500pakistanischeStaatsangehörige mit einerdurchschnittlichenaufenthaltsdauervonelfjahren (Bundesamtfür Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ausländerzahlen 2008, S. 12). In2008hatten309pakistanischeStaatsangehörigeinDeutschlandeinenAsylantraggestellt.EinJahrzuvorwarenes293gewesen (UNHCR,AsylumLevels andtrendsinindustrializedcountries,2008,s.18f).allerdingswurdenin 2007lediglich1,8ProzentderpakistanischenAntragstellerinnenundAntragstellerinDeutschlandalsAsylberechtigteanerkannt (BAMF,AsylinZahlen 2007, S.43). InderEUinsgesamtsiehtdieSituationdeutlichandersaus:Sohatten2007 insgesamt13193undin2008zusammen12007pakistanischestaatsangehörigeindereueinenasylantraggestellt.2006hattediesezahlnoch6284 betragen einesteigerungvon2006auf2007alsoumnichtwenigerals +110 Prozent (UNHCR, a. a. O., S. 17). I.AufenthaltsrechtlicheLagederinDeutschlandlebendenpakistanischen Staatsangehörigen 1. Wie viele pakistanische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland? Wie viele hiervon haben eine Niederlassungserlaubnis? Ja 2.Isteszutreffend,dassaufgrundder GemeinsamenErklärungzuArtikel1 BuchstabeF desrücknahmeübereinkommenseineaufenthaltserlaubnis, die imzusammenhangmitderbearbeitungeinesasylantrags nichtals legaleaufenthaltsgenehmigungangesehenwerdensoll mitderfolge, dassz.b.eineaufenthaltsgestattungwährendeinesasylverfahrensnicht dazuführt,dassdie/derasylsuchendeunterdieausnahmeregelungvon Artikel 3 Absatz 2b fällt? ZumStichtag31.Mai2009warenimAusländerzentralregister (AZR)28417 pakistanischestaatsangehörigealsaufhältigerfasst.hiervonhatten10034personeneineniederlassungserlaubnisodereinsonstigesunbefristetesaufenthaltsrecht. 3. Wie viele pakistanische Asylsuchende leben derzeit in Deutschland? WievielepakistanischeStaatsangehörigehabeninDeutschlandeinenAufenthaltsstatusgemäß 25Aufenthaltsgesetz AufenthG (bittenachden Absätzen 1 bis 5 aufschlüsseln)? WievielepakistanischeStaatsangehörigelebeninDeutschlandmiteiner Duldung ( 60a AufenthG) ZumStichtag31.Mai2009befandensich736pakistanischeStaatsangehörige in einem laufenden Asylverfahren. Zum31.Mai2009warenimAZR1081pakistanischeStaatsangehörigemiteinerAufenthaltserlaubnisnach 25desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)erfasst (174PersonennachAbsatz1,239nachAbsatz2,175nachAbsatz3,76nach Absatz 4, 417 nach Absatz 5). 1413pakistanischeStaatsangehörigehattenzumStichtag31.Mai2009eine Duldung.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WurdenindenJahren2005bis2008asyl-bzw.flüchtlingsrechtlicheWiderrufsverfahren eingeleitet, und wenn ja, wie viele? Wie viele dieser Widerrufsverfahren sind inzwischen rechtskräftig? IndenJahren2005bis2008wurdenbeipakistanischenStaatsangehörigeninsgesamt588Widerrufsprüfverfahreneingeleitet.481VerfahrenwurdenindiesemZeitraumdurchdasBundesamtfürMigrationundFlüchtlingeentschieden. ZahlenzurRechts-oderBestandskraftentschiedenerWiderrufsprüfverfahren liegenerstabdemjahr2008vor.imjahr2008erlangten401verfahrenvon pakistanischenstaatsangehörigenrechts-oderbestandskraft.in98prozentder Fälle erfolgte kein Widerruf bzw. keine Rücknahme. II. Zum Rückübernahmeabkommen mit Pakistan 5.WelcheVerhandlungsgegenständewarensokontrovers,dassderVerhandlungsprozessüberdiesesRückübernahmeabkommenfastdreiJahredauerte (von April 2004 bis September 2007)? ZuletztkontroverswarderAusschlussdersogenanntenAltfälleimSinnevon Artikel20Absatz3desRückübernahmeabkommens.DielangeVerhandlungsdaueristaberimWesentlichenaufdieinnenpolitischeLageinPakistanunddie darausresultierendezögerlichehaltungderpakistanischenseiteimhinblick auf den Abschluss des Abkommens zurückzuführen. 