Bundesausbildungsförderungsgesetz: BAföG

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1 Gelbe Erläuterungsbücher Bundesausbildungsförderungsgesetz: BAföG Kommentar Bearbeitet von Prof. em. Dr. Ulrich Ramsauer, Michael Stallbaum, Sonja Sternal, Prof. Dr. Hendrik Lackner, Lothar Pesch, Joachim Schaller, Dr. Christian Steinweg, Christiane Stopp 6. Auflage Buch. XXIV, 645 S. In Leinen Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Sozialrecht > Sozialrechtliche Nebengesetze, Entschädigungsrecht

2 Erstausbildung, weitere Ausbildung 7 dung nach Abs. 2 handeln (begrifflicher Überblick / Rn. 4). Ist die aufgegebene Ausbildung nach dem BAföG nicht förderungsfähig, etwa weil sie nicht an einer der nach 2 Abs. 1 3 in den abstrakten Förderungsbereich des Gesetzes einbezogenen Ausbildungsstätten stattgefunden hat oder weil der Schulbesuch nicht prägend war (/ 2 Rn. 96), so kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung. Es sind dagegen keine konkreten oder persönlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erfüllte die aufgegebene Ausbildung die abstrakten Voraussetzungen der 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 3, so ist Abs. 3 unabhängig davon anwendbar, ob der Förderungsanspruch nach Abs. 1 durch die aufgegebene Ausbildung bereits ausgeschöpft war (BVerwGE 68, 84 = FamRZ 1984, 102) oder ob der Auszubildende für sie Ausbildungsförderung erhalten oder beantragt hatte (BVerwG FamRZ 1978, 70; Tz VwV). Anwendbar ist Abs. 3 selbst dann, wenn eine Förderung der aufgegebenen Ausbildung wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen (zb gem. 8) oder wegen eines Ausschlusses nach 2 Abs. 6 oder 65 Abs. 2 nicht hätte erfolgen können. Nach der hier vertretenen Ansicht (aa 5. Aufl. 2014, Rn. 112) sind die konkreten Voraussetzungen des 2 Abs. 5 (/ 2 Rn. 108 ff.) nicht zu prüfen. Dies liegt in der Konsequenz der neueren Rspr. des BVerwG (NVwZ-RR 2015, 737), die hinsichtlich der Frage des zeitlichen Mindestumfangs der Erstausbildung ebenfalls lediglich auf abstrakte Merkmale abstellt (/ Rn. 16) und aus der hier vertretenen Ansicht folgt, dass insb. auch eine in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gem. 2 Abs. 5 S. 1 konkret nicht förderungsfähige Ausbildung (/ 2 Rn. 110) der Förderung einer nachfolgenden Ausbildung entgegenstehen kann (/ Rn. 18). Eine nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung im Ausland ist nur dann als bisherige Ausbildung isd 7 anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten isd 5 Abs. 4 gleichwertig ist (BVerwGE 106, 5 = NVwZ 1998, 1079; vgl. VG Halle NVwZ-RR 2015, 342 zur Verneinung der Gleichwertigkeit eines syrischen Landwirtschaftsstudiums mit einer inländischen Berufsausbildung). Bei diesem wertenden Vergleich ist die Anrechenbarkeit von Leistungsnachweisen und Ausbildungszeiten auf eine Inlandsausbildung entgegen der früheren Rspr. (BVerwGE 62, 174 = FamRZ 1981, 822; Buchholz Nr. 75) nicht mehr als ein wenn auch gewichtiges Indiz. Scheidet danach eine Vergleichbarkeit aus, so sind die Ausbildungszeiten im Ausland förderungsrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich. Ist dagegen eine Vergleichbarkeit gegeben, so sind die im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten ebenso zu berücksichtigen wie diejenigen im Inland. Zu beachten ist in diesem Falle aber 5a, wonach Ausbildungszeiten im Ausland bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Eine nicht abgeschlossene Auslandsausbildung ist nicht schon dann für die Förderungsfähigkeit einer nachfolgenden Ausbildung beachtlich, wenn sie im Falle ihres Abschlusses lediglich im Ausland zur Berufsausübung befähigt hätte. Eine entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 2 findet im Rahmen des Abs. 3 nicht statt (BVerwG NVwZ-RR 1998, 182; BVerwGE 106, 5 = NVwZ 1998, 1079). Mit der Einfügung von Abs. 1 Satz 2 sollte dem begegnet werden, dass sich Auszubildende nach der alten Rechtslage auf die fehlende Gleichwertigkeit oder Verwertbarkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berufen konnte (/ Rn. 32). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren geäußert, Entspre- Steinweg a

