Leistungen und Honorar bei Flächenplanungen gemäß HOAI Teil 2 Schwerpunkt Landschaftsplanung und Anlage 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

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1 Leistungen und Honorar bei Flächenplanungen gemäß HOAI Teil 2 Schwerpunkt Landschaftsplanung und Anlage 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie von Peter Hermanns, Landschaftsarchitekt bdla, Lübeck Leiter AHO Fachkommission Landschaftsplanung, Berlin Anm.: Dieses Manuskript dient nur dem internen Seminargebrauch. 22 Anwendungsbereich In Teil 2 Abschnitt 2 werden die Leistungen der Landschaftsplanung erfasst. Der in 22 Abs. 1 HOAI geregelte Anwendungsbereich ist im Vergleich zur HOAI 2009 dahingehend geändert worden, dass infolge der Aktualisierung und Anpassung der Leistungsbilder zu den landschaftsplanerischen Leistungen nunmehr das Mitwirken beim Verfahren entfallen ist. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen sind nun eindeutig in der Anlage 9 HOAI als Besondere Leistungen herausgestellt, dort insbesondere unter den Ziffern 3, 5 und 6 i) bis l). Die Regelung in 22 Abs. 2 HOAI ist im Vergleich zur vorhergehenden Fassung klarer strukturiert und gegliedert und umfasst nun die fünf preisrechtlich geregelten landschaftsplanerischen Leistungen der Landschaftspläne, Grünordnungspläne und landschaftsplanerischen Fachbeiträge, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerischen Begleitpläne, und Pflege- und Entwicklungspläne. Die Leistungen der Umweltverträglichkeitsstudie sind nach wie vor nicht als Planungsleistung im verbindlichen Teil der HOAI geregelt, sondern als Beratungsleistung in Anlage 1 HOAI verblieben, deren Darstellungen zu Leistungsbild und Honorartafel nur empfehlenden Charakter haben. In 22 Abs. 2 Ziff. 2 HOAI sind nun neben den Grünordnungsplänen auch die landschaftsplanerischen Fachbeiträge aufgeführt. Diese Ergänzung wurde im Hinblick auf die letzte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgenommen. Darin findet nunmehr das Instrument des Grünordnungsplans erstmals explizit Erwähnung., Die naturschutzrechtlichen Regelungen der Bundesländer hierzu sind jedoch unterschiedlich ausgestaltet, so dass ein Grünordnungsplan zum Bebauungsplan nicht überall verpflichtend ist und 1

2 dementsprechend nicht bundeseinheitlich erstellt wird. In einigen Bundesländern treten an seine Stelle landschaftsplanerische Fachbeiträge. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich stellt diesbezüglich klar, dass derartige landschaftsplanerische Beiträge zur verbindlichen Bauleitplanung dem Anwendungsbereich des Teil 2 Abschnitt 2 HOAI unterliegen. Grundsätzliche Neuerungen durch die HOAI 2013 zur Landschaftsplanung Die landschaftsplanerischen Leistungen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie, die nach wie vor als Beratungsleistung nicht in den verbindlichen Teil der HOAI aufgenommen worden ist, werden in der HOAI 2013 einheitlich in jeweils 4 Leistungsphasen untergliedert, die auch für alle Leistungsbilder nahezu die gleiche Bezeichnung haben. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers ist die Leistungsphase 1 in 27 für den Pflege- und Entwicklungsplan als "Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen" bezeichnet. In 26 wird die Leistungsphase 2 der des Landschaftspflegerischen Begleitplans als "Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen" bezeichnet. Und schließlich bezieht sich in der Anlage 1 die Bezeichnung der Leistungsphase 2 der UVS auf die "Grundlagenermittlung". Da der Verordnungsgeber die UVS im unverbindlichen Teil der Beratungsleistungen belassen hat, soll damit wohl peinlichst genau der Begriff der "Planung" im Leistungsbild vermieden werden. Die Leistungsphase 4 ist in allen anderen landschaftsplanerischen Leistungsbildern einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie als "Abgestimmte Fassung" bezeichnet. Damit soll auch sprachlich klargestellt werden, dass es sich bei dieser mit dem Honorar für die abgegoltenen Fassung jeweils um die mit dem Auftraggeber abgestimmte Fassung handelt. Dies ist wichtig zu betonen, da es in dieser Hinsicht bisher oft zu Missverständnissen kam. Bei den zu erbringenden landschaftsplanerischen Leistungen handelt es sich jeweils um Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie werden in der Regel auf unterschiedlichen Planungsstufen parallel oder im besseren Fall vorauslaufend zu Bauleitplanverfahren, Regionalplänen und Vorhabengenehmigungen erstellt. In den haben jeweils in der Leistungsphase 3 die Auftragnehmer bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitzuwirken. Die auf dieser Grundlage mit dem Auftraggeber abgestimmte Fassung findet erst dann Eingang in die 2

