Gemeindepsychiatrischer Verbund Ilm-Kreis Kooperationsvereinbarung

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1 Gemeindepsychiatrischer Verbund Ilm-Kreis Kooperationsvereinbarung 1. Vorbemerkung Die Vereinbarung knüpft an die im Rahmen des TMSFG-geförderten Forschungsprojektes Implementation des personenzentrierten Ansatzes in der psychiatrischen Versorgung erreichten Ergebnisse in der personenbezogenen Hilfeplanung, in der Verbundgestaltung und bei der Umsetzung sozialrechtlicher Rahmenbedingungen an und ist Grundlage einer zielgerichteten Weiterentwicklung der psychiatrischen Hilfen im Ilm-Kreis. Zweck dieses Verbundes ist die enge Zusammenarbeit seiner Kooperationspartner zur Verwirklichung einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch kranker oder seelisch behinderter oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohter Menschen, einschließlich suchtkranker Menschen, im Versorgungsgebiet Ilm-Kreis. Die Kooperationspartner des GPV streben eine stärkere Vernetzung der bestehenden Hilfen und Institutionen an, um den Mitteleinsatz effizient und verantwortungsbewusst zu gestalten. Die Angebote und Strukturen sollen für alle Beteiligten transparent und zwischen den Institutionen durchlässig sein. 2. Ziele Die Vereinbarung zielt darauf ab, Hilfeleistungen für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranke Menschen, im Ilm - Kreis durch enge Zusammenarbeit zu verbessern und auf eine bedarfsgerechte Behandlung und Hilfe hinzuwirken. Beteiligt sind die Leistungsbereiche: - Selbstversorgung und Wohnen, - Tagesgestaltung und Kontaktfindung, - Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung, - sozialpsychiatrische Grundversorgung und - spezielle Therapieverfahren, soweit sie Bestandteil von Komplexleistungen sind. Für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Bürgerinnen und Bürger des Ilm- Kreises, einschließlich der Suchtkranken, soll eine einrichtungsübergreifende, integrierte Behandlung und Rehabilitation im Kreisgebiet sichergestellt werden: Keiner der oben genannten Bürger aus dem Versorgungsgebiet soll wegen Schwere und Art der Erkrankung abgewiesen werden. Ziel ist es, zu einer möglichst eigenständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung in einem überschaubaren und vertrauten Lebens- und Sozialraum zu motivieren und zu befähigen. 3. Zielgruppe Zielgruppe sind psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranke Menschen, des Ilm - Kreises, d.h. sie benötigen:

2 2 - Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, - Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, - medizinische Rehabilitation oder - mehrere Behandlungs- und sonstige Hilfeleistungen mit Abstimmungsbedarf. Eingeschlossen sind auch psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte erwachsene Bürger, einschließlich suchtkranke Menschen, des Ilm- Kreises, die außerhalb der Kreisgrenzen versorgt werden. Dies betrifft Patienten der Allgemeinpsychiatrie und der Suchtkrankenversorgung. Die Bereiche Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Versorgung von Personen mit geistiger Behinderung werden primär nicht berücksichtigt. Weitere Personen können nach Bedarf in die Vereinbarung aufgenommen werden. 4. Leitlinien Zur Sicherstellung einer guten Qualität werden bei den Hilfen für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranke Menschen, folgende Leitlinien ( ) beschlossen: 4.1 Hilfeplanung Einheitliche Hilfeplanung Es wird eine einheitliche Hilfeplanung mit dem Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) praktiziert. Der IBRP, der unter den folgenden Vorgaben erstellt wurde, ist mit der sozialmedizinischen Stellungnahme des Leistungsträgers bzw. des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SpDI) wesentliche Grundlage für die Entscheidungen des Leistungsträgers Einbeziehung der Klienten Die Einbeziehung der Klienten im Hilfeplanungsverfahren und den Absprachen zwischen den Einrichtungen wird sichergestellt. Die Auswertung mit dem Klienten und der einrichtungs- und trägerübergreifende Austausch in der Fallkonferenz sind zentrale Elemente der Qualitätssicherung. Die Hilfeplanung ist Bestandteil der Rehabilitation bzw. Behandlung, d.h. ebenfalls personenzentriert zu gestalten Integrierte Hilfeplanung Die Hilfeplanung wird integriert, im Sinne eines Gesamtplans vorgenommen. Dabei werden alle psychiatrischen und nichtpsychiatrischen Hilfen einschließlich der Hilfen von Angehörigen, Freunden und sonstigen Personen des sozialen Umfelds berücksichtigt, wobei nichtpsychiatrische Hilfen Vorrang haben Zielorientierte Hilfeplanung Die Hilfeplanung ist an konkreten Zielen orientiert. Die Ziele werden aus der individuell angestrebten Lebensform des Betroffenen abgeleitet und lebensweltbezogen beschrieben. Dabei werden die Fähigkeiten und Ressourcen der 2

