Bebauungsvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplanes Oberes Grubenfeld in Endingen- Königschaffhausen

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1 Bürgermeisteramt der Stadt Endingen Bebauungsvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplanes Oberes Grubenfeld in Endingen- Königschaffhausen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Das Gebiet Oberes Grubenfeld wird ausgewiesen als Mischgebiet (MI) gemäß 6 BauNVO. b) Gemäß 1 Abs. 5, 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß nachfolgender Sortimentsliste im Plangebiet unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von auf dem Grundstück produzierten Waren aus dem zentrenrelevanten Sortimentsbereich auf einer Fläche von nicht mehr als 10 % oder max. 100 qm der Produktionsfläche möglich. Zentrenrelevante Sortimente sind: - Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk - Reformwaren - Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken - Spielwaren und Bastelartikel - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Sanitätswaren - Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren/Handarbeiten, Stoffe, Wolle, sonstige Textilien, - Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Modewaren inkl. Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie - Sportartikel (inkl. Bekleidung), außer Sportgroßgeräte, wie z.b. Fahrräder - Schnittblumen - Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Antiquitäten - Uhren, Schmuck, Silberwaren - Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u.a. - Musikalienhandel, Ton- und Bildträger - optische und feinmechanische Erzeugnisse - Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte (weißes und braunes Sortiment) sowie Geräte der Telekommunikation - Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche

2 Alle nicht in der vorstehenden Aufstellung enthaltenen Sortimente sind nicht zentrenrelevant. Hierzu zählen insbesondere: - Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und ausstattung, Sanitär/Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen - Möbel/Kücheneinrichtungen/Büromaterial - Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf - Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung, - Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel - Teppiche/Bodenbeläge, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf - Elektrogroßgeräte (z.b. Haushaltsgeräte), Herde, Ofen - Heimcomputer, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik (vorwiegend Absatz an gewerbliche Verwender) - Holz, Bauelemente wie z.b. Fenster, Türen - Campingartikel - Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse - Kfz/Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör/Rasenmäher, Motorrad- und Fahrradzubehör - Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. - Antennen und Sattelitenanlagen - Bettwaren (ohne Bettwäsche) und Matratzen c) Nicht zugelassen werden im Bereich des Bebauungsplanes: - Vergnügungsstätten ( 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse ist durch Eintragungen im Zeichnerischen Teil festgesetzt. b) Traufhöhe Für die Berechnung der Traufhöhe gilt als Bezugspunkt: Oberkante Erschließungsstraße Mitte Grundstück vor dem Gebäude Schnittpunkt Außenmauer/Oberkante Sparren. Bei Grundstücken die an zwei Straßen angrenzen wird der Mittelwert festgesetzt. - Die Traufhöhe beträgt für alle Gebäude max. 7,25 m Feldwege dürfen als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung nicht herangezogen werden.

3 3. Nebenanlagen a) Neben- und Versorgungsanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind unter den dort genannten Voraussetzungen und einer Grundfläche von max. 3,00 m x 2,50 m auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Zu den öffentlichen Straßenflächen ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. b) Gem. 14 Abs. 2 BauNVO sind Niederspannungs-Verteilerschränke und Beleuchtungsmasten auch auf den im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Fläche zulässig. 4. Garagen, Stellplätze, Grundstückszufahrten a) Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie auf den besonders ausgewiesenen Flächen für Garagen zulässig. b) Stellplätze und Carports können auch auf den nicht überbaubaren Flächen angelegt werden. Mit Carports ist ein Mindestabstand von 0,50 m zu den öffentlichen Flächen einzuhalten. c) Die Zufahrt zu den Baugrundstücken, Stellplätzen, Garagen und Carports darf nicht über öffentliche Grün-, Mulden- oder Rigolenflächen erfolgen. d) Wegeflächen, Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden. Ausgenommen hiervon ist der direkte Zugangsweg zum Hauseingang mit einer Breite von max. 1,50 m. 5. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bebpflanzungen gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 a (siehe Grünordnungsplan) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist entsprechend dem beigefügten Grünordnungsplan durchzuführen. a) Die Grünflächen entlang der Erschließungsstraßen sind von Bebauung freizuhalten. Sie sind als Grünstreifen auszubilden, Gehölzpflanzungen dürfen nur an den vorgesehenen Standorten erfolgen. b) Im Bereich der straßenbegleitenden Grünflächen sind insgesamt 33 standortgerechte Laubbäume (Stammumfang mind. 16 cm) zu pflanzen. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Gehölzarten zu verwenden: Elsbeere, Feld-Ahorn, Sommerlinde, Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Zitter-Pappel