3 bauleitplanerische Abwägung bzw. in andere Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren zu Plänen, Vorhaben und Projekten. Bei den in diesem Rahmen zu erbringenden weiteren Leistungen handelt es sich dann um Besondere Leistungen, die in Anlage 9 HOAI (nicht abschließend) aufgelistet sind. Besonders deutlich machen dies die in Anlage 9 Ziffer 6 j) bis l) dargestellten Besonderen Leistungen, die sich auf das Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung und an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften beziehen, sowie auf das Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und das Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter. Die bisherige Spreizung der prozentualen Bewertung der Honorare zu den Leistungsphasen 1 und 2 beim Landschaftsplan, Landschaftspflegerischen Begleitplan und Pflege- und Entwicklungsplan sind entfallen. Bis zur HOAI 2009 waren zu diesen Leistungsbildern in den Leistungsphasen 1 und 2 keine festen Prozentsätze sondern Von-bis-Sätze festgesetzt gewesen. Dem lag die Einschätzung zugrunde, dass in den jeweiligen ersten Leistungsphasen ein sehr unterschiedlicher Leistungsumfang anzunehmen sei. Dies wurde damit begründet, dass z. B. in der Leistungsphase 1 Leistungen aus vorangegangenen Untersuchungen und Planungen übernommen werden konnten, dass es sich z. B. in der Leistungsphase 2 um Fortschreibungen mit geringerem Leistungsumfang handeln könne oder dass z. B. ein Rückgriff auf bereits vorhandene, ermittelte bewertete und verwendbare Planungsgrundlagen aus vorlaufenden Umweltuntersuchungen oder Planungen im größeren Maßstab möglich sei. Im Zusammenhang mit der Modernisierung der Leistungsbilder und der Anpassung an die mittlerweile komplexeren und differenzierteren Planungsanforderungen und unter Würdigung der Ansprüche an die Aktualität von Planungsgrundlagen wurde allerdings deutlich, dass die Annahmen für eine Reduzierung der Prozentsätze unter heutigen Planungsbedingungen nicht mehr zutreffen. Somit gilt nunmehr für alle landschaftsplanerischen Leistungsbilder einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie einheitlich folgende prozentuale Bewertung der Leistungsphasen: Leistungsphase 1 3 Prozent Leistungsphase 2 37 Prozent Leistungsphase 3 50 Prozent Leistungsphase 4 10 Prozent 3

4 Ebenso einheitlich gliedern sich alle Honorartafeln der Flächenplanung, also auch der stadtplanerischen Honorartafeln, in jeweils drei Honorarzonen: Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen Für die Zuordnung der zu den Honorarzonen können für den Pflege- und Entwicklungsplan 5 Bewertungsmerkmale herangezogen werden, für alle anderen landschaftsplanerischen Leistungen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie jeweils 6 Bewertungsmerkmale. 23 Leistungsbild Landschaftsplan Die sind leider - wie auch schon in der HOAI unübersichtlich dargelegt. Die für den Landschaftsplan sind in Anlage 4 geregelt. Das Leistungsbild Landschaftsplan ist keine allgemeine Leistungsbeschreibung für landschaftsplanerische Leistungen sondern enthält lediglich Gebührentatbestände zur Berechnung des Honorars. Die Aufzählung der und Besonderen Leistungen ist auch hier nicht als Leistungsbeschreibung zu sehen. Der Leistungsumfang ist in der Regel der vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu entnehmen. Nur wenn es eine solche schriftliche Vereinbarung nicht gibt, besteht die Gefahr, dass die Gericht im Falle einer Auseinandersetzung den Leistungskatalog des 23 HOAI i.v.m. der Anlage 4 der Bewertung zugrunde legen. Hieraus wird deutlich, wie wichtig eine schriftliche vertragliche Regelung ist. Eine Modernisierung des Leistungsbildes war für den Landschaftsplan lange überfällig. In der Begründung wird dazu erläutert, dass durch die Änderungen der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Landschaftsplanung zum Einen auch Planungsbeiträge der Erholungsplanung und der Biotopverbundplanung zu integrieren sind. Ebenso ist der Landschaftsplan auf seine Grundlagenfunktion für die strategische Umweltprüfung des Flächennutzungsplans auszurichten und er bereitet die Steuerung von Kompensationsmaßnahmen im Raum nach Standort und Art der Maßnahmen vor. 4

5 Unter der Zielsetzung, den Verordnungstext und die Anlagen möglichst kurz und straff zu strukturieren sind nun Ausdifferenzierungen zu den ergänzend in der Begründung zu finden. Daher empfiehlt es sich, hinsichtlich der Leistungsphasen 2 und 3 auch die Begründung zu Anlage 4 ( im Leistungsbild Landschaftsplan) heranzuziehen. Die Teilnahme an Sitzungen von politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nunmehr in der Anlage 9 als Besondere Leistung aufgeführt. Sie ist also nicht mehr mit dem Honorar nach 28 HOAI abgegolten. In gleicher Art wird auch beim Flächennutzungsplan verfahren, da sich gezeigt hat, dass bei beiden Planarten je nach Größe des Planungsgebiets und Struktur von Verwaltung und Gremien die Anzahl der Sitzungstermine sehr uneinheitlich ist. Die Vergütung für die Teilnahme an Gremien- und Öffentlichkeitsterminen ist insofern nunmehr grundsätzlich jeweils projektbezogen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. In dem Zusammenhang wird in der Begründung zu 23 HOAI darauf hingewiesen, dass es für die Abgrenzung zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung darauf ankommt, ob es sich materiell um eine zur Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderliche Sitzung handelt, die als Grundleistung ohnehin eine Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Planungsauftrags ist. Da nunmehr die Begrenzung einer Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers entfallen ist, sollte insbesondere bei umfangreichen Landschaftsplänen auf eine möglichst eindeutige vertragliche Vereinbarung geachtet werden, um in Hinblick auf die Sitzungsteilnahmen zu einer klaren Abgrenzung zu gelangen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Inhalte und Änderungen der beschrieben. im Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 4 Leistungsphase 1, Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen Die neue Formulierung verdeutlicht die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Bereitstellung der planungsrelevanten Unterlagen. b) Ortsbesichtigungen Gemeint sind Ortsbesichtigungen im Sinne eines "orientierenden Besichtigens". Darüber hinausgehende örtliche Erfassungen sind zu den Besonderen Leistungen zu zählen. 5