3 3 Klienten berücksichtigt. Die Zielbestimmung dient auch der Evaluation der Zusammenarbeit mit dem Klienten Einrichtungsunabhängige Hilfeplanung Die Hilfeplanung wird unabhängig von der aktuellen oder angestrebten Situation vorgenommen und der tatsächliche Bedarf beschrieben Einrichtungs- und berufsgruppenübergreifende Hilfeplanung Der individuelle Hilfebedarf wird einrichtungs- und berufsgruppenübergreifend ermittelt. Art und Umfang des diesbezüglich erforderlichen Austauschs haben den Wünschen des Klienten, den fachlichen Anforderungen und zeitökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen Hilfeplankonferenz Der auf diese Weise gemäß IBRP ermittelte Hilfebedarf wird in einer regelmäßig stattfindenden Hilfeplankonferenz erörtert. Die Teilnehmer nehmen konstruktivkritisch Stellung und erfragen ggf. zusätzliche Informationen. Ziel ist eine einheitliche und verbindliche Beschlussfassung über die erforderlichen Hilfen Überprüfung des Hilfeplans Der Hilfeplan wird spätestens bis zum in der Hilfeplankonferenz festgelegten Termin überprüft, im Bedarfsfall häufiger Qualitätssicherung Die Hilfeplanung mittels des individuellen Hilfeplanverfahrens wird durch Fortbildung und Auswertung flächendeckend sukzessive optimiert. 4.2 Koordinierende Bezugsperson Im Rahmen der Hilfeplanung wird eine koordinierende Bezugsperson mit ihren Aufgaben benannt. Diese Person ist für die trägerübergreifende Abstimmung im Verlauf und im Bedarfsfall für die erneute Hilfeplanung und Wiedereinbringung in die Fallkonferenz zuständig. Die Kooperationspartner des GPV erklären die Bereitschaft, die koordinierende Bezugsperson in ihrer Funktion zu unterstützen. 4.3 Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Psychiatrieerfahrener und Angehöriger psychisch Kranker Die Kooperationspartner des GPV arbeiten mit Selbsthilfegruppen von Psychiatrieerfahrenen, der Suchtkrankenhilfe und Angehörigen psychisch kranker oder seelisch behinderter oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohter Menschen, einschließlich suchtkranker Menschen, zusammen. 3

