Beschäftigung von. ~ Asylwerbern und Asylberechtigten ~ Facharbeitskräfte ~ Rot-Weiß-Rot Karte. * Förderangebote für Unternehmen

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1 Beschäftigung von ~ Asylwerbern und Asylberechtigten ~ Facharbeitskräfte ~ Rot-Weiß-Rot Karte * Förderangebote für Unternehmen Austausch mit Salzburger Hoteliers ÖHV Veranstaltung Castellani Parkhotel Salzburg

2 AsylwerberInnen AsylwerberInnen können sich durch eine gültige Aufenthaltsberechtigungskarte (nach 51 AsylG) ausweisen. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3 AsylwerberInnen Die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ist erst drei Monate nach der Asylantragstellung (der Zeitrahmen, in dem entschieden werden muss, ob der Antrag akzeptiert wird) zulässig, wobei zwischen Personen über 25 und Personen unter 25 Jahren zu unterscheiden ist.

4 AsylwerberInnen Personen über 25 können eine Beschäftigungsbewilligung nur für Saisonarbeit (Landwirtschaft, Tourismus) im Rahmen einer Saisonarbeitskräfte-Verordnung erhalten, Personen unter 25 Jahren darüber hinaus auch für eine Lehre in einem Beruf, in dem das AMS einen Lehrlingsmangel verzeichnet. Der Arbeitgeber/Lehrherr muß eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Die nur bedingte aufenthaltsrechtliche Position des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin wird dadurch nicht berührt.

5 AsylwerberInnen vs. Asylberechtigte AsylwerberInnen dürfen nicht mit Asylberechtigten, deren Asylantrag anerkannt wurde ( Konventionsflüchtlinge ), verwechselt werden. Letztere sind vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.

6 Asylberechtigte Asylberechtigte ( Konventionsflüchtlinge ) können einen Konventionsreisepass oder einen positiven Asylbescheid (des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vorweisen. Sie sind vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und können daher uneingeschränkt vorgemerkt und vermittelt werden. Das gilt allerdings nicht für AusländerInnen, deren Asylrecht in anderen (EU-) Staaten anerkannt wurde.

7 Subsidiär Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte sind Ausländer und Ausländerinnen, deren Asylantrag nicht anerkannt oder deren Asylstatus aberkannt wurde, die aber nicht zurückgewiesen oder abgeschoben werden können, weil ihnen andernfalls in ihrem Herkunftsland Gefahr für Leib und Leben droht.

8 Subsidiär Schutzberechtigte Sie erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach 52 des Asylgesetzes (in Scheckkartenformat mit Lichtbild) und haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

9 Facharbeitskräfte Da in manchen Berufen ein Arbeitskräftemangel verzeichnet wird, dürfen sowohl kroatische Facharbeiter/innen und solche aus Drittstaaten angeworben werden, wobei eine Ausbildung in einem solchen Mangelberuf nachzuweisen ist. Für kroatische Staatsbürger/innen ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, für Facharbeiter/innen aus Drittstaaten eine Rot- Weiß-Rot-Karte.

10 Facharbeitskräfte Welche Berufe als Mangelberufe anzusehen sind, steht (für kroatische Staatsangehörige) in der Fachkräfte-BHZÜV 2008 und (für Drittstaatsangehörige) in der Fachkräfte-VO des jeweiligen Jahres.

11 Rot-Weiß-Rot-Karte Die RWRK wurde mit Juli 2011 eingeführt. Sie ist ein Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die in Österreich ein Studium mit dreijähriger Mindestdauer absolviert haben; die als Fachkäfte in einem Mangelberuf in Österreich arbeiten wollen; Ersatzkraftverfahren verpflichtend. die über besonders herausragende berufliche Qualifikationen verfügen; die als sonstige Schlüsselkräfte einen Arbeitsplatz in Österreich gefunden haben; Ersatzkraftverfahren die in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.

12 Rot-Weiß-Rot-Karte für Facharbeitskräfte Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Aufenthaltsbehörde in der Regel durch den Ausländer Zu den Voraussetzungen, die für die RWRK erforderlich sind, gehört das Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach einem Punktesystem, das sich aus den Kriterien: Ausbildung, Berufserfahrung, Deutschkenntnisse und Alter zusammensetzt. Entlohnung KV Sie ist nicht übertragbar

13 Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Aufenthaltsbehörde in der Regel durch den Ausländer Voraussetzungen: Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach einem Punktesystem, das sich aus den Kriterien Ausbildung, Berufserfahrung, Deutschkenntnisse und Alter zusammensetzt. Mindestentlohnung ist festgelegt.(50%-60% HBGL) Sie ist nicht übertragbar

14 Förderungen für Betriebe Ausgewählte Förderinstrumente (1) Eingliederungsbeihilfe (2) Förderung der Lehrausbildung (3) Arbeitsplatznahe Qualifizierung (4) Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (5) Impulsberatung für Betriebe

