Fassung vom Seite 1 von 5
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- Gerhardt Böhmer
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1 Fassung vom Seite 1 von 5 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) Folgende nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig: - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ( 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) - Gartenbaubetriebe ( 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) - Tankstellen ( 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Überschreitung der Grundflächenzahl ( 19 Abs. 4 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von Zufahrten, Garagen und Stellplätzen um maximal 0,1 überschritten werden. Höhenlage ( 9 Abs. 2 BauGB) Die festgesetzte Bezugshöhe bei der Errichtung von baulichen Anlagen bezieht sich auf die Höhenlage des Erdgeschoss-Fertigfußbodens (OKFF EG). Die festgesetzte Höhenlage des EG-Fertigfußbodens (OKFF EG) darf um maximal 30 cm über- oder unterschritten werden. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Bestimmung der Bauweise ( 22 BauNVO) Für das Plangebiet wird eine offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Ausnahmen von der Baugrenze ( 23 Abs. 3 BauNVO) Die Baugrenzen dürfen durch Erker, Balkone, Wintergärten, Eingangsbereiche und Vordächer ausnahmsweise um jeweils 1,50 m in der Tiefe und bis zu einer Länge von 30 % der Fassadenlänge überschritten werden. 4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ( 14 Abs. 1 Satz 3, 23 Abs. 5 BauNVO) Die Grundfläche der Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO darf pro Wohngrundstück in der Summe maximal 15 m² betragen. Anlagen für Spiel, Freizeit und Erholung sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur hinter der der Straße abgewandten Flucht des Hauptgebäudes zulässig. Einschränkung der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen ( 12 Abs. 6 BauNVO) Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den Baugrundstücken anzuordnen. Pro Wohneinheit sind maximal eine freistehende oberirdische Garage (Einzel- oder Doppelgarage bzw. -carport) und ein Stellplatz zulässig.
2 Fassung vom Seite 2 von 5 Garagen und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen anzuordnen. 5. Festsetzung von Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine Rohrrigole dem Regenrückhaltebecken zuzuführen und gedrosselt (max. Drosselabfluss 3 l/s) in das öffentliche Regenwasserkanalnetz einzuleiten. Das Rückhaltevolumen des Regenrückhaltebeckens ist auf ein 10-jährliches Regenereignis zu bemessen. Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten, so dass im Versagensfall ein breitflächiger Überlauf gewährleistet ist. Der Bereich dieser Überlauffläche ist als extensiv gepflegte Wiesenfläche anzulegen. Der Abstand von der Überlaufstelle des Regenrückhaltebeckens bis zur intensiv bewirtschafteten Ackerfläche hat mindestens 10 Meter zu betragen. 6. Flächen, die mit Geh,- Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die an die Straße Am Pfaffenberg östlich angrenzende Grünfläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Stadtentwässerung Dresden zu belasten. Die zeichnerisch festgesetzten Flächen für die Leitungsrechte dürfen nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gehölzen bepflanzt werden. 7. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Schallimmissionen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Außenbauteile für die Aufenthalts- und Schlafräume des Wohngebäudes an der Wilhelm- Franke-Straße (1. Gebäude) bzw. des unmittelbar hinter diesem gelegenen Wohngebäudes (2. Gebäude) müssen mindestens entsprechend den folgenden Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ausgebildet werden: West-Fassade Nord-Fassade Ost-Fassade (1. Gebäude / 2. Gebäude): IV / III (1. Gebäude / 2. Gebäude): III / II (1. Gebäude / 2. Gebäude): III / II Wohnungsgrundrisse sind hier so zu gestalten, dass mindestens ein Aufenthaltsraum auf der von der Wilhelm-Franke-Straße abgewandten Gebäudeseite angeordnet wird. Schlafräume hinter den genannten Fassaden sind mit einer vom Öffnen der Fenster unabhängigen Lüftung mit dem erforderlichen Bauschalldämmmaß auszustatten. 8. Festsetzungen zur Grünordnung ( 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB) 8.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Wege, Zufahrten und Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen, z. B. mit Natursteinpflaster, Rasenpflaster und -gittersteine oder Schotterrasen.
