Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit
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- Ernst Becker
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Winfried Nachtwei, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/3044 Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit Vorbemerkung der Fragesteller DierechtlicheBehandlungvonLesben,Schwulen,BisexuellenundTransgendern (LGBT)istweltweitsehrunterschiedlich,wasz.B.FragendesSchutzalters,verbotenerPraktiken,vollständigemVerbotevonhomosexuellenHandlungenoderderKriminalisierunghomosexuellerVeranlagungbetrifft.Eine strafrechtlicheverfolgungkannfürdeneinzelnenoderdieeinzelneexistenziellebedeutungerlangen.entscheidendfürdaslebenderbetroffenenbleibt letztlichdierechtspraxis,dasmaßderangedrohtensanktionen,derbenachteiligung und der Verfolgung. StrafrechtlicheVerfolgungvonHomosexualitätbedeutet,dasseinbeträchtlicher TeilderBevölkerungzuständigerHeimlichkeitundLügegezwungenundan derselbstentfaltunggehindertwird.dereuropäischegerichtshoffürmenschenrechtestelltedeutlichfest,dassdieverfolgungvoneinvernehmlichen homosexuellenhandlungenuntererwachsenenmenschenrechtswidrigist (Dudgeon/Nordirland,EGMR,Urteilv.22.Oktober1981).DerMenschenrechtsausschussderVereintenNationenerkannteebenfallsschonvorlangem, dasseintotalverbothomosexuellerhandlungengegendenschutzdersexuellenorientierungdurchdeninternationalenpaktüberbürgerlicheundpolitische Rechteverstößt (Toonen/Australien,MenschenrechtsausschussderVereinten Nationen,U.N.DocCCPR/C/50/D/488/1992 (1994)v.31.März1994).Eine gesetzlichverankerteundstaatlichorganisierteodertolerierteunterdrückung vonhomosexualitätistmitderstaatsbürgerlichengleichheit,denrechtenauf Meinungs-,Gewissens-,undInformationsfreiheitsowiedenRechtenaufPrivatsphäre und körperliche Unversehrtheit unvereinbar. InmanchenLändernlebtinFormvonübernommenemKolonialrechtdieeuropäischeGesetzgebungdes19.Jahrhundertfort,dieseNormenwerdenheutejedochalsAusdruckregionalerTraditionenundSittenangesehen.Nachdiesem VerständniswirdLGBTmeistalswestlichesPhänomenabgelehnt,obwohldie rechtlichebefassungmithomosexualitätinformvoneinschränkungenund VerbotenzumBeispielinAfrikaweiträumigerstdurchdieeuropäischeKoloni- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24.November2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sationeingeführtwurde.bisjetztgibtesnurwenigequellenüberdierechtslage weltweit. InEinzelfällenkönnenmitderstrafrechtlichenVerfolgungvonHomosexualität inbestimmtenländernmenschenrechteauchvondeutschenstaatsbürgerinnen und-bürgernkonkretgefährdetsein.inugandakönneneinvernehmlichehomosexuellehandlungenmitlebenslangerhaftgeahndetwerden (vgl.afrikanisches Portalwww.mask.org.za/index.php?page=uganda).DieugandischenMedien unterstützendieverfolgungdurchdieveröffentlichungvonnamenslisten (vgl. Amnesty-International-DokumentAFR59/007/2006).AufJamaikaverstoßen einvernehmlichehomosexuellehandlungenuntererwachsenengegendie 76,77und79desStrafgesetzbuches (AMR38/002/2006),inGuyanadiejenigenunterMännerngegendie 531bis533desStrafgesetzbuches. (AMR 01/002/2006).Artikel204desnicaraguanischenStrafgesetzbucheserlaubtdie BestrafungvoneinvernehmlichenhomosexuellenHandlungensowiedieBeihilfeunddieÖffentlichkeitsarbeit (AMR43/001/2006).InKamerunwurden achtmännerundein17-jährigeraufgrunddes 347adeskamerunschenStrafgesetzbucheswegenHomosexualitätzeitweiliginhaftiert.EinerderHäftlinge verstarbwenigetagenachseinerfreilassung (AFR17/003/2006).InNigeria wirdeingesetzentwurfberaten,dersämtlichehomosexuellehandlungen, homosexuellebürgerrechtsaktivität,daszeigenderveranlagungsowiebeihilfe