4 4.4 Datenschutz 4 Datenschutz und Schweigepflicht sind jederzeit von den Kooperationspartnern des GPV einzuhalten. Art und Umfang des vorgesehenen und vorgenommenen Austausches sind für die Klienten offen zu legen. Grundlage für die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten ist eine entsprechende Einverständniserklärung des Klienten. Der Umgang mit Daten hat den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. 4.5 Pflichtversorgung Die Kooperationspartner des GPV streben die regionale Sicherstellung von bedarfsgerechten Hilfen für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranke Menschen, mit komplexem Hilfebedarf an. Dies beinhaltet die Bereitschaft, Menschen mit akutem komplexen Behandlungs- bzw. Rehabilitationsbedarf kurzfristig Leistungen anzubieten und insbesondere keinen psychisch kranken oder seelisch behinderten oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohten Menschen, einschließlich suchtkranken Menschen, wegen Art und Schwere der Störung abzuweisen. Kündigungen nehmen die jeweiligen Leistungserbringer entsprechend ihrer Konzeption, des Heimvertrages, der Hausordnung und/oder aufgrund der bestehenden Kostenzusage vor. Über Kündigungen bei fortbestehendem Hilfebedarf, insbesondere gegen den Willen der Betroffenen wird die HPK informiert. 4.6 Qualitätssicherung des GPV Jeder Träger ist für die Maßnahmen der internen Qualitätssicherung selbst verantwortlich. Eine Verständigung über Qualitätsfragen des GPV soll regelmäßig im GPV erfolgen. Die Kooperationspartner verpflichten sich den gesetzlichen Bestimmungen und Leistungsvereinbarungen entsprechend qualifiziertes Personal zu beschäftigen und deren Fortbildung und Supervision sicherzustellen. Aspekte des Qualitätsmanagements des GPV sind: - Klientenzufriedenheit - Gesundheitsberichterstattung - Evaluation 4.7 Verknüpfung der Leistungsbereiche Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden mit sonstigen Rehabilitations- und Behandlungsleistungen verknüpft: ambulante Behandlung (niedergelassene Psychiater, Institutsambulanz, Soziotherapie, Sozialtherapie usw.), ambulante psychiatrische Pflege, medizinische und berufliche Rehabilitation. 4

5 4.8 Überregionale Zusammenarbeit 5 Die Ergebnisse bei der Fortführung der Kooperation im GPV Ilm- Kreis sollen auch für die Entwicklung personenzentrierter gemeindepsychiatrischer Verbünde in anderen Regionen genutzt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Regionen in der BAG GPV wird angestrebt. Hierfür wird ein Sprecher für den GPV Ilm-Kreis gewählt, der durch Mitgliedschaft in der BAG GPV zum Informationsaustausch beiträgt sowie darüber hinaus den GPV Ilm-Kreis nach außen vertritt (vgl. Punkt 5.2 dieser Vereinbarung). 5. Struktur und Organisation des GPV 5.1 Verbundgestaltung Diese Vereinbarung regelt die Kooperation der Vertragspartner bei der Erbringung sozialpsychiatrischer Dienstleistungen. Hiervon unberührt bleibt die Rechtsträgerschaft der beteiligten Einrichtungen und Dienste ebenso wie deren Abschluss von Vereinbarungen mit Kosten- und Leistungsträgern. Es können spezielle Träger-Verbünde gebildet werden (z. B. Verbund der Erbringer von Leistungen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, von Soziotherapie, von Sozialtherapie, von Hilfen zur Tagesgestaltung und Kontaktfindung usw.). Der GPV Ilm-Kreis definiert und steuert mit Hilfe der Konferenz der Kooperationspartner die gemeinsamen Interessen aller dort vertretenden Leistungserbringer. Das zuständige Gremium ist die Konferenz der Kooperationspartner. 5.2 Konferenz der Kooperationspartner des Verbundes Der Konferenz der Kooperationspartner gehört je ein Vertreter der im Verbund zusammengeschlossenen Leistungserbringer an. Die personelle Kontinuität ist anzustreben. Die Konferenz wählt einen Sprecher für den GPV Ilm-Kreis. Die Konferenz tagt mindestens einmal im Jahr. 14 Tage vor dem Sitzungstermin wird mit der Tagesordnung eingeladen. Von den Sitzungen wird ein Protokoll erstellt, welches zeitnah an alle Kooperationspartner versandt wird. Die Konferenz fasst Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden (Konsensbeschlüsse werden angestrebt). Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist. Aufgaben der Konferenz sind u.a.: - Informationsaustausch der Kooperationspartner - Vertretung der Interessen des Verbundes - Abstimmung der Qualitätsstandards des GPV - Offenlegung von Versorgungsdefiziten und Empfehlungen zu Anpassungen an den örtlichen Bedarf - Koordination der fachlichen Entwicklung der Angebote - Entscheidung über den Anschluss weiterer Kooperationspartner an und über den Ausschluss von Kooperationspartnern aus dem Verbund - Verknüpfung des Leistungsbereichs Eingliederungshilfe mit anderen Rehabilitations- und Behandlungsleistungen 5

