Vorhaben- und Erschließungsplan "Erweiterung Lagerplatz Firma Domschke", mit integriertem Grünordnungsplan
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- Arwed Schmitt
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1 Gemeinde Oderwitz Vorhaben- und Erschließungsplan "Erweiterung Lagerplatz Firma Domschke", mit integriertem Grünordnungsplan Teil B Textliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist der Betrieb des im Durchführungsvertrag genannten Vorhabenträgers mit folgenden Bestandteilen zulässig: - Lagerhäuser, Lagerplätze, - Unterstellhallen, -flächen für Fahrzeuge, Containerstellflächen 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im zeichnerischen Teil des Planes durch Angabe der maximalen Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. Der Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhe ist die durchschnittliche Geländehöhe innerhalb des Baufeldes. 3. Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB) Gemäß 22 Abs. 4 BauNVO ist eine abweichende Bauweise mit Gebäuden, die eine Länge von mehr als 50 Meter haben, zulässig. 4. Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr.4 BauGB) Stellplätze sind im gesamten Baugebiet zulässig. 5. Verkehrsflächen( 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB) Der Anschlussbereich für Zu- und Ausfahrt gemäß Planeintrag kann bei nachgewiesener Notwendigkeit um bis zu 8 Meter verschoben werden. 1
2 6. Grünordnerische Festsetzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB, 8 Abs. 1 SächsBO, 8 SächsNatSchG) Für Gehölzpflanzungen im Plangebiet sind gebietsheimische Arten entsprechend der Gehölzauswahlliste (Anlage Nr. 1) zu verwenden. Sie sind alters-, größen- und artenstrukturiert vorzunehmen. Baumpflanzungen sind mit Pflanzqualitäten mindestens Hochstamm 3xv; Stammumfang cm auszuführen. Bei Ausfall von Pflanzungen ist entsprechender Ersatz zu leisten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist im gesamten Planungsgebiet untersagt. 6.1 Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr.10 und Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 20; 25; Abs. 6) Die Befestigung von Stellplätzen ist in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.b. als Schotterrasen, wassergebundene Decke oder Pflasterdecke mit durchlässigen breiten Fugen (ohne Betonunterbau). Zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in den Naturhaushalt werden die Maßnahmen M 1 und M 2 festgesetzt und sind bis spätestens eine Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahmen zu realisieren. M 1 M 2 Auf der Fläche (741 m²) ist eine mehrreihige Gebüschpflanzung anzulegen. Es sind 3 Bäume je angefangene 100 m² und 35 Sträucher je 100 m² zu pflanzen. Qualität: Bäume: Hochstamm, mind. 3x verpflanzt, cm Stammumfang, alle neu gepflanzten Bäume erhalten eine Baumsicherung durch Dreibock, Sträucher: mind. 2x verpflanzt, wurzelnackt, Höhe cm Schaffung eines offenen Grabens, der parallel zur nordöstlichen Planungsgebietsgrenze verläuft. Der offene Graben nimmt das unbelastete Oberflächenwasser auf und gibt es zeitversetzt über eine Verrohrung an einen kleinen Bach, der in das Landwasser mündet, ab. 7. Immissionsschutz Die Einhaltung der maximalen Schallimmissionspegel entsprechend der DIN und der TA Lärm sind einzuhalten. 8. Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Versorgungsleitungen sind ausschließlich unterirdisch zu verlegen. 9. Versorgungsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 14 und 24 BauGB) Das unbelastete Niederschlagswasser ist möglichst auf dem Grundstück in einer Regenwassermulde über die Vegetationsschicht zu versickern und zu verdunsten. 2
3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 10. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ( 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO) 10.1 Fassadengestaltung Fassadenflächen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Material und Farbigkeit harmonisch in die vorhandene Umgebung einfügen. Fassadenflächen sind mit matter Oberfläche auszuführen. Für die Fassadenflächen sind gebrochene Farbtöne mittlerer Helligkeit zu verwenden. Grelle Farbtöne sind zu vermeiden; ein reinweißer Farbton ist nur als Gliederungsfarbe zulässig Dachgestaltung Entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil. Zulässig sind Dachformen und Dachneigungen entsprechend den Festsetzungen über die zulässige Gebäudehöhe (HbA) und die zulässigen Dachneigungen. Dachform - Pultdach 5-15 DN (TH 6 m) Dachdeckungen sind mit dunklen Farbtönen und stumpfen, matten Oberflächen auszuführen. Glänzende und reflektierende Materialien sind nicht zulässig Einfriedungen ( 89 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO) Einfriedungen sind möglichst ohne Sockelmauerwerk herzustellen. Bodenfreiheit für das ungehinderte Passieren von Kleintieren ist zu gewährleisten Aufschüttungen Abgrabungen, Stützmauern ( 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB) Es sind grundsätzlich weiche Geländemodellierungen zu bevorzugen. Auf Stützmauern sollte möglichst verzichtet werden Werbeanlagen ( 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO) Werbeanlagen sind an der Gebäudefassade nur bis zur Höhe der Traufe zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Boosterund Laserwerbung. Automaten sind nicht zulässig. 11. Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 8 Abs.1 SächBO) Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke, ausgenommen Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze, sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 3
4 HINWEISE Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen nach derzeitigem Stand keine Informationen über Ablagerungen / Altlasten vor. Werden bei Abbruch-/Bodenaushubarbeiten kontaminierte Stellen angetroffen, so ist der Bauherr nach 10 (2) SächsABG verpflichtet, sofort die zuständige Abfallund Bodenschutzbehörde zu konsultieren. Diese entscheidet über die weitere Verfahrensweise (gemäß 3 SächsBO in Verbindung mit 12 SächsABG). Bodenschutz Im gesamten Plangebiet ist der bei der Bebauung anfallende Bodenaushub zu trennen und soweit möglich, im Bebauungsplangebiet wiederzuverwenden. Mutterböden sind grundsätzlich gesondert zu gewinnen und (bei nicht sofortiger Wiederverwendung) getrennt zwischenzulagern. Für den Oberboden ist während der Zwischenlagerung eine maximale Schüttungshöhe von 2 m nicht zu überschreiten und ein Befahren zu vermeiden. Radonschutz Die natürlich bedingte Radonbelastung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als gering einzuschätzen. Den Bauherren wird empfohlen, eine radongeschützte Bauweise anzuwenden. Unter folgenden Adressen besteht die Möglichkeit, sich über Fragen des Radonschutzes im Rahmen von Baumaßnahmen beraten zu lassen: Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Radonberatungsstelle, Besucheradresse: Joliot-Curie-Straße 13, Bad Schlema, Tel.: (03772) , radonberatung@smul.sachsen.de. Bodenfunde Werden während der Bauarbeiten archäologische Funde und Befunde angetroffen, ist dies gemäß 20 SächsDSchG unverzüglich dem Landesamt für Archäologie mitzuteilen. Versickerungseinrichtungen Bei Versickerungseinrichtungen sind folgende Grundsätze zu beachten: - Die Ausführung erfolgt nach dem ATV DVWK Arbeitsblatt A Bei Mulden und bei Mulden Rigolen Versickerung muss der Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand (ca. 5m) mindestens einen Meter betragen. - Die Mulden und die Mulden Rigolen Versickerung muss über die belebte Bodenzone mit einer mindestens 30 cm mächtigen bewachsenen Oberschicht erfolgen. - Die Vernässung angrenzender Gebäude muss auch bei einem Mindestabstand von sechs Metern zwischen Versickerungseinrichtung und Gebäude ausgeschlossen werden. - Die Versickerung darf keine Vegetationsschäden und unzulässige Bodenbelastungen verursachen. - Der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage darf nicht aus Trümmern, Bauschutt oder Schuttbeimengungen bestehen. Der Grundstückseigentümer ist zur Einrichtung von Versickerungsflächen verpflichtet. Hierfür bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, welche vom Grundstückseigentümer unter Einreichung ent- 4
5 sprechender Antragsunterlagen bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen ist. Rechtliche Grundlagen des Bebauungsplanes: - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) - Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) - Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist - Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) - Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist 5
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