Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplanes Riegeler Straße in Endingen
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- Rolf Schmitz
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1 Bürgermeisteramt der Stadt Endingen Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplanes Riegeler Straße in Endingen A. Planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Das Gebiet Riegeler Straße wird ausgewiesen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO. b) Innerhalb der als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche sind die nach 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) aufgeführten Nutzungen unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse ist durch Eintragungen im Zeichnerischen Teil festgesetzt. b) Traufhöhe Für die Berechnung der Traufhöhe gilt als Bezugspunkt: OK Erschließungsstraße Mitte Grundstück vor dem Gebäude Schnittpunkt Außenmauer/OK Sparren. Für die südliche Baureihe (Grundstücke Nr. 1 5) gilt die Riegeler Straße als Bezugspunkt. Für die nördliche Baureihe (Grundstücke Nr. 6 8) wird die Maximilianstraße als Bezugspunkt zugrundegelegt. Feldwege gelten nicht als Bezugspunkt. - Die Traufhöhe beträgt: Im WA 1 maximal Im WA 2 zwingend 7,50 m 9,40 m
2 c) Firsthöhe Die max. Firsthöhe beträgt im WA 1 max. WA 2 max. 14,00 m 15,00 m Für die Berechnung der Firsthöhe gilt: OK Straße Mitte Grundstück vor dem Gebäude/OK Sparren d) Kellergeschosse Kellergeschosse dürfen keine Vollgeschosse sein. 3. Nebenanlagen a) Neben- und Versorgungsanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind unter den dort genannten Voraussetzungen bis 40 cbm Rauminhalt auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den nichtüberbaubaren Flächen entlang der Erschließungsstraßen sind diese nicht zulässig. b) Gem. 14 Abs. 2 BauNVO sind Niederspannungs-Verteilerschränke und Beleuchtungsmasten auch auf den im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Fläche zulässig. 4. Garagen, Stellplätze, Grundstückszufahrten a) Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Bei der Berechnung der zulässigen Wandfläche von Garagen nach LBO (max. 25 qm) wird bei noch unbebauten Nachbargrundstücken OK Hinterkante Gehweg bzw. Straße im Stichweg als spätere Geländehöhe angenommen. b) Stellplätze und Carports können auch auf den nicht überbaubaren Flächen angelegt werden. Mit Carports ist ein Mindestabstand von 0,50 m zu den öffentlichen Flächen einzuhalten. c) Wegeflächen, Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden. Ausgenommen hiervon ist der direkte Zugangsweg zum Hauseingang mit einer Breite von max. 1,50 m.
3 5. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bebpflanzungen Auf jedem Privatgrundstück ist mindestens ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 10/12 cm zu pflanzen ist. B. Weitergehende Bestimmungen und Hinweise 6. Grundstücksentwässerung Alle häuslichen Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation der Stadt Endingen mit nachgeschalteter zentraler Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes Breisgauer Bucht in Forchheim abzuleiten. Da die öffentliche Kanalisation im Trennsystem erfolgt, bzw. das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern ist, muss auf eine vollständige Trennung des Abwassers geachtet werden. Häusliche Abwässer sind in den Schmutzwasserkanal, Regenwasser sofern möglich in entsprechende Mulden bzw. Rigolen abzuleiten. 7. Hinweis des Gesundheitsamtes a) Bei Neupflanzungen oder bei Ersatz überalterter Bestände sind allergenarme Gewächse zu wählen, vor allem keine Birken, Erlen oder Hasel. b) Bei der Erstellung von Regenwasserzisternen ist auf eine strikte Trennung zwischen Trink- und Brauchwasser zu achten. Der Betreiber einer solchen Anlage muß sich gegenüber der Gemeinde schriftlich verpflichten, dass er zwischen der separaten Brauchwasserleitung und der Trinkwasserleitung keine Verbindung herstellt und dass er jederzeit eine entsprechende Kontrolle zulässt. Etwaige Wasseruntersuchungen, die zu einer Überprüfung notwendig sein können, gehen zu Lasten des Betreibers der Brauchwasserversorgungsanlage. c) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden.
4 8. Bestimmungen des Landesdenkmalamtes Bodenfunde sind nach 2O des Denkmalschutzgesetzes unverzüglich dem Regierungspräsidium, Ref. 25, Denkmalpflege anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. 9. Abfallbeseitigung a) Bodenaushub ist soweit als möglich im Bereich der einzelnen Baugrundstücke z.b. zur Geländemodellierung zu verwenden. b) Überschüssige Erdmassen sind zu verwerten. Dies geschieht vor allem durch die Verwendung unbelasteten Aushubes innerhalb einer genehmigten Auffüllung. 10. Bodenschutz a) Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig. Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der späteren Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchtem Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden. Endingen, den H.-J. Schwarz Bürgermeister
5 Bürgermeisteramt der Stadt Endingen Örtliche Bauvorschriften gem. 74 LBO zum Bebauungsplan Riegeler Straße der Stadt Endingen 1. Dachformen Zulässig sind Satteldächer, Walmdächer und Pultdächer. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte, insbesondere Dachgaupen sind bis zu einer Länge von 75 % der Trauflänge zulässig. Dabei darf die Trauflinie nur bis zu einer Breite von 50 % angeschnitten werden. 3. Dacheindeckung Als Dacheindeckung wird nur kleinformatiges Dachmaterial zugelassen. Weiße, helle, blanke, glänzende (insbesondere glasierte Ziegel) oder leuchtende Farben sind unzulässig. 4. Niederspannungs-Freileitungsverbot Niederspannungsleitungen sind als Erdkabel zu verlegen. 5. Versickerung des Regenwassers auf privaten Grundstücken a) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem bebaut werden, sollen durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein Oberflächenwasser beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Die Verordnung ist in der Anlage beigefügt. b) Die Zuleitungen zu den Sickerflächen sollten möglichst oberflächig angelegt werden. Sickerschächte und Rigolen ohne Muldenversickerung sind nicht
6 - 2 - erlaubt. Der direkte Kurzschluss der Versickerungsanlagen zum Grundwasserleiter durch Bodenaustausch ist ebenfalls nicht erlaubt. c) Die Versickerung des Regenwassers hat gemäß 45b, Abs. 3 Wassergesetz und Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser schadlos zu erfolgen. Versickerungsanlagen sind gemäß ATV/Arbeitsblatt A 138 auszuführen und zu bemessen. Endingen, den H.-J. Schwarz Bürgermeister
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