ABB-Beraterbrief 10 Mai/Juni 2009

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2 Verteiler - LAB Rathenow - UVB Guben - Behindertenverband Frankfurt (Oder) - Begegnungsstätte unbehindert leben Forst - Behindertenverband Landkreis Dahme-Spreewald - BSH Schwedt - Behindertenverband Kreis Eberswalde - Sozialer Hilfeverband Strausberg - Behindertenverband Oranienburg Impressum Allgemeiner Behindertenverband Land Brandenburg e.v. (ABB e.v.) Hegelallee 8, Haus Potsdam Tel Fax: Internet: nicole.staebler@abbev.de 2

3 1. Begrüßung und Einleitung Liebe Wohnberater des ABB, ich freue mich, Ihnen heute die Ausgabe für die Monate Mai und Juni 2009 des ABB- Beraterbriefes zukommen lassen zu können. In der heutigen Ausgabe möchte Ihnen einen für den Beratungsdienst sehr interessanten und aufschlussreichen Fall vom Bundessozialgericht vorstellen. Die Frage hier war, ob die Pflegekasse für die Errichtung einer Rampe zum Garten als Teilkostenträger zuständig ist oder nicht. Mobile Wohn(t)räume sind auch barrierefrei möglich. Die Firma SmartHouse stellt mit einer ausgeklügelten Systematik und innovativen Ideen eine wirklich mobile Wohnidee vor. Seit April 2009 gibt es über die KfW- Bank zinsgünstige Kredite für die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand, sowie für Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand. Sollten Sie konkrete Ideen, Wünsche zu Thematiken oder Tipps zum Beraterbrief haben, lassen Sie mich es wissen. Ich stehe Ihnen jederzeit für Anregungen zur Verfügung. Abschließend möchte ich Ihnen noch eine schöne Urlaubs- und Sommerzeit wünschen und verbleibe bis zum nächsten Mal... mit barrierefreien Grüßen Ihre Nicole Stäbler 3

4 2. Wissenswertes für den Bearatungsdienst aus der Rechtsecke Zahlt die Pflegekasse für eine Rampe in den Garten? Im Regelfall nicht, bei pflegebedürftigen Kindern aber schon. Das ist die Quintessenz eines Urteils des Bundessozialgericht vom , Az.: B 3 P 12/07R. Es ging um 1995 geborene Zwillinge, die an fortschreitender Muskeldystrophie leiden und gemeinsam mit ihren Eltern ein Mittelreihenhaus bewohnen. Das Haus war 2004, unter anderem mit Mitteln der Pflegekasse, umgebaut worden und hatte beispielsweise einen Aufzug erhalten. Im gleichen Jahr beantragten die Betroffen bzw. deren gesetzliche Vertreten einen zusätzlichen Zuschuss zum Bau einer Rampe in der Garten hinter dem Haus. Sie gaben zur Begründung an, ohne fremde Hilfe sei der hinter dem Haus und tiefer als die barrierefrei angelegte Terrasse gelegene Garten nicht mehr erreichbar. Ein Weg von 200 m um das Haus herum zur Benutzung des rückwärtigen Garteneingangs sei ihnen nicht zuzumuten. Daher müsse die vorhandene Treppe durch eine rollstuhlgerechte Rampe ersetzt werden. Dies gebe ihnen die Möglichkeit, sich im Garten mit Gleichaltrigen zu treffen und ein im Garten aufgestelltes Planschbecken zu nutzen. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolgt. Die Pflegekasse lehnte ebenso ab wie das Sozialgericht und das Landessozialgericht. Auch das Bundessozialgericht verhalf den Zwillingen nicht zur gewünschten Rampe. Es machte allerdings Ausführungen, die für andere vergleichbare Fälle wichtig sind. Die Richter hoben in der Urteilsbegründung zunächst hervor, dass das barrierefreie Erreichen des häuslichen Gartens nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung gehört. Wörtlich formulierten die Richter das so: Der erkennende Senat hat zwar bereits festgestellt, dass auch Hilfen außerhalb des Haushalts Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen können, sofern sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen. Dazu hat er etwa das Bedürfnis gezählt, die Wohnung verlassen zu können, um "an die frische Luft" zu kommen oder Einkäufe zu tätigen Ebenso hat er die zur Wohnung führende Haustür zum individuellen Wohnumfeld gerechnet, weil sie noch zum Eingangsbereich gehöre Dagegen hat er den Aufenthalt im Garten aus dem Anwendungsbereich des 40 Abs 4 SGB XI ausgegrenzt, weil die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige Daran ist festzuhalten. Der Hausgarten rechnet nicht zu dem individuellen Wohnumfeld, dessen barrierefreie Gestaltung die Pflegeversicherung durch Zuschüsse nach 40 Abs 4 SGB XI zu fördern hat. Ganz anders sei die Sache aber bei pflegebedürftigen Kindern zu sehen. Die Anerkennung dieses nach der Rechtsordnung um der kindlichen und jugendlichen Entwicklung willen in besonderer Weise geschützten elementaren Bedürfnisses nach Eingliederung in die übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen Lernprozesses führt dazu, dass Maßnahmen zur Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs zum elterlichen Garten für Pflegebedürftige im Kindes- und Jugendlichenalter in der Regel nach 40 Abs 4 SGB XI förderfähig sind. Dabei ist neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu berücksichtigen, dass der Zugang zu 4

