Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Regional Fernsehen Landshut S.02. Recht Unfall ohne Flucht S.03
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- Hanna Knopp
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1 September 2011 Inhalt: Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Regional Fernsehen Landshut S.02 Recht Unfall ohne Flucht S.03 Steuer Für Unternehmen: Jeder hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte S.04 Die Art des Essens entscheidet über den Umsatzsteuersatz (7% oder 19%) S.05 Für Privatpersonen: Kosten für Studium schon jetzt steuerlich absichern S.07-1-
2 Kanzlei-News TV-Sendung RFL Am 21. September 2011, nach der großen Sommerpause, starten wir wieder durch mit unserer Sendung beim RFL. Das Thema diesmal: Wie man gewinnt? Die eigene Unternehmensstrategie auf dem Prüfstand. Jeder Unternehmer hat, eine Strategie - ob bewusst oder unbewusst. Er hat eine Vorstellung wo es mit seinen Unternehmen hingehen soll. Er hat eine gewisse Vorstellung, wie er sich gegenüber seinen Konkurrenten behaupten will und wie das Unternehmen am Markt überleben soll. Welche Faktoren beinflussen überhaupt meine Entscheidungen für das Unternehmen? Was ist mit der Umsetzung meiner Ziele? Lassen sich meine Vorstellungen ein zu eins umsetzen? Gibt es Risiken? Was ist aus rechtlicher, steuerlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll? Schalten Sie ein und verpassen Sie nicht das aktuellste aus unserer Kanzlei. Die Sendung wird am 21. September 2011 um 18:30 Uhr auf dem Sender RFL ausgestrahlt. Über Satellit ab 21:30 Uhr zu sehen für den Raum Vilshofen. -2-
3 Recht Unfall ohne Flucht Damit Sie wegen einer Schramme nicht aus dem Verkehr gezogen werden Sich nach einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten richtig zu verhalten, ist nicht leicht. Wer beispielsweise ein parkendes Auto leicht schrammt, in Eile ist und deshalb nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten unter den Scheibenwischer klemmt, hat sich bereits "unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit strafbar gemacht. Denn: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (so heißt Fahrerflucht im Strafgesetzbuch) liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Ort des Geschehens entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder wenn er vergeblich "eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat" und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Obwohl der Gesetzestext so schwammig formuliert ist, drohen dem, der sich unerlaubt davon macht, mehrere Tausend Euro Geld- oder schlimmstenfalls sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Dazu kommen bis zu 7 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und der Entzug der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten, wenn der Schaden unter 1.200,00 liegt. Gravierend sind auch die versicherungsrechtlichen Folgen: Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar zunächst den Schaden des anderen, holt sich anschließend das Geld aber beim Verursacher bis zu einer Höchstgrenze von 5.000,00 zurück. Und weil der Vollkasko-Versicherer leistungsfrei wird, bleibt man auch noch auf seinem eigenen Schaden sitzen. Wie verhält man sich also richtig? Wenn Sie versehentlich ein parkendes Auto beschädigen und in Eile sind, informieren Sie am besten sofort per Handy die Polizei, damit diese den Schaden aufnimmt und den Halter benachrichtigt. Wenn Sie dann auch noch einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinterlassen, können Sie beruhigt weiterfahren. Tipp Kanzlei Kastl & Kollegen (M.A.) Kollegen: Unfallflucht wird selten aus Rücksichtslosigkeit begangen, sondern in aller Regel, weil Unfallbeteiligte ihre umfangreichen Pflichten nicht gut genug kennen, um dem großen Strafbarkeitsrisiko zu entgehen. Man kann aber auch gänzlich unschuldig unter Verdacht geraten, weil ein Zeuge mehr zu wissen glaubt, als er gesehen hat. Wenn Ihnen aus welchen Gründen auch immer Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort drohen, sollten Sie sich schnellstens mit uns in Verbindung setzen. Wir klären dann mit Ihnen die in der konkreten Situation taktisch beste Vorgehensweise und sorgen dafür, dass Sie nach Möglichkeit nicht aus dem Verkehr gezogen werden. -3-
