Teil 2. Entflechtung. Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften f'ti.r Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber

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1 Teil 2. Entflechtung Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften f'ti.r Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber Vorbemerkung: N ovellierung der Entflechtungsvorschriften aufgrund des dritten Binnenmarktpakets Energie Literatur: Baur/Hampcl, Die schlanke Netzgesellschaft - (k)ein rechtliches Auslaufmodell?, RdE 2011, 385ff.; Baur/ Pritsche/ Pooschke, Ownership Unbundling von Energienetzen und der europäische Schutz des Eigentums, DVBI. 2008, 483 ff.; Boers, Konsequenzen des 3. Energiebinnenmarktpakets ftir die Verteilnetzbetreiber, N&R 2011, 16ff.; Büdenbender/Rosin, Eckpunkte der Energierechtsreform 2011, RdE 2010, 197ff.; Däupner, Alle guten Dinge sind drei? Die Weiterent\vicklung des energiewirtschaftliehen Regulierungsrahmens durch das dritte EG-Energiepaket, NuR 2009, 214ff; König / Schreiber!Spickermann, Defizitäres Entflechtungsregime? Eine kritische Analyse der Entflechtungsvorschriften in dem Entwurf des dritten Liberalisierungspakets der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, NuR 2008, 7ff; Kühling /Hermeier, Eigentumsrechtliche Leitplanken eines Ownership-Unbundlings in der Energiewirtschaft, et 1-2/ 2008, 134ff.; Kühling/Pisal, Die Umsetzung der EU-Entflechtungsvorgaben im EnWG 2011, et J-2/2012, 127ff; Kühling/Rasbach, Kernpunkte des novellierten EnWG Regulierungsausbau im Zeichen der "Energiewende", RdE 2011, 332ff.; Mayen/Karpenstein, Eigentumsrechtliche Entflechtung der Energieversorgungsnetze, RdE 2008, 33ff.; Michaelis / Kemper, Die Umsetzung des sog.!tu-modells des 3. EU-Energie-Binnenmarktpaketes in Deutschland und Frankreich, RdE, 2012,!Off.; Möllit~ger, Eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetze, 2009; Müller, Eine preistheoretische Betrachtung des Ownership Unbundling, et 1-2/ 2006, 34ff.; Müller- Terpitz / Weigl, Ownership Unbundling- ein gemeinschaftsrechtlicher Irrweg?, EuR 2009, 343ff.; Pisa!, Entflechtungsoptionen nach dem 3. Energiebinnenrn arktpaket, 2011; Säcker, Die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans beim Independent Transmission Operator (ITO), et 11/2009, SOf.; Schmid t-pre~ifj, Unbundling und Mathematik- zum Aufsichtsorgan beim Independent Transmission Operator, et 12/2009, 74f.; ders., OU- ISO- ITO: Die Unbundling-Optionen des 3. EU-Liberalisierungspakets, et 9/2009, 82ff.; Schreiber, Die Änderungen des Gemeinschaftsrechtsrahmens ftir den Energiesektor im Überblick: das dritte Legislativpaket, NuR 2009, 154ff.; Storr, Die Vorschläge der EU-Kommission zur Verschärfung der Unbundling-Vorschriften im Energiesektor, EuZW 2007, 232ff.; Wiedmann!Lmtgeifeldt, Verschärftes Unbundling in der deutschen Energiewirtschaft (Teil 1), et 3/2004, 158ff.; dies., Verschärftes Unbundling in der deutschen Energiewirtschaft (Teil2), et 4/2004, 248ff. Inhaltsübersicht Rn. A. Einleitung B. Anforderungen des dritten Binnenmarktpaketes...., 4 I. Entstehungsgeschichte ,... 4 II. Anwendungsbereich , III. Entflechtungsoptionen Ownership Unbundling,.,.., Independent System Operator - ISO....., Independent Transmission Operator - ITO..., Hälseher 251

2 Vor 6ff. Teil2. Entflechtung Rn. C. UmsetzungimEnWG I. Systematik der Umsetzung ,., I!. Neuerungen im Verteilnetzbereich III. Entflechtung der Transportnetzbetreiber D. Vollzug der Regelungen......,,. 27 I. Vollzug im Bereich der Transportnetze !. Vollzug im Bereich der Verteilnetze Vermerke der GD Energie und Verkehr.,,, ERGEG Guidelines. 3. Gemeinsame Auslegungsgrundsätze A. Einleitung 1 Durch das Gesetz vom wurden die Vorschriften zur Entflechtung erheblich modifiziert. Die bisherigen funfparagraphen wurden durch 15 neue Paragraphen vollständig ersetzt. Hinzukommen vier Paragraphen, die die Zertifizierung der Transportnetzbetreiber betreffen ( 4a-4d) und ausschließlich dem Vollzug der Entflechtungsvorschriften dienen. 