6.SindderBundesregierungBerichteinternationalerMenschenrechtsorganisationen (wiez.b.amnestyinternationaloderhumanrightswatch)über diegefährdungvonpersonennacheinerabschiebungnachpakistanbekannt, und wenn ja, welche? DieBundesregierungbeobachtetdieMenschenrechtslageinPakistanimRahmenihrerBeziehungenaufbilateralerundeuropäischerEbene.Dabeiberücksichtigtsieu.a.auchInformationeninternationalerMenschenrechtsorganisationen. InsbesondereerstelltdasAuswärtigeAmtregelmäßigeinenBerichtüberdie asyl-undabschiebungsrelevantelageinderislamischenrepublikpakistan. NebenanderenQuellenwerdenhierbeiauchBerichteinternationalerMenschenrechtsorganisationenwieAmnestyInternationaloderHumanRights Watchausgewertet (vgl.quellenangabeimasyllageberichtpakistan,letzte Fassungvom22.Oktober2008).AbgeordnetedesDeutschenBundestages habendiemöglichkeit,imauswärtigenamtoderimsekretariatdesbundestagsausschussesfürmenschenrechteundhumanitärehilfeineinzelnelageberichte Einsicht zu nehmen. InjedemEinzelfallwirddarüberhinausbeiAbschiebungendasVorliegenvon Abschiebungshindernissengeprüft,soferndiesedenzuständigenAusländerbehörden bekannt sind. 7.Isteszutreffend,dassaufgrunddesinRedestehendenRückübernahmeabkommen,RückführungenauchvonafghanischenStaatsangehörigen nach Pakistan möglich wären? RückführungenvonDrittstaatsangehörigennachPakistansindunterdeneingeschränktenVoraussetzungendesArtikels3desRückübernahmeabkommens möglich. Dies gilt auch für afghanische Staatsangehörige.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.WarderUNHCR imhinblickaufdielageafghanischerflüchtlingein Pakistan indieverhandlungenumdasvorliegenderückübernahmeabkommeneingebundenbzw.solltederunhcr nachansichtder Bundesregierung beidessenumsetzungeingebundenwerden,und wenn nein,warum nicht? DerUNHCR (HoherFlüchtlingskommissarderVereintenNationen)warnicht indieverhandlungeneingebunden.eineeinbindungdesunhcrbeider Umsetzung ist möglich, wenn abgelehnte Asylbewerber zurückgeführt werden. 9.WelcheFolgenhatdiesbezüglichArtikel20Absatz3desvorliegenden RückübernahmeabkommensfürinDeutschlandlebendepakistanische bzw.afghanischestaatsangehörige,wonachdiesesabkommen (bzw. nachfolgendedurchführungsprotokolle)nämlichnurfürpersonengilt, dienachinkrafttretendesabkommensindashoheitsgebietpakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind? Artikel20Absatz3desRückübernahmeabkommenshatfürzurzeitinDeutsch- landlebendepakistanischeunddrittstaatsangehörigezurfolge,dassdaseg- Rückübernahmeabkommenaufsienichtanwendbarist.Ungeachtetdessen erkenntpakistanseinevölkerrechtlicheverpflichtungzurrückübernahme eigener Staatsangehöriger an. 10.HatdieBundesregierungdieAbsichtvonderinArtikel17verankerten MöglichkeitGebrauchzumachen,mitPakistanbilateraleDurchführungsprotokolleabzuschließen,z.B.zuFragen,überdieVoraussetzungenaberauchBeschränkungensog.begleiteterRückführungenüber Rückführungenhilfs-bzw.betreuungsbedürftigerPersonen,undwenn nein, warum nicht? Artikel17desRückübernahmeabkommenssiehtdenAbschlussvonDurchführungsprotokollennichtzwingendvor.DieBundesregierungprüftdieMöglichkeit des Abschlusses, sofern ein Bedarf hierfür erkannt wird. 11.SindnachdeminRedestehendenRückübernahmeabkommenzwangsweiseVorführungenrückzuführenderPersonenbzw.derenBefragung durchkonsularbeamtezulässig;undwennja,sollte nachansichtder Bundesregierung nichtauchdiesbezüglichderartigedurchführungsprotokolle erlassen werden? Artikel6Absatz4desRückübernahmeabkommenseröffnetfürdenFall,dass keinenachweis-oderglaubhaftmachungsmittelvorgelegtwerdenkönnen,die Möglichkeit,mitderAuslandsvertretungdesersuchtenVertragsstaatesVorkehrungenfürdieDurchführungeinesInterviewszutreffen. 