Inhaltsübersicht. Wirtschaftsausschuss

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1 Wirtschaftsausschuss Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Wirtschaftsausschusses 3. Zusammensetzung und Bestellung des Wirtschaftsausschusses 4. Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses 5. Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses 6. Aufgaben des Wirtschaftsausschusses 7. Übernahme von Unternehmen 8. Kosten des Wirtschaftsausschusses 9. Verfahrensfragen Information 1. Allgemeines Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist in den BetrVG geregelt. Zweck der Regelungen ist es, dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu verschaffen. Zum anderen soll der Betriebsrat Gelegenheit bekommen, alle wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten zu können, um auf evtl. notwendige Unternehmensentscheidungen Einfluss nehmen zu können. Die Vorgabe zur Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses greift nach Auffassung des BVerfG nur mit geringer Intensität in das Direktionsrecht, die Vertragsfreiheit und die sonstigen unternehmerischen Dispositionen des Arbeitgebers ein. Die im BetrVG normierte Arbeitnehmermitbestimmung ist daher durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt (BVerfG, BvR 2274/12). 2. Bildung des Wirtschaftsausschusses Der Wirtschaftsausschuss wird für ein Unternehmen gebildet, nicht für einen oder mehrere Betriebe. Für Konzerne ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nicht vorgesehen. In der Regel ist in allen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern gem. 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Hat ein ausländisches Unternehmen Betriebe im Inland, ist für diese Betriebe im Inland ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, wenn die maßgebende Arbeitnehmerzahl erreicht wird. Ein Wirtschaftsausschuss ist auch dann zu bilden, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb mit i.d.r. mehr als 100 Arbeitnehmern betreiben, es sei denn, dass keines der beteiligten Unternehmen für sich alleine diese Beschäftigtenzahl erreicht ( BAG, ABR 91/88 ). Sinkt die Belegschaftsstärke in dem Unternehmen dauerhaft auf weniger als 101 Arbeitnehmer ab, endet das Amt des Wirtschaftsausschusses unabhängig davon, ob die Amtszeit des ihn bestellenden Betriebsrats noch andauert (BAG, ABR 41/03 ). Maßgebend ist der allgemeine Arbeitnehmerbegriff des BetrVG. Arbeitnehmer i.s.v. 106 BetrVG sind alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach 6 BetrVG gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für einen Betrieb oder ein Unternehmen arbeiten, als Arbeiter oder Angestellte. Als Arbeitnehmer gelten nicht die in 5 Abs. 3 BetrVG aufgezählten leitenden Angestellten aok-business.de - PRO Online,

