Startschuss in das Online-Zeitalter: Das elektronische Unternehmensregister Rechtsanwalt Andreas Fuss *
|
|
- Norbert Brodbeck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Startschuss in das Online-Zeitalter: Das elektronische Unternehmensregister Rechtsanwalt Andreas Fuss * Am 13. Oktober 2006 hat der Deutsche Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zugestimmt und damit in Deutschland den Weg für die grundlegende Modernisierung beim Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten und deren Umstellung auf elektronische Medien freigemacht 1. Wie man es aus Spanien schon seit geraumer Zeit gewöhnt ist, werden damit in Kürze alle wesentlichen Unternehmensdaten wie Registereintragungen oder Jahresabschlüsse zentral online abrufbar sein. Im Übrigen wird der elektronische Umgang mit diesen Daten ausgebaut und die Offenlegungspflichten nachhaltig gestärkt. Im Nachfolgenden sollen die wesentlichen Grundzüge des neuen Gesetzes und die Auswirkungen auf den Betrieb des Handelsregisters 2 kurz vorgestellt I. Hintergrund Das EHUG dient vor allem der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, wonach die offenlegungspflichtigen Daten über ein Unternehmen spätestens ab dem 01. Januar 2007 über eine Akte zentral elektronisch abrufbar sein müssen 3. Weiter * Andreas Fuss, MEEA, Rechtsanwalt u. Abogado, Kanzlei Ideandum Legal & Investment Services, Barcelona 1 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v (BT-Dr. 16/960) wurde am vom Bundestag verabschiedet (BT PlPr 16/54). Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erfolgte mit Beschluss v (BR-Dr. 693/2006). 2 Sofern von Register gesprochen wird, handelt es sich um das Handelsregister. Auf die Änderungen zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wird aufgrund der gebotenen Kürze nicht eingegangen. 3 vgl. Art. 1 III der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen v (Abl. EU Nr. L 221 v , S. 13) werden mit dem EHUG Teile der EU- Transparenzrichtlinie 2004/109/EG 4 umgesetzt, die ebenfalls ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung bestimmter Unternehmensdaten vorgibt 5. Derzeit sind diese Daten in Deutschland stark zersplittert auf verschiedene Datenbanken verteilt 6 und die elektronische Registerführung ist nicht voll ausgebaut 7. Mit dem EHUG sollen die genannten Vorgaben mit der Umstellung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb, der Einführung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters und der Verabschiedung eines neuen Systems der Offenlegung der Jahresabschlüsse umgesetzt werden, wobei die Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger fortgeführt wird. Hiermit soll 4 vgl. Art. 21 I u. II der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG v (Abl. EU Nr. L 390 v , S. 38) 5 Die Verabschiedung dient auch der Umsetzung von Beschlüssen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, s. hierzu sowie von Teilen des 10-Punkte-Programms der vorherigen Bundesregierung (2003) und ist ein Beitrag zu dem von der aktuellen Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigten small-companyact zur Entlastung von Mittelstand und Existenzgründern. 6 Die Informationen finden sich zum Teil bei den Handelsregistern, in Printmedien (z.b. den Börsenpflichtblättern), dem gedruckten oder elektronischen Bundesanzeiger ( oder der Beteiligungs- Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( 7 Das Online-Portal der Justizregister der Bundesländer ( ist nicht flächendeckend aufgebaut u. die Handhabung umständlich, da für detaillierte Auskünfte wiederum eine Anmeldung im jeweiligen Bundesland erforderlich ist. Das Portal kann daher nicht mit dem Zentralen Handelsregister oder dem Portal in Spanien verglichen 1