3 Abschnitt I. Förderungsfähige Ausbildung chendes gelte beim Abbruch einer im Ausland begonnenen Ausbildung (BT- Drs. 12/2108, 18). Im Gesetzeswort findet sich dafür jedoch kein Anhaltspunkt. Abs. 3 gilt auch für den Abbruch oder Wechsel einer nur allgemeinbildenden, nicht berufsbildenden Ausbildung (BVerwGE 64, 124 = FamRZ 1982, 99), also etwa beim Abbruch einer Schulausbildung an einem allgemeinbildenden Gymnasium oder bei einem Wechsel von einer Abendrealschule zu einem Kolleg (OVG Münster FamRZ 1984, 603). Allerdings sind hier erheblich geringere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen als beim Abbruch oder dem Wechsel einer berufsbildenden Ausbildung. In der Verwaltungspraxis wird hier ein wichtiger Grund regelmäßig nicht geprüft (/ Rn. 136). Bei einem Doppelstudium ist Abs. 3 nur einschlägig, wenn der Auszubildende die Ausbildung in derjenigen Fachrichtung aufgibt oder wechselt, die er förderungsrechtlich als Hauptstudium bezeichnet hat und für die er Förderung erhält (VGH Kassel FamRZ 1988, 218). Die unabhängig hiervon in einer zweiten Fachrichtung betriebene Ausbildung ist dagegen förderungsrechtlich irrelevant. Sie wird nicht gefördert, ihre Aufgabe oder ihr Wechsel berührt den Förderungsanspruch für die Ausbildung in der geförderten Fachrichtung nicht. Abs. 3 ist regelmäßig auch dann anwendbar, wenn die aufgegebene Ausbildung tatsächlich gar nicht betrieben worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auszubildende mit der aufgegebenen Ausbildung isd 15b Abs. 1 tatsächlich begonnen hat; entscheidend ist vielmehr grundsätzlich der schul- oder hochschulrechtliche Beginn der Ausbildung. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt, zu dem die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte begründet worden ist, beim Studium also der Beginn des Semesters, für welches die Immatrikulation erfolgt ist, sonst der Beginn des Schuljahres, Lehrganges, Praktikums usw. Entscheidend ist grundsätzlich die Einschreibung für einen bestimmten Studiengang, unabhängig davon, ob die Ausbildung in diesem Fach tatsächlich aufgenommen worden ist, also Lehrveranstaltungen besucht worden sind, oder ob der Auszubildende die Ausbildung tatsächlich in einem anderen Studiengang betrieben hat (BVerwG FamRZ 1986, 397; Buchholz Nr. 21); nur außergewöhnliche Besonderheiten können von diesem Grundsatz eine Ausnahme rechtfertigen (BVerwG FamRZ 1984, 100). Solche Besonderheiten liegen nach BVerwG FamRZ 1989, 216 vor, wenn der Auszubildende die Ausbildung, für die er immatrikuliert war, gar nicht als berufsbildende Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses, sondern nur als berufsbegleitende allgemeinbildende Hochschulausbildung betreiben konnte, weil er in der fraglichen Zeit voll erwerbstätig war (Pro-forma-Studium). Der mit der Immatrikulation bewirkte Anschein der Studienaufnahme ist etwa widerlegbar durch einen dem Studium entgegenstehenden Auslandsaufenthalt (OVG Bautzen A 790/12). 3. Abbruch der Ausbildung (Abs. 3 Satz 2) Ein Abbruch der Ausbildung liegt nach der Legaldefinition des Abs. 3 Satz 2 vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Diese Definition wurde durch das 11. BAföGÄndG in das Gesetz eingefügt und löste damit die früher in 15 Abs. 4 enthaltene Definition ab, wonach ein Abbruch der Ausbildung vorlag, wenn der Auszubildende das Ziel der förderungsfähigen Ausbildung endgültig nicht mehr anstrebte. Diese frühere 140 Steinweg