2 Die Vorschriften der 106 bis 110 BetrVG sind nach 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht auf Tendenzunternehmen anzuwenden. Dabei kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist ( BAG, ABR 7/11 ). Der betriebsverfassungsrechtliche Tendenzschutz kann abbedungen werden und der Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz verzichten. Dies gilt jedenfalls bei karitativer oder erzieherischer Zwecksetzung, weil es insoweit nicht um unverzichtbare Grundrechtspositionen geht. Bei der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind in diesem Fall bei einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft auch diejenigen Personen bei der zahlenmäßigen Voraussetzung für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig sind und damit den vom Arbeitgeber verfolgten arbeitstechnischen Zwecken dienen ( BAG, ABR 14/00 ). Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, weil die nach 106 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zahl der Beschäftigten nicht erreicht ist, so stehen die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten dem Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat nicht zu ( BAG ABR 24/90 ). Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Wirtschaftsausschusses entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Beteiligte des Verfahrens sind der Unternehmer und der für die Bildung des Wirtschaftsausschusses zuständige Gesamtbetriebsrat bzw. der Betriebsrat. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen seinen Sitz im Ausland, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich das für das Inland maßgebliche Unternehmensorgan seinen Sitz hat. 3. Zusammensetzung und Bestellung des Wirtschaftsausschusses Der Betriebsrat - in Unternehmen mit mehreren Betrieben der Gesamtbetriebsrat - bestellt den Wirtschaftsausschuss. Dieser besteht aus mindestens 3 und höchstens aus 7 Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder innerhalb dieser Grenzen. Eine ungerade Zahl ist nicht erforderlich. Der Gesamtbetriebsrat oder einzelne Betriebsräte haben aber nicht das Recht, zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zusätzlich zu dessen Mitgliedern ein (Gesamt-)Betriebsratsmitglied als Protokollführer hinzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied freistellt ist ( BAG, ABR 69/89 ). Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Auch Arbeitnehmer ausländischer Betriebe des Unternehmens können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein. Dabei kann der Betriebsrat auch leitende Angestellte i.s.v. 5 Abs. 3 BetrVG zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellen. Wer als Mitglied des Betriebsrats zum Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestellt worden ist, verliert dieses Amt, wenn sein Betriebsratsmandat endet. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschuss sollen nach 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG fachlich und persönlich geeignet sein. 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die auch Betriebsratsmitglieder sind, nicht grundsätzlich aus ( LAG Hamm, Sa 291/10 ). Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschusses des Betriebsrats zu übertragen, 107 Abs. 3 BetrVG. Eine Übertragung auf einen besonderen Ausschuss des Betriebsrats kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat. Dieser darf höchsten so viele Mitglieder haben, wie der Wirtschaftsausschuss, jedoch können zusätzlich weitere Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der leitenden Angestellten zu Mitgliedern bestellt werden. Der Wirtschaftsausschuss wird für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats bestellt. Ist er vom Gesamtbetriebsrat bestellt worden, so endet seine Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit der Mehrheit derjenigen Gesamtbetriebsratsmitglieder, die an der Bestellung mitgewirkt haben. Es ist dann von dem aok-business.de - PRO Online,

3 Gesamtbetriebsrat in seiner jetzigen Besetzung ein neuer Wirtschaftsausschuss zu bestellen. Jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses kann jederzeit vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat durch Beschluss abberufen werden, ohne dass ein besonderer Grund dafür vorliegen müsste, 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben die fachliche und persönliche Eignung haben müssen, werden vom Betriebsrat bestimmt. Die Personen müssen also in der Lage sein, die Informationen des Unternehmers zu verstehen und sie zu bewerten. Nach Auffassung der Rechtsprechung sollen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in der Lage sein, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Fragen stellen zu können. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, Zusammensetzung und Amtszeit des Wirtschaftsausschusses entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Dazu gehört auch der Streit über die Größe des Wirtschaftsausschusses. 4. Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder sind von der Arbeit freizustellen. Versäumnisse der Arbeitszeit, die durch die Teilnahme an den Beratungen des Wirtschaftsausschusses entstehen, dürfen nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts führen. Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich auch Mitglied des Betriebsrats sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach 37 Abs. 6 BetrVG ( BAG, AZR 491/97 ). Dagegen haben Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, grundsätzlich einen Anspruch auf Schulung. 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht dem nicht entgegen (LAG Hamm, TaBV 25/07 ). Der Arbeitgeber hat auch dann die Kosten für ein vom Wirtschaftsausschussmitglied besuchtes Seminar zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und das geschulte Wirtschaftsausschussmitglied als gleichzeitiges Betriebsratsmitglied ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden ist ( LAG Hamm, TaBV 155/99 ). Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, 79 BetrVG. Soweit die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, ist ihnen keine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Sie haben insbesondere keinen besonderen Kündigungsschutz wie die Betriebsratsmitglieder. Eine Kündigung ist jedoch dann unwirksam, wenn sie wegen der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erfolgt. Auch sonst dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nicht benachteiligt oder begünstigt werden, 78 BetrVG. 5. Geschäftsführung des Wirtschaftsausschusses Ein Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann aber gewählt werden. Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreffen. An seinen Sitzungen hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen, jedoch kann der Wirtschaftsausschuss auch ohne den Unternehmer zusammentreffen, wenn dies erforderlich ist. Der Unternehmer kann dabei sachkundige Arbeitnehmer seines Unternehmens einschließlich der in 5 Abs. 3 BetrVG genannten leitenden Angestellten hinzuziehen. Die Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist zulässig, wenn der Gewerkschaftsvertreter zu einer konkreten Sitzung eingeladen wird. Der Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen. Nach vorheriger Vereinbarung kann mit dem Unternehmer oder durch Entscheidung des Arbeitsgerichts der Wirtschaftsausschuss einen Sachverständigen hinzuziehen aok-business.de - PRO Online,