2 insbesondere der bisherigen Praxis der weitgehend sanktionslosen Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten ein Ende bereiten II. Elektronische Registerführung Mit dem EHUG werden die Handelsregister bis spätestens zum 01. Januar 2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt ( 8 I HBG n.f.). Die Registerführung bleibt hierbei weiterhin den Amtsgerichten zugewiesen, wobei diese künftig zwingend elektronisch zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister, die zukünftig nur noch elektronisch erfolgen kann. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und Vollmachten zur Anmeldung sind dabei aus Gründen der Rechtssicherheit elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ( 12 I HGB n.f.). Dokumente sind je nach ihrer Art entweder per Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (Urschriften, einfache Abschriften) oder mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß 39a des Beurkundungsgesetzes versehen einzureichen (notariell beurkundetes Dokument, öffentlich beglaubigte Abschriften) ( 12 II HGB n.f.). Anders als in Spanien wird deshalb zukünftig keine alternative Vorlage in Papierform mehr möglich sein. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in schriftlicher Form vorgelegt werden können (Art. 61 I EGHGB n.f.). Zur Förderung des grenzüberschreitenden Zugangs von Unternehmensinformationen können die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt der Eintragung künftig zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt werden ( 11 I 1 HGB n.f.) 8. 8 Bei der Einreichung ist auf Übersetzungen der Urkunden und Eintragungen besonders hinzuweisen. Die Übersetzungen müssen gemäß Als Folge der Umstellung auf den elektronischen Registerbetrieb wird eine Eintragung im Handelsregister künftig nicht mehr mit ihrer Eintragung in schriftlicher Form wirksam, sondern sobald sie in den entsprechenden Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann ( 8a I HGB n.f). Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich nur noch in elektronischer Form und nur auf Antrag und Kosten des Eintragenden zusätzlich in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt ( 10 HGB n.f.). Die Bundesländer können aber auch insoweit Übergangsfristen vorsehen, nach denen bis spätestens Ende 2009 zusätzliche weitere oder verweisende Bekanntmachungen in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt zu erfolgen haben (vgl. Art. 61 IV EGHGB n.f.). Maßgeblich für die Wirkungen der Bekanntmachung bleibt allerdings auch in diesen Fällen ausschließlich die elektronische Verlautbarung ( 10 S.3 2. HS HGB n.f., Art. 61 IV 1 2. HS EGHGB n.f.). Als weitere Folge der elektronischen Registerführung soll die Einsichtnahme in das Handelsregister und die beim Handelsregister eingereichten Dokumente grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen ( 9 I HGB). Es kann allerdings auch ein Ausdruck verlangt werden ( 9 IV 1 HGB n.f.). Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden ( 9 II HGB n.f.). Die angeforderten Dokumente sind in diesem Fall in elektronische Form zu 11 HGB n.f. nicht beglaubigt Es ist allerdings zu beachten, dass im Fall einer Abweichung der Übersetzung von der Originalfassung dies Dritten nur entgegengehalten werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war. Bei der Übersetzung sollte deshalb besondere Sorgfalt walten, vgl. hierzu 11 I 2, II HGB n.f., Art. 3a II UA2 Richtlinie 68/151/EWG n.f. 2
3 übertragen 9. Die angeforderten Dokumente werden dabei grundsätzlich in unbeglaubigter Form übermittelt; eine Beglaubigung erfolgt auf Wunsch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ( 9 III HGB n.f., 2 Ziff. 3 SigG). Mit der Umstellung wird deshalb zukünftig z.b. die Gründung einer GmbH von ihrer Errichtung, Anmeldung und Eintragung im Handelsregister bis hin zur Bekanntmachung ihrer Gründung und der Offenlegung der hiermit verbundenen Daten in elektronischer Form möglich sein. III. Elektronisches Unternehmensregister Als weiteren Schwerpunkt sieht das EHUG die Einführung eines zentralen Unternehmensregisters vor, in dem die wesentlichen publikationspflichtigen Daten über ein Unternehmen zentral zusammengeführt und online abgerufen werden können 10. Das Elektronische Unternehmensregister ist nach seinem Aufgabenbereich dem Zentralen Handelsregister (Registro Mercantil Central) in Spanien vergleichbar 11. Im Gegensatz zu diesem übt das neue Register allerdings nur eine Portalfunktion aus, die über Stammdaten, Registernummer, Firma, Sitz des Unternehmens den Zugriff auf den jeweiligen Datenbestand ermöglichen soll. In dieser Hinsicht ähnelt das Elektronische Unternehmensregister deshalb eher dem spanischen Internet-Portal der Kammer der Eigentums- und Handelsregisterführer in 9 Aus ökonomischen