hierzumitgefängnisbiszufünfjahrensanktionierenwürde (AFR44/013/ 2006).InSwasilandstrebteinGesetzesvorschlagGefängnisstrafenichtunter zweijahrenfüreinvernehmlichehomosexuellehandlungenuntererwachsenen an (AFR55/003/2006).Polenistseit2005inderAnwendungvonGesetzen zunehmendlesben-,schwulen-undtransgenderfeindlich (EUR37/002/2005). ÄhnlichesgiltfürMoldawien (vgl.artikelvonhumanrightswatchv.20.mai 2006)unddieRussischeFöderation (vgl.humanrightswatch,artikel v.2.juni2006).aufdenphilippinenwirdeingesetzesvorschlagberaten,der diediskriminierunganhanddersexualitätbeibeschäftigten,dienstleistungen, inderbildungsowieimgesundheits-undwohnungswesenverbietet (vgl. Human Rights Watch, Artikel v. 8. August 2006). EineerschöpfendeundzuverlässigeÜbersicht,diedieaktuellstenEntwicklungenverfügbarmacht,wärealsServicefürdieArbeitvonVerbändenundfür EinzelneeinwirkungsvollerSchutzderRechtevonBürgerinnenundBürgernim In-undAusland.DieBundesregierungbesitztüberihreständigenVertretungen weltweiteineindeutschlandeinzigartigeundleichtverfügbarerecherchekapazität.organisationenoderprivatleutekönnendiesnichtersetzen.diegroßeanfragederfraktionbündnis90/diegrünenausder13.wahlperiodeerhielt damalskeineantwort.diesekleineanfrageergänztdiegroßeanfrageder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN ZurLagederMenschenrechtevon Lesben,Schwulen,BisexuellenundTransgender aufbundestagsdrucksache 16/2084. Vorbemerkung der Bundesregierung DiefolgendenAntwortenberuhenaufdenderBundesregierungvorliegenden, aktuellenundalsvertrauenswürdigeingeschätzteninformationen.einegewähr fürdierichtigkeitundvollständigkeitkannvonderbundesregierungnicht übernommenwerden.dierechtslage,aberauchdietatsächlicheanwendung derstrafrechtlichenbestimmungenindenindenantwortenerwähnten,aber auchinweiterenländernkannsichjederzeitändern,ohnedassdiebundesregierung hiervon Kenntnis erlangt. Grundsätzlichistdaraufhinzuweisen,dassimAuslanddiemoralischenStandards,gesellschaftlichenVerhaltensregelnund (straf-)rechtlichenbestimmungenvondennormenindeutschlandteilweisestarkabweichenundverstöße entsprechendhäufighärtergeahndetwerden.wereinereiseoderwohnsitznahmeimauslandplant,solltesichdeshalbsorgfältigundzeitnahüberdie VerhältnisseimZiellandinformieren.ImZweifelsfallkönnennurdiezuständigendiplomatischenoderkonsularischenVertretungendesGastlandesaktuelle
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3597 undverbindlicheauskünfteüberdiegeltungundanwendungderrechtsvorschriften im eigenen Land geben. 1.WelcheLändersprecheneinVerbotderhomosexuellenNeigungodereinvernehmlichenhomosexuellenBetätigungunterErwachsenenaus,oderhaben derartiges Gewohnheitsrecht? NachKenntnisderBundesregierungsindeinvernehmlichehomosexuelle Handlungen unter Erwachsenen in folgenden Ländern verboten: Afghanistan,Algerien,AntiguaundBarbuda,Ägypten,Äthiopien,Bahamas, Bahrain,Bangladesch,Barbados,Bhutan,Botsuana,BruneiDarussalam,BurkinaFaso,DemokratischeRepublikKongo,Dominica,Eritrea,Fidschi,Gabun, Gambia,Ghana,Grenada,Guinea,Guyana,Indien,Irak,Iran,Jamaika,Jemen, Kamerun,Katar,Kenia,Kiribati,Kuwait,Lesotho,Libanon,Libyen,Malawi, Malaysia,Malediven,Marokko,Mauretanien,Mauritius,Myanmar,Namibia, Nauru,Nepal,Nicaragua,Niger,Nigeria,Oman,Pakistan,Palästina,Panama, Papua-Neuguinea,Salomonen,Sambia,Samoa,St.KittsundNevis,St.Lucia, St.VincentunddieGrenadinen,Saudi-Arabien,Senegal,Seychellen,Simbabwe,Singapur,Somalia,SriLanka,Sudan,Swasiland,Syrien,Tansania, Togo,Tonga,TrinidadundTobago,Tunesien,Turkmenistan,Tuvalu,Uganda, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Zentralafrikanische