Gewährleistung von Freizügigkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen in Deutschland

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Manuel Sarrazin, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/11821 Gewährleistung von Freizügigkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Am10.Dezember2008hatdieEU-Kommissioneinen ausihrersicht enttäuschenden BerichtüberdieAnwendungdersog.Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG)fürUnionsbürgerinnenundUnionsbürgersowieihreFamilienangehörigenvorgelegt: KeinMitgliedstaathatdieRichtlinieinihrerGesamtheitwirksamundkorrektumgesetzt.KeinArtikelderRichtliniewurdevonallen Mitgliedstaaten wirksam und korrekt umgesetzt. DieEU-KommissionkritisiertanhandvonzwölfPunktenauchdieUmsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland. 1.DieBundesrepublikDeutschland,sowie12weitereMitgliedstaaten,hätte dieinartikel3absatz2derrichtlinieenthaltenenregelungenzumfamiliennachzug nicht zufriedenstellend umgesetzt. 2.GleichgeschlechtlicheLebenspartnerschaftenseieninderBundesrepublik DeutschlandmitschlechterenFreizügigkeits-undAufenthaltsvorschriften konfrontiert, als in 13 anderen Mitgliedstaaten. 3.DieBundesrepublikDeutschlandundfünfandereMitgliedstaatenhätten Artikel5Absatz4nichtumgesetzt (derfürunionsbürgerinnenundunionsbürgerundderenfamilienangehörigebeiderankunftandergrenzeauch ohnedienotwendigenreisedokumenteeineinreiserechtbzw.einreisevisa vorsieht). 4.NurDänemark,Finnland,MaltaundSchwedensorgtengemäßArtikel6 (in Einklangmitdem9.Erwägungsgrund)aufkorrekteWeisefüreineaufenthaltsrechtlichbessereBehandlungvonarbeitsuchendenUnionsbürgerinnen und Unionsbürgern. 5.EinigeMitgliedstaaten darunterauchdiebundesrepublikdeutschland hättenihreverpflichtungzurerleichterungdereinreiseunddesaufenthalts vonverwandteningeradeaufsteigenderlinie (vgl.artikel7absatz4der Richtlinie) nicht richtig umgesetzt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom16.Februar2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.DieBundesrepublikDeutschlandund16MitgliedstaatenhättenArtikel7 Absatz3nichtrichtigumgesetzt (diesersiehtdurchdenaufnehmendenmitgliedstaatdieerhaltungder Erwerbstätigeneigenschaft fürsolcheunionsbürgerinnenundunionsbürgervor,dieausdeninartikel7absatz3a biscaufgeführtengründennichterwerbstätigesind).diessei sodieeu- Kommission vorallemaufdietatsachezurückzuführen,dassdiejeweiligennationalengesetzelediglichdieerhaltungdesaufenthaltsrechts, nicht aber der Erwerbstätigeneigenschaft vorsehen würden. 7.DieBundesrepublikDeutschland,sowieelfweitereMitgliedstaaten,hätten denbegriff Existenzmittel (Artikel8)falschodermehrdeutigumgesetzt. 8.Nur14Mitgliedstaatenwürden andersalsdasdeutscherecht dieausweisungalsautomatischefolgederinanspruchnahmevonsozialhilfeleistungen ausschließen. 9.ZwölfMitgliedstaaten unterihnenauchdiebundesrepublikdeutschland hättenproblemebeiderumsetzungvonartikel17 (derfürnicht erwerbstätigeunionsbürgerinnenundunionsbürger,günstigerebestimmungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt vorsieht). 10.NurGriechenland,Malta,PortugalundZypernhättendenAusweisungsschutzfüraufenthaltsberechtigteUnionsbürgerinnenundUnionsbürger (Artikel 27 bis 28 der Richtlinie) richtig umgesetzt. 