Kurs Einführung ins Umweltrecht. Wahlfachkorb Umweltrecht WS 2015/2016

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1 Kurs Einführung ins Umweltrecht Wahlfachkorb Umweltrecht WS 2015/2016

2 Gewerbliches Betriebsanlagenrecht ist Herzstück des österreichischen Umweltrechts Traditionell ältestes Recht zum Schutz der Nachbarn Weiter Anwendungsbereich: praktisch jede Unternehmenstätigkeit erfasst SpezialG verdrängen GewO idr nicht (Ausnahme UVP-G, AWG) Große Zahl: Verfahren/Jahr in Österreich (Wien)/ (NÖ) gewerbliche Betriebsanlagen

3 Geltungsbereich der GewO 1994 Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn Selbständig: auf eigene Gefahr und Rechnung, trägt wirtschaftliche Risiko Regelmäßig: wiederkehrend, Wiederholungsabsicht, längere Zeit in Anspruch nimmt (Großbaustelle), Anbieten oder Ausschreibung Ertragsabsicht: Absicht wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, maßgeblich ist Absicht, Zweck ist unerheblich

4 Ausnahmen vom Geltungsbereich der GewO 1994 Umfassender Katalog in 2 bis 4 GewO zt aus kompetentenzrechtlichen Gründen zt weil SpezialG gelten

5 Ausnahmen vom Geltungsbereich der GewO 1994 Land-und Forstwirtschaft Bergbau Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder Betrieb von Bankgeschäften Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie von Pensionskassen Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern Berg-und Schiführer Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen

6 Gewerbeordnung 1994 Einteilung Allgemeine Antrittsvoraussetzungen ( 8 ff) Besondere Voraussetzungen ( 16 ff) Reglementierte Gewerbe freie Gewerbe ( 94 GewO) Anmeldegewerbe bescheidbedürftige Gewerbe ( 95 GewO)

7 Definition gewerbliche Betriebsanlage ( 74 Abs 1 GewO) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

8 Ortgebundenheit: Grundsätzlich örtlich stabil Muss aber nicht zwingend unbeweglich sein (Bauwerk) Natur oder Absicht nach längere Zeit an bestimmten Standort (Grillwägen, mobile Schottergewinnungsanlage), auch Lagerflächen inkl bewegliche Einrichtungen (Maschinen, Geräte)

9 Regelmäßig: nicht bloß vorübergehend, längere Zeit oder wiederholt Nicht: Baustelle, weil bloß vorübergehende Tätigkeit Gewerbsmäßig siehe Ausnahmen ( 2 bis 4, aber vgl etwa 2 Abs 5)

10 Einheit der gewerbliche Betriebsanlage Als Anlage gilt Gesamtheit der Einrichtungen, die dem Zweck des Betriebes gewidmet ist Sind als einheitliche Anlage zu behandeln zb Einkaufszentrum: Gebäude samt Anlagen, einzelne Betrieb, Parkplätze, bewegliche Maschinen

11 Arten gewerblicher Betriebsanlagen Normalanlage ( 74 ff) Nicht genehmigungspflichtige Anlage ( 74 Abs 4) IPPC-Anlage ( 77a) Seveso II-Anlage ( 84a ff) Bagatellanlage ( 359b) Anlagenänderung ( 81) Zweifel, ob genehmigungspflichtig? Feststellungsbescheid der BVB

12 Allgemeines zum Genehmigungsregime Um vor Immissionen und Belästigungen zu schützen ist Genehmigungspflicht normiert Errichtung und Betrieb nach 74 Abs 2 Genehmigungspflicht, wenn Anlage geeignet ist, bestimmte Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen Frage, was Anlage zuzurechnen ist: Betrieb selbst, Kunden, Gäste, Lieferverkehr ja: Zu-und Abfahren zu/von Anlage, Gegröle und Geschirrlärm in Gastgarten Nicht: Lärm vor Lokal, Verkehr auf öffentlicher Straße

13 Allgemeines zum Genehmigungsregime Kriterien für Genehmigungspflicht in 74 GewOtaxativ aufgelistet Wenn Anlage wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, bestimmte Schutzgüter zu beeinträchtigen Bloße Eignung entsprechende Einwirkungen zu verursachen reicht aus (abstrakte Eignung) Ob tatsächlich eintreten - Genehmigungsverfahren

14 Anlage ist genehmigungspflichtig, wenn geeignet ist Leben oder Gesundheit der Nachbarn oder Kunden, oder Eigentum oder dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden (Z1); nicht: Arbeitnehmer Nachbarn durch Emissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung) zu belästigen(z 2) Öffentliche Interessen(Schulen, Krankenhaus, Kirchen) zu beeinträchtigen (Z 3) Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Z 4) nachteilige auf die Beschaffenheit der Gewässer einzuwirken (Z 5)

15 Gefährdung von Leben oder Gesundheitder Nachbarn oder Kunden Einwirkungen auf menschlichen Organismus, der in Art und Nachteiligkeit über bloße Belästigung hinausgeht Beurteilung durch humanmedizinischen SV Gefährdung des Eigentumoder dingliche Recht Nicht: Minderung des Verkehrswerts Erst wenn Nutzung der Sache verunmöglicht oder wesentlich beeinträchtigt