4 c) Es dürfen nur Bäume aus regionaler Herkunft verwendet werden. Zuchtformen oder abweichende Farbvarianten erfüllen das Pflanzgebot nicht. B. Hinweise: 1. Hinweis des Gesundheitsamtes a) Bei Neupflanzungen oder bei Ersatz überalterter Bestände sind allergenarme Gewächse zu wählen, vor allem keine Birken, Erlen oder Hasel. Auf die Pflanzung stark giftiger Gewächse ist zu verzichten. b) Bei der Erstellung von Regenwasserzisternen ist auf eine strikte Trennung zwischen Trink- und Brauchwasser zu achten. Der Betreiber einer solchen Anlage muss sich gegenüber der Gemeinde schriftlich verpflichten, dass er zwischen der separaten Brauchwasserleitung und der Trinkwasserleitung keine Verbindung herstellt und dass er jederzeit eine entsprechende Kontrolle zulässt. Etwaige Wasseruntersuchungen, die zu einer Überprüfung notwendig sein können, gehen zu Lasten des Betreibers der Brauchwasserversorgungsanlage. Betriebswasseranlagen für WC-Spülanleitungen müssen regelkonform nach DIN 1988 ausgeführt werden. Diese Anlagen sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen. c) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden. d) Die öffentliche Wasserversorgung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2. Bestimmungen des Regierungspräsidiums, Abt. Denkmalpflege Bodenfunde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) sind nach 2O des Denkmalschutzgesetzes unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26, Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 2, Ref. 26, Fachbereich Denkmalpflege, Telf. 0761/ ist mindestens 4 Wochen vor Beginn von Erd- bzw. Erschließungsarbeiten zu unterrichten.

5 3. Hinweis des Landwirtschaftsamtes Die an das Wohngebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden intensiv genutzt. Auf die damit verbundenen Immissionen wird hingewiesen. 4. Hinweise der Abfallwirtschaft a) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung sind zu beachten ( 7 ff KrWG). b) Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen; er darf nicht als An- und Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgruben usw.) benutzt werden. c) Eine Ausnahme stellt die Verwertung von geeignet aufbereitetem Baustoffrecyclingmaterial dar, das die Anforderung Z1 und die sonstigen Maßgaben des Schreibens des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 GABl. Nr. 4, S 172 in Kraft getreten am 14. März 2007 erfüllt und für betriebstechnisch notwendige Zwecke (z.b. Fahrstraßen) erforderlich ist. d) Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind. e) Werden im Zuge der Bauarbeiten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, ist der weitere Handlungsbedarf mit dem Landratsamt Emmendingen abzustimmen. Es sind Einrichtungen bis zur Klärung der Laborbefunde zur Sammlung des Aushubes zu schaffen, z.b. einzelne Mulden mit Abdeckplanen aufzustellen. f) Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu trennen und vorrangig (eventuell zuvor aufbereitet) der Verwertung oder einer zulässigen Deponierung zuzuführen. g) Falls unbelastetes Aushubmaterial nicht auf dem Anfallflurstück verbleiben darf/kann, so ist die Verwendung mit dem Landratsamt Emmendingen zu klären. h) Es darf kein teerhaltiges Material zur Aufbereitung gelangen. i) Die Belange der Müllabfuhr sind zu beachten.

