Was ist ein Embryo? Einschätzungen und Bewertungen von Vorstadien, Stadien, Existenzweisen frühen menschlichen Lebens im europäischen Vergleich
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- Herta Walter
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1 Was ist ein Embryo? Einschätzungen und Bewertungen von Vorstadien, Stadien, Existenzweisen frühen menschlichen Lebens im europäischen Vergleich Der Embryo Produkt, Rohstoff, Geschenk?
2 Einführung: Was ist der Embryo? Der Embryo in der deutschen Rechtsordnung Der Embryo in anderen Rechtsordnungen Rückschlüsse auf die Bewertung des Embryos Einfluss von Begrifflichkeiten auf rechtliche Regelungen
3 Ausland Bewertung 8 Abs. 1 ESchG: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
4 Ausland Bewertung 8 Abs. 1 ESchG: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
5 Ausland Bewertung 8 Abs. 1 ESchG: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
6 Ausland Bewertung 3 Nr. 4 StZG: Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
7 Ausland Bewertung 3 Nr. 4 StZG: Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
8 Ausland Bewertung 3 Nr. 4 StZG: Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
9 Ausland Bewertung 3 Nr. 4 StZG: Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
10 Ausland Bewertung Was ist der Embryo?
11 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Begriffes Embryo Legaldefinitionen unter Vermeidung des Embryobegriffes Keine Definitionen
12 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: England Embryo means a live human embryo where fertilisation is complete, and references to an embryo include an egg in the process of fertilisation, and for this purpose, fertilisation is not complete until the appearance of a two cell zygote.
13 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Schweiz Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung.
14 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Belgien Pour l application de la présente loi, on entend par embryon: la cellule ou l ensemble organique de cellules susceptibles, en se dévelloppant, de donner un être humain.
15 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Japan Zelle oder Zellen, die durch den Entwicklungsprozess in utero (eines Menschen oder eines Tieres) fähig sind, ein Individuum zu werden und noch keine Plazenta ausgebildet haben.
16 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Differenzierung nach der Entstehungsart Japan menschliche Befruchtungsembryonen Föten menschliche in-vitro Teilungsembryonen menschlicher embryonaler Klonembryo menschlicher Soma-Klonembryo vollmenschlicher chimärer Embryo menschlich-tierischer amphimiktischer Embryo menschlich-tierischer hybrider Embryo tierisch-menschlicher hybrider Embryo und tierisch-menschlich chimärer Embryo
17 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Differenzierung nach der objektiven Entwicklungsmöglichkeit Schweiz überzähliger Embryo: der im Rahmen der IVF erzeugte Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat.
18 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Differenzierung nach der objektiven Entwicklungsmöglichkeit Belgien embryon surnuméraire: embryon qui a été créé dans le cadre de la procréation médicalement assistée, mais qui n a pas fait l objet d un transfert chez la femme:
19 AuslandBewertung Legaldefinitionen des Embryobegriffs: Differenzierung nach dem Aufenthaltsraum Belgien embryon in vitro: un embryon qui se suite hors du corps féminin
20 AuslandBewertung Definitionen ohne Verwendung des Embryobegriffes Umschreibungen Österreich Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
21 AuslandBewertung Definitionen ohne Verwendung des Embryobegriffes Umschreibungen Griechenland befruchtete Eizelle: die Eizelle nach dem Eindringen oder Einbringen der Samenzellen. Embryo = die befruchtete Eizelle nach dem 14. Entwicklungstag
22 AuslandBewertung Definitionen ohne Verwendung des Embryobegriffes Umschreibungen Spanien Prä-Implantationsembryo = das Stadium vor der Organentwicklung = alle Zellgruppen, die sich aus der schrittweisen Teilung der Eizelle vom Zeitpunkt der Befruchtung bis ungefähr zum 14. Tag entwickeln.
23 AuslandBewertung Definitionen ohne Verwendung des Embryobegriffes Differenzierung nach Entwicklungsstadien Griechenland befruchtete Eizelle: die Eizelle nach dem Eindringen oder Einbringen der Samenzellen. Embryo = die befruchtete Eizelle nach dem 14. Entwicklungstag Zygote: die Eizelle ab der Befruchtung bis zur Verschmelzung der beiden haploiden Kerne.
24 AuslandBewertung Definitionen ohne Verwendung des Embryobegriffes Differenzierung nach Entwicklungsstadien Schweiz imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung.
25 AuslandBewertung Gänzliche Vermeidung von Definitionen Verwendung des Embryobegriffs: Frankreich, China, Israel Andere Begriffe: China (Blastozyste, Zygote) Dänemark (befruchtete Eizelle, fötaler Vorläufer) Italien (Gezeugter) Polen (empfangenes Kind, Mensch im Embryonalstadium)
26 Ausland Bewertung Juristisches Handwerkszeug Einführung von Bewertungen durch Wahl der Begriffe?
27 Ausland Bewertung Embryo = empfangenes Kind, Gezeugter, Mensch im Embryonalstadium Italien: Potentialität als abstrakte Gabe gesetzlich garantiertes Recht auf Entwicklung im Mutterleib Polen: Brücke vom embryonalen zum geborenen Leben keine rechtspositiven Regelungen
28 Ausland Bewertung Embryo = befruchtete Eizelle ab dem 14. Tag (Griechenland) Embryo bereits formiertes Kind mit ausgeprägten Zügen Embryo = entwicklungsfähige Zelle (Österreich) Embryo Uneindeutigkeit und Uneinheitlichkeit der wissenschaftlichen Terminologie und des allgemeinen Sprachgebrauchs
29 Ausland Bewertung Embryo = befruchtete Eizelle ab dem 14. Tag (Griechenland) permissives Regelungsmodell: Embryonenschutz nur mittelbar, Rechtssubjektivität erst ab individueller Existenz, d.h. ab 14. Entwicklungstag Embryo = entwicklungsfähige Zelle (Österreich) restriktives Regelungsmodell: Embryonenschutz nur reflexiv, vielmehr Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Fertilisationstechniken
30 Ausland Bewertung Deutschland England Embryo restriktiv permissiv
31 Ausland Bewertung Kein schematischer Rückschluss von Bezeichnung auf Bewertung Differenzierung bei Begriffen: Differenzierung hinsichtlich Wertigkeit
32 Ausland Bewertung Absichtsvolle Verwendung von Begrifflichkeiten als verdeckte Argumentationshilfe bei der Schaffung von Regelungen Absichtsvolle Verwendung von Begrifflichkeiten als Legitimationsmittel bei bestehenden Regelungen z.b. durch Kerntransfer erzeugte Entitäten z.b. bei Chimären
33 Ausland Bewertung Resümee
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