82Absatz4AufenthGsiehtfürdenFall,dassderAusländerderAnordnung,beiderzuständigenAuslandsvertretungzuerscheinen,nichtnachkommt,dieBefugniszur zwangsweisendurchsetzungderanordnungvor.dieumsetzungvonartikel6 Absatz4desAbkommensbedarfnichtzwingenddesAbschlusseseinesDurchführungsprotokolls.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstPakistantechnisch,personellbzw.vonderAusbildungherimstande, diedatenschutzrechtlichenvoraussetzungenausabschnittvdiesesabkommens tatsächlich zu gewährleisten? WurdediesbezüglicheineStellungnahmedesEuropäischenDatenschutzbeauftragten eingeholt, und wenn nein, warum nicht? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassPakistandieindemAbkommen übernommenenverpflichtungeneinhaltenkann.obundinwieweitdereuropäischedatenschutzbeauftragtebeivertragsverhandlungenbeteiligtwird,obliegt der verhandlungsführenden Kommission. 13.EnthältdasRückübernahmeabkommenderEGmitPakistanspezifische Regelungen,dieinEG-RückübernahmeabkommenmitanderenLändern nicht enthalten sind, und wenn ja, welche? DerAusschlussdersogenanntenAltfällenachArtikel20Absatz3desAbkommens ist eine spezifische Regelung in dem Abkommen mit Pakistan. 14.WiestelltdieEuropäischeKommissionsicher,dassdieMenschenrechte undgrundfreiheitenderzurückgeführtenpersoneninpakistaninvollem Umfang geschützt sind? Die Frage ist an die Europäische Kommission gerichtet. 15.WirdsichdieBundesregierungdafüreinsetzen,internationaleMenschenrechtsorganisationen (wiez.b.amnestyinternationaloderhumanrights Watch)indeninArtikel16desAbkommensvorgesehenen Gemischten Rückübernahmeausschuss aufgenommenwerden,umeineregierungsunabhängigeberatungbzw.aufklärungübermenschenrechtlicheimplikationenbzw.eineunabhängigeaufklärungetwaigermenschenrechtlichervorwürfebeiderdurchführungdiesesabkommenssicherzustellen, und wenn nein, warum nicht? DieZusammensetzungdesAusschussesistinArtikel16Absatz3desRückübernahmeabkommensabschließendfestgelegt (VertretungderEuropäischen GemeinschaftdurchdieKommission,dievonSachverständigenausdenMitgliedstaaten unterstützt wird). Weitere Teilnehmer sind nicht vorgesehen. 16.HatdasEuropäischeParlamenteineStellungnahmezudiesemRückübernahmeabkommenabgegeben,undwennnein,warumwurdediesesAbkommenvomRatohneeineStellungnahmedesEuropäischenParlaments beschlossen? DasEuropäischeParlamenthatkeineStellungnahmeabgegeben.Aufgrundder europarechtlichenregelungenwareinesolchestellungnahmenichterforderlich. 17.WirddieBundesregierungmitPakistanGesprächeüberdieMöglichkeitenlegalerMigrationfürpakistanischeStaatsangehörigenachDeutschlandaufnehmen,dienachderGemeinsamenErklärungderEGmitPakistan zur legalen Migration möglich sind, und wenn nein, warum nicht? EsbestehenbereitsimRahmendesgeltendenAufenthaltsrechtsverschiedene legalemigrationsmöglichkeitennachdeutschland.überdiegeltenderechts-
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lagenachdemaufenthaltsgesetzhinausbestehtaussichtderbundesregierung derzeitkeinbedarf,mitpakistangesprächebezüglichweiterermöglichkeiten legaler Migration aufzunehmen. 