5 wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern/Jugendlichen selbst für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich ist und eine entsprechende Ausstattung - etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft - nicht als eine das Maß des üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen ist. Von daher ist es gerechtfertigt, das Interesse von Pflegebedürftigen im Kindes- und Jugendlichenalter an einem barrierefreien Zugang zum Garten als is von 40 Abs 4 SGB XI förderfähig anzusehen. Davon könnte allerdings dann wiederum eine Ausnahme zu machen sein, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern und Jugendlichen vorhanden sind und diese von der für das Kind oder den Jugendlichen maßgebenden Bezugsgruppe so genutzt werden, dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht besteht. Gescheitert ist die Klage im vorliegenden Fall an der Tatsache, dass der pro Maßnahme von der Pflegekasse als Höchstbetrag bereitgestellte Zuschuss von 2.557,00 EUR bereits durch den Umbau des Hauses ausgeschöpft war. Im Kern habe es sich hier um eine Maßnahme gehandelt: Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Ein zweiter Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren Blieb als letztes Argument für die Zwillinge, dass der Zuschuss von 2.557,00 EUR pro Pflegebedürftigen bewilligt werden müsste. Da für den Hausumbau nur ein Zuschuss geleistet wurde, muss ein zweiter für die Rampe in den Garten noch möglich sein. Dieser Argumentation folgen die Bundesrichter nicht. Sie formulierten bezogen auf die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes: Gegenstand dieser Leistung ist die Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen. Bezugspunkt der Leistungsgewährung sind die Umstände des individuellen Wohnumfeldes und die daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen für den Verbleib des oder der Pflegebedürftigen in der häuslichen Wohnumgebung, nicht aber die Anzahl der betroffenen Personen. Decken sich - wie hier - aufgrund gleichartiger Behinderung die behinderungsbedingten Anforderungen an die Ausgestaltung der Wohnumgebung, ist für jeden Pflegebedürftigen der Anspruch aus 40 Abs 4 SGB XI erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "je Maßnahme" in 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI wohnungsbezogen zu verstehen... Anders könnte es nur dann sein, wenn aufgrund unterschiedlicher Behinderungen verschiedene Anforderungen an das individuelle Wohnumfeld bestehen und deshalb Umbaumaßnahmen zugunsten eines Pflegebedürftigen nicht zugleich dem Interesse des anderen behinderten Menschen dienen; darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden. 5