Gründen werden Schriftstücke in Papierform, die innerhalb eines Antrags auf elektronische Einsichtnahme vorausgehenden Zeitraums von 10 Jahren, aber spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht worden sind, erst nach Eingang des Antrags auf Einsichtnahme in elektronischer Form umgewandelt; vgl. hierzu Art. 61 III EGHGB n.f. 10 vgl. zu den abrufbaren Unternehmensdaten 8b II HGB n.f. 11 Die Informationen des Registro Mercantil Central sind unter abrufbar. Spanien (= Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España) 12. Zum Online-Zugriff wurde die Domain eingerichtet, unter der ab dem 01. Januar 2007 alle offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten wie z.b. Eintragungen im Handelsregister oder Jahresabschlüsse zentral online homogen und strukturiert zum Abruf bereit stehen. Soweit erforderlich übermitteln die jeweiligen Informationsträger zu diesem Zweck die entsprechenden Unternehmensdaten an das Elektronische Unternehmensregister ( 8b III HGB n.f.). Damit wird der Rechts- und Wirtschaftverkehr künftig nicht mehr unterschiedliche Informationsquellen bemühen müssen, um sich ein Bild über das Unternehmen zu verschaffen 13. Gleichzeitig soll das Unternehmensregister nach dem derzeit im Entwurf befindlichen Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz in nicht allzu ferner Zukunft zur Erfassung sämtlicher Kapitalmarktinformationen wie z.b. Ad-hoc- und Directors-Dealings-Meldungen, Meldungen über Stimmrechtsanteilsänderungen, Finanzberichte und Mitteilungen nach der Börsenzulassungsverordnung dienen 14. III. Offenlegungspflichten nach dem EHUG Das EHUG stellt außerdem ein neues System zur Offenlegung von Jahresabschlüssen bereit, wobei die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Jahresabschlüsse gemäß 335 HGB n.f. von den Amtsgerichten auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verlagert wird. Damit wird der elektronische Bundesanzeiger weiter zu dem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen 12 abrufbar unter 13 siehe hierzu Fn. 6; vgl. zur Einsichtnahme 9 VII HGB n.f. 14 s. hierzu Entwurf des Bundesregierung zu einem Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz, Drucks. Deutscher Bundestag 16/2498, abrufbar unter 3
4 ausgebaut. Die Änderungen der Offenlegungspflichten sollen aber nicht zuletzt der bisherigen Praxis der weitgehend sanktionslosen Nichtbeachtung der Publizitätspflichten ein Ende bereiten. 1. Hintergrund Die Beachtung der Offenlegungspflichten stellt in Deutschland ein ernsthaftes Problem da. So sind zwar die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften 15 wie ihre spanischen Kollegen 16 gemäß 325 ff. a.f. HGB verpflichtet, den Jahres- und Konzernabschluss beim Handelregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundeszeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht wurden. Die Unternehmenspraxis in Deutschland zeigt aber, dass es wohl kaum einen Rechtsbereich gibt, der einen so hohen Prozentsatz an Nichtbefolgung aufweist 17. Die Gründe dieser Publizitätsverweigerung sind sehr unterschiedlich: Sie reichen von der Ablehnung der Bekanntmachung von vermeintlichen Betriebsinterna über technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung und der schlichten Unkenntnis der Publizitätspflichten bis hin zur mangelnden Sanktionierung der Offenlegungsverstöße 18. So bleibt eine Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten nach der aktuellen Rechtslage weitgehend folgenlos. Führt in 15 Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person mittelbar oder unmittelbar persönlich haftet, vgl. hierzu 264 a HGB. Ein typisches Beispiel ist GmbH & Co. KG 16 vgl. für die S.A.: Art. 171 ff. LSA, für die S.L.: Art. 84 ff. LSRL und allgemein: Art. 34 ff. Ccom 17 Ausgehend von Zahlen aus dem Jahr 2001 kommt U. Noack zu dem Ergebnis, dass nur 5% der Unternehmen den Offenlegungspflichten nachkommt; vgl. Noack Unternehmenspublizität, 2002, Rdn. 87 (Beitrag zu finden unter: eroeff.shtml) 18 vgl. hierzu ausführlich Noack aao, Rdn. 90 ff. Spanien ein Verstoß zu einer allgemeinen Sperre des Register für Eintragungen 19 und gegebenenfalls zusätzlich von Amts wegen zu der Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Gesellschaft 20, beschränkt sich in Deutschland die Sanktionierung auf die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes ( 335a S.1 HGB a.f. i.v.m. 140a I, II FGG). Die Verhängung des Ordnungsgelds erfolgt allerdings nur auf Antrag. Trotz erheblicher Verbesserungen in der Vergangenheit 21 blieb daher bislang die Initiative zur Verfolgung der Nichtbeachtung der Publizitätspflichten ausschließlich Privatpersonen (z.b. Konkurrenten) vorbehalten. Solche Anträge nehmen zwar zu, bilden aber weiterhin die Ausnahme. 