3 Fassung vom Seite 3 von Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind als flächendeckende Gehölzpflanzung aus standortgerechten Arten zu entwickeln, wobei der Laubholzanteil mindestens 90 % betragen soll. Die Bäume und Sträucher sind entsprechend der Pflanzlisten 1 und 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro 100 m² der zum Anpflanzen festgesetzten Fläche ist ein Laub- oder Obstbaum (Hochstamm, 2xv. mit Ballen, StU 10/12 cm) anzupflanzen. Pro 8 m² der zum Anpflanzen festgesetzten Fläche ist ein Strauch (verpflanzt, ohne Ballen, Höhe cm) anzupflanzen. 8.3 Bindungen für Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu sichern und zu pflegen. Abgängige Bäume sind am gleichen Standort durch die Art Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) zu ersetzen (Hochstamm, 3xv. mit Ballen, StU 18/20). 8.4 Listen der naturschutzfachlich empfehlenswerten Gehölze Liste 1: Leitarten Bäume (Hochstamm) Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Holzapfel Malus sylvestris Mehlbeere Sorbus aria Eberesche Sorbus aucuparia Elsbeere Sorbus torminalis Kulturapfel in Sorten Malus domestica Kulturpflaumen in Sorten Prunus domestica Kulturbirne in Sorten Pyrus communis Kulturkirsche in Sorten Prunus avium Liste 2: Leitarten Sträucher Kupfer-Felsenbirne Kornelkirsche Gewöhnliche Hasel Pfaffenhütchen Traubenkirsche Wolliger Schneeball Gemeiner Schneeball Gewöhnliche Berberitze Roter Hartriegel Blut-Johannisbeere Wildrosen Amelanchier lamarckii Cornus mas Corylus avellana Euonymus europaea Prunus padus Viburnum lantana Viburnum opulus Berberis vulgaris Cornus sanguinea Ribes sanguineum Rosa canina, Rosa rubiginosa Liste 3: Heckenpflanzung für geschnittene Hecken Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Liguster Ligustrum vulgare Spierstrauch Spirea betulifolia
4 Fassung vom Seite 4 von 5 Liste 4: Klettergehölze Wilder Wein, Selbstklimmer Efeu Kletterrosen Waldrebe, Clematis Parthenocissus tricuspidata Hedera helix Rosa spec. Clematis spec. 8.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( 9 Abs. 1 a BauGB) Den Flächen, deren Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, werden die Kompensationsmaßnahme Entsiegelung und Neugestaltung von m² Schulhoffläche auf einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 195 der Gemarkung Dresden-Prohlis und die Kompensationsmaßnahme Aufforstung von m² auf einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 195/1 der Gemarkung Dresden-Leuteritz zugeordnet. II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 89 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SächsBO) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Fassadengestaltung Die Fassaden der Einzel- und Doppelhäuser sind als (mineralische) Putzfassaden oder als Vorhangfassaden aus Faserzement, Holz oder Holzwerkstoff auszuführen. Für die Fassadenfarbe sind gedeckte, aus Erdfarben entwickelte Farben zu wählen. Grelles Weiß und reflektierende, glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. Fenster sind in der Regel großformatig und in Rechteckformaten auszuführen. 1.2 Dächer Es sind ausschließlich Zelt- oder Walmdächer mit einer Dachneigung von zulässig. Dachüberstände sind auf maximal 0,50 m zu begrenzen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Für die Dacheindeckung sind nur Materialien zulässig, deren Oberfläche weder glänzt noch Lichtreflexe bildet. Für die Farbe der Dacheindeckung sind Ziegelrot- und Anthrazittöne zu wählen. Die Nutzung der Dachflächen für solarenergetische Anlagen ist zulässig. 2. Einfriedungen Als Einfriedung zum öffentlichen Straßenraum sind vertikal gegliederte Zäune und geschnittene bzw. freiwachsende Hecken gemäß Pflanzliste 3, auch beides in Kombination, bis max. 1,50 m Höhe zulässig. Standorte für Müll- und Abfallbehälter sind mit Sträuchern oder Hecken gemäß Pflanzlisten 2 und 3 sowie Holzbohlen oder -palisaden bzw. mit Klettergehölzen (gemäß Pflanzliste 4) berankten Pergolen zu umgeben.
5 Fassung vom Seite 5 von 5 III. HINWEISE Altlasten Für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen nach derzeitigem Stand keine Informationen über Ablagerungen / Altlasten vor. Werden bei Abbruch-/Bodenaushubarbeiten kontaminierte Stellen angetroffen, so ist der Bauherr nach 10 (2) SächsABG verpflichtet, sofort die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde zu konsultieren. Diese entscheidet über die weitere Verfahrensweise (gemäß 3 SächsBO in Verbindung mit 12 SächsABG). Bodenschutz Im gesamten Plangebiet ist der bei der Bebauung anfallende unkontaminierte Bodenaushub zu trennen und soweit möglich im Bebauungsplangebiet wiederzuverwenden. Mutterböden sind grundsätzlich gesondert zu gewinnen und (bei nicht sofortiger Wiederverwendung) getrennt zwischenzulagern. Für den Oberboden ist während der Zwischenlagerung eine maximale Schüttungshöhe von 2 m nicht zu überschreiten und ein Befahren zu vermeiden. Radonschutz Die natürlich bedingte Radonbelastung ist im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans als erhöht einzuschätzen. Den Bauherren wird empfohlen, eine radongeschützte Bauweise anzuwenden. Unter folgenden Adressen besteht die Möglichkeit, sich über Fragen des Radonschutzes im Rahmen von Baumaßnahmen beraten zu lassen: Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Radonberatungsstelle, Prof.-Dr.-Boris- Rajewski-Straße 4, Bad Schlema, Tel / 24214). Bodenfunde Werden während der Bauarbeiten archäologische Funde und Befunde angetroffen, ist dies gemäß 20 SächsDSchG unverzüglich dem Landesamt für Archäologie mitzuteilen.
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