16 Belästigung durch Emissionen Alles was geeignet ist, Sinnesorgane in einer belästigenden Weise anzusprechen Welche Art von Emissionen ist egal: Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Licht Ob Zumutbar: von SV zu klären

17 Genehmigungsfähigkeit gem 77 GewO Genehmigungspflicht Anlage ist zu genehmigen, wenn nach Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen die vorhersehbaren Gefährdungen isd 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen und nachträgliche Einwirkungen isd 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden

18 Genehmigungsfähigkeit gem 77 GewO vorhersehbaren Gefährdungen = realistisch drohende Gefahren Vermeiden = ist zu verhindern dabei keine Interessens- oder Zumutbarkeitsabwägung Belästigungen und nachträgliche Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt = Maßstab ist gesundes, normal empfindendes Kind/Erwachsener = Normmensch

19 Anlagenrecht IG-L 77 Abs 3 GewO Die von der Anlagen ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen Ist Anlage in vorbelasteten Gebiet, ist Genehmigung nur zu erteilen, wenn neue Anlage keinen relevanten Beitrag zur Belastung leistet (Irrelevanzgrenze) oder zusätzlicher Beitrag durch Auflagen beschränkt wird und zusätzlichen Emissionen durch Maßnahmen bei anderen Emissionsquellen kompensiert werden kann, sodass langfristig keine Überschreitung anzunehmen sind

20 Nachbarn ( 75 GewO) Situierung der Anlage für Genehmigung maßgeblich Nachbar sind Personen, die durch die Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum/dingliche Rechte gefährdet werden können Nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten (Hotelgäste) Nicht erforderlich, dass Anrainer sind Ausschlaggebend ist, ob durch den möglichen Immissionsbereich berührt sind Wenn keine Nachbarn vorhanden, diese Genehmigungskriterien nicht anzuwenden

21 Arten gewerblicher Betriebsanlagen Normalanlage ( 74 ff) Nicht genehmigungspflichtige Anlage ( 74 Abs 4) IPPC-Anlage ( 77a) Seveso II-Anlage ( 84a ff) Bagatellanlage ( 359b) Zweifel, ob genehmigungspflichtig? Feststellungsbescheid der BVB

22 Normalanlage Genehmigungspflicht knüpft an abstrakte Eignung an Unabhängig davon, ob tatsächlich diese Folgen eintreten Wenn es diese Interessen erforderlich machen, bedarf auch Änderung der genehmigten Anlage einer Genehmigung

23 Genehmigungsverfahren Genehmigungsantrag mit Unterlagen ( 353) Erste Instanz BVB, Rechtmittelinstanz UVS/LVwG Im Regelfall mündliche Verhandlung Anberaumung: Anschlag in der Gemeinde und in den unmittelbar benachbarten Häusern doppelte Kundmachung um Präklusion zu bewirken Eigentümer der Nachbargründe sind persönlich zu verständigen

24 Genehmigungsverfahren Nachbar verliert Parteistellung, wenn nicht Einwendungen spätestens in der Verhandlung erhebt wenn qualifizierte doppelte Kundmachung Gemeinde ist zu hören

25 Genehmigungsverfahren Wenn voraussichtlich > 100 Personen beteiligt Großverfahren ( 44a ff AVG) Ediktkundmachung, befristete Möglichkeit schriftlicher Einwendungen, öffentliche Erörterung, Zustellung via Edikt

26 Genehmigungsverfahren Wird Anlage nach GewO genehmigt, entfallen alle anderen bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren die zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich sind (ForstG, DenkmalschutzG) Materiellrechtliche Bestimmungen sind mit anzuwenden (Verfahrenskonzentration) WRG: Nur bestimmte Sachverhalte Nicht: Landesrecht (BauO, NSchG)

27 Genehmigungsverfahren Anlage darf vor Rechtskraft betrieben werden aufgrund erstinstanzlichen Bescheid betrieben werden wenn Auflagen eingehalten werden Maximal drei Jahre ab Zustellung Aufhebung durch VwGH: Weiterbetrieb bis zu einem Jahr

28 Auflagen dienen der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit Immissionen sind zu messen, nicht zu schätzen Für Nachbar ungünstigste Situation ist zu beurteilen Auflage muss bestimmt, geeignet, erforderlich und erzwingbar sein darf nicht wesensändernd oder unverhältnismäßig sein im Genehmigungsbescheid nach dem Spruch

29 Nachträgliche Auflagen ( 79 ff) Stellt sich heraus, dass Auflagen des Bescheides nicht reichen, sind andere oder zusätzliche vorzuschreiben Zugunsten von nachträglich zugezogenen Nachbarn nur zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kein Belästigungsschutz Verfahren von Amts wegen, auf Antrag der Nachbarn oder des BMLFUW

30 Betriebsanlagenänderung ( 81) Wenn es zur Wahrung der im 74 Ab2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist Abs 2 nennt einzelne Änderungen, die keine Genehmigung bedürfen