6 3. Mobiler Wohn(t)raum Das barrierefreie SmartHouse Quelle: Die Firma SmartHouse aus Bünde produziert und vertreibt ein modulares Mobilbauhaus aus natürlichen Materialen, mit hoher Funktionalität, geringem Energieverbrauch und einer äußerst bemerkenswerten Mobilität. Unter dem Aspekt des stetigen Lebenswandels wurde ein schnell verwandelbarer und kostengünstiger Wohnraum konzipiert. Der mobile Wohnkubus bietet schönen, wie funktionalen Lebensraum als fertige in sich geschlossene Einheit, die per Tieflader, Kran oder Schiff an jeden gewünschten Einsatzort kommt, dort bleibt, wächst oder wieder umzieht eben wie das Leben so spielt (Abb.: links: Transort eines SmartHouses - Modules Quelle: rechts: SmartHouse Modul Modul Sb in Doppelausführung) 6

7 Dem Smart House stehen alle Optionen offen schnell, kostengünstig und immer wieder wandelbar. Bei Bedarf ist das Haus unkompliziert erweiterbar durch so genannte Module. Zahlreiche Module von S bis XXL bieten dabei Wohngrundflächen von 24 bis 58 qm. Individuell wird das Haus auf die Bedürfnisse des Nutzers zugeschnitten und angepasst. Module ab Größe XXL können auf Wunsch barrierefrei gestaltet werden. Die barrierefreien Modelle sind in Kooperation mit dem Stolperstein e.v. in Hildesheim, also zusammen mit Betroffenen, nach strengsten Vorgaben für barrierefreies Wohnen entwickelt worden. Die barrierefreien SmartHouses gehen weit über die DIN-Normen hinaus und berücksichtigen auch individuelle Kriterien der Barrierefreiheit. (Abb.: Grundriss eines Modul XXLb; Quelle: ) Bei einer barrierefreien Konzeption mit den Modulen Sb in Doppelausführung (50qm) sind dabei Kosten von etwa uro einzuplanen. Angefangen von einem ebenerdigen Eingang, unten am Fenster angebrachte Griffe bis hin zu einer Fußbodenheizung mittels elektronischer Fernsteuerung werden den Ansprüchen von mobilitätseingeschränkten Menschen keine Grenzen gesetzt. Der Bau erfolgt in solider Bauweise und der Handwerksarbeit aus Deutschland. Eigenleistungen, wie z.b. Innenausbau oder die Installation von Anschlüssen, können dabei in verschiedenster Form eingebracht werden und beeinflussen sowohl den Preis, als auch die Auslieferungsvariante des Fertighauses. Weitere Informationen und Auskünfte zu diesem Eigenheim können über Herrn Wolfgang Schneider erfolgen. Tel.: oder mobil: w.schneider@macbay.de 7

8 Oder einfach unter: SmartHouse GmbH Klinkstr Bünde Telefon: +49 (5223) Telefax: +49 (5223) thesmarthouse.de Internet: 4. Wohnraummodernisierung durch KfW- Kredite Seit dem ist es Ziel der KfW- Bank und deren Kredite, insbesondere älteren Menschen innerhalb der angestammten Wohnung und des gewohnten sozialen Umfeldes eine weitgehend barrierefreie, zumindest jedoch barrierereduzierte Nutzung zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat für 2009 einen Schwerpunkt bei der Anpassung des Wohnungsbestandes an die demografische Entwicklung gesetzt. Ab 2009 fördert die KfW-Bank mit dem Programm "Altersgerecht Umbauen" die Anpassung von Wohnungen an die Bedürfnisse des Alters (Volumen: 80 Millionen / Jahr; Ausgabe über zinsverbilligte Kredite der KfW). Die künftige Altersstruktur unserer Gesellschaft ist bekannt. Unsere Bevölkerungsprognosen sind sehr verlässlich. Danach wird sich die Zahl der Menschen über 65 von heute 16,7 Mio. innerhalb von 30 Jahren auf 23,7 Mio. erhöhen. Gesundheitsvorsorge und gute medizinische Versorgung bescheren uns ein langes Leben. Die Zahl der über 80 Jährigen wird sich in den 30 Jahren mit dann 7,5 Mio. nahezu verdoppelt haben. Die Mehrzahl älterer Menschen wird aktiv bleiben und in ihrer Heimat, ihrer eigenen Wohnung bleiben wollen. Von den knapp 37 Mio. bewohnten Wohnungen in Deutschland werden 41 % von den Eigentümern selbst bewohnt (mehrheitlich im Ein- oder Zweifamilienhäuser). Etwa jeder zweite Seniorenhaushalt lebt heute im Wohneigentum. 36 % des Bestandes werden von privaten Vermietern vermietet, 23% von institutionellen Anbietern bewirtschaftet (Gesellschaften und Genossenschaften). Was wird gefördert? Die förderfähigen Maßnahmen zum altersgerechten Umbauen orientieren sich an der DIN (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen). Sie legt die Anforderungen an den Neubau fest. Da Maßnahmen im Gebäudebestand aufgrund der baulichen Gegebenheiten häufig nicht vollständig umgesetzt werden können, werden für Bestandsanpassungen Förderbausteine definiert. 8