2. Änderungen nach dem EHUG Nach dem EHUG haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personengesellschaften den Jahresabschluss 19 Die Registersperre für Eintragungen erfolgt automatisch ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres; ist aber nicht absolut. Bestimmten Eintragungsvorgängen wie z.b. der Eintragung der Beendigung des Amtes eines Verwaltungsratsmitglieds oder dem Widerruf einer Vollmacht steht die Registersperre nicht entgegen; vgl. hierzu Art. 221 LSA, Art. 84 LSRL i.v.m. Art. 378 RRM 20 aao.; das Ordnungsgeld richtet sich in Spanien anders als in Deutschland - gegen die Gesellschaft und nicht gegen ihre Vertretungsorgane. Ein Rückgriff der Gesellschaft gegen das Vertretungsorgan ist nach den allgemeinen Bestimmungen möglich. Ordnungsgelder sind aber sehr selten; dem Verf. ist kein einziger solcher Fall bekannt. 21 So ist z.b. das so genannte Freikaufen nicht mehr möglich. Dies war nach der bis zum Jahr 2000 geltenden Rechtslage denkbar, da das Registergericht das damalige Zwangsgeld nicht wiederholt anzudrohen und festzusetzen brauchte. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es diesbezüglich kein Ermessen des Registergerichts mehr. Das Ordnungsgeld ist unverzüglich festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen ( 140 II 3 FGG). Auch ein indirektes Freikaufen durch Zahlung an den Antragssteller ist nicht mehr praktikabel, da der einmal gestellte Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, vgl. hierzu 140a I 2, II1 FGG. Im Übrigen kann der Antrag zwischenzeitlich von jedermann gestellt 4
5 nicht mehr wie bisher beim Handelsregister ihres Sitzes, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen ( 325 I HGB n.f. i.v.m. 264a HGB). Die Einreichung erfolgt hierbei zwingend in elektronischer Form; die Einreichung in Papierform wird nicht mehr möglich sein ( 325 VI, 12 II HGB n.f.) 22. Darüber hinaus haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Einreichung die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu veranlassen ( 325 II HGB n.f.). Die Jahresabschlüsse werden somit zukünftig zentral beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht, von diesem erfasst und veröffentlicht. Die Änderungen finden dabei erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung (Art. 61 V 1 EGHGB n.f.) Prüfung und Sanktion Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist zur Prüfung verpflichtet, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht wurden ( 329 I 1 HGB n.f.). Ergibt die Prüfung, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder nur unzureichend eingereicht wurden, wird das bisherige Ordnungsgeldverfahren durch ein Bußgeldverfahren ersetzt (Art. 334 Ia HGB n.f.). Der Verstoß wird im elektronischen Bundesanzeiger angezeigt und das für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingerichtete Bundesamt für Justiz unterrichtet ( 329 IV, 334 IV HGB n.f.). Das Antragserfordernis zur Verfolgung des Verstoßes entfällt. Die Verfolgung hängt damit künftig nicht mehr von privater Initiave ab. Die Annahme einer Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass die Rechnungsunterlagen oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig eingereicht oder bekannt gemacht wurde (Art. 334 Ia Nr. 1 u. 2 HGB n.f.). Da die Daten beim Bundesanzeiger in digitaler Form erfasst werden, kann dabei die Prüfung, ob der Jahresabschluss fristgemäß eingereicht wurde, im automatischen Verfahren verfolgen. Eine individuelle Prüfung wird sich folglich auf die Fälle beschränken, ob die Unterlagen auch ordnungsgemäß eingereicht wurden. Bei einem Verstoß gegen die Publizitätspflicht kann dies mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden ( 334 III HGB). Wie bereits gemäß 335a S.1 HGB a.f. i.v.m. 