11.DieVerfahrensgarantiennachArtikel30bis31derRichtliniehättenallein Litauen, Portugal, Spanien und Zypern richtig umgesetzt. DieEU-Kommissionkritisiertzudem,dassbisMitte2008dieimdeutschen sog.visumshandbuchenthaltenenvorschriftenbezüglichdeserstzuzugs vonfamilienangehörigenvoninderbundesrepublikdeutschlandlebenden UnionsbürgerinnenundUnionsbürgernimWiderspruchgestandenhättenzu deram25.juli2008getroffenensog.metock-entscheidungdeseuropäischen Gerichtshofes (EuGH). DerEuGHhatmitdiesemUrteil (AktenzeichenC-127/08)einewichtigeEntscheidungzumFamiliennachzugvondrittstaatsangehörigenFamilienangehörigenvonUnionsbürgerinnenundUnionsbürgerngetroffen.EsschafftKlarstellung,dassdieFreizügigkeitfürFamilienangehörigevonEU-Bürgernnicht voraussetzt,dassdiesesichvorherrechtmäßigimgebietdereuaufgehaltenhabenmüssen.außerdemwirdklargestellt,dassdiemitgliedstaatennichtberechtigtsind,dienachzugsbestimmungenindividuellauszugestalten.damitwurde zugleichdiemöglichkeitdereinführungeinersprachprüfungfürehegattenim Rahmen des Visaverfahrens ablehnend beantwortet. DieBundesregierunghatteindieserRechtssachevordemEuGHEinlassungen vorgetragen.diesehatdereughanverschiedenenstellenseinesurteilsverworfen (RZ 66, sowie 77 79). InzwischenhatdasAuswärtigeAmtseineErlasslagederRechtsprechungder Metock-Entscheidung angepasst. GleichwohlsiehtinsbesonderedasBundesministeriumdesInnern (BMI)das Metock-Urteilnachwievorkritisch.SohattedasBMIkurznachderMetock- EntscheidungdieBundesländergebeten,füreingeplantesLagebild erstens Fallzahlenübersog.Aufenthaltskartenzukommenzulassen,diezwischendem 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 ausgegeben wurden: andrittstaatsangehörigefamilienangehörigevonunionsbürgerinnenund Unionsbürger insgesamt; andrittstaatsangehörigefamilienangehörigevonunionsbürgerinnenund Unionsbürger,dieauseinemDrittstaatindieBundesrepublikDeutschland einreisen (wobeihierunterschiedenwerdensollte,obsichdieunionsbürgerinbzw.derunionsbürgerunterdreimonaten/untereinemjahr/längeralsein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält); andrittstaatsangehörigefamilienangehörigevondeutschen,diesichin einemanderenmitgliedstaataufgehaltenhaben (auchhiermitderunter-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12013 scheidungobsichdie/derdeutscheunterdreimonaten/untereinemjahr/länger als ein Jahr in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hatte) sowie anasylsuchendebzw.geduldeteoderausreisepflichtigeausländerinnenund Ausländer,dieinderBundesrepublikDeutschlandmiteinerUnionsbürgerin/ einem Unionsbürger die Ehe geschlossen haben. ZweitenssolltendieerfolgtenAblehnungensolcherAufenthaltskarten incl. derablehnungsgründe,wiea)fehlendernachweis,b)scheinehe,c)anderer Missbrauchsfälle an das BMI übermittelt werden. AufeuropäischerEbeneunterstütztederBundesministerdesInnern, Dr.WolfgangSchäuble,aufderTagungdesRatesderJustiz-undInnenministerinnenund-ministeram25.September2008ausdrücklichdieKritik DänemarksandiesemEuGH-Urteil.Auchihm seiwichtig,dievorigerechtslagewiederherzustellen,sodr.wolfgangschäuble.demvorschlag Kopenhagens,hierfürnotfallsauchdieFreizügigkeitsrichtliniezuändern, widersprachdr.wolfgangschäublenicht (vgl.nachberichtdesbmivom 29.September 2008, S.2). ZudemistderzeiteineGruppeExpertinnenundExpertenausdenMitgliedstaatendamitbefasst, SchwierigkeitenbeiderDurchführungderFreizügigkeitsrichtlinieunddieaufnationalerEbenebewährtenPraktikenzuermitteln (EU-Ratsdokument 