DerNachweiswirdüblicherweisedurchVorlagebehördlichausgestellterIdentitätspapiereundFamilien-undPersonenstandsurkundengeführt.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/6851 Gentests in Visa- und Passangelegenheiten Vorbemerkung der Fragesteller DieFDP-BundestagsabgeordneteElkeHoffhatkürzlichmiteinerschriftlichenFrage (Frage10aufBundestagsdrucksache16/6231)aufeinenFallin Afghanistanhingewiesen,woeinmiteinerafghanischenFrauverheirateter deutscherstaatsangehörigervonderdeutschenbotschaftinkabulaufgefordertwurde,vordererteilungderreiseerlaubnisfürseinneugeboreneskind einen Gentest durchzuführen. InFrankreichsollenDNA-Testseingeführtwerden,umvoreinerFamilienzusammenführungdieverwandtschaftlicheZugehörigkeitzueinerinFrankreichlebendenEinwandererfamilieüberprüfenzukönnen.Daraufhatsicham 16.Oktober2007derVermittlungsausschussdesfranzösischenParlaments verständigt.vondendortigenbefürworternderpolitischstarkumstrittenen Regelungwurdeu.a.vorgebracht,dassinderBundesrepublikDeutschlandin Visa-undPassangelegenheitenschonseitlängererZeitDNA-Analysendurchgeführt werden. 1.WelchegrundsätzlichenMöglichkeitenbestehenfürdenAntragsteller nach 82desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)oder 6Abs.2desPassgesetzes (PaßG),denerforderlichenNachweiszuseinerPersonzuerbringen, und welcher Beweiswert wird diesen Mitteln zugestanden? DerNachweiswirdüblicherweisedurchVorlagebehördlichausgestellterIdentitätspapiereundFamilien-undPersonenstandsurkundengeführt.Diesenkommt einhinreichenderbeweiswertfürdiezweckedesvisum-unddespassverfahrenszu,sofernsienacheinschätzungderauslandsvertretungenunterberücksichtigungderzuverlässigkeitderausstellendenstellenalsechtundinhaltlichrichtigangesehenwerdenkönnen.insbesondereinherkunftsstaaten,indenendielegalisationöffentlicherurkundenausgesetztistundindenenvisumantragstellerndiebeschaffungvonerforderlichenurkundlichennachweisen erschwertbzw.unmöglichist,könnenanderenstelleoderzusätzlichzudiesen anderegeeignetemittelzurglaubhaftmachungvonangabenzurpersontreten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. November 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InBetrachtkommenjenachEinzelfallz.B.:SonstigeformloseDokumentemit AngabenzurPerson (beispielsweiseschulzeugnisse);befragungenvonfamilienangehörigenodersonstigenzeugen;imauftragundmiteinverständnisder AntragstellervorgenommeneNachforschungenanderenWohnsitzmittelseines VertrauensanwaltsderAuslandsvertretung;ebensolcheNachforschungenbei Behörden;konsularischbeurkundeteWissenserklärungen;eidesstattlicheErklärungen; schließlich medizinische Abstammungsgutachten. DieMöglichkeitderfreiwilligenBeibringungeinesDNS-AbstammungsnachweisesliegtimInteressedesAntragstellers.DiePraxisgründetsichauf 82 Abs.1Satz1desAufenthaltsgesetzes,derdemAntragstellerdieBeibringung vonunterlagenimvisumverfahrenalsobliegenheitauferlegt.diesgiltfürdas Passverfahrengemäß 6Abs.2Passgesetzentsprechend.DieBeweiskraft solchernachweiseistinjedemeinzelfallzubewerten.gegebenenfallsist dabeiauchaufmehrereinhaltlichübereinstimmendenachweiseabzustellen. DieErgebnissevonmedizinischenDNS-Abstammungsgutachtengemäßden RichtlinienfürdieErstattungvonAbstammungsgutachten derbundesärztekammer (vgl.antwortzufrage7b)werdenvondendeutschengerichtenanerkanntundgeltenauchinvisum-undpassverfahrenderauslandsvertretungen als zuverlässiger Nachweis der Abstammung. 