140 I, II FGG möglich kann ein Bußgeld gegebenenfalls auch mehrfach verhängt werden, bis der Verstoß abgestellt wird. IV. Fazit Die Umstellung auf die elektronische Registerführung und die Einführung des Elektronischen Unternehmensregisters wird in der Praxis die Handhabung und Abwicklung der wesentlichen Unternehmensinformation deutlich vereinfachen. Besonders zu begrüßen ist die Perspektive, eintragungspflichtige Vorgänge wie z.b. im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen künftig kosten- und zeiteffektiv vollständig elektronisch abwickeln zu können. In Anbetracht der vereinfachten Sanktionierung wird Unternehmen, die auch weiterhin der Offenlegung entgehen wollen, eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zu empfehlen sein. Denkbar ist hierbei die Gestaltung als Kapitalgesellschaft & Co. mit einem persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht den weitgehenden Offenlegungspflichten unterliegt. 22 vgl. zur der Einreichung von Unterlagen die Anmerkungen zu Pkt. II, insb. den Übergangsvorschriften. 23 vgl. zu den Übergangsvorschriften genauer Art. 61 V EGHGB n.f. 5
Gläserne Unternehmen das elektronische Handelsregister
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Gläserne Unternehmen das elektronische Handelsregister Verschärfte Offenlegungspflichten für Unternehmer In enger Zusammenarbeit mit Inhalt
MehrGesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)
Gesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) Seminar des Deutschen Aktieninstituts am 17.1.2006 in Frankfurt am Main _ Professor Dr. Ulrich Noack Worum geht es? Jede Publizität
MehrDR. KNAPP UND KOLLEGEN
DR. KNAPP UND KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Rundschreiben Juni 2007 A. Einleitung Was eigentlich keiner wissen sollte und jetzt seit 01.01.2007 jeder einsehen kann: Einreichung der Bilanzen/Jahresabschlüsse
MehrE-Publizität im Rahmen neuer Compliance-Regularien zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität. Beate Werner, MBA UoW. Präsentiert von:
Präsentiert von: Beate Werner, MBA UoW E-Publizität im Rahmen neuer Compliance-Regularien zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität 26.10.2010 Seite 1 1. KPMG-Studie 2. Die Compliance-Debatte 3. Umsetzung
MehrEHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten
EHUG-erweiterte Publizität für Unternehmensdaten Newsletter zum neuen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Einleitung Der Deutsche
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch
MehrNachfolgend eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2007 geltende Rechtslage :
Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 31.12.2007 Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 haben sich durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Allgemeines Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister - EHUG vom 10.11.2006, BGBL 2006 I S. 2553 - Zum 01. Januar 2007 ist das
MehrI. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
MehrDas elektronische Handels- und Unternehmensregister
GESELLSCHAFTSRECHT GR32 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Das elektronische Handels- und Unternehmensregister
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781 16. Wahlperiode 27. 09. 2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/960 eines
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrLeins&Seitz t h e
Leins&Seitz t h e m @ Leins & Seitz Steuerberater l Wirtschaftsprüfer Winnender Str. 67 71563 Affalterbach Dietmar Leins Gundula Seitz-Bubeck Wirtschaftsprüfer Dipl. Finanzwirtin Steuerberater Steuerberaterin
MehrSonderausgabe Newsletter Januar 2007
Mandanten Newsletter Sonderausgabe Taylor Wessing Januar 2007 Sonderausgabe 2007 Seite 02 Unternehmensdaten aus einer Hand durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 16/2781
4 Deutscher Bundestag Drucksache 16/2781 16. Wahlperiode 27.09.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/960 - eines
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
MehrOffenlegungspflicht von Jahresabschlüssen. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann
MERKBLATT Recht / Steuern Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand Januar 2016 Warum Offenlegungspflicht?
MehrElektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform. www.unternehmensregister.de
MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Elektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform www.unternehmensregister.de MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer,
MehrDas neue Gesetz über elektronische Handels- und Unternehmensregister EHUG
Rechtspraxis aktuell Das neue Gesetz über elektronische Handels- und Unternehmensregister EHUG Veröffentlichungspflichten der Unternehmen. von Ulrich Noack 1. Auflage Bundesanzeiger 2007 Verlag C.H. Beck
MehrOffenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft
1 Offenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft Mandanten-Information zum Elektronischen Handels- und Unternehmensregister (EHUG) 1. Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 Am 28. September 2006
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.
Teil 1, Abschnitt 2: Unternehmens- und Handelsregister und Registerpublizität Unternehmensregister (UR) durch das EHUG neu geschaffen; geregelt in 8b HGB; wird geführt im Auftrag des Bundesministeriums
Mehr( Beitrag von Herrn Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh)
Seite 1 von 6 Datum : 26.01.2007 S T E U B A Neuregelung der Jahresabschlusspublizität ( Beitrag von Herrn Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh) Das ab
MehrDie Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen
Die Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen von Dr. Joachim Kettler LIT Gliederung Schrifttumsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis IX XXVII A. Einleitung 1 B. Geschichte 5
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrEntwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung
ZUb 6/07 267 Keywords: EU-Publizitäts- Richtlinie Verschärfung der Offenlegungspflicht Größenklassen Corporate Governance Kodex Entwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel*
MehrM AYRHOFER & P ARTNER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Mayrhofer & Partner Heimeranstraße 35 80339 München Heimeranstraße 35 (Theresienhöhe) 80339 München Tel.: 089/23 23 93-0 Fax: 089/23 23 93-33 kontakt@mayrhofer-partner.de www.mayrhofer-partner.de
MehrPresse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn stellvertretende Pressesprecherin Heide Schulz TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228
MehrNEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT. Februar 2007
NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT Februar 2007 Lasst jedermann das tun, was er am besten versteht MARCUS TULLIUS CICERO Gesetzgebung Einführung des Unternehmensregisters Mit Wirkung zum 1.1.2007
MehrInformationen zur elektronischen Einreichung an das Unternehmensregister
Informationen zur elektronischen Einreichung an das Unternehmensregister Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG: ÜBER DAS UNTERNEHMENSREGISTER... 2 2 VERFAHRENSWEISE BEI ELEKTRONISCHER DATENÜBERMITTLUNG... 2
MehrReferentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - Micro- BilG Verfasser: Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Sigsfeldstr. 5, 45141 Essen, Telefon
MehrPublizität. Publizitätspflichten. Inhalt. 1. Einleitung. Definition von. Arten von Publizitätspflichten
Thema 7 Inhalt Publizität 1. Einleitung 2. Publizitätspflichten 3. Rechnungslegungspublizität 4. Ad hoc - und Beteiligungspublizität 5. Fazit Maud Hoffmann 2 1. Einleitung 1884 Aktienreformgesetz: Einreichungspflicht
Mehrnach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger
Neuerungen zur Offenlegung nach BilRUG Aufgaben des Bundesanzeigers und Auswirkungen auf die Offenlegung beim Bundesanzeiger Agenda 1. Aufgaben des Bundesanzeigers 2. BilRUG und Hinterlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften
Mehr96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb
96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/0054 15.11.2006 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Entwurf des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs.