6 c) Abgrenzen des Planungsgebiets Diese Grundleistung ist von besonderer Bedeutung unter dem Aspekt, dass nach der Novelle des BNatSchG 2009 Fortschreibungen in der Landschaftsplanung als sachliche oder räumliche Teilpläne erfolgen können. Für solche Teilpläne aber auch für Landschaftspläne, die das gesamte Gemeindegebiet umfassen, kann das Planungsgebiet insgesamt einen größeren Umgriff haben als die Flächen, für die letztlich die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt werden, sofern z. B. die Bewertungen in der Leistungsphase 2 dies im landschaftsökologischen Zusammenhang erfordern. Andererseits können sich aber auch ggf. planerische Darstellungen mit Bezug zu Ökokonten auf Flächen außerhalb des Gemeindegebiets beziehen, oder im Rahmen von sachlichen oder räumlichen Teilplänen können sich Erfordernisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermeidung, Minderung oder dem Ausgleich zu erwartender Beeinträchtigungen z.b. durch Flächen für Windenergieanlagen, Siedlungserweiterungen, Rohstoffabbauflächen o. ä. auf Flächen außerhalb der "eigentlichen" teilräumlichen oder sachlichen Geltungsbereiche beziehen. d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge Leistungsphase 2, Ermitteln der Planungsgrundlagen Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer frühzeitig über relevante Kenntnislücken und weiteren Informationsbedarf zu informieren. Der Auftraggeber ist darüber zu beraten, welche weiteren Planungsleistungen oder Untersuchungen in welcher Qualität und in welchem Umfang ggf. zu veranlassen sind. Diese Grundleistung verdeutlicht die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens insbesondere im Rahmen des Zusammenwirkens von Landschaftsplan und Flächennutzungsplan unter Berücksichtigung auch der Arbeitsweise der kommunalen Gremien und deren Entscheidungsprozedere wie auch die Notwendigkeit, das Erstellen von Grundlagenerfassungen, wie z.b. zur Flora und Fauna zeitlich in die Planerarbeitung einzupassen. In der Begründung wird ergänzend dargelegt, dass sich in der Leistungsphase 2 die insbesondere beziehen auf: - die Flächennutzung, - die naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen, - den Naturhaushalt, die Landschaftsfaktoren und 6

7 a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und des Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung Leistungsphase 3, Vorläufige Fassung a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge das Landschaftsbild - die Schutzgebiete und -objekte, - die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation, - die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Vorhaben. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. Laut Begründung dienen in der Leistungsphase 3 die in den zu erläuternden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere: - der Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, - dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, - den Flächen, die zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind, - dem Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems, dem Schutz, der Qualitätsverbesserung und der Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, - der Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft, - der Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich und von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren 7

8 b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne d) Hinweise auf Folgeplanungen und - maßnahmen e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber Leistungsphase 4, Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. Das "Mitwirken" umschreibt eine unterstützende Tätigkeit des Auftragnehmers in Kooperation mit dem Auftraggeber, nicht jedoch die vollständige Erbringung der Leistung selbst. Die Bezeichnung "Abgestimmte Fassung" verdeutlicht, dass es sich hierbei um die Erbringung der Leistung handelt, die erforderlich ist, um den Landschaftsplan als Fachplan von Naturschutz und Landschaftspflege in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung fertig zu stellen. Weitere Leistungen z. B. auf dem Wege der Integration der landschaftsplanerischen Inhalte in den Flächennutzungsplan im Zuge der bauleitplanerischen Abwägung gehen über die dieses Leistungsbildes hinaus und sind von den Besonderen Leistungen erfasst. 28 Honorare für bei Landschaftsplänen Absatz 6 regelt nunmehr zu den Planausschnitten, dass das Honorar für die Änderung oder Überarbeitung von Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne frei zu vereinbaren ist. Bisher gab es eine vergleichbare Regelung in 12 HOAI. Diese Regelung ließ aber keine freie Honorarvereinbarung zu. Eine vergleichbare Regelung ist mit der Novellierung in 20 HOAI auch für den Flächennutzungsplan getroffen worden. 8

9 Für beide Planarten gilt, dass sie das gesamte Gemeindegebiet umfassen. In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass in der Regel kleine bis kleinste Planausschnitte von Flächennutzungs- und Landschaftsplan im Zusammenhang z. B. mit der Aufstellung von Bebauungsplänen geändert oder überarbeitet werden müssen. Der Umfang der Änderung oder Überarbeitung kann sehr stark divergieren. Beim Landschaftsplan ist für die Ermittlung des Aufwands auch dessen Grundlagenfunktion für die strategische Umweltprüfung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann es durchaus sein, dass auch bei der Überarbeitung oder Änderung von Planausschnitten im Rahmen der Umweltprüfung zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder auch im Rahmen der städtebaulichen Abwägung Alternativen und Alternativstandorte mit in die landschaftsplanerische Bearbeitung einzubeziehen sind, die den Aufwand maßgeblich bestimmen können. Eine Fortschreibung des Landschaftsplans kann nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind. Die Regelung einer freien Honorarvereinbarung für Planausschnitte, die ja zunächst nur für den Flächennutzungsplan getroffen worden war, bezieht sich offenkundig im Regelfall auf besonders kleine Teilflächen des Gemeindegebiets - in der Bauleitplanung auch als "Briefmarken-Änderungen" bezeichnet. Auf jeden Fall ist sie bezogen auf Teilflächen und offenbar nicht auf sachliche Teilpläne. Im Falle einer Fortschreibung eines Landschaftsplans als räumlicher Teilplan wird aber zu prüfen sein, ob eine auskömmliche Honorierung über eine Honorarermittlung nach den flächenbezogenen Tafelwerten zu gewährleisten ist oder über eine freie Honorarvereinbarung. Sofern die Inhalte einer teilräumlichen Fortschreibung eine hohe Komplexität aufweisen, dürfte Vieles für eine freie Honorarvereinbarung sprechen. Dies lässt sich am besten über die Aufstellung eines differenzierten Leistungsbildes ermitteln. 9