2 Die umfangreichen Änderungen im Entflechtungsregime beruhen auf den Vorgaben des 3. Binnenmarktpaketes Energie. Dies betrifft vor allem die sog. eigentumsrechtliche Entflechtung der Transportnetzbetreiber, aber auch einige Modifikationen und Verschärfungen im Bereich der die Verteilnetzbetreiber betreffenden Entflechtungsvorschriften. 3 Hauptstreitpunkt im politischen Prozess zum am verabschiedeten dritten Binnenmark_tpaket Energie war die Frage der Verschärfung der Entflechtungsvorschriften flir Ubertragungsnetzbetreiber im Elektrizitätsbereich und Fernleitungsnetzbetreiber im Gasbereich. Der bisherige Rechtszustand, der auf den sog. Beschleunigungsrichtlinien beruht, sah ftir sämtliche N etzbetreiber lediglich eine gesellschaftsrechtliche Trennung vor. Erzeugung, Vertrieb und Netztätigkeiten konnten auch auf der obersten Netzstufe in einem Konzern geftihrt werden. B. Anforderungen des dritten Binnenmarktpaketes I. Entstehungsgeschichte 4 Die Existenz von integrierten Energieversorgungsunternehmen sah die Kommission als zentralen Hemmschuh bei der Schaffung funktionierenden Wettbewerbs an (Mitteilung der Kommission, Aussichten fur den Erdgas- und den Elektrizitätsmarkt, KOM(2006) 841 endg., S. 11 ff.). Der Richtlinienvorschlag der Kommission vom sah daher ftir die Übertragungs- und Fernleitungsnetze die Einfuhrung des Ownership Unbundling (OU) vor. Nicht nur im politischen Raum war dieser Vorschlag der Kommission äußerst umstritten, vielmehr stieß er auch auf erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken (vgl. l'vj.ayen/karpenstein, RdE 2008, 33; Möllinger, Eigentumsrechtliche Entflechtung der Ubertragungsnetze, 2009, S. 237ff.). 5 Die 2009 beschlossenen Elektrizitäts- und Gasrichtlinien sehen als Kompromiss neben der eigentumsrechtlichen Entflechtung ftir die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Modelle des unabhängigen N.etzbetreibers (Independent System Operator - ISO) und des unabhängigen Ubertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers (Independent Transmission Operator- ITO) zu wählen. Nach Art. 9 VIII GasRI 09 bzw. EltRI 09 bestehen diese Optionen allerdings nur in den Fällen, in denen das 252 Hälseher

3 Vorbemerkung Vor 6ff. Übertragungsnetz bzw. das Fernleitungsnetz am 3. ':1.200':1 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte. Damit können sich die nationalen Gesetzgeber für einen Bestandsschutz bezüglich des Netzeigentums in einem integrierten Energieversorgungsunternehmen entscheiden, soweit diese Unternehmen am ein vertikal integriertes Unternehmen gebildet haben. Für alle anderen Unternehmen gilt das Ownership Unbundling, auch wenn der nationale Gesetzgeber von den Möglichkeiten des ISO oder ITO Gebrauch machen will. 11. Anwendungsbereich Vom Anwendungsbereich her gelten die verschärften Entflechtungsvorschriften 6 für Übertragungsnetze (Elektrizität) bzw. Fernleitungsnetze (Gas). Der Begriff des ybertragungsnetzes ist in der EltRl 09 nicht definiert. Art. 2 Nr. 3 7 EltRl 09 definiert Ubertragung als "den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endlcunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung". Abzugrenzen ist die Ubertragung von der Verteilung. Diese wird in Art. 2 Nr. 5 EltRl 09 definiert als "Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung". Betrachtet man allein die Spannungsebenen, erg)bt sich bezüglich der Hochspannungsebene (11 0 kv) eine Schnittmenge. Um ein Ubertragungsnetz handelt es sich aber nur, wenn in dem Netz auch die Höchstspannungsebene vorhanden ist. Dies ergibt sich aus dem Gebrauch der Konjunktion "und" in Art. 2 Nr. 3 EltRl 09. In Deutschland existieren vier Übertragungsnetzbetreiber, deren Netz sich auf 8 die Höchstspannungsebene (380/220 kv) beschränkt. Lediglich ein Unternehmen ist Teil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens, bei einem weiteren Netzherreiber besteht noch eine Minderheitsbeteiligung des integrierten Unternehmens. Zwei Unternehmen haben keine gesellschaftsrechtliche Verbindung mehr zu einem integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur für die erstgenannten Unternehmen kann es daher zur j\nwendung der Regelungen über