31 Betriebsanlagenrevision ( 82b) Inhaber der Anlage hat diese regelmäßig prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid entspricht. Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen ist fünf, sechs, drei Jahre (Normal, Bagatell, IPPC/Seveso II) Durchführung durch akkreditierte Stelle, Ziviltechniker Prüfbescheinigung auszustellen

32 IPPC-Anlagen Integrated Pollution Prevention and Control-RL In Anlage 3 zur GewO aufgelistet Zusätzliche Genehmigungskriterien ( 77a) Strengere Auflagen über den Stand der Technik hinaus möglich Parteistellung von Umwelt-NGO

33 IPPC-Anlagen Beispiele Mineralöl- und Gasraffinerien chemische Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Kunststoffen oder Arzneimitteln Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 t/d derzeit rund 550 in Österreich

34 IPPC-Anlagen Beispiele 6. Sonstige Industriezweige Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen 0 - Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/d 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d 6.3 Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t/d Fertigerzeugnissen

35 IPPC-Anlagen Sind im Normalverfahren zu genehmigen Zusätzliche Genehmigungskriterien ( 77a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden

36 IPPC-Anlagen Aufgrund IE-RL erstellt EU-Büro in Sevilla eine Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für Betriebsanlagen ("BVToder BAT-Dokumente") diese Dokumente (insbes Emmissionsgrenzwerte) müssen bei der Ermittlung des Standes der Technik im Hinblick auf die IPPC- Anforderungen berücksichtigt werden alle vier Jahre nachdem neue BVT-Merkblätter oder BVT- Schlussfolgerungen veröffentlicht wurden, ist zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat. Gegebenenfalls sind unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

37 IPPC-Anlagen Genehmigungsbescheid hat zu enthalten dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 genannt sind Anforderungen für die Überwachung der Emissionen erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte. IPPC-Anlage ist alle 10 Jahre an den Stand der Technik anzupassen

38 Seveso II-Anlagen Verhütung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Industrieunfällen In Anlage 5 zur GewO Stofflisten und Mengenschwellen aufgelistet Verpflichtung zu Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht, Notfallpläne Muss Öffentlichkeit über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen informieren derzeit in Österreich: ca 300

39 Seveso II-Anlagen Anforderungen des 84a sind keine Genehmigungserfordernisse Seveso II-Anlagen daher nach 77, 77a GewO zu genehmigen

40 Seveso II-Anlagen zusätzliche Anforderungen Betriebsinhaber hat von sich aus alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen (allg. Grundpflicht) Spezielle Mitteilungspflichten vor Errichtung, bei relevanten Veränderungen, bei Schließung bzw nach Unfall Inhaber hat Sicherheitskonzept auszuarbeiten und einen Sicherheitsbericht zu erstellen Bestimmte Betriebe: interner Notfallplan Der Behörde und Öffentlichkeit sind bestimmte Informationen bereit zu stellen

41 Bagatellanlage Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² und elektrische Anschlussleistung der Maschinen 300 kw nicht übersteigt auf Grund der Ausführung zu erwarten ist, dass Gefährdungen und Belästigungen isd 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden oder BagatellanlagenV: Gaststätten mit bis 200 Plätze, Getreidemühlen unter 10 Tonnen, Lederfarbrik bis zu 20 Nähmaschinen Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

42 Vereinfachtes Verfahren 3 Monate-Entscheidungsfrist Anhörungsrecht der Nachbarn, keine Parteistellung Parteistellung nur dahingehend, ob Voraussetzungen des 359b vorliegen Genehmigte Anlage ist keine behördlich genehmigte Anlage isd 364a ABGB Genehmigungskriterien: 77 GewO

43 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen Durch VO des BMWA können bestimmte Arten von Aanlagen genehmigungsfrei gestellt werden, weil zu erwarten, dass Schutzgüter des 74 Abs 2 hinreichend geschützt Regierungsvorlage: zb Copy-Shops, kleinere Handelsgeschäfte Oder wenn kein abstrakte Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung möglich (Bürobetrieb) VO von Maschinentypen ( 76)

44 Genehmigte Anlage Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung Durch Wechsel des Anlageninhabers wird Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt ( 80 Abs 5)

45 Genehmigte Anlage Genehmigung erlischt, wenn Betrieb 5 Jahre nach erteilter Genehmigung nicht zumindest teilweise aufgenommen wird oder mehr als 5 Jahre gänzlich unterbrochen wird Inhaber der Anlage muss notwendige Vorkehrungen treffen, damit Auswirkungen isd 74 Abs 2 nicht eintreten Unterbrechung und Vorkehrungen sind der Behörde zu melden Diese kann erforderliche Maßnahmen auch mit Bescheid vorschreiben

46 Zuständigkeit BVB ist erste Instanz Zweite Instanz: LH (Berufsrecht), UVS (Anlagenrecht) LH kann Amtsbeschwerde beim VwGH gegen UVS-Bescheid einbringen ab LVwG (sowohl Berufsrecht als auch Anlagenrecht)

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