4 Erstausbildung, weitere Ausbildung 7 Formulierung erlaubte jedenfalls von ihrem Wortlaut her die Auslegung, dass auch im Falle eines Fachrichtungswechsels die aufgegebene Ausbildung abgebrochen worden sein müsse, weil der Auszubildende sein ursprüngliches Ausbildungsziel notwendigerweise zugunsten eines neuen Ziels endgültig aufgegeben habe (vgl. zb BVerwGE 67, 104 = FamRZ 1983, 1283; Buchholz Nr. 48; hiergegen bereits in der 2. Aufl. 1988, Rn. 6). Eine derartige Auslegung des Begriffs Abbruch erlaubt Abs. 3 Satz 2 nun nicht mehr. Der Gesetzgeber hat durch das 11. BAföGÄndG klargestellt (BT-Drs. 11/1315, 11), dass ein Abbruch der Ausbildung nicht vorliegt, wenn der Auszubildende isd Abs. 3 Satz 3 die Fachrichtung wechselt. Abs. 3 Satz 2 erfasst hiernach nur die Fälle der (zunächst) ersatzlosen Aufgabe der Ausbildung sowie des Wechsels zu einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart, für den nicht die Voraussetzungen des 15b Abs. 4 Hs. 2 (/ Rn. 121) vorliegen. Auf die Gründe für die Aufgabe der bisherigen Ausbildung kommt es für die Frage, ob es sich um einen Abbruch handelt, nicht an (zustimmend OVG Münster A 2192/13, BeckRS 2014, 58421). a) Abgrenzung zur Unterbrechung und zum Fachrichtungswechsel. Als Aufgabe des Besuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart ist nur die endgültige Beendigung (zustimmend OVG Bautzen SächsVBl 2015, 86), etwa mit dem Ziel, sich dem Erwerbsleben zuzuwenden, anzusehen, nicht die uu auch länger andauernde Unterbrechung isd 20 Abs. 2 (/ 20 Rn. 37 ff.; zustimmend VG Magdeburg A 17/15, BeckRS 2015, 51018). Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen vorliegt, hängt grundsätzlich von der Vorstellung des Auszubildenden selbst ab, die allerdings so verstanden werden muss, wie sie nach außen hin erkennbar wird (BVerwG FamRZ 1986, 731). Der Auszubildende muss im Falle des Abbruchs eindeutig zu erkennen geben, dass er die Ausbildung nicht wieder aufnehmen wird; deshalb ist grundsätzlich zu verlangen, dass er die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der Ausbildungsstätte aufgehoben hat (BVerwG FamRZ 1988, 326, 327). Darüber hinaus muss erkennbar werden, dass der Auszubildende die Ausbildung nicht in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art (/ Rn. 120) fortsetzen will. Nimmt er etwa die Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der bisherigen an einer anderen Ausbildungsstätte derselben Art wieder auf, so liegt kein Abbruch, sondern ein Fachrichtungswechsel (Abs. 3 Satz 3) vor. Gleiches muss gelten, wenn zwar ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus der bisherigen Ausbildungsstätte und der Aufnahme in eine neue derselben Art nicht besteht, der Auszubildende aber unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der bisherigen Ausbildungsstätte durch Bewerbungen oder auf ähnliche Weise hat erkennen lassen, dass er die Fortführung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte derselben Art beabsichtigt. Nur die Aufgabe des Besuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart führt (vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des 15b Abs. 4 Hs. 2 / Rn. 121) zum Abbruch der Ausbildung. Wechselt der Auszubildende dagegen die Fachrichtung oder die Ausbildungsstätte, verbleibt er aber innerhalb der ursprünglichen Ausbildungsstättenart, so liegt (lediglich) ein Fachrichtungswechsel isd Abs. 3 Satz 3 vor. Der Begriff der Ausbildungsstättenart knüpft an die Bezeichnungen der Ausbildungsstätten in 2 Abs. 1 S. 1 an, nicht an die durch Nr. 1 6 der Vorschrift begrenzten Gruppen von Ausbildungsstätten. Maßgebend ist danach, ob die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte mit derselben Gattungsbezeichnung isd 2 Abs. 1 S. 1 fortgesetzt wird oder nicht (zustimmend OVG Steinweg

5 Abschnitt I. Förderungsfähige Ausbildung Münster A 2192/13, BeckRS 2014, 58421). Wechselt der Auszubildende etwa von einer Universität zu einer Fachhochschule, so bleibt er innerhalb der Ausbildungsstättenart Hochschule (vgl. Tz VwV); wechselt er dagegen von einem Abendgymnasium zu einem Kolleg (beides Einrichtungen nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) oder von einer Berufsfachschule zu einer Fachschule (beides Einrichtungen nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2), so liegt ein Wechsel der Ausbildungsstättenart vor, und zwar unabhängig davon, ob sich das angestrebte Ausbildungsziel wesentlich ändert (aber / Rn. 121). b) Sonderfall des 15b Abs. 4. Führt der Auszubildende dieselbe Ausbildung an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart fort, so liegt zwar nach Abs. 3 