den ITO kommen. Dementsprechend sind zwei Ubertragungsnetzbetreiber als ITO zertifiziert worden, ein Unternehmen als eigentumsrechtlich entflochten i. S. d. 9 EnWG. Einem eigentumsrechtlich entflochtenen Unternehmen wurde die Zertifizierungverweigert. Im Gasbereich ist die Fernleitung in Art. 2 Nr. 3 GasRl 09 defmiert. Fernleitung ist 9 danach der "Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme der vorgelagerten Rohrleitungsnetze und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung bestehenden Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung". Verteilung als Gegenbegriff ist nach Art. 2 Nr. 5 GasRl 09 der "Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden,jedoch mit Ausnahme der Versorgung". In Deutschland existierten vor der Energierechtsnovelle 2011 zehn überregio- 10 nale Fernleitungsnetzbetreiber. Lediglich eines dieses Unternehmen war nicht Teil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens. Inzwischen hat sich die Struktur - zunächst in Einzelfällen durch die Europäische Kommission im Rahmen von Verpflichtungszusagen in kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren erzwungen - durch die vollständige oder mehrheitliche Veräußerung von Fernleitungsnetzbetreibern deutlich verändert. Die BNetzA hat 2012/2013 zwei Fernleitungsnetzbetreiber als eigentumsrechtlich entflochten i. S. d. 9 zertifiziert, neun Unternehmen wurden als ITO zertifiziert. Zumindest zwei dieser Unternehmen sind inzwischen eigentumsrechtlich entflochten. Hölscher 253

4 Vor 6ff. Teil2. Entflechtung 111. Entflechtungsoptionen 11 Unter der Voraussetzung, dass Übertragungsnetze bzw. Fernleitungsnetze arn Teil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens waren, stehen nach den Richtlinien drei Modelle zur Verfügung. Beim Ownership Unbundling muss der Netzbetreiber Eigentümer des Netzes sein. Er darf von einem integrierten Unternehmen nicht kontrolliert werden. Beim ISO-Modell darf das integrierte Energieversorgungsunternehmen Eigentümer des Netzes sein, der Netzbetreiber darf aber nicht vom integrierten Energieversorgungsunternehmen beherrscht werden. Beim ITO-Modell muss der Netzherreiber Eigentümer des Netzes sein. Er darf aber Bestandeeil eines integrierten Energieversorgungsunternehmens sein. Seine Unabhängigkeit muss durch zahlreiche Kautelen gewährleistet sein Ownership Unbundling. Die Entflechtung der Übertragungsnetze und Ubertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetze und Fernleitungsnetzbetreiber ist in Art. 9 EltRI 09 bzw. GasRI 09 geregelt. Allgemein wird die dort vorgesehene Entflechtung als "Ownership Unbundling" bezeichnet. 13 Vom vorherigen Rechtszustand unterscheidet sich das Ownership Unbundling zunächst dadurch, dass der Netzbetreiber Eigentümer des Netzes sein muss. Eine Ausnahme gilt nach Art. 9 V EltRI 09/GasRI 09 für grenzüberschreitende Joint-Veneures von Netzbetreibern. Durch einen detaillierten Inkompatibilitäten-Katalog in Art. 9 I und II wird die eigentumsrechtliche Separierung konkretisiert. Der dabei zentrale Begriff der Kontrolle ist in Art. 2 Nr. 34 EltRI 09 bzw. in Art. 2 Nr. 36 GasRI 09 definiert. Dabei wurde die Definition aus der Fusionskartellverordnung (Art. 3 I VO (EG) 139/2004) übernommen. 14 Die Entbündelungsvorschriften gelten sektorübergreifend, d. h. ein integriertes Gasversorgungsunternehmen darf keine Übertragungsnetzbetreiber kontrollieren und ein integriertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf keinen Fernleitungsnetzbetreiber kontrollieren (Art. 9 III EltRI 09 I GasRI 09). Eine wesentliche Einschränkung enthalten Art. 9 VIEltRI 09/GasRI 09 für Staatsunternehmen. Hier ist es ausreichend, wenn unterschiedliche öffentlich-rechtliche Stellen die Kontrolle über das Netz bzw. die anderen energiewirtschaftliehen Funktionen ausüben Independent System Operator- ISO. Die Regelungen über die unabhängigen Netzherreiber in Art. 13f. EltRI 09/GasRI 09 basieren auf einer Trennung von Netzbetreiberund Netzeigentümer. Nach dieser Option darf das Eigentum arn Netz zwar im Konzernverbund des integrierten Energieversorgungsunternehmens bleiben, der Netzbetreiber muss vom integrierten Energieversorgungsunternehmen aber völlig- auch eigentumsrechelieh-unabhängig sein. 16 Trotz dieser Unabhängigkeit des Neczbetreibers treffen den Netzeigentümer weitgehende Verpflichtungen. So hat er nach Art. 13 V lit. beltri 09/GasRI 09 die vom unabhängigen Netzbetreiber geschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen zu fin anzieren bzw. seine Zustimmung zu einer Drittfinanzierung zu erteilen. In diesem Fall ist er verpflichtet, nach Art. 13 V lit. d Garantien zur Verfügung zu stellen. 