10 24 Leistungsbild Grünordnungsplan Die bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind leider - wie auch schon in der HOAI unübersichtlich dargelegt. Die für den Grünordnungsplan und Landschaftsplanerischen Fachbeitrag sind in Anlage 5 zur HOAI geregelt. Das Leistungsbild Grünordnungsplan und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag ist keine allgemeine Leistungsbeschreibung für landschaftsplanerische Leistungen sondern enthält lediglich Gebührentatbestände zur Berechnung des Honorars. Zur Bedeutung des hiermit zusammenhängenden Erfordernisses einer schriftlichen vertraglichen Regelung des Leistungsumfangs siehe ebenfalls Kap. 10/2 Landschaftsplan. Das Leistungsbild umfasst nunmehr auch Landschaftsplanerische Fachbeiträge. Dies liegt daran, dass zwar im Zuge der BNatSchG-Novelle 2009 nach langer Zeit endlich bundesweit das Instrument des Grünordnungsplans im Naturschutzgesetz verankert wurde, parallel dazu wurde er aber in einigen Landesnaturschutzgesetzen abgeschafft. Daher werden in einigen Bundesländern Landschaftsplanerische Fachbeiträge erstellt, die damit auch vom Leistungsbild und von der Honorarvorschrift erfasst sind. Unter der Zielsetzung, den Verordnungstext und die Anlagen möglichst kurz und straff zu strukturieren sind nun Ausdifferenzierungen zu den ergänzend in der Begründung zu finden. Daher empfiehlt es sich, hinsichtlich der Leistungsphasen 2 und 3 auch die Begründung zu Anlage 5 zur HOAI ( im Leistungsbild Grünordnungsplan) heranzuziehen. Die Teilnahme an Sitzungen von politischen Gremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nunmehr in der Anlage 9 zur HOAI als Besondere Leistung aufgeführt. Sie ist also nicht mehr mit dem Honorar nach 29 HOAI abgegolten. In gleicher Art wird auch beim Flächennutzungsplan und Landschaftsplan verfahren, da sich gezeigt hat, dass bei diesen Planarten je nach Größe des Planungsgebiets und Struktur von Verwaltung und Gremien die Anzahl der Sitzungstermine sehr uneinheitlich ist. Die Vergütung für die Teilnahme an Gremien- und Öffentlichkeitsterminen ist insofern nunmehr grundsätzlich jeweils projektbezogen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. In dem Zusammenhang wird in der Begründung zu 24 HOAI unter Verweis auf die Begründung zu 23 HOAI darauf hingewiesen, 10

11 dass es für die Abgrenzung zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung beim Grünordnungsplan wie auch zum Landschaftsplan darauf ankomme, ob es sich materiell um eine zur Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderliche Sitzung handelt, die als Grundleistung ohnehin eine Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Planungsauftrags ist. Da nunmehr die Begrenzung einer Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers entfallen ist, sollte insbesondere bei umfangreichen Landschafts- oder Grünordnungsplänen auf eine möglichst eindeutige vertragliche Vereinbarung geachtet werden, um in Hinblick auf die Sitzungsteilnahmen zu einer klaren Abgrenzung zu gelangen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Inhalte und Änderungen der beschrieben. im Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 5 Leistungsphase 1, Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen Die neue Formulierung verdeutlicht die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Bereitstellung der planungsrelevanten Unterlagen. b) Ortsbesichtigungen Gemeint sind Ortsbesichtigungen im Sinne eines "orientierenden Besichtigens". Darüber hinausgehende örtliche Erfassungen sind zu den Besonderen Leistungen zu zählen. c) Abgrenzen des Planungsgebiets Das Planungsgebiet des Grünordnungsplans bzw. landschaftsplanerischen Fachbeitrags wird in der Regel über den Plangeltungsbereich des korrespondierenden Bebauungsplans mehr oder weniger weit hinaus reichen. Hier ist zunächst die Grundlagenfunktion des Grünordnungsplans oder landschaftsplanerischen Fachbeitrags für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan nach den Regelungen des Baugesetzbuches in den Blick zu nehmen: Maßgeblich ist der Untersuchungsraum, der betrachtet werden muss, um die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Von den in 1 Abs. 6 Ziff. 7 BauGB genannten Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, haben auf jeden Fall die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter, der sachgerechte Umgang mit Abwässern und Abfällen und die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 11