16483/08 vom 28. November 2008). Vorbemerkung der Bundesregierung 1.DervondenFragestellernzitierte BerichtderKommissionandasEuropäischeParlamentunddenRatüberdieAnwendungderRichtlinie2004/38/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdasRechtderUnionsbürgerundihrerFamilienangehörigen,sichimHoheitsgebietderMitgliedsstaatenfreizubewegenundaufzuhalten. [KOM(2008)840]sollnachAussagederEuropäischenKommissioneinenumfassendenÜberblicküberden StandderUmsetzungderRichtlinie2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)in denmitgliedstaatenbieten.derberichtderkommissiontrifftdazuimwesentlichenvergleichendequantitativeaussagenübereinzelnemitgliedstaatenodergruppenvonmitgliedstaatenimhinblickaufeineaussichtder KommissionerfolgteerfolgreicheUmsetzungoderNichtumsetzung.Inden meistenfällenstelltderberichteineunzureichendeumsetzungbestimmter Vorschriftenlediglichfest,ohnediesenBefundhinreichendzubegründen oderweiterzuerläuternundohne,dasskonkretehandlungsvorgabendaraus abzuleitenwären.nurinwenigenfällenwerdendieaussichtderkommission vorhandenen Unzulänglichkeiten auch konkret erläutert. DerBerichtderKommissionstehtaufdervorläufigenTagesordnungfürdas kommendetreffenderjustiz-undinnenministerdereuropäischenunionam 26. und 27. Februar DieFragestellerverweisenbeieinerAnzahlvonFragenjeweilsaufdenim BerichtgenanntenUmsetzungsstandbestimmterGruppenvonMitgliedstaaten.SoweitdieFragestellerErläuterungenimHinblickaufdieinsoweit unterschiedlicherechts-undvorschriftenlageimvergleichzurumsetzung derrichtlinieindeutschlandbegehren,istdaraufhinzuweisen,dassdie BundesregierungüberkeineumfassendeÜbersichtzurgeltendenRechtslage und Verwaltungspraxis in den genannten Mitgliedstaaten verfügt. 1.InwieferngewährtdasdeutscheRechtauchsolchenFamilienangehörigen, dieentsprechendartikel3absatz2aderrichtlinienichtunterdiedefinitioninartikel2nummer2derrichtliniefallen,dieeinreisenachbzw.den AufenthaltinderBundesrepublikDeutschland,wennerstensihnendieprimäraufenthaltsberechtigteUnionsbürgerinbzw.derUnionsbürgerimHer-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kunftslandunterhaltgewährt;zweitenssie/ermitihr/ihmimherkunftsland inhäuslichergemeinschaftgelebthat,oderdrittenswennschwerwiegende gesundheitlichegründediepersönlichepflegeder/desfamilienangehörigen durchdieunionsbürgerinbzw.denunionsbürgerzwingenderforderlichmachen? DieEinreiseundderAufenthaltvonPersonen,diekeinpersönlichesRechtauf FreizügigkeitundAufenthalthabenundderenAufenthaltnachArtikel3Absatz2 BuchstabeaderFreizügigkeitsrichtlinieerleichtertwerdensoll,richtetsichnach 36Absatz2desAufenthaltsgesetzes (AufenthG).Danachkannsonstigen FamilienangehörigenzumFamiliennachzugeineAufenthaltserlaubniserteilt werden,wenneszurvermeidungeineraußergewöhnlichenhärteerforderlichist. 2.Inwieferngehen wievondereu-kommissionkritisiert diebelgischen, britischen,bulgarischen,dänischen,finnischen,italienischen,litauischen, luxemburgischen,niederländischen,portugiesischen,schwedischen,spanischenbzw.tschechischenfreizügigkeits-undaufenthaltsvorschriftenfür gleichgeschlechtlichelebenspartnerschaftenüberdieimdeutschenfreizügigkeitsgesetz/eu enthaltenen Regelungen hinaus? FürLebenspartnervonUnionsbürgernsindgemäß 3Absatz6desFreizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)diefürdieEinreiseunddenAufenthaltdes LebenspartnerseinesDeutschengeltendenVorschriftendesAufenthaltsgesetzes anzuwenden (vgl. 27Absatz2AufenthG).DieVorschriftverweistaufdie Bedingungen,diedasAufenthaltsgesetzfürdenFamiliennachzugaufstellt.Sind dievoraussetzungenerfüllt,erhältderlebenspartnereineaufenthaltskartenach demfreizügigkeitsgesetz/eu.fürdenlebenspartnereinesnichterwerbstätigen UnionsbürgersergebensichdieVoraussetzungenfürseinAufenthaltsrechtaus 4Satz1desFreizügG/EU.ImÜbrigenwirdaufNr.2derVorbemerkungverwiesen. 