4 Steuer- Für Unternehmer Jeder hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte Eine Änderung der Rechtsprechung, die der BFH in seinen neuen Urteilen hervorgebracht hat. Damit wird das Reisekostenrecht stark vereinfacht. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche. Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/10 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer -4-
5 Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf. Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird (Pressemitteilung des BFH Nr. 65 vom 24. August 2011). Hinweis der Kanzlei Kastl(M.A.) & Kollegen: Auch hier bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung auf die neuen Urteile reagiert. Sollten die Urteile im Bundessteuerblatt II veröffentlich werden, würde sich das Reisekostenrecht um einiges erleichtern. Man wird in der Praxis die regelmäßige Arbeitsstätte bestimmen. Wird der Arbeitnehmer/Unternehmer außerhalb dieser Tätigkeitsstätte tätig befindet er sich auf Auswärtstätigkeit. Die Anwendung der 46- Tageregelung wäre damit überholt. Wir werden Sie auch hier mit unserem Newsleiter auf dem laufenden halten. Die Art des Essens entscheidet über den Umsatzsteuersatz (7% oder 19%) Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.b. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.b. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.b. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). -5-
6 Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. Berfinden sich an einem Imbisstand nur Stehtische, dann unterliegen die Umsätze insgesamt einem Steuersatz von 7%. Sobald Sie aber die Möglichkeit haben, dass Essen im sitzen einzunehmen, muss der Unternehmer die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz (19%) unterwerfen. Die Frage der Unternehmer, ob Sie Ihr Essen mitbehmen oder vor Ort einnehmen wollen,hat für den Unternehmer eine enorme Bedeutung. Danach richtet sich die Versteuerung der verkauften Speisen. Für die Kunden selbst ändert sich natürlich am Preis nichts. Es wird auf eine Reaktion der Finanzverwaltung gewartet. Es wird damit gerechnet, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze der Entscheidungen annimmt und daher die Urteile im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden. Sobald eine Anwendung für betroffene Unternehmer möglich ist, werden wir dies in unserem monatlichen Newsletter darstellen. -6-
7 Steuer Für Privatpersonen Kosten für Studium schon jetzt steuerlich absichern Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung. Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch die Finanzgerichte. Die dagegen eingelegten Revisionen der Kläger waren erfolgreich. Der BFH entschied, dass aus 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten (Pressemitteilung des BFH Nr. 63 vom 17. August 2011). -7-
8 Hinweis der Kanzlei Kastl(M.A.) & Kollegen: Wie die Urteile des BFH in der Praxis gegenüber der Finanzverwaltung anzuwenden sind, ist derzeit keider noch offen. Es wird auf eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums in Berlin gewartet. Folgende Szenarien sind denkbar: 1. Der Tenor der BFH-Entscheidungen soll allgemein in allen noch offenen Fällen angewendet werden, was durch eine Veröffentlichung der Urteile im BStBl dokumentiert wird. 2. Das BMF regelt die Rechtsprechungsgrundsätze mit Einschränkungen oder einer ergänzenden Auffassung durch ein geändertes Anwendungsschreiben, welches die bisherige Sichtweise (BMF, Schreiben v , BStBl 2010 I S. 721) ersetzt. 3. Es ergeht ein Nichtanwendungserlass. 4. Als Reaktion auf die Urteile wird das EStG entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung klarstellend geändert, etwa noch im EU-Beitreibungsgesetz. Denn es war der damalige Wille des Gesetzgebers, erstmalige Ausbildungskosten nicht den Einkunftsarten, sondern den Sonderausgaben zuzuordnen (BT-Drucks. 15/3339, S. 10 f.) Als offizielle Stellungnahme heißt es vom BMF lediglich in einer Erläuterung vom im Internet, dass nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH vorgegeben hat, geprüft werden. Verwiesen wird zudem darauf, dass die FG aus der Vorinstanz unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung im Einzelfall prüfen müssen, ob und welche Aufwendungen jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können. Offenbar möchte das BMF die Entscheidungen sehr restriktiv auslegen, um den Schaden für die Staatskassen zu begrenzen. Wir halten Sie mit unserem monatlichen Newsletter auf dem laufenden. -8-
EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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