2.WerdeninVisa-undPassangelegenheitenGentestsvonDeutschenBotschaftenausdrücklichverlangt,umdieVerwandtschaftsverhältnissezu klären? DerVisumantragstelleristgemäß 82desAufenthaltsgesetzesverpflichtet,am Visumverfahrenmitzuwirken,dieseinenAntragstützendenUmständegeltend zumachenundgeeignetenachweisevorzulegen.derpassbewerberistgemäß 6Abs.2desPassgesetzesverpflichtet,diezurFeststellungseinerPersonund seinereigenschaftalsdeutschererforderlichennachweisezuerbringen.inden Fällen,indenenderrechtlichnotwendigeNachweisderAbstammungnicht durchverlässlicheurkundenerbrachtwerdenkannundbegründetezweifelan deridentität,abstammungoderfamilienzugehörigkeitnichtandersausgeräumtwerdenkönnen,könnendieauslandsvertretungendenvisum-bzw. Passantragnichtpositivbescheiden.IndiesenEinzelfällen,nichtalsRegelverfahren,werdenAntragstellerzuihrenGunstendaraufhingewiesen,dasssie dieweiteremöglichkeithaben,mittelseinesfreiwilligendns-abstammungsgutachtensdievoraussetzungenfürdieerteilungeinesvisumszurfamilienzusammenführungbzw.fürdieausstellungeinespassesnachzuweisen.dies allesgeschiehtnurfreiwillig,miteinverständnisundimauftragdesvisumantragstellers bzw. des Passbewerbers. 3.WerdeninVisa-undPassangelegenheitenGentestsvonDeutschenBotschaftenangeregt,umdieVerwandtschaftsverhältnissezuklären,bzw. werdengentestsalseine einfachemöglichkeit dargestellt,umbestehendezweifelanderabstammungbeideutschenbehördenauszuräumen? AufdieAntwortzuFrage2wirdverwiesen.UnterdendortgenanntenVoraussetzungenweisendieAuslandsvertretungenbzw.diebeteiligtenAusländerbehördenaufdieMöglichkeiteinesfreiwilligenDNS-Abstammungsgutachtens hin.diesgeschiehtdarüberhinausauchdann,wennnachdenumständendes EinzelfallsunddenGegebenheitenimHerkunftslandderfreiwilligeNachweis mittelseinesdns-abstammungsgutachtensvoraussichtlichschnellerund kostengünstigerwärealseineaufwändigeüberprüfungderechtheitundinhalt-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7120 lichenrichtigkeitvonvorgelegtenurkundsnachweisendurcheinenvertrauensanwalt der Auslandsvertretung. 4.InwelchenStaatenwerdeninVisa-undPassangelegenheitenGentestsvon derdeutschenbotschaftverlangtbzw.angeregt,umdieverwandtschaftsverhältnisse zu klären? AufdieAntwortenzudenFragen2und3wirdverwiesen.Diefreiwillige DurchführungvonDNS-GutachtenistabhängigvomjeweiligenEinzelfall, nicht vom Herkunftsstaat bzw. der Staatsangehörigkeit von Antragstellern. 5.AuswelchenGründenundvonwelchenStaatsangehörigenwerdenGentestsverlangtbzw.angeregtundandereNachweismöglichkeitenzurPersonnach 82Aufenthaltsgesetzoder 6Abs.2Passgesetzalsnichtausreichend erachtet? Auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 wird verwiesen. 6.WieistnachKenntnisderBundesregierungdieVerwaltungspraxisinden einzelnen Bundesländern? HierzuliegenderBundesregierungkeineeigenenErkenntnissevor.NachArtikel83desGrundgesetzeswerdendieausländerrechtlichenBestimmungenim Bundesgebiet von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. 7. Gibt es zu diesen Gentests rechtliche Regelungen, und welche sind dies a) bezüglich der Anordnung zur Durchführung des Verfahrens und b) bezüglich des Verfahrens selbst? Zu Buchstabe a RechtsgrundlagefürdenHinweisaufdieMöglichkeiteinesfreiwilligenDNS- Abstammungsgutachtensist 82desAufenthaltsgesetzesbzw. 