3.GibtesimdeutschenFreizügigkeitsrecht (imsinnevonartikel5absatz4 derrichtlinie)spezifischeregelungen/hilfestellungenfürfamilienangehörigebzw.lebenspartnerinnen/lebenspartnereinerunionsbürgerinbzw. einesunionsbürgers,die/derauseinemdrittstaatstammtunddie/derbeider EinreisenichtüberdieerforderlichenReisedokumenteoderggf.dieerforderlichenVisaverfügt,umsichdieerforderlichenDokumenteineinerangemessenenFristzubeschaffen,übermittelnzulassenodersichmitanderen Mittelnbestätigenzulassenodernachzuweisen,dasssie/erdasRechtauf FreizügigkeitundAufenthaltgenießt,bevorsie/eranderdeutschenGrenze zurückgewiesen wird? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? DrittstaatsangehörigebenötigenalsFamilienangehörigevonUnionsbürgernfür dieeinreiseindiebundesrepublikdeutschlandeinvisum,soferndiesnachden BestimmungenderVerordnung (EG)539/2001 (EU-Visum-Verordnung)vorgesehen ist. DiemitderpolizeilichenKontrolledesgrenzüberschreitendenVerkehrsbeauftragtenBehördensindgrundsätzlichangewiesen,visumpflichtigenFamilienangehörigenvonUnionsbürgernanderGrenzebeiBedarfeingebührenfreiesAusnahmevisumzuerteilenunddieEinreisezugestatten,sofernnachvollziehbar ist,dassderdrittstaatsangehörigemiteinemunionsbürgerverheiratetistoder aufgrundandererfamiliärerverbundenheitnachzugsberechtigtistundkeine GründederöffentlichenSicherheitoderOrdnungeineVisumerteilungausschließen.BeifehlendenGrenzübertrittspapierenstellendiemitderpolizei-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12013 lichenkontrolledesgrenzüberschreitendenverkehrsbeauftragtenbehördenin diesenfälleneinennotreiseausweisalspassersatzpapierandenfamilienangehörigenaus.spezifischeregelungen,diedemartikel5absatz4derfreizügigkeitsrichtlinieentsprechen,gibtesimfreizügigkeitsgesetz/eunicht.soferndie BetroffenendieNachweiseüberdasbestehendeFreizügigkeitsrechtnicht mitführenodernichtunmittelbarbeibringenkönnen,wirdgenerelldienutzung behördlicherkommunikationstechnikzumeinholendernachweisegestattet. ErgänzenddazusinddiedeutschenBehördengrundsätzlichzurInformationsgewinnungbeiausländischenBehördenangehalten,umErkenntnissezumbestehenden Freizügigkeitsrecht zu erlangen. 4.Inwiefernenthält wievondereu-kommissionfestgestellt dasdänische, dasfinnische,dasmaltesischeunddasschwedischerecht (imsinnevon Artikel6unddes9.ErwägungsgrundesderRichtlinie)eineaufenthaltsrechtlichbessereBehandlungvonarbeitsuchendenUnionsbürgerinnenund Unionsbürgern (bzw.derenfamilienangehörigenoderlebenspartnerinnen/ Lebenspartner)? Warum enthält das deutsche Recht keine entsprechenden Vorschriften? UnionsbürgerhabengemäßArtikel39Absatz3desVertragszurGründungder EuropäischenGemeinschaft (EGV)einAufenthaltsrechtzurArbeitssuche.Dem entsprichtdiedeutscherechtslagenach 2Absatz2Nr.1FreizügG/EU,der Arbeitssuchendeausdrücklicherwähnt.ImAnschlussandieerstendreiMonate, indenendasaufenthaltsrechtohnehinkeinenzweckgebundenenvoraussetzungenunterliegt,kanndasaufenthaltsrechtbestehenbleiben,wennderbetroffene nachweist, dass er begründete Aussicht hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen wird auf Nr. 2 der Vorbemerkung verwiesen. 