9 Damit wird eine der Mobilitätseinschränkung der Nutzer entsprechende Barrierereduzierung gewährleistet. Die Förderbausteine sind selbstverständlich einzeln oder in Kombination mit anderen Bausteinen förderfähig. Förderbaustein bedeutet: Bündelung von Einzelmaßnahmen. Also: Der Austausch der alten Wanne mit einer bodengleichen Dusche allein ist nicht förderfähig, aber in Verbindung mit der Schaffung eines insgesamt barrierefreien Bades durchaus. Gefördert wird/werden: Barrierereduzierende oder barrierefreie Anpassung des Wohnumfeldes Finanziert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, z. B. Förderbaustein Äußere Erschließung: Herstellung von barrierereduzierten oder barrierefreien Wegen und Plätzen, Wetterschutz, barrierereduziert oder barrierefrei erreichbare Entsorgungseinrichtungen. Sie sollen schwellen- und stufenlos sein. Ist dies nicht möglich, so sollen Niveauunterschiede über Rampen (s. Förderbaustein Rampen) oder Aufzüge (s. Förderbaustein Aufzugsanlagen) zu überwinden sein. Ausnahmsweise sind Hebebühnen oder Treppenlifte zulässig und förderfähig. Förderbaustein Stellplätze: mind. 3,50 m breit und mind. 5,00 m tief in unmittelbarer Nähe des Zugangs. Förderbaustein Gebäudezugang: Überbrückung vorhandener Stufen zur Eingangstür, z.b. Hebebühne, Treppenplattformlift Treppen mit beidseitigen Handläufen. Barrierereduzierender oder barrierefreier Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden / Schaffung von Bewegungsflächen außerhalb von Wohnungen: Förderbaustein Gebäudeinterne Erschließung: Wegesystem vom Gebäudezugang bis zur Wohnungseingangstüre Ebenen sollen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Niveauunterschiede sollen mit Hilfe von Rampen (s. Förderbaustein Rampen) oder Aufzügen (s. Förderbaustein Aufzugsanlagen) überwunden werden können. Ausnahmsweise sind Hebebühnen und Treppenlifte zulässig und förderfähig. Förderbaustein Aufzugsanlagen: Aufzugsanlage, Bei fehlendem Aufzug ist der Einbau eines Treppenliftes förderfähig. Förderbaustein Treppenanlagen: beidseitiger Handlauf, kontrastierende Stufenmarkierungen, Stufenausleuchtungen Förderbaustein Rampen: Rampen sollen höchstens 6 %, ausnahmsweise höchstens 8 % Neigung haben. beidseitiger Handlauf 9