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 6: Unternehmenspublizität Teil 1
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 6: Unternehmenspublizität Teil 1 Publizität von Unternehmen Grundpublizität: Eintragung in ein öffentliches Register Unternehmen wird
MehrRechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG
Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz 106/00 Nr. verantwortlich: RA Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für
MehrOffenlegungspflichten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Partnerschaft D r e x l e r & K l a u s Steuerberater Rechtsbeistand 83098 Brannenburg Rosenheimer Str. 88 Tel. 08034 / 90 65-0 Fax: 90 65 11 info@stb-dk.eu Offenlegungspflichten für Gesellschaften mit
MehrBundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrPresse- mitteilung J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn Pressesprecher Thomas W. Ottersbach TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228 99 410-5050
MehrVorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft. E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g
Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Bregenz, FN 58920 y E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur 83. ordentlichen Hauptversammlung der
MehrTipps für Kleinstkapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse Wie hinterlege ich richtig?
GESELLSCHAFTSRECHT GR25 Stand: Januar 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Tipps für Kleinstkapitalgesellschaften: Offenlegung
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Absender Graf-Schack-Allee 12 19053 Schwerin Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die
MehrBundesrat. Beschluss des Deutschen Bundestages
Bundesrat zu Drucksache 738/12 30.11.12 Beschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der
MehrGesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
V o r b l a t t Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen
MehrDer nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.
Das Transparenzregister kommt September 2017 Transparenzregister was ist das? Mit der aktuellen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) am 26.06.2017 wurde ein völlig neuartiges Register geschaffen, das
MehrHEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2094. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2094 19. Wahlperiode 11.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer
MehrWertpapierkenn-Nr , , A0JRUY ISIN DE , DE , DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Einladung zur Hauptversammlung der BayWa AG am 31. Mai 2007 BayWa Aktiengesellschaft Wertpapierkenn-Nr. 519406, 519400, A0JRUY ISIN DE 000 519406 2, DE 000 519400 5, DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN
MehrFirma. Erlaubnis muss bis spätestens 21. März 2017 erworben worden sein
Firma Firmenanschrift IHK Mitgliedsnummer IHK Rhein-Neckar Bereich 3.3 Postfach 101661 68016 Mannheim PLZ Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß 34 i GewO im vereinfachten
MehrMerkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister
Merkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrWüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg
Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 17. Juli 2007, um 10:00
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zu dem Staatsvertrag
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 1049 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
MehrFrancotyp-Postalia Holding AG. Birkenwerder. - Wertpapier-Kenn-Nummer FPH ISIN: DE000FPH9000
Birkenwerder - Wertpapier-Kenn-Nummer FPH 900 - ISIN: DE000FPH9000 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, den 13. Juni 2007, um 11.00
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB Stand: 14. März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben
MehrD e r P r ä s i d e n t
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz Frau Dr. Kieler 11015 Berlin per E-Mail: figge-ju@bmj.bund.de Kronenstraße
MehrGesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 356/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In - Fz Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Der Deutsche
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 2: Das Handelsregister
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 2: Das Was behandeln wir heute? 1 Was ist das? a Wie wird das Register gefüllt? b Wie finde ich Informationen im Register? c Was hat die EU
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
mit Sitz in Mannheim - WKN 587876 - ISIN DE0005878763 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Ich lade hiermit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Leonardo Venture
MehrL e i t f a d e n f ü r d e n E r w e r b e i n e r U G ( h a f t u n g s b e s c h r ä n k t )
L e i t f a d e n f ü r d e n E r w e r b e i n e r U G ( h a f t u n g s b e s c h r ä n k t ) Der Erwerb einer UG (haftungsbeschränkt) von SCUR24 ist grundsätzlich binnen 24 Stunden möglich. Da der Erwerbsvorgang
MehrKOMPENDIEN. Erstes Buch Handelsstand. Erster Abschnitt Kaufleute
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) Erstes Buch Handelsstand Erster Abschnitt Kaufleute 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe
MehrOnline-Verfahren und Veröffentlichungen der Justiz NRW
Online-Verfahren und Veröffentlichungen der Justiz NRW Register (I) Einführung des maschinell geführten Registers (Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister) in NRW seit dem 01.10.2000 über
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen. Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015
Tax Flash Nr. 18/2016 Offenlegung von Jahresabschlüssen Frist und Zwangsstrafen Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen
MehrVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) 1 Vom 18. Dezember 2008
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) 1 Vom 18. Dezember 2008 Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 53 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1, 2, 3, 4 sowie
MehrDie Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 29. Januar 2018 die folgende Zweite Änderungssatzung zur beschlossen.
