auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4522
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4522 Beteiligung ausländischer Delegationen an Verfahren zur Identitätsfeststellung in Asyl- bzw. Abschiebungsverfahren Vorbemerkung der Fragesteller FehlendeIdentitätsnachweisesindeinhäufigestatsächlichesAbschiebungshindernisbeiausreisepflichtigenausländischenStaatsangehörigen.InmanchenFällenistdieFeststellungderHerkunftoderIdentitätganzunmöglich. Diesführtdazu,dassdieBetroffenenvonihrenvermutlichenHerkunftsstaaten u. U. nicht aufgenommen werden. InReaktiondaraufgreifenverschiedentlichAusländerbehördenaufIdentifizierungendurchBotschaftsangehörigeoderDelegationenausdenvermutlichenHerkunftsländernzurück.EineerstesolcheZusammenarbeitfandmit vietnamesischenbehördenimnovember2001statt.seitdemmehrensich BerichteübereinesolcheZusammenarbeit,vorallemmitafrikanischenStaaten.JedochtauchenauchimmerwiederZweifelanderLegitimationderjeweiligenDelegationenauf.SobekundetenmehrereguineischeStaatsangehörige,dassderLeitereinerDelegation,welchersievorgeführtwordenwaren, zuvoringuineaalsschleuseraufgetretensei (s.u.a.weltamsonntag vom14.mai2006).nacheinemberichtderschweizerzeitschrift antidot vomdezember2006handeltessichumeinenchefbeamtenderjuristischen AbteilungdesAußenministeriumsinConakry,dergegenhoheSummen Schengen-VisaundanderePapiere besorge.seinebehördeseiskrupellos undjederzeitbereit, Menschenverschwindenzulassen.Erseiauchinder SchweizalsTeilnehmereinerDelegationaufgetreten,diefürüber90Prozent dervorgeführtenafrikanerein laissezpasser ausgestellthabe.diebotschaft GuineasinDeutschlandhabesichvondemBeamtennachProtestendistanziert. IneinerMitteilungdesVereinsHilfefürMenscheninAbschiebehaftBüren e.v.wirdwiederumvoneinernigerianischendelegationberichtet,dieallerdings der nigerianischen Botschaft in Deutschland nicht bekannt sei. EinebesondereSchwierigkeiterwächstdaraus,dassessichbeiderIdentitätsfeststellungdurchausländischeDelegationennichtumeindeutsches,sondern einausländischesverwaltungsverfahrenhandelt.deutschesrechtwirdheran- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom19.März2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gezogen,umdieteilnahmeandiesenvorführungenzuerzwingen,namentlich 82Abs.4Satz1desAufenthaltsgesetzes (AufenthG),obwohlessichbei dendelegationennichtumvertretungendesstaates (Botschaften,konsularischeVertretungen)imSinnedesGesetzeshandelt.IneinembekanntenFall wurdesogarsicherungshaftverhängt,umdievorführungeinerpersonsicherzustellen,wasvomlandgerichtgießenjedochalsunzulässigbeurteiltwurde (vgl. Drucksache 16/4743 des Hessischen Landtags, Frage 6). Vorbemerkung der Bundesregierung NachderKompetenzverteilungdesGrundgesetzeswirddasAusländerrecht vondenländernalseigeneangelegenheitausgeführt.dazugehörtauchdie VorstellungausreisepflichtigerPersonenmitungeklärterStaatsangehörigkeit zumzweckederdurchsetzungderausreisepflichtbeivertretungenvonstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie vermutlich besitzen. DieBundesregierungistmitsolchenAnordnungengrundsätzlichnichtbefasst. Sie unterstützt aber die Länder, wenn diese es wünschen, durch MaßnahmengegenüberStaaten,dieihrervölkerrechtlichenVerpflichtung zurrückübernahmeihrereigenenstaatsangehörigennichtoderinnurungenügendem Maße nachkommen Maßnahmen der Amtshilfe. AlsMaßnahmenmitBezugzurhiesigenAnfragesindinsbesondereVerhandlungendesBundesministeriumsdesInnernmitdenMinisterienfürÖffentliche SicherheitderSozialistischenRepublikVietnamundderVolksrepublikChina zunennen,inderenergebnisinunregelmäßigenabständenmitarbeiterdieser MinisteriennachDeutschlandreisen,umhierAnhörungenvonausreisepflichtigenPersonenmitvermutetervietnamesischerbzw.chinesischerStaatsangehörigkeit