6Abs.2des Passgesetzes (vgl.antwortzufrage2).injedemfallsetztdiedurchführung vondns-abstammungsgutachtendiefreiwilligkeit,d.h.insbesonderedie freiwilligebeauftragungeineslaborsdurchdenantragstellerimvisum-bzw. Passverfahren, voraus. Zu Buchstabe b MaßgeblichfürdieDurchführungdesDNS-Abstammungsgutachtensselbst sinddievomwissenschaftlichenbeiratderbundesärztekammer,derarbeitsgemeinschaftdersachverständigenfürabstammungsgutachtenunddem RobertKoch-Instituterstellten RichtlinienfürdieErstattungvonAbstammungsgutachten.DieaktuellenRichtlinienwurdenimDeutschenÄrzteblatt (Jg.99,Heft10vom8.März2002,Seiten509bis511)undimBundesgesundheitsblatt (Jg.45,Seiten518bis521,2002)veröffentlicht.DarinsindinsbesonderedieVoraussetzungenfestgelegt,diedasUntersuchungslaborerfüllenmuss, umdenqualitätsanforderungeneinesrichtlinienkonformengutachtensgerecht zuwerden.darüberhinaussinddarindiemodalitätenderidentitätskontrolle, der Probenentnahme, der Analytik und der Dokumentation beschrieben. WünschtderAntragstellerdieErstellungeinesAbstammungsgutachtens,sobeschränktsichdieMitwirkungderAuslandsvertretungaufeineÜberwachung derabnahmederüblichenspeichelprobezurversendungandasbeauftragte

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode UntersuchungslaborsowiedieFeststellungderIdentitätderdieSpeichelprobe abgebendenperson.dieabnahmeerfolgtdurcheinenvertrauensarztderauslandsvertretung.diesgeschiehtnachdeneinschlägigenvorgabenzumvisumbzw. Passverfahren, die den vorgenannten Richtlinien entsprechen. 8.WievieleAntragstellerwurdenindenletztendreiJahrenvonwelchen StellenzueinemsolchenGentestaufgefordert,bzw.beiwievielen Antragstellern wurde ein solcher Test angeregt? DieBundesregierungerhebtdieseZahlennichtundführtkeineentsprechenden Statistiken. 9.WievieleAntragstellerhabenindenletztendreiJahreneinenAbstammungsnachweis durch einen Gentest geführt? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10.WerdendieAntragstellerüberdieArtderUntersuchung,überdieMitteilungdesTestergebnisses,überdieEinsichtnahmeindieTestergebnisse undbestehenderechtsmittelaufgeklärt,undwennja,nachwelchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies? 11. Von welchem Institut werden die DNA-Proben analysiert? Visum-bzw.PassantragstellerwerdenvondenAuslandsvertretungenaufdie MöglichkeiteinesfreiwilligenDNS-Abstammungsnachweiseshingewiesen undhinsichtlichdermodalitäten selbständigebeauftragungeinesuntersuchungslabors,vondemsieweitereauskünftezuruntersuchungundzum Testergebniseinholenkönnen eingehendberaten.diesentsprichtderbehördlichenpflichtzursachgerechtenunterrichtungundberatungimverwaltungsverfahren.denantragstellernstehengegendieabschließendevisum-bzw. PassentscheidungdieüblichenRechtsbehelfezu;inPassverfahrenergehtregelmäßigdurchdieentscheidendeAuslandsvertretungeinmitentsprechender RechtsbehelfsbelehrungversehenerBescheid,derimWegederKlagevordem sachlichundörtlichzuständigenverwaltungsgerichtberlinangefochtenwerdenkann.einerechtsbehelfsbelehrungerfolgtimvisumverfahrennurim WegeeinesRemonstrationsbescheides.ImÜbrigenbedarfdieVersagungeines Visumsnach 77Abs.2desAufenthaltsgesetzeskeinerRechtsbehelfsbelehrung. AntragstellerninVisum-undPassverfahrenistfreigestellt,welchesUntersuchungslaborsiemitdemDNS-Abstammungsgutachtenbeauftragen,sofern daslabordieinderantwortzufrage7bgenanntenvoraussetzungenerfüllt. DieAuslandsvertretungenverweisenhierzuaufdieArbeitsgemeinschaftder Sachverständigen für Abstammungsgutachten, die nähere Auskünfte erteilt. 12.WelcherechtlichenVorschriftenregeln,welchegenetischenInformationen aus der DNA-Probe gewonnen werden? Gemäßden RichtlinienfürdieErstattungvonAbstammungsgutachten (vgl. AntwortzuFrage7bdürfenFragen,dieüberdieFeststellungoderdenAusschlusseinerVerwandtschafthinausgehen,nichtohneausdrücklichenAuftrag desauftraggeberszumgegenstandeinesabstammungsgutachtensgemacht