4 6. Aufgaben des Wirtschaftsausschusses Der Wirtschaftsausschuss soll alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beraten und den Betriebsrat über die erhaltenen Informationen unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich zu informieren und vollständig zu unterrichten. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören nach 106 BetrVG insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (z.b. Gewinne und Verluste, Kreditschwierigkeiten, Risikolage, Energieversorgung, steuerliche Belastung, Versorgungslage mit Roh- und Betriebsstoffen, Außenstände, wirtschaftliche Entwicklung der Branche), die Produktions- und Absatzlage (z.b. Vertrieb, Umsatz, Verkauf, binnen- und außenwirtschaftliche Gesamtlage, Darstellung von Produktionsstörungen), das Produktions- und Investitionsprogramm (das Produktionsprogramm legt fest, welche Waren und Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittel- und langfristig erzeugt werden sollen; durch das Investitionsprogramm wird festgelegt, welche Investitionen kurz-, mittel- und langfristige erforderlich sind), Rationalisierungsvorhaben, Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (der Begriff der Fabrikationsmethoden beschreibt das planmäßige Vorgehen bei der Gütererzeugung; gemeint ist der Ablauf unter technischen Gesichtspunkten; der Begriff Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererzeugung unter arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten, z.b. körperlicher Einsatz, Automaten, EDV-Anlagen), Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen, Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, Zusammenschluss von Betrieben, Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren (zu diesen Vorgängen gehören z.b. Rechtsstreitigkeiten, Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland, Unternehmenszusammenschlüsse, Umstellung auf den Euro, notarielle Veräußerungsverträge braucht der Unternehmer nicht vorzulegen ( BAG, ABR38/89 ). Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört auch der Wirtschaftsprüferdienst nach 321 HGB ( BAG, ABR 61/88 ) und die von einem Einzelunternehmen für seine Filialen monatlich erstellten Betriebsabrechnungen, aus denen sich der jeweilige Gewinn und Verlust einer Filiale ablesen lässt ( BAG, ABR 74/90 ). Auch über die Stilllegung oder Veräußerung von Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt worden ist, ist der Wirtschaftsausschuss zu informieren. Sonstige Berichte, Organisationspläne, Erfolgsabrechnungen oder Investitionsplanungen sind zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenen Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Betätigung des Unternehmens stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber objektiv ein berechtigtes Interesse hat. Umfangreiche Unterlagen werden dem Wirtschaftsausschuss schon vor der Sitzung in Kopie vorgelegt werden müssen, da eine Einsichtnahme während der Sitzung selbst nicht möglich sein wird. Die Verletzung der Auskunftspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig zu informieren. Was rechtzeitig ist, ergibt sich aus dem Zweck der Unterrichtungspflicht. Der Unternehmer darf keine vollendeten Tatsachen schaffen, sondern aok-business.de - PRO Online,