durchzuführen. AmtshilfeleistetdieBundespolizeiaufWunschderLänderbeiderBeschaffungvonAusreisepapierenfürbestimmteafrikanischeStaaten (Mauretanien, Gambia,Senegal,Guinea-Bissau,Sierra-Leone,Liberia,Togo,Benin,Nigeria, Mali,Sudan,Uganda,Burundi)sowiebeiderOrganisationundKoordinierung deranhörungsrundenfürausreisepflichtigepersonenmitvermutetervietnamesischer Staatsangehörigkeit. Dies vorausgeschickt, werden die Einzelfragen wie folgt beantwortet: 1.VonwelchenDelegationenimSinnederVorbemerkungauswelchen StaatenhatdieBundesregierungKenntnis,die2006inDeutschlandaktiv waren und a)diebotschaftsangehörigeeinerausländischenbotschaftinderbundesrepublik Deutschland waren; DieBundesregierunghatdarüberkeinenähereKenntnis.DieAusländerbehördenstellenregelmäßigausreisepflichtigePersonenbeiausländischenVertretungen zum Zwecke der Verifizierung der Staatsangehörigkeit vor.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4723 b)diealsexpertenvondenzuständigenstellen (inderregeldasaußenministerium)desvermutetenherkunftsstaatesgegenüberderdortigen deutschen Botschaft/dem Auswärtigen Amt benannt wurden? WelcheStellendesjeweiligenLandeswarenjeweilsbefasst,undwem gegenüber erfolgte die Benennung (bitte auflisten)? MitUnterstützungderBundespolizeifanden2006dreiAnhörungsrundenfür ausreisepflichtigepersonenmitvermutetervietnamesischerstaatsangehörigkeitstatt.grundlagefürdieanhörungenistdasdeutsch-vietnamesischerückübernahmeabkommenvom21.juli1995 (BGBl.II1995,Nr.27,S.743ff.). DienachArtikel6desAbkommensvorgesehenenAnhörungenerfolgendurch Vertreter des vietnamesischen Ministeriums für Öffentliche Sicherheit. ImJahre2006hattedieBundespolizeizudemaufBittederLändereineDelegationausMalizurDurchführungvonAnhörungenvonausreisepflichtigen PersonenmitvermutetermalischerStaatsangehörigkeitnachDeutschlandeingeladen. UnterFederführungdesLandesRheinland-PfalzfandenAnhörungenvonausreisepflichtigenPersonenmitvermuteterchinesischerStaatsangehörigkeitin verschiedenen Bundesländern statt. AußerdemhatdieBundesregierungKenntnisvonweiterenAnhörungenvon PersonenmitvermuteterguineischerStaatsangehörigkeit (Nordrhein-Westfalen undhamburg),vermuteterkamerunischerstaatsangehörigkeit (Nordrhein- Westfalen)undvermuteterarmenischerStaatsangehörigkeit (Bayern).Diese wurdenvondenzuständigenbehördenderländerinausschließlicheigener Zuständigkeit organisiert. c) Wie wird ihre Legitimation gegebenenfalls geprüft? IsteinVisumverfahrenerforderlich,wirdderdienstlicheAuftragderDelegationsmitgliederebensowiedieanderenVisumerteilungsvoraussetzungengeprüft.BeiAnhörungsrundenfürausreisepflichtigePersonenmitvermuteter vietnamesischerbzw.chinesischerstaatsangehörigkeitwerdendieeingesetzten ausländischenbeamtendurchschreibenderministerienfüröffentlichesicherheitdieserländerlegitimiert.einzelheitenimhinblickaufdievondenländernineigenerverantwortungorganisiertenanhörungsrundenmitbeteiligung ausländischer Beamter sind der Bundesregierung nicht bekannt. 2.SindbeidenBefragungenanwesendeBeamtinnenundBeamtedesBundes angewiesen,dieidentitätundlegitimitätderdelegationsangehörigenvor derbefragungzuüberprüfen,undüberwelchemöglichkeitenverfügensie dabei? Nein.DieLegitimationdurchSchreibendesMinisteriumsfürÖffentliche Sicherheit wird als ausreichend betrachtet. 3.IstderBundesregierungderBeschluss4V2731/05vom3.Januar2006 desverwaltungsgerichtsbremenbekannt,mitdemeinebeabsichtigtevorführungvoreinedelegationausguineaalsvoraussichtlichrechtswidrig beurteiltwurde,weilausderausländerrechtlichenverfügungnichthervorgegangensei, welchenpersonenderantragstellerhiervorgestelltwerden sollte,undobundinwieweitessichhierumautorisiertevertreter [des] StaatesGuineahandelte,undwelcheSchlussfolgerungenziehtsiehieraus?