6 5. Bodenschutz Bestimmungen für die Durchführung von Erdarbeiten bei Einzelbauvorhaben Die folgenden Bestimmungen sollen dazu diene, die Erhaltung des Bodens und seine Funktionen zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesbodenschutzgesetz vom 17. März 1998 und die Bundesbodenschutzverordnung vom Danach ist bei Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Allgemeine Bestimmungen: 11.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Oberboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Deshalb sollte unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibender Freiflächen vermeiden werden Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, die das Wachstum der Späteren Bepflanzung erschweren, sind Bodenarbeiten möglichst nur bei schwach feuchten Boden und bei niederschlagsfreier Witterung durchzuführen Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes, z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald/Emmendingen/Umweltschutzamt Freiburg) zu melden. Bestimmungen zur Zwischenlagerung und Wiederverwendung von Oberboden: 11.6 für die Lagerung bis zur Wiederverwendung ist der Oberboden max. 2 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.

7 11.7. Vor Wiederauftrag des Oberbodens sind innerhalb des Baufeldes Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis zum Anschluss an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. Endingen, den H.-J. Schwarz Bürgermeister

8 Bürgermeisteramt der Stadt Endingen Örtliche Bauvorschriften gem. 74 LBO zur Aufstellung des Bebauungsplanes Oberes Grubenfeld der Stadt Endingen-Königschaffhausen 1. Dachneigung: a) Die Dachneigung der Gebäude wird entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil festgesetzt. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte, insbesondere Dachgauben sind bis zu einer Länge von 75 % der Trauflänge zulässig. Dabei darf die Trauflinie nur bis zu einer Breite von 50 % angeschnitten werden. 3. Dacheindeckung Als Dacheindeckung wird nur kleinformatiges Dachmaterial zugelassen. Weiße, helle, glänzende (insbesondere glasierte Ziegel) oder leuchtende Farben sind unzulässig. Photovoltaikanlagen sind zulässig. 4. Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen bei bebauten Grundstücken Die Baugrundstücke sind im Zuge einer Bebauung auf Straßenniveau aufzufüllen. Bei der Berechnung von Wandflächen von Garagen ist die spätere Geländehöhe zugrunde zulegen.

9 5. Abstandsflächen von Garagen Bei Garagen, welche an außerhalb des Plangebietes verlaufende öffentliche Wege angrenzen, dürfen die Abstandsflächen nicht auf der öffentlichen Fläche nachgewiesen werden. Diese Wege werden im Zuge einer späteren Baulandumlegung entfallen. 6. Niederspannungs-Freileitungsverbot Niederspannungsleitungen sind als Erdkabel zu verlegen. 7. Werbeanlagen a) Einzelne Werbeanlagen sind auf max. 5,00 m x 1,50 m zu begrenzen. Je Grundstück darf die gesamte Werbefläche nicht mehr als 15 m² betragen. b) Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, bewegliche Schrift und Bildwerbung, sowie fluoreszierende Oberflächen. 8. Grundstücksentwässerung a) Bestand Zur Ableitung des auf den Baugrundstücken anfallenden Oberflächenwassers sind Versickerungsmulden auf den jeweiligen Baugrundstücken anzulegen und so weit wie möglich naturnah zu gestalten. Die Mindeststärke der belebten Bodenschicht hat mind. 30 cm zu betragen. Die anzulegenden Mulden und Rigolen sind regelmäßig zu pflegen, um eine dauerhafte Versickerungsfunktion zu gewährleisten. Das Gutachten zur Bestimmung der Durchlässigkeit des Untergrunds vom (Klipfel u. Lenhardt Consult GmbH) ist beigefügt. b) Versickerung des Regenwassers von neu zu bauenden Straßen Die Rigolen sind entlang der Grünstreifen der Straßen anzuordnen. Der Grünstreifen über den Rigolen ist durchgängig mit einer Breite von ca. 1,90 m und einem Stichmaß von ca. 30 cm auszubilden. Im Bereich der vorgesehenen Baumstandorte ist die Mulde zu unterbrechen und auf Straßenhöhe hochzuziehen.