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7120 werden.ohne (hiernichteinschlägigen)richterlichenbeschlussdarfdieabstammungeinerpersonnurmitihrereinwilligungfestgestelltwerden.auftraggeberfürdieinvisum-undpassverfahrenrelevantefeststellungeinerabstammung sind die betroffenen Personen selbst. 13.WerdendieDNA-ProbenvonKindernmitdemErbgutbeiderElternteile verglichen? MaßgeblichfürdenInhaltdeseinzelnenDNS-Abstammungsgutachtensistdie Frage,aufgrundwelchenVerwandtschaftsverhältnissesdasjeweiligeRechtauf Familiennachzug bzw. auf Passausstellung geltend gemacht wird. 14.GibtesfürdenAntragstellerdieMöglichkeit,eineKontrolluntersuchung zu beantragen? AntragstellerhabendieMöglichkeit,einweiteresGutachteninAuftragzu geben, auch bei einem anderen Untersuchungslabor. 15.WerträgtdieKostenfürdenGentestundfüreineeventuelleKontrolluntersuchung? DieKostenfürdenAbstammungsnachweisseiesinFormeinesurkundlichen NachweisesodereinesfreiwilligenDNS-Abstammungsgutachtenssindnach allgemeinenverwaltungs-undhierdenspeziellenausländer-bzw.passrechtlichen Grundsätzen von den Antragstellern zu tragen. 16.WielangewerdendieausdemGentesterlangtenInformationen,Daten undprobengespeichertbzw.aufbewahrt,undnachwelchenrechtlichen Regelungen erfolgt dies? Gemäßden RichtlinienfürdieErstattungvonAbstammungsgutachten (vgl. AntwortzuFrage7bbewahrendiebeauftragtenUntersuchungslaboredieDokumentezudenfreiwilligenDNS-Abstammungsgutachtengenerationsübergreifend für mindestens 30 Jahre, gegebenenfalls als EDV-Dokumente auf. GemäßdenfürVisumaktengeltendenAufbewahrungsfristenderGeschäftsordnungfürdieVertretungenderBundesrepublikDeutschlandimAusland (GOV) wirddasimvisumverfahrenvondenantragstellernfreiwilligalsabstammungsnachweisvorgelegteschriftlicheergebniseinesdns-abstammungsgutachtensalsbestandteildesverwaltungsvorgangsimfalldervisumerteilung mindestenseinjahrbishöchstensfünfjahrenachablaufdergültigkeitdes Visums,imFallderAblehnungdesVisumantragsfünfJahreabDatumder Visumentscheidungaufbewahrt.FürpersonenbezogeneDatenimPassregister alsteilderpassaktenderauslandsvertretungengiltnachdempassgesetzeine Aufbewahrungsfristvonmindestens10Jahrenundhöchstens30Jahrenab Ablauf der Gültigkeit des Passes. 17.WieerfolgendieAufbewahrungderDNA-ProbenundderausdemGentesterlangtenInformationenbzw.Daten,undnachwelchenrechtlichen Regelungen erfolgt dies? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 18.WerdendiegewonnenenDaten,ProbenundInformationenausdemGentestSicherheitsbehördenoderDritten (z.b.forschungseinrichtungen) zurverfügunggestellt,undwennja,welchesicherheitsbehördenoder Dritte sind das, und nach welchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies? DieBundesregierungstelltdieseInformationendeninderFragegenannten Behörden oder Dritten nicht zur Verfügung. 19.WiewerdendiebetroffenenPersonenüberdieseWeitergabederDaten, ProbenundInformationenausdemGentestinformiert,undnachwelchen rechtlichen Regelungen erfolgt dies? Auf die Antworten zu den Fragen 16 bis 18 wird verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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