12 d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge Leistungsphase 2, Ermitteln der Planungsgrundlagen Immissionsschutzrechts direkten und unmittelbaren Bezug zu den dieses Leistungsbildes. Zudem können sich planerische Darstellungen mit Bezug auf Erfordernisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermeidung, Minderung oder dem Ausgleich zu erwartender Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder z. B. auf Ökokonten auf Flächen außerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans beziehen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer frühzeitig über relevante Kenntnislücken und weiteren Informationsbedarf zu informieren. Der Auftraggeber ist darüber zu beraten, welche weiteren Planungsleistungen oder Untersuchungen in welcher Qualität und in welchem Umfang ggf. zu veranlassen sind. Diese Grundleistung verdeutlicht die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens insbesondere im Rahmen des Zusammenwirkens von Grünordnungsplan oder landschaftsplanerischen Fachbeitrag und Bebauungsplan unter Berücksichtigung auch der Arbeitsweise der kommunalen Gremien und deren Entscheidungsprozedere wie auch die Notwendigkeit, das Erstellen von Grundlagenerfassungen, wie z.b. zur Flora und Fauna zeitlich in die Planerarbeitung einzupassen. In der Begründung zu Anlage 5 zur HOAI wird ergänzend dargelegt, dass sich in der Leistungsphase 2 die insbesondere beziehen auf: - den Naturhaushalt und sein Wirkungsgefüge, - die Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes, - die siedlungsgeschichtliche Entwicklung, - die Schutzgebiete und geschützten Objekte, - die Flächennutzungen und die Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen, - die Freizeit- und Erholungsanlagen, - die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Vorhaben, - die vorhandenen und voraussichtlichen Änderungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, - das Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen, 12

13 a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte. Leistungsphase 3, Vorläufige Fassung a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- das Überprüfen des Plangeltungsbereichs. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. Laut Begründung zu Anlage 5 zur HOAI beziehen sich die mit den in der Leistungsphase 3 zu erläuternden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere auf: - Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, - Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes, - landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen, - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, - Grünflächen - Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen, - Gehölzarten, Leitarten bei Bepflanzungen, Befestigungsartenbei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen und Parkplätzen, Versickerungsfreiflächen, - Sport-, Spiel- und Erholungsflächen, - Fußwegesysteme, - Ortseingänge und Siedlungsränder, - Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen, - Freiflächen mit Klimafunktion, - en Immissionsschutz, Gewässer und die Erhaltung und Verbesserung ihrer natürlichen Selbstreinigungskraft, - naturnahe Vegetationsbestände, - den Bodenschutz, - Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen, - Kostenschätzung der Maßnahmen. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. 13

14 und Entwicklungsmaßnahmen d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungsund Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen aufgrund des NATURA 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen Leistungsphase 4, Abgestimmte Fassung Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Das "Mitwirken" umschreibt eine unterstützende Tätigkeit des Auftragnehmers in Kooperation mit dem Auftraggeber, nicht jedoch die vollständige Erbringung der Leistung selbst. Im Rahmen der Aktualisierung der Leistungsbilder wurde diese Ergänzung eingefügt, da ohnehin im Regelfall die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung im Grünordnungsplan zu bearbeiten ist. Diese Erweiterung wurde auch bei der Anpassung der Honorartafel berücksichtigt. Unter ff) ist eine Leistung unter das Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung subsummiert. Hierbei handelt es sich aber offenbar um einen redaktioneller Fehler, da sich diese Leistungen auf naturschutzrechtliche Regelungsbereiche außerhalb der Eingriffsregelung beziehen. Auf jeden Fall wird hier aber als eindeutige Grundleistung - so wie auch in den Leistungsbildern zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und zur UVS - die Einarbeitung der Ergebnisse von z. B. Artenschutzfachbeiträgen und FFH-Verträglichkeitsstudien definiert. Damit ist die Erstellung derartiger Untersuchungen selbst ebenso eindeutig als Besondere Leistung abgegrenzt. Das in den übrigen Leistungsbildern am Ende der Leistungsphase geregelte " Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber" ist hier nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich dem Sinn der Vorschriften nach aber vermutlich um einen redaktionellen Fehler. Die Bezeichnung "Abgestimmte Fassung" verdeutlicht, dass es sich hierbei um die Erbringung der Leistung handelt, die erforderlich ist, um den Grünordnungsplan oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrag als Fachplan von Naturschutz und Landschaftspflege in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung fertig zu stellen. Weitere Leistungen z. B. auf dem Wege der Integration der grünordnerischen bzw. landschaftsplanerischen Inhalte in den Bebauungsplan im Zuge der 14

15 bauleitplanerischen Abwägung gehen über die dieses Leistungsbildes hinaus und sind von den Besonderen Leistungen erfasst. Besondere Leistungen Für den Grünordnungsplan ist von besonderer Bedeutung, dass in der Anlage 9 unter Ziff. 6 j) eindeutig klargestellt wird, dass das Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung als Besondere Leistung zu werten ist. 29 Honorare für bei Grünordnungsplänen Die Honorierungsvorschrift des 29 HOAI für Leistungen bei Grünordnungsplänen wurde grundlegend überarbeitet. Das System der Honorarberechnung wird wie beim Flächennutzungsplan und Landschaftspflegerischen Begleitplan (der ja bisher auf die Honorartafel des Grünordnungsplans zugriff) auf die Größe des Planungsgebiets in Hektar umgestellt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten entfällt. Mit einem "Umstellungsfaktor" von Verrechnungseinheiten auf Fläche in Hektar von 1/1000 scheint ein treffendes Verhältnis für die Grünordnungsplanung gefunden worden zu sein. Im Zusammenhang mit der Honorarermittlung nach Größe des Planungsgebiets sei hinsichtlich der Besonderheiten bei dessen Abgrenzung auf die zu den in der Leistungsphase 1 c) "Abgrenzen des Planungsgebiets" oben verwiesen. Da sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt hatte, dass insbesondere bei kleineren Flächenkulissen eine Auskömmlichkeit der Honorartafel nicht gegeben war, wurde in der Novellierung gerade der "untere Rand" der Honorartafel überproportional angepasst. Leider wurde auf die Regelung des Eingangssatzes als Mindesthonorar verzichtet. Die Liste der Bewertungsmerkmale zur Einstufung der Honorarzone wurde von fünf auf sechs erweitert, die Bewertungsmerkmale wurden inhaltlich an das aktualisierte Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst. Für den Fall, dass sich die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung ändert, wurde die Regelung aufgenommen, das Honorar für die 15