17 Aufgrund dieser wenig einleuchtenden Konstruktion hat das Modell des unabhängigen N etzbetreibers - das bereits in den ersten Kommissionsvorschlägen enthalten war - im politischen Raum keine Zustimmung gefunden (sehr krit. auch Schmidt Pmlj], et 9/2009, 82, 83ff.; ausf. die Kritik bei Pisa/, Entflechtungsoptionen, S. 221ff.). Zumindest in Deutschland ist von diesem Modell bisher kein Gebrauch gemacht worden Independent Transmission Operator-ITO. Das Konzept des Independent Transmission Operators sieht eine Stärkung der UnabJ:l:ängigkeit dieser Unternehmen gegenüber ihren Mutterunternehmen vor. Die Ubertragungsnetzbetreiber/ 254 Hälseher

5 Vorbemerkung Vor 6ff. Fernleitungsnetzbetreiber bleiben im Konzernverbund, genießen aber eine starke Autonomie. Die beiden wesentlichen Säulen dieses Konzepts sind die Vollausstattung des Netzherreibers und die Unabhängigkeit des Managements (Schmidt Preuj3, et 9/2009, 82, 84ff.). In Art. 17 I EltRl 09/GasRl 09 ist nicht nur vorgesehen, dass sämtliche Vermögenswerte, die ftir die Geschäftstätigkeit des Netzbetreibers erforderlich sind, einschließlich der Netze, im Eigentum der Netzherreiber stehen müssen. Darüber hinaus ist geregelt, dass das erforderliche Personal beim Netzbetreiber angestellt sein muss. Eine konzerninterne Personalüberlassung ist unzulässig. Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen ftir bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind ausdrücklich untersagt. Dienstleistungen des Netzherreibers ftir das vertikal integrierte Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Damit können die betroffenen Netzbetreiberanden Sharecl Services des integrierten Energieversorgungsunternehmens nicht mehr partizipieren. Ausdrücklich ist dies ft.ir Rechtsabteilung, Buchhaltung (Art. 17 II lit. h EltRl 09/GasRl 09) und flir die IT-Systeme (Art. 17 V EltRl 09/GasRl 09) geregelt. Darüber hinaus ist eine sehr weitgehende finanzielle Unabhängigkeit vorgese- 19 hen. So muss der Netzbetreiber etwa nach Art. 18 I lit. b die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen. Der Einfluss des Konzerns wird gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erheblich vermindert. Dies zeigt sich auch in den detaillierten Regelungen, die in Art. 19 EltRl 09/ 20 GasRl 09 bezüglich der Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung der Netzbetreiber vorgesehen sind. Der Netzbetreiber darf seine Führungskräfte weder im integrierten Konzern rekrutieren (Art. 19 III EltRl 09/GasRl 09), noch dürfen Mitglieder der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane anschließend im integrierten Konzern tätig werden (Art.19 VII EltRl 09/GasRl 09). Diese Regelungen gelten ftir die ersten beiden Führungsebenen und stellen auch schwerwiegende Eingriffe in die Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer dar. Besonderen Einschränkungen unterliegt nach Art. 20 EltRl 09/ GasRl 09 der Ein- 21 fluss des integrierten Energieversorgungsunternehmens auf den Aufsichtsrat des Netzbetreibers. Hervorzuheben ist dabei, dass ftir die Hälfte minus eines der Mitglieder strikte Inkompatibilitätsregeln gelten (vgl. hierzu Schmidt-Pretlj3, et 9/ , 86f. sowie et 12/2009, 74f. einerseits und Säcker, et 11/2009, 80f. andererseits). I. Systematik der Umsetzung C. Umsetzung im EnWG Der Gesetzgeber hat sich bei der Systematik der Umsetzung an der durch die 22 Richtlinien vorgegebenen Unterscheidung der Entflechtung von Verteilnetzbetreibern und Transportnetzbetreibern orientiert. Zunächst enthält das Gesetz im ersten Abschnitt des Teils 2 gemeinsame Vorschriften ftir Verteilnetzbetreiber und Transportnetzbetreiber. Neben der Grundsatznorm des 6 ist in 6a das informatorische Unbundling ( 9 EnWG 2005) und in 6b das buchhalterische Unbundling (bisher 10 EnWG 2005) ftir Verteilnetzbetreiber und Transportnetzbetreiber gemeinsam geregelt; ergänzende Vorschriften enthalten 6c und 6d. Die rechtliche Entflechtung der Verteilnetzbetreiber findet sich im zweiten Abschnitt in 7. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisher ftir sämtliche N etzbetreiber geltenden Regelung des 7 En WG Die operationeile Entflechtung der Verteilnetzbetreiber in 7 a entspricht im Wesentlichen der bisherigen fur sämtliche N etzbetreiber geltenden Regelung des 8 En WG Die besonderen Entflechtungsvorgaben ftir Transportnetzbetreiber befinden sich 23 im dritten Abschnitt. 8 enthält die Regelungen zur eigentumsrechtlichen Entflech- Hälseher 255

6 Vor 6ff. Teil 2. Entflechtung tung, die nach der Richtlinienvorgabe und dem En WG den Regelfall darstellt, von dem die Modelle des unabhängigen Systembetreibers (ISO, geregelt in 9) und des unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO in den 10-10e) die Ausnahme darstellen. II. Neuerungen im Verteilnetzbereich 24 Die Entflechrungsvorschriften bezüglich der Verteilnetzbetreiber folgen im Wesentlichen dem Rechtszustand nach dem En WG Allerdings finden einige Verschärfungen statt. 25 Zunächst zu nennen ist die Verpflichtung zur getrennten Markenpolitik nach 7 a VI En WG. Diese Vorschrift hat zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten gefuhrt. Darüber hinaus stellt 7 a IV 2 En WG eine weitere Verschärfung fllr Verteilnetzbetreiber dar. Nach dieser Vorschrift müssen die Verteilnetzbetreiber über die erforderliche Mindestausstatrung verfugen. Durch die Vorschrift wird die Position der Regulierungsbehörden zu dem Streitpunkt der "kleinen" oder "großen" Netzgesellschaft gestärkt. Weitere Verschärfungen finden sich beim Gleichbehandlungsbeauftragten ( 7a V 3 und 4) sowie beim buchhalterischen Unbundling ( 6b) und beiminformatorischen Unbundling ( 6a II 2) Entflechtung der Transportnetzbetreiber 26 Für die Transportnetzbetreiber gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften der 6-6 d. Die eigentumsrechtliche Entflechtung als Regelfall ist in 8 geregelt. In 9 finden sich Regelungen über den unabhängigen Systembetreiber (ISO). Ausgesprochen umfangreich- entsprechend der Regelung in den Richtlinien- ist die Regelung des unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO) in 10-10e geraten. Allein die Regelungen zum ETO sind umfangreicher als bisher der gesamte Teil 2 des Gesetzes. D. Vollzug der Regelungen 27 In den Vorauflagen ist stets berichtet worden, dass die Entflechtungsvorschriften selten Gegenstand von Entscheidungen der Regulierungsbehörden geworden sind. Dies hatte seinen Grund auch darin, dass es fllr die konkrete Durchführung der Entflechtungsvorschriften kein Genehmigungsverfahren bei der BNetzA gab, sondern dass es zu formliehen Entscheidungen nur im Rahmen von Missbrauchsverfahren kommen konnte. Dieser Zustand gilt heute weiterhin fur die Verteilnetzbetreiber, nicht aber fiir die Betreiber der Transportnetze. I. Vollzug im Bereich der Transportnetze 28 Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf nach dem durch die EnWG-Novelle 2011 eingefugten 4a der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Nach 4a III erteilt die Regulierungsbehörde die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der 8 oder 9 oder der 10-10e organisiert ist. Insbesondere die Möglichkeit, nach 4a IV die Zertifizierungsentscheidung mit Nebenbestimmungen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der 8 oder 9 oder der 10-10e erfullt werden, stellt ein ausgesprochen wirksames Vollzugsinstrument ftir die BNetzA dar. Insbesondere hat die BNetzA häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Sichtweise der Entflechtungsvorschriften durch Nebenbestimmungen zur Zertifizierungsentscheidung durchzusetzen. 256 Hälseher

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