5.InwiefernhatdieBundesrepublikDeutschland (undsiebenweiteremitgliedstaaten)ihreverpflichtungnachartikel7absatz4derrichtliniezurerleichterungdereinreiseunddesaufenthaltsvonverwandtenrestriktiver (unddamit sodieeu-kommission fehlerhaft)umgesetzt,alsdieübrigen 19 Mitgliedstaaten? BeiderUmsetzungvonArtikel7Absatz4derFreizügigkeitsrichtliniehatder GesetzgebervonderinderRichtlinieeröffnetenMöglichkeitGebrauchgemacht,denKreisdernachzugsberechtigtenFamilienangehörigenbeiStudenten engerzuziehenalsbeidenübrigenfreizügigkeitsberechtigtenunionsbürgern. DerNachzugistaufdieKernfamilie,d.h.denEhegatten,Kinder,denenUnterhaltgewährtwird,sowieLebenspartnerbeschränkt.FürdieübrigenVerwandten eröffnet 36Absatz2AufenthGdieMöglichkeitdesNachzuges (vergleiche auch Antwort zu Frage 1). DerKommissionsberichttrifftkeinekonkreteAussagedarüber,inwieferndiese Vorschriftnichtkorrektumgesetztwordenseinsoll.ImÜbrigenwirdaufNr.2 der Vorbemerkung verwiesen. 6.AufwelcheMaßnahmenzurErhaltungihrer Erwerbstätigeneigenschaft habenunionsbürgerinnenundunionsbürger,diesichlängeralsdreimonate inderbundesrepublikdeutschlandaufhalten,dieaberausdeninartikel7 Absatz3abiscaufgeführtenGründennichterwerbstätigsind,einenRechtsanspruch? WelchegünstigerenVorschriftenenthältdiesbezüglich wievondereu- Kommissionfestgestellt dasbulgarische,dasdänische,dasestnische,das

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode griechische,dasfinnische,dasluxemburgische,dasmaltesische,dasportugiesische, das spanische bzw. das zypriotische Recht? DieAufrechterhaltungderErwerbstätigeneigenschaftdesinArtikel7Absatz3a biscderrichtliniegenanntenpersonenkreisesistin 2Absatz3FreizügG/EU umgesetztworden.dasbedeutet,dassdiejenigenerwerbsfähigenhilfebedürftigen,derenerwerbstätigeneigenschaftimsinnevon 2Absatz3FreizügG/EU erhaltenbleibt,grundsätzlichweiterhinleistungsberechtigtsind,sofernsieauch dieübrigenleistungsvoraussetzungen,diefürdeutschegelten,erfüllen.imübrigen wird auf Nr. 2 der Vorbemerkung verwiesen. 7.Inwiefernweicht sodieeu-kommission diekorrekteumsetzungdesin Artikel8derRichtlinieverwandtenBegriffes Existenzmittel inbelgien, Dänemark,Estland,Frankreich,Großbritannien,Litauen,Malta,Österreich, Polen,Portugal,Spanien,derSlowakei,Tschechien,UngarnundZypernvon derdeutschenauslegungdiesesbegriffesab (vgl.4.1.2desentwurfesfür Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Freizügigkeitsgesetz/EU)? NachdenzwischenBundundLändernabgestimmtenvorläufigenAnwendungshinweisenzumFreizügigkeitsgesetz/EUsindExistenzmittelimSinnedesFreizügigkeitsgesetzesallegesetzlichzulässigenEinkommenundVermögenin GeldoderGeldeswertodersonstigeeigeneMittel,insbesondereUnterhaltsleistungenvonFamilienangehörigenoderDritten,Stipendien,AusbildungsoderUmschulungsbeihilfen,Arbeitslosengeld,Invaliditäts-,Hinterbliebenen-, Vorruhestands-oderAltersrenten,RentenwegenArbeitsunfall,Berufs-oderErwerbsunfähigkeitodersonstigeaufeinerBeitragsleistungberuhendeöffentliche Mittel (Nr derVorläufigenAnwendungshinweisezumFreizügG/EU). DerKommissionsberichttrifftkeinekonkreteAussagedarüber,inwieferndiese Vorschriftnichtkorrektumgesetztwurde.ImÜbrigenwirdaufNr.2derVorbemerkung verwiesen. 