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerBeschlussistderBundesregierungbekannt.GegenstandistdieVerfügung einerausländerbehördeeineslandes,dasnachderkompetenzverteilungdes GrundgesetzesdasAufenthaltsgesetzunddieweiterenausländerrechtlichen VorschriftenalseigeneAngelegenheitenausführt.DieBundesregierungsieht vordiesemhintergrundkeineveranlassung,diebetreffendeentscheidungder Ausländerbehörde zu kommentieren. 4.WiebegründetsichderEinsatzvonBeamtenderBehördendermutmaßlichenHerkunftsländerüberhaupt,wodochdasAusstellenderPassersatzpapieregenuinAufgabederbetreffendenBotschaftenimRahmenderkonsularischen Betreuung eigener Staatsbürger ist? DieBeamtenwerdenimRahmenvonBefragungenzumZweckederStaatsangehörigkeitsfeststellungzurUnterstützungdesBotschafts-bzw.Konsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten tätig. 5.WievieleausreisepflichtigeausländischeStaatsangehörigewurden2006 solchendelegationenvorgeführt,wievielekonntendadurchidentifiziert werden,undwievielewurdeninderfolgeabgeschoben (bittenachden jeweils angenommenen Herkunftsländern auflisten)? DerBundesregierungliegenderartigeZahlennurfürVietnamundfürMalivor: ImJahre2006wurden742ausreisepflichtigePersonenmitvermutetervietnamesischerStaatsangehörigkeitindreiAnhörungsrundenangehört.Davon konnten654personenalsvietnamesischestaatsangehörigeidentifiziertwerden.beidenanhörungenvonausreisepflichtigenpersonenmitvermuteter malischerstaatsangehörigkeitwurden82personeneingeladen,wovon25personen als malische Staatsangehörige identifiziert wurden. ÜberdieAnzahlderAbschiebungenliegenderBundesregierungkeineAngaben vor, da diese in die Zuständigkeit der Länder fallen. 6.WelcheRechtsmittelstehendenVorgeladenenzurVerfügung,umsich einer Vorladung zu verweigern? Das Verwaltungsrecht welchen Staates ist dabei anzuwenden? DieVorladungwirdaufGrundlagevon 82Abs.4desAufenthaltsgesetzes angeordnet.gegendieanordnungstehtdembetroffenenderverwaltungsrechtsweg offen. 7.WerdendieDelegationsangehörigenselbstaufmöglicheVerbindungenzu informellenorganisationenodernetzwerkenüberprüft,diedasziel haben,migrantinnenundmigrantendenillegalengrenzübertrittnach Deutschland bzw. in die EU zu ermöglichen? Wie würde bei einer positiven Feststellung verfahren? DiedeutschenAuslandsvertretungenprüfenimRahmendesVisumverfahrens dieerteilungsvoraussetzungen.solltenentsprechendekonkreteglaubwürdige HinweisegegeneinbestimmtesausländischesDelegationsmitgliedbekannt sein,nimmtdiedeutscheauslandsvertretungkontaktmitderregierungdes entsendendenstaatesaufmitdemziel,diebetreffendepersoninderdelegationdurcheineanderezuersetzen.gegebenenfallskanndievisumerteilung verweigert werden.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ InwievielenFällenkames2006zuAsylfolgeanträgennachsolchenVorführungen? DieGründefürdieAntragstellungvonAsylfolgeanträgenwerdenvomBundesamtfürMigrationundFlüchtlingestatistischnichterfasst.AuchausanderenQuellenistnichtbekannt,obimZusammenhangmitderDurchführungvon AnhörungsrundenAsylfolgeanträgegestelltwordensind.ImRahmenderoben genannten Vorführungen selbst kam es zu keinen Asylfolgeanträgen. 9.InwelcherHöheerhieltendieDelegationen2006Aufwandsentschädigungen und Tagegeld (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? DieBundesregierungistwedervonSeitenderbetreffendenausländischenStaatennochvondenLänderndazuermächtigtworden,dieHöhederAufwandsentschädigungenundTagegelderfürdenEinsatzausländischerBeamterim ZusammenhangmitderDurchführungvonAnhörungenöffentlichzumachen. SoweitderBundesregierungbekanntist,bewegensichdieBeträgeineinem angemessenen Bereich. 10.WiebegründetsichdieZahlungvonAufwandsentschädigungenund TagegeldfürDelegationenausländischerStaaten,dieimAuftragdieser StaatenVerwaltungsakteinDeutschlandausführen,aufwelcherRechtsgrundlagegeschiehtdies,undinwelchemHaushaltstitelwerdendiese Kosten verbucht? 