5 muss dem Wirtschaftsausschuss die Gelegenheit geben, den Betriebsrat zu informieren. Damit ist eine Unterrichtung schon im Stadium der Planung gefordert. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können schriftliche Aufzeichnungen verfassen. Sie dürfen aber gegen den Willen des Unternehmers keine Abschriften oder Kopien anfertigen (BAG, , NZA 1985, 432). Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. Nach Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss muss der Arbeitgeber in jedem Quartal die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens informieren, und zwar in Unternehmen mit mehr als Beschäftigten schriftlich und in Unternehmen mit Arbeitnehmern mündlich. In diesen Unternehmen ist, sofern kein Wirtschaftsausschuss besteht, die vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat vorzunehmen. 7. Übernahme von Unternehmen Bei Unternehmensübernahmen bestand bislang nur dann die Pflicht zur Information der betroffenen Arbeitnehmer bzw. ihrer betrieblichen Interessenvertretung, wenn börsennotierte Unternehmen übernommen werden sollten. Für mittelständische, nicht börsennotierte Unternehmen hatten der Betriebsrat und der Wirtschaftsausschuss bislang kein Recht zur Information über einen geplanten Kauf von Anteilen an "ihrem" Unternehmen. Lediglich der vollständige Übergang des gesamten Unternehmens bzw. der Verkauf sämtlicher Anteile waren dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, da dieser Vorgang nach der Rechtsprechung unter die Generalklausel des 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG fällt. Aus der Unterrichtungspflicht nach 106 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 106 Abs. 3 Nr. 9a, 10 BetrVG ergibt sich aber nicht die arbeitgeberseitige Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile (LAG Baden-Württemberg, TaBV 2/13). Um die Schlechterstellung der Arbeitnehmer nicht börsennotierter Unternehmen gegenüber börsennotierten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" (Risikobegrenzungsgesetz) vom (BGBl. I S. 1666) neue Unterrichtungspflichten bei Unternehmensübernahmen in das BetrVG eingefügt: Gemäß der neu in 106 Abs. 3 BetrVG eingefügten Nr. 9a gehört nunmehr auch "die Übernahme des Unternehmens" zu den informationspflichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten, dies allerdings nur dann, "wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist" (sog. Kontrollerwerb). Kontrolle erlangt der Erwerber nach 29 Abs. 2 WpÜG, wenn er mindestens 30% der Stimmrechte in einem Unternehmen hält. Steht ein solcher Kontrollerwerb ins Haus, haben der "Unternehmer" im Sinne des 106 BetrVG bzw. die Leitungsorgane des zu kaufenden (Ziel-)Unternehmens den Wirtschaftsausschuss nach dem ebenfalls neu in 106 BetrVG eingefügten Abs. 2 Satz 2 unter Vorlage von Unterlagen (soweit solche vorhanden sind) über den Erwerber zu informieren sowie über dessen "Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer". Schließlich ist mit dem Risikobegrenzungsgesetz ein neuer 109a in das BetrVG eingefügt worden. Danach ist in Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, im Falle eines Unternehmenskaufs bzw. in dem Fall des 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG der Betriebsrat anstelle des (nicht bestehenden) Wirtschaftsausschusses zu informieren. Da ein Wirtschaftsausschuss gemäß 106 Abs. 1 BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden ist, betrifft der neue 109a BetrVG im Wesentlichen Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern. 8. Kosten des Wirtschaftsausschusses Nach 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt auch für den Wirtschaftsausschuss, der Hilfsorgan des Betriebsrats ist und auf den die Grundregeln über dessen Organisation und Geschäftsführung entsprechend anzuwenden sind. Die Kostentragungspflicht aok-business.de - PRO Online,

6 umfasst auch die Kosten für einen vom Wirtschaftsausschuss nach 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bestellten Sachverständigen. Nach 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung erforderlich (BAG, ABR 26/08). Die Beauftragung einer sachverständigen Person setzt zudem eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Betriebsrats bzw. des Wirtschaftsausschusses voraus ( LAG Berlin-Brandenburg, TaBV 2158/14 ). 9. Verfahrensfragen Für einen Streit über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach 2a ArbGG durchzuführen (LAG Niedersachsen, TaBV 155/12). Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt und kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Die Einigungsstelle kann einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine Einigungsstelle ist im Rahmen des 109 BetrVG nicht dazu berufen, festzustellen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Erfordernissen des 106 Abs. 2 BetrVG gerecht geworden ist. Vielmehr hat sie ausschließlich zukunftsgewandt über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Einzelfall zu entscheiden ( LAG Hamm, TaBV 94/09 ). Der Spruch der Einigungsstelle kann nur daraufhin überprüft werden, ob die Einigungsstelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um eine wirtschaftliche Angelegenheit i.s.v. 106 BetrVG handelt aok-business.de - PRO Online,

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