10 c) Allgemeine Vorschriften zur Versickerung von Niederschlagswasser: Das Niederschlagswasser von befestigten Flächen, von denen keine Wassergefährdung ausgeht (z.b. Dachflächen, Zufahrtswege, Mitarbeiterstellplätze) sollte dezentral breitflächig bzw. in einem Mulden-Rigolen- Element nach DWA-Arbeitsblatt 138 in Verbindung mit der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser beseitigt werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand schadlos möglich ist. Die Versickerung muss auf dem zu bebauenden Grundstück erfolgen. Hierzu hat der jeweilige Grundstückseigentümer eine ausreichende Fläche bereitzustellen. Die Herstellung eines Überlaufes an die öffentliche Kanalisation ist nicht möglich. Bei der Versickerung sollte die Mächtigkeit des Sickerraumes nach DWA- Arbeitsblatt 138 mindestens 1 m, bezogen auf den Grundwasserstand MHW, betragen. Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Die Zuleitungen zu den Sickerflächen sollten möglichst oberflächig angelegt werden. Sickerschächte und Rigolen ohne Muldenversickerung sind nicht erlaubt. Der direkte Kurzschluss der Versickerungsanlagen zum Grundwasserleiter durch Bodenaustausch ist ebenfalls nicht erlaubt. Das Niederschlagswasser von Flächen von denen eine Wassergefährdung ausgeht ist nach den a.a.r.d.t zu behandeln. Flächen im Freien, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z.b. Arbeits-, Lager-, Be- und Entladeflächen) sind grundsätzlich flüssigkeitsundurchlässig nach den a.a.r.d.t. zu befestigen. Auf Flächen, bei denen ein Altlastverdacht besteht ist zur Versickerung des Oberflächenwassers die Zustimmung der Fachbehörde erforderlich. Als Planungsgrundlage empfehlen wir die Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Messungen, Umwelt und Naturschutz (LUBW). Diese bieten eine komprimierte Zusammenfassung der fachlichen und rechtlichen Grundsätze zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten. Sie stehen auf der Internetseite der LUBW zum Download zur Verfügung ( Sämtliche Grundleitungen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation (Hausanschlussleitungen) müssen vor Verfüllung der Rohrgräben unter Bezug auf die jeweils gültige Entwässerungssatzung durch das Bauamt der Stadt Endingen abgenommen werden. Ebenso ist rechtzeitig der Bau der Versickerungsanlagen bei der Stadt Endingen zur Prüfung anzumelden.

11 Der Bauherr hat bei der Gemeinde rechtzeitig diese Abnahme zu beantragen. Eine Durchschrift des Abnahmescheins ist bei der Stadtverwaltung aufzubewahren. In den Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserkanal) müssen, soweit sie neu verlegt werden, innerhalb des Grundstücks nach der jeweiligen Bestimmung der Ortsentwässerungssatzung Kontrollschächte oder Reinigungsstücke vorgesehen werden; sie müssen stets zugänglich sein. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über die belebte Bodenschicht (Rasenflächen, bepflanzte Mulden) zu versickern. Hierzu ist die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom zu beachten. d) Schmutzwasser Alle häuslichen Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation der Stadt Endingen mit nachgeschalteter zentraler Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes in Wyhl abzuleiten. Da die öffentliche Kanalisation im Trennsystem erfolgt, bzw. das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern ist, muss auf eine vollständige Trennung des Abwassers geachtet werden. Häusliche Abwässer sind in den Schmutzwasserkanal, Regenwasser in entsprechende Mulden bzw. Rigolen abzuleiten. e) Betriebliche Abwässer: Betriebliche Abwässer sind nach den a.a.r.d.t. vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserkanal) in bauaufsichtlich zugelassenen Abwasseranlagen zu behandeln. Bei der Überprüfung der Kapazität des Schmutzwasser aufnehmenden Kanals ist die Einleitung von betrieblichem Abwasser zu berücksichtigen. Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Endingen, den H.-J. Schwarz Bürgermeister

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