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrWorkshop 2 Vereinsrecht
Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
Mehr...bequem und einfach:
Hinterlegungen von Jahresabschlüssen SO GEHT S!...bequem und einfach: So nutzen Sie die neue Offenlegungserleichterung des MicroBilG HINTERLEGUNG VON JAHRESABSCHLÜSSEN Gesetzliche Grundlage: Auf Grundlage
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise
MehrVorstand S Juli 2016 Meldebestimmungen
Mitteilung Nr. 8001/2016 Bankenstatistik Vorstand S 1 18. Juli 2016 Meldebestimmungen Bankenstatistische Meldungen und Anordnungen Anordnung einer Kreditdatenstatistik (AnaCredit) Im Hinblick auf Artikel
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2009 (30. September 2009) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer
MehrFirma. - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)
Firma Firmenanschrift IHK Mitgliedsnummer IHK Ulm Recht und Steuern Olgastraße 95-101 89073 Ulm PLZ Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß 34h Abs. 1 GewO unter
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Gewerbeordnung
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
MehrIm Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform
Industrie- und Handelskammer Aachen Finanzanlagenvermittlerregister Theaterstr. 6-10 52062 Aachen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) als Honorarfinanzanlagenberater
MehrPraxis der Unternehmenspublizität
Praxis der Unternehmenspublizität Verwaltungserleichterungen bei der Erstellung der e-bilanz und Offenlegung 03.06.2014 Agenda 1. Grundlagen der Offenlegung 2. Aufgaben des Bundesanzeigers 3. Reform des
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
MehrOffenlegungspflicht von Rechnungslegungsdaten im elektronischen Bundesanzeiger - Chancen und Risiken für betroffene Unternehmen und die
Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsdaten im elektronischen Bundesanzeiger - Chancen und Risiken für betroffene Unternehmen und die anwendungsorientierte betriebswirtschaftliche Forschung Univ.-Prof.
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Absender Graf-Schack-Allee 12 19053 Schwerin Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (hiermit wird die Erteilung
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/584 Landtag 18. Wahlperiode 02.10.12 Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2012 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Mitteilung des Senats an die
Mehr1. EU-Mitgliedstaaten
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren
MehrRHEINISCHE TEXTILFABRIKEN AKTIENGESELLSCHAFT WUPPERTAL. Wertpapier-Kenn-Nummer
RHEINISCHE TEXTILFABRIKEN AKTIENGESELLSCHAFT WUPPERTAL Wertpapier-Kenn-Nummer 703 400 Hiermit laden wir die außenstehenden Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer am Freitag, 2. November 2007, um 9.00
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 942 Übersetzung 1 Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für das Unternehmensregister
Allgemeine Nutzungsbedingungen für das Unternehmensregister Stand: 18. Februar 2017 1 Inhalte (1) Im Unternehmensregister werden die nach 8b Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative HGB (Veröffentlichungen) zur
MehrGewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das Vermittlerregister
MehrLandesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister. Vom 12. Dezember 2006
Landesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Vom 12. Dezember 2006 Auf Grund des 1. 21 Abs. 3 Satz 2, des 70
MehrWüstenrot & Württembergische AG
Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, 28. Juni
MehrIndustrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Börsenplatz Frankfurt am Main
(Absender) PLZ Ort Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH
MehrRechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.
Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
Mehr