10 im Inneren der Wohnung In sämtlichen Räumen einer Wohnung muss ausreichend Bewegungsfläche für die Mobilität zur Nutzung sämtlicher Ausstattungen und Einrichtungen oder zur Erreichbarkeit von Bedienelementen vorhanden sein. Förderbaustein Flure innerhalb von Wohnungen, Förderbaustein Wohn- und Schlafräume, Förderbaustein Küche Anpassungen des Wohnungsgrundrisses Förderbaustein Türen: Verbreiterung der Innentüröffnungen, Schiebetüren, Raumspartüren Förderbaustein Fenster: Komfortfenster, Fenster Öffnungs- und Schließsystem Förderbaustein Erschließung bestehender Freisitze: Überbrückung bzw. Abbau von Schwellen, Durchsichten ab einer Höhe von 60 cm. Sanitärräume Förderbaustein Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie: Umbau von Sanitärräumen. Förderbaustein Sanitärobjekte: Waschtisch, WC, Dusch-WC, bodengleicher Duschplatz, Badewannen mit seitlichem Türeinstieg, Einhebelmischarmaturen, hoher Spiegel Förderbaustein Sicherheitssysteme und -vorkehrungen: Sicherheitssysteme wie Stütz- und Haltegriffe, Rundumlaufgriffe, bewegliche Stützklappgriffe usw. zur Nutzung der Sanitärobjekte. Sonstiges Förderbaustein Bedienelemente: Der Einbau von Bedienelementen ist förderfähig, wenn diese visuell kontrastreich, tastbar wahrzunehmen und in ihrer Funktion erkennbar sind. z.b. Schalter, Anschlüsse, Bedienungseinrichtungen Förderbaustein Kommunikationsanlagen: Gegensprechanlagen mit optischer und akustischer Anzeige. Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe. Förderbaustein Schriften, Informationen und Beleuchtung Schaffung von Gemeinschaftsräumen Gemeinschaftsräume sind Räume, die den Bewohnern einer Wohnanlage als Kommunikationszonen dienen. Sie stehen nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zu Verfügung. Die Schaffung barrierereduzierter Gemeinschaftsräume ist förderfähig. Förderbaustein Gemeinschaftsräume: stufen- und schwellenlose Zugänglichkeit. Sanitärraum von Gemeinschaftsräumen: mindestens ein WC und ein Waschtisch mit ausreichender Bewegungsfläche. 10

11 Wohnflächenerweiterung/Wohnungsteilung: In der Variante ALTERSGERECHT UMBAUEN kann der Anbau von Aufzugstürmen sowie die Erweiterung von Wohnflächen durch Umwidmung oder Dachgeschossausbau mitfinanziert werden, insbesondere wenn der neu geschaffene Wohnraum zur Einrichtung von generationsübergreifendem Wohnen oder Gemeinschaftswohnungen genutzt wird. Gefördert werden dabei alle im Rahmen der Erweiterung anfallenden Maßnahmen, sofern dabei ein Maß an Barrierefreiheit/Barrierereduzierung hergestellt wird, das der Umsetzung der in der Anlage Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHTES UMBAUEN definierten relevanten Förderbausteine entspricht. Wie sind die Konditionen? Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten Kreditbetrag: STANDARD: max Euro pro Wohneinheit (unabhängig vom Alter) ALTERSGERECHT UMBAUEN: max Euro pro Wohneinheit. Mehr Informationen zu Kreditlaufzeit, Zinssätzen und Förderbausteinen sind über die KfW-Förderbank zu erfragen. Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden: z. B. Privatpersonen (Eigentümer, Mieter mit Zustimmung des Vermieters auch bei Maßnahmen nach 554a BGB), Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Förderung von Contracting/Zusammenschluss-Maßnahmen ist möglich. Kreditantrag, Formulare, Merkblätter und weitere Infos: Im Internet unter: Formul26/Merkblaetter/Bauen_Wohnen_Energie_sparen/Wohnraum_MOdernisieren/ index.jsp oder unter: KfW Bankengruppe/ Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a Berlin Telefon: Telefax: info@kfw.de 11

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