8.WarumwurdeinderBundesrepublikDeutschland andersalsinfinnland, Griechenland,Großbritannien,Litauen,Luxemburg,Malta,denNiederlanden,Polen,Portugal,Schweden,Slowenien,Spanien,TschechienundZypern dieausweisungvonunionsbürgerinnenundunionsbürgeralsautomatische Folge der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen verankert? WelcheimVergleichzurdeutschenRechtslagegünstigerenVorschriftenumfasst diesbezüglich das Recht der o. g. 14 Mitgliedstaaten? AndersalsvomFragestellerunterstellt,siehtdasFreizügigkeitsgesetz/EUkeine automatische Ausweisung als Folge der Inanspruchnahme von Sozialhilfe vor. Im Übrigen wird auf Nr. 2 der Vorbemerkung verwiesen. 9.InwiefernistdiedeutscheUmsetzungvonArtikel17derRichtlinierestriktiver,alsdieUmsetzunginFinnland,Griechenland,Großbritannien,Italien, Litauen,Luxemburg,Malta,denNiederlanden,Polen,Portugal,Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern? DieVorgabendesArtikels17derFreizügigkeitsrichtlinieüberdenerleichterten ErwerbeinesDaueraufenthaltrechtesdurchUnionsbürgerundihreFamilienangehörigensindindenVorschriftendes 4aAbsatz2FreizügG/EUumgesetzt worden.danachhabenunionsbürger,ihrefamilienangehörigenundlebenspartnereindaueraufenthaltsrecht,wennsiesichfünfjahreständigrechtmäßigim Bundesgebietaufgehaltenhaben.UnterdenVoraussetzungendes 4aAbsatz3 kann ein Daueraufenthaltsrecht bereits früher erworben werden.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12013 AusdemvondenFragestellernzitiertenBerichtderKommissiongehtnichthervor,inwiefernDeutschlandalseinerderdortzitiertenMitgliedstaatendieimBerichtbehauptetenProblemebeiderUmsetzungdieserVorschrifthat.ImÜbrigen wird auf Nr. 2 der Vorbemerkung verwiesen. 10.InwiefernhabenGriechenland,Malta,PortugalundZypernArtikel27 und28derrichtlinieandersalsdiebundesrepublikdeutschland (und damit so die EU-Kommission richtig) umgesetzt? DieBeschränkungdesRechtsaufEinreiseundAufenthaltausGründender öffentlichenordnung,sicherheitodergesundheitgemäßkapitelviderfreizügigkeitsrichtlinieistinden 6,7FreizügG/EUgeregelt.Indemvonden FragestellernzitiertenBerichtderKommissionwirdnichtnähererläutert,durch welchemitgliedstaatenundworinimeinzelneneinefehlerhafteumsetzungder genannten Bestimmungen der Richtlinie vorliegen soll. 11.InwiefernhabenLitauen,Portugal,SpanienundZyperndieVerfahrensgarantieninArtikel30und31derRichtlinieandersalsdieBundesrepublik Deutschland (und damit so die EU-Kommission richtig) umgesetzt? DerBerichtderKommissionerläutertfürzweinamentlichbezeichneteMitgliedstaatendieGründefüreineausSichtderKommissionnichtzufriedenstellendeUmsetzungderArtikel30und31derFreizügigkeitsrichtlinie.Woraufdie KommissiondieUmsetzungsmängelfürdieanderenMitgliedstaatenstützt,geht ausdemberichtnichthervor.imübrigenwirdaufdienr.2dervorbemerkung verwiesen. 12.InwelchenPunktenwidersprach woraufdieeu-kommissionhinweist diedamaligevisumsrechtlicheerlasslagedesauswärtigenamtesdenvorgaben des o. g. Metock-Urteils des EuGH? DieAuslandsvertretungenwarenseinerzeitunterBerücksichtigungderRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofsinderEntscheidung Akrich angewiesen,dasfreizügigkeitsrechtaufdenzuzugvondrittstaatsangehörigenfamilienangehörigenvonunionsbürgernanzuwenden,diesichbereitsrechtmäßigin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionaufhielten.inderentscheidungzurrechtssache Metock hatdergerichtshofdiesevorangehende Rechtsprechungausdrücklichaufgehoben.DasAuswärtigeAmthatseineWeisungslage daraufhin angepasst. 