Satz 2 ein Abbruch der bisherigen Ausbildung vor, der Auszubildende wird aber nach 15b Abs. 4 Hs. 2 gleichwohl wie ein Fachrichtungswechsler (Abs. 3 Satz 3) behandelt. Seine Ausbildung ist in diesem Fall ebenso wenig beendet wie im Falle eines Fachrichtungswechsels. Für die Frage, ob der Auszubildende dieselbe Ausbildung in diesem Sinne weiterführt, kommt es entscheidend auf das Ausbildungsziel an (/ 15b Rn. 18 f.). Die für den Begriff der Fachrichtung aufgestellten Grundsätze (/ Rn. 126) sind demgegenüber nicht auf den Begriff der Ausbildung in 15b Abs. 4 übertragbar, weil ein Wechsel der Ausbildungsstättenart zwangsläufig auch zu einem Wechsel der Fachrichtung führt. Deshalb verbliebe für 15b Abs. 4 Hs. 2 kein Anwendungsbereich, wenn für den Begriff der Ausbildung dieselben Grundsätze wie für den der Fachrichtung Geltung hätten. c) Endgültiges Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung. Endet die Ausbildung durch endgültiges Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung so ist dies förderungsrechtlich als Abbruch der Ausbildung bzw. Fachrichtungswechsel zu bewerten (vgl. BVerwGE 120, 149, BeckRS 2004, 22600; VGH München ZB , BeckRS 2012, 54739; bereits 3. Aufl. 1991, 15a Rn. 7; nunmehr auch v. Maydell/Ruland/Becker/Hebeler, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, 13 Rn. 78). Die nachfolgende Ausbildung ist eine andere Ausbildung, so dass sich die Förderungsfähigkeit nach Abs. 3 (/ Rn. 106 ff.) beurteilt. Nach der abweichenden Auffassung der älteren Rechtsprechung (BVerwGE 54, 191 = FamRZ 1978, 72; BVerwGE 55, 194 = FamRZ 1978, 540; FamRZ 1985, 1084) kam bei endgültigem Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung die Förderung einer anderen Ausbildung nur dann noch in Frage, wenn der Förderungsanspruch nach Abs. 1 mit der erfolglos beendeten Ausbildung nicht bereits verbraucht war (/ Rn. 10 ff.). Diese Auffassung ließ sich schon aus dem damaligen Recht nur schwer herleiten und ist jedenfalls mit der Änderung des Abs. 3 durch das 11. BAföGÄndG hinfällig geworden. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es für das tatbestandliche Vorliegen eines Abbruchs nach Abs. 3 Satz 2 oder eines Fachrichtungswechsels nach Abs. 3 Satz 3 darauf ankommen, ob die bisherige Ausbildung hätte fortgesetzt werden können oder nicht (so auch nunmehr BVerwGE 98, 50 = FamRZ 1995, 901). d) Nichtverwertbarkeit einer ausländischen Berufsqualifikation. Nach der Rspr. des BVerwG (NVwZ 2008, 1131) ist die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland förderungsrechtlich als andere Ausbildung isd Abs. 3 Satz 1 nach erfolgtem Abbruch zu bewerten. Im Rahmen des Grundanspruchs auf Förderung 142 Steinweg

6 Erstausbildung, weitere Ausbildung 7 einer Erstausbildung ist gleichwohl keine Förderungsmöglichkeit eröffnet, wenn der ausländische Abschluss auch im Inland zur Berufsausübung befähigt. Falls der ausländische Abschluss nur im Ausland zur Ausübung eines Berufs befähigt, kommt es darauf an, ob dem Auszubildenden dies nach Abs. 1 Satz 2 entgegengehalten werden kann. Falls der Auszubildende nicht zumutbar auf die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verwiesen werden kann (/ Rn. 33 ff.), liegt nach der zitierten Rspr. des BVerwG ein unabweisbarer Grund isd Abs. 3 vor (/ Rn. 163). Die Verwaltungspraxis (neue Tz VwV) steht insoweit mit der Rspr. in Widerspruch, als sie danach differenziert, ob im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen wird und für einen Fachrichtungswechsel je nach Zeitpunkt einen wichtigen oder unabweisbaren Grund verlangt. Nach der Rspr. ist bereits die Übersiedlung nach Deutschlands wie ein Abbruch zu bewerten, so dass ein nachfolgender Fachrichtungswechsel begrifflich nicht möglich und nicht rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. VG Hamburg K 1198/12). 