Republik. a)wieistderwortlautdernormenmiteinembezugzurhomosexualität, sofern vorhanden? Zum Wortlaut der Normen, sofern vorhanden, wird auf Anlage 1 verwiesen. b) Wie werden die verwendeten Rechtsbegriffe ausgelegt? Was wird als Tatbestand angesehen? IndenLändern,indeneneinvernehmlichehomosexuelleHandlungenunter Erwachsenenverbotensind,sinddieseüberwiegendals widernatürlicher Geschlechtsverkehr oder grobunanständigehandlung definiert.strafverfolgungistgelegentlichauchüberdentatbestandder Erregungöffentlichen Ärgernisses bzw. unzüchtigerhandlungen möglich.überwiegendbeziehen sichdieverbotsnormennuraufgleichgeschlechtlichehandlungenuntermännern. Im Einzelnen wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. c) Wie ist die Rechtspraxis? Werden die Normen durchgesetzt? Gibt es eine organisierte Verfolgung? Wie schwer sind die üblicherweise tatsächlich verhängten Sanktionen? WegenderweitgehendenTabuisierungdesThemasindenmeistenbetroffenen LändernliegenderBundesregierungnurvereinzelteInformationenüberdietatsächlicheRechtspraxisvor.DieselassendenSchlusszu,dassdieDurchsetzung dernormenindermehrzahlderstaatennichtstrikterfolgt.hierbeispielen u.a.diestrengenregelnfürdiebeweispflichtnachscharia-rechteinerolle, fernerdietatsache,dassessichbeidenentsprechendenverbotenoftmalsum Antragsdeliktehandelt.AuchscheintindiversenLänderneingesellschaftlicher Konsensdahingehendzuherrschen,einvernehmlichehomosexuelleHandlungenunterErwachsenenzutolerieren,solangediesenichtinderÖffentlichkeit stattfinden.homosexuellehandlungenmitminderjährigenwerdenhingegen im Allgemeinen streng verfolgt.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode d)welcheauswirkungenhabendiesenormenaufdaslebenvoneinzelnen? DasVerboteinvernehmlicherhomosexuellerHandlungenunterErwachsenen, verbundenmeistmitstarkergesellschaftlichertabuisierungundächtung,führt grundsätzlichzueinerdiskriminierungderangehörigensexuellerminderheitenindenbetroffenenländern.diebundesregierunghatkeineerkenntnisse darüber,welcheauswirkungendiesimeinzelnenaufdaslebenderangehörigen sexueller Minderheiten hat. e)seitwanngibtesdasverbotinderjeweiligenrechtsordnung,unddurch wen wurde es eingeführt? HandeltessichnochimWesentlichenumübernommenesKolonialrecht? DerZeitpunktdesInkrafttretensderjeweiligenVerbotsnormenist,sofernbekannt,inderAntwortzuFrage1aaufgeführt.IndiversenFällenhandeltessich dabeiumanpassungenfrüherer,zumteilauskolonialzeitenstammender Normen, in anderen Fällen gelten diese unverändert fort. 2.InwelchenLänderngibtesunterschiedlicheBestimmungenfürhomosexuelle und heterosexuelle Handlungen bezüglich des Schutzalters? GibtesTathandlungen,dievondenStrafnormenumfasstsindundsichbei Homo- und Heterosexuellen unterscheiden? Worin unterscheiden sie sich jeweils? NachKenntnisderBundesregierunggibtesunterschiedlicheBestimmungen fürhomosexuelleundheterosexuellehandlungenbezüglichdesschutzalters inchile,ecuador,griechenland,madagaskar,niger,paraguay,portugal, Simbabwe und Südafrika. Zu Einzelheiten wird auf Anlage 2 verwiesen. FürHetero-undHomosexuelleunterschiedlicheTathandlungengibtesnach KenntnisderBundesregierunginAlbanien,Äthiopien,Kuwait,Marokkound Oman. Zu Einzelheiten wird auf Anlage 3 verwiesen.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3597
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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3597
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31 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 31 Drucksache 16/3597
32 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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