6 5.3 Kooperationspartner 6 Kooperationspartner des Gemeindepsychiatrischen Verbundes Ilm-Kreis sind die unterzeichnenden Träger der Leistungserbringer unabhängig von der leistungsrechtlichen Finanzierung. Der Ilm-Kreis tritt dem Verbund als Anbieter von Beratungen und Koordination von Hilfen für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranker Menschen, bei. Seine Entscheidungsfreiheit als öffentlich-rechtlicher Leistungsträger bleibt unberührt. Weitere Leistungserbringer können sich dieser Kooperation anschließen, wenn sie dem vereinbarten Qualitätsmanagement entsprechen und sich zur Zusammenarbeit im Verbund verpflichten. Vor Vertragsschluss entscheiden die im Verbund zusammengeschlossenen Kooperationspartner gemeinsam, ob die vereinbarten Standards vom neuen Leistungserbringer erfüllt werden. Im Verbund der Leistungserbringer verpflichten sich die Kooperationspartner, ihre Leistungen für psychisch kranke oder seelisch behinderte oder von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedrohte Menschen, einschließlich suchtkranke Menschen, in und aus dem Ilm-Kreis gemäß festgelegter Qualitätsstandards (vgl. Punkt 4 dieser Vereinbarung) zu erbringen. Dies betrifft vor allem die Sicherstellung der Pflichtversorgung (vgl. Punkt 4.5 dieser Vereinbarung) im Sinne einer bedarfsgerechten und trägerübergreifenden Leistungserbringung. Der Anschluss an den GPV erfolgt durch Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationspartner verpflichten sich zur wechselseitigen Information und zu Beratungen über das eigene Leistungsangebot, insbesondere zu Änderungen des Leistungsangebots. Ein Ausschluss eines Kooperationspartners kann bei grobem oder fortgesetztem Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen die Qualitätsstandards durch Beschluss der Konferenz mit 2/3 Mehrheit der Kooperationspartner erklärt werden. Zuvor muss dem betreffenden Kooperationspartner mitgeteilt werden, welche seiner Verhaltensweisen zu einem Ausschluss führen könnten, und Gelegenheit zur Stellungnahme in der Konferenz gegeben werden Inkrafttreten und Kündigung dieser Vereinbarung Diese Vereinbarung wird mit Unterzeichnung wirksam. Sie gilt zunächst für ein Jahr. Sie kann von jedem Kooperationspartnern bis spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt unberührt. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Laufzeit um ein Jahr. Die Kündigung eines Kooperationspartners berührt nicht den Fortbestand der Vereinbarung mit den anderen Partnern. 6

7 6. Salvatorische Klausel 7 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Kooperationspartner haben keine mündlichen Nebenabstimmungen getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die unwirksame Bestimmung muss einvernehmlich durch eine wirksame ersetzt werden. Arnstadt, den Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH, vertreten durch die Geschäftführerin Ilm-Kreis, vertreten durch den Landrat, Kontext Ilmenau ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer, Lebenshilfe Ilm-Kreis e.v., vertreten durch die Vereinsratsvorsitzende und die Vorstandsvorsitzende 7

8 Lebenshilfewerk Ilmenau/Rudolstadt e.v., vertretend durch die Geschäftsführerin 8 Lebenshof Ettischleben e.v. Marienstift Arnstadt, vertreten durch Pfarrer, Direktor, und Kaufmännische Direktorin 8

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