13.ErkenntdieBundesregierungimHinblickaufdiein2007verschärfteEhegattennachzugsregelung das Problem der sog. Inländerdiskriminierung? Wenn ja, wodurch ergibt sich diese Inländerdiskriminierung? Wenn nein, warum nicht? EswirdaufdieAntwortderBundesregierungzudenFragen13und13abis13e derkleinenanfragederfraktiondielinke.aufbundestagsdrucksache 16/10564vom13.Oktober2008sowieaufdieAntwortenderBundesregierung zudenfragen12und12abis12dderkleinenanfragederfraktiondielinke. auf Bundestagsdrucksache 16/11811 vom 28. Januar 2009 verwiesen. DieEntscheidungdesGerichtshofesinderRechtssache Metock berührt nichtdenehegattennachzugvondrittstaatsangehörigenzudeutschen,dieihr Freizügigkeitsrechtnochnichtausgeübthaben.FürdiesenPersonenkreisgilt

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode grundsätzlichdasdeutscheaufenthaltsgesetzmitdendortgeregeltenzugangsvoraussetzungen,darunterdernachweiseinfacherdeutschkenntnisse.dergerichtshofhatindergenanntenentscheidungzurfrageeiner umgekehrtendiskriminierung erneutklargestellt,dassdiesersachverhaltmangelseines grenzüberschreitendenbezugsnichtindenanwendungsbereichdesgemeinschaftsrechts fällt. 14.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdurchdieMetock-EntscheidungdasProblemdersog.Inländerdiskriminierungsachlichvergrößert worden ist, und wenn nein, warum nicht? 15.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdiesesProblemdersog. InländerdiskriminierungnichtdurcheuropäischesRecht,sondernnurüber eine Änderung des nationalen Aufenthaltsgesetzes gelöst werden kann? Wennja,durchwelcheSchrittemöchtedieBundesregierungdiesesProblem der Inländerdiskriminierung lösen? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 16.MitwelchenMaßnahmengedenktdieBundesregierungimNachgangzu der Metock-Entscheidung die vorige Rechtslage wieder herzustellen? InnerhalbwelchenZeithorizontsmöchtedieBundesregierungdiesbezüglich aktiv werden? ErwägtdieBundesregierungdiesbezüglichsichimRatderEuropäischen UnionfüreineÄnderungderFreizügigkeitsrichtlinieeinzusetzen,und wenn ja, wie soll diese Änderung inhaltlich ausgestaltet sein? DasUrteildesEuGHinderRechtssache Metock wurdeaufdentreffender Justiz-undInnenministerderEuropäischenUnionam25.Septemberundam 11.November2008eingehenderörtert.DieBundesregierungistsichmiteiner MehrheitderMitgliedstaateneinig,dassdievorgenannteAuslegungderFreizügigkeitsrichtliniedurchdenEuropäischenGerichtshofmöglicherweisezueinem verstärktemmissbrauchführenkann,z.b.zuscheineheschließungenmitunionsbürgern,umdienationalenvorschriftenzumfamiliennachzugzuumgehen. DieMitgliedstaatenerörternderzeitinderExpertengruppederEuropäischen Kommission,obArtikel35derFreizügigkeitsrichtlinieüberMaßnahmender MitgliedstaatengegenRechtsmissbrauchundBetrugausreicht,umdiesenGefahrenzubegegnen.DieBundesregierungwirddasweitereVorgehennachAbschlussdieserBeratungenaufeuropäischerEbeneprüfen.Diesumfasstauchdie MöglichkeiteinerÄnderungderFreizügigkeitsrichtlinie,soweitdieszurbesserenSteuerungderlegalenMigrationerforderlichist.EineÄnderungderRichtlinieunterliegtdemInitiativrechtderEuropäischenKommissionunddemMitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament. 