11.WirdbeiderUmsetzungdieserausländischenVerwaltungsaktein Deutschlandbeachtet,inwieferndenvorgeführtenAusländerinnenund AusländernnachdemjeweiligenVerwaltungsrechtdeszuständigen Staates ein Rechtsbeistand beigestellt werden kann? DasErhebenvonGebührenbzw.dasZahlenvonAufwandsentschädigungen fürleistungen,dieeineausländischebotschaftimzusammenhangmitder RückübernahmeihrereigenenStaatsangehörigenfürdiebeantragendeSeite erbringt,sindinternationalepraxis.wennsolchegebührenbzw.aufwandsentschädigungengezahltwordensind,danninkeinemfallevonderbundesregierung,sondernstetsvondenländern,dieausreisepflichtigepersonenden anreisendenbeamtenzurbefragungvorgestellthaben.imfallederzusammenarbeitmitvietnamundchinahatdiebundesregierungimeinvernehmen mitdenländernbilateralevereinbarungenmitdenministerienfüröffentliche SicherheitüberdieModalitätendesEinsatzesderausländischenBeamtengetroffen. DieEinhaltungderverwaltungsrechtlichenBestimmungendesjeweiligenausländischenStaatesobliegtdenVertretungendieserStaaten.DiedeutschenBehördenachtenjedochdarauf,dassdasVerfahrennichtgegendeutscheRechtsnormen verstößt. 12.Bestehtnachdeutschembzw.nachVerfassungsrechteinAnspruchauf BeiziehungundAnwesenheiteinesRechtsbeistandesimRahmeneiner BefragungdurcheineausländischeDelegationzurFeststellungderIdentität, und was sind seine Rechte?
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DadieVerfahrenshoheitfürdieAnhörungenbeidemjeweiligenausländischen Staatliegt,lässtsicheinsolcherAnspruchausdemdeutschenRechtnichtherleiten. 13.WirdbeiderUmsetzungvon 82Abs.4Satz1undvon 49Abs.1 AufenthGberücksichtigt,dasseinAusreisepflichtigerbeimfürdieIdentitätsfeststellunggeltendenausländischenVerwaltungsverfahrenvoneinem evtl. bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht? EswirdaufdieAntwortzuFrage23derKleinenAnfragederFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENvom4.Januar2006aufBundestagsdrucksache 16/339 verwiesen. 14.WiewirdvondenbeteiligtendeutschenBeamtenundBeamtinnenim RahmeneinerVorführungnach 82Abs.4Satz1AufenthGpraktisch kontrolliert,dassdiegefordertenerklärungenmitdemdeutschenrecht ineinklangstehen ( 49Abs.1AufenthG),wenndieBefragungnicht simultanoderwortfürwortübersetztwirdundlediglicheinedolmetscherinbzw.eindolmetscher zurverfügung stehtbzw. zurate gezogenwerdenkönnte (vgl.antwortderbundesregierungaufdiekleine AnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufBundestagsdrucksache 16/339 zu den Fragen 13 und 17)? BeidenvonderBundespolizeidurchgeführtenAnhörungenafrikanischer StaatsangehörigeristdasPersonalderBundespolizeiindengängigenVerkehrssprachenEnglischundFranzösischgeschult,sodasseineWort-für-Wort-oder einesimultanübersetzungnichterforderlichist.beiverständigungs-oderverständnisschwierigkeitenwirdbeibedarfineinzelfälleneindolmetscherin Anspruch genommen. BeiAnhörungenvonvietnamesischenStaatsangehörigenwerdenvonden ExpertenFragengestellt,diederIdentifizierungderbetreffendenPersonenund der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit dienen. 15.WelcheweiterenUN-Konventionen nebenderun-konventionfür Sondermissionen (vgl.bundestagsdrucksache16/339,antwortzu Frage8) hatdiebundesrepublikdeutschlandnichtunterzeichnet,die aber im Wesentlichen als Völkergewohnheitsrecht angewandt werden? VN-Konventionen,diedieBundesrepublikDeutschlandimBereichderIdentitätsfeststellungimZusammenhangmitAbschiebungsverfahrenunterBeteiligungausländischerDelegationennichtunterzeichnethabensoll,dieaberim WesentlichenausVölkergewohnheitsrechtangewandtwerden,sindderBundesregierung nicht bekannt.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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