16 Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe zu berechnen. Unter Berücksichtigung der Grundlagenfunktion des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan nach den Regelungen des Baugesetzbuches ist im Zusammenhang mit der Vergütung von Leistungen zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht auf die zumindest anteilige Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Honorartafel des Grünordnungsplans auf der Ebene des Bebauungsplans (und ggf. des Landschaftsplans auf der Ebene des Flächennutzungsplans) hinzuweisen. Hierzu liefert folgende Veröffentlichung wertvolle grundsätzliche Hinweise, auch wenn sie noch Bezug nimmt auf die HOAI i. d. F. v : "AKH informiert Nr.22: Die Umweltprüfung und der Umweltbericht in der Bauleitplanung", überarbeitete Fassung vom Januar 2006 (Hrsg.: Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen / Architektenkammer Baden-Württemberg). Die im Rahmen der Mitwirkung an der Umweltprüfung in der Bauleitplanung zu erbringenden Leistungen, hier ist insbesondere auch der Umweltbericht von Bedeutung, sollten aber in der HOAI-Novellierung ausdrücklich nicht preisrechtlich geregelt werden. Es wurden grundsätzlich keine neuen Leistungsbilder entwickelt und diese Leistungen wurden auch - m. E. zum Glück - nicht in den Leistungskatalog vorhandener Leistungsbilder integriert. 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Die sind leider - wie auch schon in der HOAI unübersichtlich dargelegt. Die für den Landschaftsrahmenplan sind in Anlage 6 zur HOAI geregelt. Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan ist keine allgemeine Leistungsbeschreibung für landschaftsplanerische Leistungen sondern enthält lediglich Gebührentatbestände zur Berechnung des Honorars. Zur Bedeutung des hiermit zusammenhängenden Erfordernisses einer schriftlichen vertraglichen Regelung des Leistungsumfangs siehe ebenfalls Kap. 10/2 Landschaftsplan. In der nachfolgenden Tabelle sind die Inhalte und Änderungen der beschrieben. 16

17 im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 6 Leistungsphase 1, Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen Die neue Formulierung verdeutlicht die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Bereitstellung der planungsrelevanten Unterlagen. b) Ortsbesichtigungen Gemeint sind Ortsbesichtigungen im Sinne eines "orientierenden Besichtigens". Darüber hinausgehende örtliche Erfassungen sind zu den Besonderen Leistungen zu zählen. c) Abgrenzen des Planungsgebiets Diese Grundleistung ist von besonderer Bedeutung unter dem Aspekt, dass nach der Novelle des BNatSchG 2009 Fortschreibungen in der Landschaftsplanung als sachliche oder räumliche Teilpläne erfolgen können. Für solche Teilpläne aber auch für Landschaftsrahmenpläne, die zum Beispiel einen gesamten Planungsraum der Raumordnung oder einen Kreis oder Regierungsbezirk umfassen, kann das Planungsgebiet insgesamt einen größeren Umgriff haben als die Flächen, für die letztlich die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt werden, sofern z. B. die Bewertungen in der Leistungsphase 2 dies im landschaftsökologischen Zusammenhang erfordern. Andererseits können sich aber auch ggf. planerische Darstellungen mit Bezug zu Ökokonten auf Flächen im Naturraum aber außerhalb des Geltungsbereichs beziehen, oder es sind insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung einer überregionalen Biotopverbundoder Schutzgebietsplanung Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen zu entwickeln. d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer frühzeitig über relevante Kenntnislücken und weiteren Informationsbedarf zu informieren. Der Auftraggeber ist darüber zu beraten, welche weiteren Planungsleistungen oder Untersuchungen in welcher Qualität und in welchem Umfang ggf. zu veranlassen sind. Diese Grundleistung verdeutlicht die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens insbesondere im Rahmen des Zusammenwirkens von planender Verwaltung mit regionalen Entscheidungsgremien und Fachgutachtern unter Berücksichtigung auch der Arbeitsweise der kommunalen Gremien und deren Entscheidungsprozedere wie auch die Notwendigkeit, das Erstellen von Grundlagenerfassungen, wie z.b. zur Flora und Fauna zeitlich in die Planerarbeitung einzupassen. 17

18 Leistungsphase 2, Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und des Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung Leistungsphase 3, Vorläufige Fassung In der Begründung zu Anlage 6 zur HOAI wird ergänzend dargelegt, dass sich in der Leistungsphase 2 die insbesondere beziehen auf: - die Flächennutzung, - die naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen, - den Naturhaushalt, Landschaftsfaktoren und Landschaftsbild - die Schutzgebiete und -objekte, - die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation, - die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Vorhaben. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. Laut Begründung zu Anlage 6 zur HOAI dienen in der Leistungsphase 3 die in den zu erläuternden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere: - der Darstellung der übergeordneten Ziele des Naturschutzes, - der Erarbeitung und Darstellung der schutzgutbezogenen Ziele für jedes Schutzgut, der Erläuterung der naturraumbezogenen Ziele, - der zusammenfassenden Darstellung der Bewertung der Schutzgüter (Arten und Biotope, Landschaftsbild, Boden, Wasser, Klima/Luft), - der integrierten und räumlichen Darstellung der konkreten Entwicklung zur Klärung naturschutzinterner Zielkonflikte, die sich aus der Integration aller Schutzgüter ergeben, - der Festlegung der Grundsätze und Inhalte für ein landkreisweites Biotopverbundsystem. 18