17.WenhatdieBundesregierungindieGruppevonExpertinnenundExperten entsandt,dieetwaigeschwierigkeitenbeiderdurchführungderfreizügigkeitsrichtliniebzw.bewährtenpraktikenaufnationalerebeneermitteln soll? DeutschlandwirdinderExpertengruppederEuropäischenKommissiondurch einenvertreterdeszuständigenfachreferatesdesbundesministeriumsdes InnernsowieeineVertreterinderLänderrepräsentiert.DieExpertengruppehat sich am 22. September 2008 konstituiert und hat seitdem zweimal getagt.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Wann ist mit dem Bericht dieser Expertengruppe zu rechnen? DieKommissionbeabsichtigt,indererstenJahreshälfte2009AnwendungshinweisezurFreizügigkeitsrichtlinieherauszugeben,dieauchaufdenErgebnissen der Expertengruppe beruhen sollen. 19.HabendieBundesländerdemBMIdieerbetenenDatenfürdieErstellung des geplanten Lagebildes zur Verfügung gestellt? 20.WielautendiediesbezüglichenErgebnisseausdenBundesländern (bitte nachdenindervorbemerkungwiedergegebenenparameterndesbmiaufschlüsseln)? 21.InwiefernwirdbeidieserÜbersichtberücksichtigt,obessichbeidengemeldetenScheinehenumrechtskräftigfestgestellteScheinehenoderum bloße Verdachtsfälle handelt? DievomBundesministeriumdesInnernbeidenLändernerbetenenAngabenzu denaufenthaltskartenliegennochnichtvollständigvor.einigeländerhaben mitgeteilt,dieangabennichtindererbetenenweisezurverfügungstellenzu können,dadieerteilungderaufenthaltskartendurchdiejeweiligenausländerbehördenstatistischinunterschiedlicherweiseerfasstseien.diebundesregierungwirdnacheingangderangabenprüfen,inwieweitdieseeineaussagefähige Bewertung erlauben. 22.InwievielenFällenwurdenseitdemInkrafttretenderFreizügigkeitsrichtlinieScheinehenunterBeteiligungvoninderBundesrepublikDeutschland lebendenunionsbürgerinnenundunionsbürgerrechtskräftigfestgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 23.InwievielenFällenwurdeinderBundesrepublikDeutschlandvonder durchartikel35derrichtlinieeröffnetenmöglichkeitgebrauchgemacht, imfallevonrechtsmissbrauchoderbetrug wiez.b.durcheingehung vonscheinehen diedurchdieserichtlinieverliehenenrechtezuverweigern, aufzuheben oder zu widerrufen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Artikel35derRichtlinieermöglichtdenMitgliedstaatenMaßnahmenzuerlassen,dienotwendigsind,umdiedurchdieRichtlinieverliehenenRechteimFall vonrechtsmissbrauchoderbetrugzuverweigern,aufzuhebenoderzuwiderrufen.scheinehenfallennichtunterdieprivilegierungstatbeständedesfreizügigkeitsgesetzes/eu,sodassdieberufungaufdieserechteausscheidet,wenn derbetroffenesichdiepositionübereinescheineheerschlichenhat.fürdie Beurteilung,obessichbeiderEheumeineScheinehehandelt,findendiezum AufenthaltsgesetzentwickeltenGrundsätzeentsprechendeAnwendung.Das deutscherechtenthältregelungen,mitdemeinnachdemaufenthaltsgesetz erteilteraufenthaltstitelverweigert,zurückgenommenoderwiderrufenwerden kann, wenn er durch Rechtsmissbrauch oder Betrug erlangt wurde. DerBundesregierungliegenkeineFallzahlenüberrechtskräftigfestgestellte ScheinehenunterBeteiligungvoninDeutschlandlebendenUnionsbürgernund Unionsbürgerinnenvor.StatistischeErhebungenüberdieFeststellungvon ScheinehenundanderenRechtsmissbrauchfindenauchimVisumverfahren nach dem Freizügigkeitsgesetz nicht statt.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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