18.InwiefernwerdenimRückübernahmeabkommenmitPakistandieinstabileLagedesLandesunddiekatastrophaleSituationvonFlüchtlingenin Pakistan berücksichtigt? DasRückübernahmeabkommenregeltimRahmenderGegenseitigkeitdieVoraussetzungen,unterdeneneinVertragspartnerzurRückübernahmeausreisepflichtigerPersonenverpflichtetist.EswirktsichinDeutschlandnuraufPersonenaus,derenAusreisepflichtineinemrechtsstaatlichenVerfahrenbereits festgestelltwurde.dabeiwirdsichergestellt,dassausländer,denenimherkunftslandpolitischeverfolgung,einekonkretegefahrfürleiboderleben oderfolterdrohen,indeutschlandasyl,flüchtlingsschutzodersubsidiären Schutzerhalten.DasAbkommenenthält wieauchinallenanderenfällenabgeschlossenerrückübernahmeabkommenmitdrittstaaten keineaussagen zuraktuellenundhumanitärenlageinpakistan.esenthältabereineverpflichtungzurbeachtunginternationalerübereinkünfteundvölkerrechtlicherregelungen (Artikel15Absatz1desRückübernahmeabkommens);vgl.insoweit auch die Antwort zu Frage 23. III.Rückübernahmeabkommen der EG 19.MitwelchenLändernverhandeltdieEGderzeitüberRückübernahmeabkommen? DieKommissionverhandeltderzeitüberRückübernahmeabkommenmitAlgerien, der Volksrepublik China, Marokko, der Türkei, Kap Verde und Georgien. 20.InwelcheninhaltlichenAspektenunterschiedensichdieRückübernahmeabkommen der EG mit den unterschiedlichen Ländern? DieRückübernahmeabkommenderEuropäischenGemeinschaft (EG)werden aufdergrundlageeineszwischenderkommissionunddenmitgliedstaatenabgesprochenenmustersabgeschlossen.dieeinzelnenabkommenenthaltennur unwesentlicheabweichungenvoneinander.zueinerabweichungsieheantwort zu Frage WiewirdbeidenRückübernahmeabkommenderEGmitDrittstaatendie Einhaltung der Menschenrechte beider Vertragsparteien kontrolliert? Welche Mechanismen zur Überprüfung bestehen diesbezüglich? ImFallederRückführungvonPersonenausEU-MitgliedstaateninDrittstaaten richtetsichdiebeachtungdermenschenrechtenachdenjeweiligennationalen RegelungenzuAbschiebungenderMitgliedstaatenundinternationalenÜbereinkommenundStandards.EG-RückübernahmeabkommenenthaltenregelmäßigeineVerpflichtungzurBeachtunginternationalerÜbereinkünfteund völkerrechtlicherregelungen;vgl.insoweitauchdieantwortzufrage23.die AbkommenenthaltenaberkeineRegelungbezüglichderKontrollederEinhaltungvonMenschenrechtendurchdieVertragsparteien.SämtlicheMitgliedstaatenderEUunterliegen unteranderem dereuropäischenkonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ InwiefernunddurchwenwirddieVerletzungvonMenschenrechtenund GrundfreiheitendurchdieVertragsparteienimRahmenderRückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten sanktioniert? SanktionensindindenabgeschlossenenRückübernahmeabkommennichtvorgesehen.AuchinsoweitgeltendiejeweiligennationalenRegelungenzuAbschiebungenderMitgliedstaatenundinternationalenÜbereinkommenund Standards (vgl. die Antwort zu Frage 21). 23.InwiefernschließendieRückübernahmeabkommenderEGdieGefahr derweiterabschiebungaus,dassalsoeinerückzuführendepersonnichtin einenviertstaatweitergeschobenwird,indemihreventuelldiegefahr einer asylerheblichen Verfolgung droht? EineVerpflichtungzurBeachtunginternationalerÜbereinkünfteundvölkerrechtlicherRegelungenwirdstandardmäßiginRückübernahmeabkommenaufgenommen (im Falle von Pakistan Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens). Nein 24.IstderUNHCRandenVerhandlungsprozessenüberdieRückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten beteiligt? IV. Bilaterale Rückübernahmeabkommen der Bundesrepublik Deutschland 25.MitwelchenLändernverhandeltdieBundesregierungderzeitüberRückübernahmeabkommenbzw.plantsie,entsprechendeVerhandlungenaufzunehmen? DieBundesregierungführtzurzeitVerhandlungenmitdemKosovoüberden AbschlusseinesRückübernahmeabkommens.Außerdemistbeabsichtigt,die VerhandlungenzueinemRückübernahmeabkommenmitAserbaidschansowie zu einem migrationspolitischen Rahmenabkommen mit Ghana fortzusetzen. 