19 a) Lösen der Planungsaufgabe und Die Aufzählung dieser ist in der b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Struktur und in den Formulierungen gestrafft und Maßnahmen in Text und Karte soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren zu Buchstabe a) und b) gehören: landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht aa) Erstellen des Zielkonzepts worden. bb)umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz-, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber Leistungsphase 4, Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Das "Mitwirken" umschreibt eine unterstützende Tätigkeit des Auftragnehmers in Kooperation mit dem Auftraggeber, nicht jedoch die vollständige Erbringung der Leistung selbst. Die Bezeichnung "Abgestimmte Fassung" verdeutlicht, dass es sich hierbei um die Erbringung der Leistung handelt, die erforderlich ist, um den Landschaftsrahmenplan als Fachplan von Naturschutz und Landschaftspflege in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung fertig zu stellen. Weitere Leistungen z. B. auf dem Wege der Integration der landschaftsplanerischen Inhalte in diepläne der Raumordnung gehen über die dieses Leistungsbildes hinaus und sind von den Besonderen Leistungen erfasst. 30 Honorare für bei Landschaftsrahmenplänen Die Honorierungsvorschrift des 30 HOAI für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen wurde grundlegend überarbeitet. Für die Zuordnung der zu den Honorarzonen können für den Landschaftsrahmenplan 6 Bewertungsmerkmale herangezogen werden. Für den Fall, dass sich die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung ändert, wurde die Regelung aufgenommen, das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe zu berechnen. 19

20 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Die sind leider - wie auch schon in der HOAI unübersichtlich dargelegt. Die für den Landschaftspflegerischen Begleitplan sind in Anlage 7 zur HOAI geregelt. Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan ist keine allgemeine Leistungsbeschreibung für landschaftsplanerische Leistungen sondern enthält lediglich Gebührentatbestände zur Berechnung des Honorars. Zur Bedeutung des hiermit zusammenhängenden Erfordernisses einer schriftlichen vertraglichen Regelung des Leistungsumfangs siehe ebenfalls Kap. 10/2 Landschaftsplan. Unter der Zielsetzung, den Verordnungstext und die Anlagen möglichst kurz und straff zu strukturieren sind nun Ausdifferenzierungen zu den ergänzend in der Begründung zu finden. Daher empfiehlt es sich, hinsichtlich der Leistungsphasen 2 und 3 auch die Begründung zu Anlage 5 zur HOAI ( im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan) heranzuziehen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Inhalte und Änderungen der beschrieben. im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 7 Leistungsphase 1, Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen Die neue Formulierung verdeutlicht die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei der Bereitstellung der planungsrelevanten Unterlagen. b) Ortsbesichtigungen Gemeint sind Ortsbesichtigungen im Sinne eines "orientierenden Besichtigens". Darüber hinausgehende örtliche Erfassungen sind zu den Besonderen Leistungen zu zählen. c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen In Anlage 7 zur HOAI wird erstmalig bei den landschaftsplanerischen Leistungen auf die "planungsrelevanten Funktionen" als Kriterium für die Abgrenzung des Planungsgebiets abgehoben. Dies verweist insbesondere im Zusammenhang mit raumgreifenden, komplexen Auswirkungen größerer Vorhaben auf die notwendige Berücksichtigung funktionaler naturräumlicher Zusammenhänge zur Ermittlung und Beurteilung 20

21 d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge Leistungsphase 2, Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und des Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, von Wirkungsgefügen bei der Ermittlung von Empfindlichkeiten und Auswirkungen sowie zur Einschätzung der Wirksamkeit und Realisierungsbedingungen von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz und insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung der sich aus dem besonderen Artenschutzrecht ergebenden Beurteilungen und Maßnahmen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer frühzeitig über relevante Kenntnislücken und weiteren Informationsbedarf zu informieren. Der Auftraggeber ist darüber zu beraten, welche weiteren Planungsleistungen oder Untersuchungen in welcher Qualität und in welchem Umfang ggf. zu veranlassen sind. Diese Grundleistung verdeutlicht die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens insbesondere im Rahmen des Zusammenwirkens von Vorhabenträger bzw. planender Verwaltung, mit der technisch-konstruktiven Planung und den Fachgutachtern wie auch die Notwendigkeit, das Erstellen von Grundlagenerfassungen, wie z.b. zur Flora und Fauna zeitlich in die Planerarbeitung einzupassen. In der Begründung zu Anlage 7 zur HOAI wird ergänzend dargelegt, dass in der Leistungsphase 2 die insbesondere der Erfassung und Bewertung dienen: - des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, - der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume, - der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben, - des Landschaftsbildes und der Landschaftsstruktur, - der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte, der für die Erholung i. S. d. BNatSchG relevanten Infrastruktur. Die Aufzählung dieser ist in der Struktur und in den Formulierungen gestrafft und soweit wie möglich in der entsprechenden Leistungsphase der weiteren landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. 21

22 Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung Leistungsphase 3, Vorläufige Fassung Abweichend von den Begründungen zu den Anlagen 4 bis 6 zur HOAI wird in der Begründung zu Anlage 7 zur HOAI nicht weiter ausgeführt worauf sich die in der Leistungsphase 3 zu erläuternden Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere beziehen sollen. In sinngemäßer Übertragung von den grünordnerischen Beiträgen zum Bebauungsplan auf die Bezugnahme des LBP zur Fachplanung dürften sich im Wesentlichen hierzu aber auch die ergänzenden Erläuterungen zu Anlage 5, Leistungsphase 3 heranziehen lassen. a) Konfliktanalyse Die Aufzählung dieser ist in der b) Ermitteln und Bewerten der durch das Struktur und in den Formulierungen gestrafft und Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des soweit wie möglich in der entsprechenden Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Leistungsphase der weiteren Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf landschaftsplanerischen Leistungen vereinheitlicht worden. c) Konfliktminderung d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen g) Integrieren von Maßnahmen aufgrund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie aufgrund von Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers 22