15 Eingliederungsbeihilfe Förderungen (1) Ziel: Unterstützung der Personalaufnahme durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen Förderbar sind: arbeitslose AusbildungsabsolventInnen mit geringer Praxis schlecht qualifizierte Arbeitslose mit gescheiterten Vermittlungsversuchen Langzeitbeschäftigungslose Personen Ältere Arbeitslose Frauen mit Betreuungspflichten und Wiedereinsteigerinnen Personen mit physischen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen und Personen mit sozialer Fehlanpassung

16 Eingliederungsbeihilfe Förderungen (1) Höhe und Dauer der Förderung bis zu 2/3 der Lohn- und Lohnnebenkosten und bis zur Dauer eines Jahres (Verlängerung nach VB möglich) Personen mit Behinderung bis zur Dauer von 3 Jahren Voraussetzung: DV mit mind. 50% VZ Entscheidung im Einzelfall nach arbeitsmarktpolitischer Notwendigkeit Auszahlungsmodus: monatlich/quartalsweise/halbjährlich Nachweis bei Endabrechnung: Lohnkonto/-bestätigung Keine rückwirkende Geltendmachung!!

17 Förderungen (2) Förderung der Lehrausbildung Ziel: Förderung der Lehrausbildung durch pauschalierte Zuschüsse Förderbar sind: Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil Jugendliche mit physischer, psychischer, geistiger Beeinträchtigung bzw. sozialer Fehlanpassung AbgängerInnen von Sonderschulen Lernschwache Pflichtschulabsolventen/-innen Jugendliche in integrativer Berufsausbildung (Teillehre oder verlängerte Lehrzeit) Personen über 18 Jahre ohne berufliche Qualifikation

18 Förderungen (2) Förderung der Lehrausbildung Höhe und Dauer der Förderung: Bis zu 400,-- monatlich in allen Lehrjahren (maximal für 3 Lehrjahre) Bis zu 755,-- monatlich für Lehrlinge >18 Jahre, sofern der Betrieb zumindest den KV für Hilfsarbeiter zahlt. Weitere Voraussetzungen: Auszahlungsmodus: monatlich, quartalsweise oder halbjährlich bei Endabrechnung: Nachweis aufrechtes Lehrverhältnis Keine rückwirkende Geltendmachung!!

19 Förderungen (3) Arbeitsplatznahe Qualifizierung Nachfrageorientierte, arbeitsplatzgenaue Ausbildung für arbeitslose Personen Auswahl der Personen durch AMS und Betrieb theoretische Ausbildung (extern) und praktische Ausbildung (im Betrieb; max.12 Wochen bzw. länger bei LAP) TN erhalten ALG/NH oder DLU + Stipendium (bis zu 200,-- mtl.) Träger- und Ausbildungskosten werden vom Land Salzburg und vom Betrieb finanziert

20 Förderungen (4) Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Förderbare Personen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer Ausbildung als Pflichtschule ab vollendetem 45.Lebensjahr Arbeitnehmerinnen mit max. LAP bzw. BMS wenn: höhere Entlohnung oder höherwertiger Arbeitsplatz nach Schulung Grundvoraussetzung: vollversicherungspflichtiges oder karenziertes Arbeitsverhältnis nicht förderbar sind: Unternehmenseigentümer/innen, Geschäftsführer/innen, Lehrlinge, überlassene Arbeitskräfte

21 Förderungen (4) Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Förderbare Maßnahmen: Schulungen die überbetrieblich verwertbar und arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sind von externen Schulungsveranstaltern durchgeführt werden Auswahl der Maßnahmen durch den Förderungswerber (= Betrieb) - Förderentscheidung durch AMS Nicht förderbar sind: Studien/Lehrgänge an Universitäten/Fachhochschulen, Meetings, Konferenzen, Kurzveranstaltungen (< 24 UE), reine Produktschulungen, reine Anlernkurse, Hobbykurse, Kurse im Ausland, Individualcoachings

22 Förderungen (4) Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Höhe der Förderung: 50% der anerkennbaren Kurskosten 50% der Personalkosten ab der 33. Kursstunde (für Kursstunden während der Regelarbeitszeit; nicht für praktische Ausbildungsteile im eigenen Betrieb) Restliche Qualifizierungskosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen Antragstellung beim AMS spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme AMS-Zuständigkeit: richtet sich nach dem Sitz des Betriebes (personaldisponierende Stelle)

23 Förderungen (5) Impulsberatung für Betriebe Beratung in 7 Handlungsfeldern Betriebliche Weiterbildung Alter(n)sgerechtes Arbeiten Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern Sicherung von Arbeitsplätzen bei Kapazitätsschwankungen Gestaltung betrieblicher Vielfalt/Integration arbeitsmarktpolitischer Zielgruppen Bis zu 15 Beratungstage vom AMS finanziert Ablauf: Erstgespräch Impuls-Check Impuls- Beratung Impuls-Follow-Up

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