26.InwiefernfindensichindenbilateralenRückübernahmeabkommen DeutschlandszumTeilweitergehendeRegelungen,alsz.B.inden Rückübernahmeabkommen der EG, sosindetwaindenbilateralenabkommenmitderabschiebungeiner PersonauchdieparalleleRückführungseinerFamilienangehörigen möglich; zudemist entgegenartikel4absatz3deseg-rückübernahmeabkommensmitpakistan nachdenbilateralenabkommendeutschlandsauchdieglaubhaftmachungderfraglichenstaatsangehörigkeit derrückzuführendenpersonfürdenvollzugderabschiebungausreichend undschließlichenthalteneinigederbilateralenabkommendeutschlands (etwaartikel2derdeutsch-algerischenübereinkunft)vorschriftenüberdiebefragungvonrückzuführendenpersonendurch in diesem Fall algerische Konsularbeamte? InkeinemdernachfolgendenPunktegehendieRegelungenderbilateralen RückübernahmeabkommenDeutschlandsüberdenInhaltderEG-Rückübernahmeabkommen hinaus: DiegleichzeitigeAbschiebungvonKindernundEhegattenistauchinden jüngsten EG-Rückübernahmeabkommen enthalten (z. B. Westbalkan).
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AuchdieEG-RückübernahmeabkommenunterscheidennachNachweisundGlaubhaftmachungsmitteln,soauchdasEG-AbkommenmitPakistan; siehedortartikel6absatz2und3inverbindungmitdenanlagen1und2. AuchdiebilateralenAbkommensehenbeiVorlagevonGlaubhaftmachungsmittelnzwingenddasStelleneinesRückübernahmeersuchensvor,welches vonderersuchtenvertragsparteigeprüftwird.nurdann,wennsichdie vermutetestaatsangehörigkeitimverlaufderprüfungbestätigt,wirddie betroffene Person zurückgeführt. DieBefragungenwerdenauchnachdenEG-Rückübernahmeabkommen durchbedienstetederersuchtenvertragsparteidurchgeführt,sieheartikel6 Absatz 4 des EG-Abkommens mit Pakistan. 27.WelcheRangfolgebestehtzwischenRückübernahmeabkommenderEG undbilateralenrückübernahmeabkommendeutschlandsmiteinund demselben Drittstaat? TrittimFalleeinersolchenKonkurrenzz.B.dasgesamtebilateraleAbkommenhinterdemderEGzurück oderistesauchmöglich trotz einemkonkurrierendeneg-abkommen weitergehenderegelungen des bilateralen Abkommens auch in Zukunft anzuwenden? AlleabgeschlossenenEG-Rückübernahmeabkommenenthaltenstandardmäßig eineklauselbetreffenddasverhältniszubilateralenrückübernahmeabkommendermitgliedstaaten.nachdieserklauselhabendiebestimmungender EU-AbkommenVorrangvordenBestimmungenbilateralerAbkommenoder VereinbarungenüberdieRückübernahmevonPersonenohneAufenthaltsgenehmigung,soweitletztereBestimmungenmitdenBestimmungendesjeweiligenEU-Abkommensunvereinbarsind.ImFallevonPakistansiehe Artikel18 des Abkommens. 28.AufwelcherGrundlageerfolgenRückübernahmeneigenerStaatsangehö- rigerbzw.vondrittstaatsangehörigenundstaatenlosenmitdenzehneu- Mitgliedstaaten,mitdenenkeinbilateralesRückübernahmeabkommen besteht? RückführungenindieEU-Mitgliedstaaten,mitdenenkeinbilateralesRückübernahmeabkommenbesteht,findeninderPraxisnichtbzw.nurimniedrigen ein-biszweistelligenbereichstatt.eshandeltsichdabei (mitausnahmeeines Mitgliedstaates)umRückführungenvoneigenenStaatsangehörigenderEU- Mitgliedstaaten,zuderenRückübernahmedieMitgliedstaaten (sowiealle Staaten)nacheinemallgemeingeltendenvölkerrechtlichemGrundsatzohnehin verpflichtet sind. 29.WelchenSinnmachenvordiesemHintergrunddienochbestehenden RückübernahmeabkommenDeutschlandsmitdenanderenEU-Mitgliedstaaten? RückübernahmeabkommenmitanderenEU-Mitgliedstaatenmachenimmer dannsinn,wennsienebenderohnehingeltendenvölkerrechtlichenverpflichtungzurrückübernahmevoneigenenstaatsangehörigenauchdieverpflichtungzurgestattungderdurchbeförderungund/oderzurrückübernahmevon Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen beinhalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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