23 j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte k) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber Leistungsphase 4, Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Das "Mitwirken" umschreibt eine unterstützende Tätigkeit des Auftragnehmers in Kooperation mit dem Auftraggeber, nicht jedoch die vollständige Erbringung der Leistung selbst. Die Bezeichnung "Abgestimmte Fassung" verdeutlicht, dass es sich hierbei um die Erbringung der Leistung handelt, die erforderlich ist, um den Landschaftsplan als Fachplan von Naturschutz und Landschaftspflege in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung fertig zu stellen. Weitere Leistungen z. B. auf dem Wege der Integration der landschaftsplanerischen Inhalte in den Flächennutzungsplan im Zuge der bauleitplanerischen Abwägung gehen über die dieses Leistungsbildes hinaus und sind von den Besonderen Leistungen erfasst. Besondere Leistungen Für den Landschaftspflegerischen Begleitplan sind insbesondere die Leistungen unter Ziff. 6 f), k) und l) von besonderem Interesse, da sie sich auf typische Besondere Leistungen beziehen, die häufig im Rahmen der Erstellung von Planfeststellungsunterlagen in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fachplanung zu erbringen sind. 31 Honorare für bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen Bis zur HOAI 2013 griff der Landschaftspflegerische Begleitplan im Regelfall auf die Honorartafel des Grünordnungsplans zu. Der Ansatz der Honorarermittlung erfolgte über Verrechnungseinheiten und anhand von zwei Honorarzonen. Abbildung 1 gibt die entsprechende Honorartafel wieder. 23

24 Honorartafel zu 29 Absatz 1 - Grünordnungsplan Ansätze Verrechnungseinheiten Honorarzone I Honorarzone II von bis von bis Euro Euro Abbildung 1: Honorartafel zum Grünordnungsplan gem. HOAI HOAI enthält nunmehr eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan. In der HOAI 2009 richteten sich die Mindest- und Höchstsätze nach der Honorartafel für den Landschafts- oder Grünordnungsplan. Der vorhabenbezogene Landschaftspflegerische Begleitplan wurde und wird jedoch nicht im Maßstab eines Flächennutzungs- bzw. Landschaftsplans erarbeitet. Daher orientierte sich die Entwicklung der neuen Honorarvorschrift zunächst an der Honorartafel des Grünordnungsplans, auf die in der HOAI 2009 im Regelfall zugegriffen wurde und insofern orientiert sich die Honorartafel strukturell - allerdings in der Größenordnung in erheblichem Maße davon abweichend - an der Honorarvorschrift zum Grünordnungsplan. Im Hinblick auf die neue Honorartafel muss deren Entstehungsgeschichte kurz in den Blick genommen werden: Zunächst wurde im Prozess der Novellierung der HOAI auf Grundlage der Ergebnisse des im Auftrag des BMVBS und unter breiter Mitwirkung der Vertreter von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite erstellten Gutachtens "Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Leistungsbilder" in der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) der Honoraranpassungsbedarf ermittelt und es wurde eine neue 24

25 Honorartafel für den Landschaftspflegerischen Begleitplan entwickelt. Dies erfolgte zunächst noch auf Grundlage der Honorarermittlung nach Verrechnungseinheiten. Diese Honorartafel wies nicht nur strukturell sondern auch im Hinblick auf die Größenordnung der Honoraranpassungen große Ähnlichkeit mit der Honorartafel zum Grünordnungsplan auf. Dann waren beide Honorartafeln umzustellen auf die Honorarermittlung nach Fläche in Hektar. Für den Grünordnungsplan wurde - für den Anwendungsbereich zur verbindlichen Bauleitplanung - auf Grundlage eines offenbar zutreffenden Faktors 1/1000 umgestellt. Zunächst wurde in der genannten Studie von den Gutachtern des BMWi für den Landschaftspflegerischen Begleitplan gleichartig verfahren. Mit der Umstellung der Honorarermittlung von Verrechnungseinheiten auf Fläche wurde sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt in der Erstellung der Studie befasst und es ergab sich erheblicher Diskussionsbedarf zwischen Gutachtern, Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern über eine angemessene Umstellung. Es wurde schnell deutlich, dass eine Umstellung, die in gleicher Wiese wie für den Grünordnungsplan vorgenommen wurde, kaum konsensfähig sei. In dem Zusammenhang wurde angesichts der fehlenden Zeit und um sich in Ruhe und auf verlässlicher Grundlage mit der Umstellung zu befassen, auch erwogen, an dem Ansatz nach Verrechnungseinheiten festzuhalten. Zunächst wurde dann jedoch auch die Honorartafel des LBP nach dem Faktor 1/1000 umgestellt, so dass also diese Honorartafel die gleiche Skalierung wie die Tafel für den Grünordnungsplan aufwies: Beginnend mit 1,5 ha, dann aber für den LBP einen größeren Bereich bis 1000 ha abdeckend. Dies ist der folgenden Abb. 2 zu entnehmen. 25

26 Abbildung 2: Honorarempfehlung HOAI 2013 für das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan aus der Studie zum Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Stand Dezember 2012) 26

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