4. Fachrichtungswechsel (Abs. 3 Satz 3) Ein Fachrichtungswechsel liegt nach der Legaldefinition des Abs. 3 Satz 3 vor, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes in einer anderen als der zuletzt eingeschlagenen Fachrichtung anstrebt und dabei innerhalb der bisherigen Ausbildungsstättenart (/ Rn. 120) bleibt. Diese Voraussetzung ist naturgemäß auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende an der bisherigen Ausbildungsstätte verbleibt und dort lediglich ein anderes Fach studiert. Unerheblich ist, ob die neue Ausbildung andere Zugangsvoraussetzungen hat oder andere Inhalte oder Qualifikationen vermittelt als die aufgegebene; entscheidend ist allein, ob die neue Ausbildung an einer Ausbildungsstätte derselben Art durchgeführt wird. Typische Fälle eines Fachrichtungswechsels sind zb der Wechsel vom Medizin- zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Elektrotechnik zum Studium der Elektrotechnik an einer Technischen Universität oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik (Tz VwV). Auch ein Wechsel innerhalb der medizinischen Studiengänge (Human-, Zahn-, Veterinärmedizin) ist ein Fachrichtungswechsel (BVerwG Buchholz Nr. 62). Ebenso liegt ein Fachrichtungswechsel vor, wenn ein Auszubildender seine bisherige Erstausbildung nur unterbricht, um in der Zeit der Unterbrechung eine weitere Ausbildung durchzuführen (sog. Schachtelstudium, wie es zb häufig zur Erreichung des Berufsziels eines Kieferchirurgen durchgeführt wird); Förderungsleistungen für die weitere Ausbildung dürfen in einem solchen Fall unter Berufung auf Abs. 3 jedoch nur dann gewährt werden, wenn diese Ausbildung wenn sie zeitlich nach dem berufsqualifizierenden Abschluss der ersten betrieben würde die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen würde (BVerwG FamRZ 1992, 1109). Bei einem mehrfachen Fachrichtungswechsel muss für jeden der vorangegangenen Wechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sein (BVerwGE 67, 250, 252 = FamRZ 1984, 520; BVerwGE 85, 188, 190 = FamRZ 1991, 625), und zwar auch dann, wenn der Auszubildende mit einem späteren Wechsel zu seiner ursprünglichen Fachrichtung zurückkehrt (BVerwG FamRZ 1986, 731; 1994, 999). Bei einem Wechsel von einer Auslandsausbildung zu einer anderen Inlandsausbildung ist 5a zu berücksichtigen (BVerwG FamRZ 1991, Steinweg

7 Abschnitt I. Förderungsfähige Ausbildung 1365). Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt, wie sich aus 2 Abs. 5 S. 2 herleiten lässt (Tz a VwV). a) Fachrichtung. Der förderungsrechtliche Begriff der Fachrichtung isd Abs. 3 Satz 3 ist wesentlich enger als der hochschulrechtliche Begriff der Fachrichtung (vgl. 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 Nr. 2 HRG). In Übereinstimmung mit Tz VwV ist die Fachrichtung ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Zwei Studiengänge können aber auch dann derselben Fachrichtung angehören, wenn sie sich im System der Leistungsnachweise und -kontrollen unterscheiden, und wenn die Fachsemester jeweils nicht vollen Umfangs anrechnungsfähig sind (VG Hamburg FamRZ 1983, 652). Dies galt beispielsweise für die zweistufige und die einstufige Juristenausbildung (VGH München FamRZ 1982, 1248). b) Schwerpunktverlagerung. Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind (ebenso Tz VwV), oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang angerechnet werden, so dass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss trotz der in einer anderen Fachrichtung absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (BVerwG FamRZ 1980, 834; VGH Kassel UE 992/91; vgl. OVG Magdeburg L 212/06, BeckRS 2009, 39401). Die Anrechnung bereits erbrachter Studienzeiten kann, aber muss sich nicht aus den für die neue Fachrichtung geltenden Ausbildungsbestimmungen ergeben; regelmäßig ist aber eine Anerkennungsentscheidung der zuständigen Ausbildungsstelle isd 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 erforderlich (/ 15a Rn. 13 f.). Keine Schwerpunktverlagerung ist es, wenn der Wechsel des Studiengangs lediglich deshalb nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führt, weil der neue Studiengang kürzer als der alte ist (zb bei einem Wechsel von der Universität zur Fachhochschule). c) Mehrfächerstudium. Bei einem Mehrfächerstudium liegt ein Fachrichtungswechsel regelmäßig auch im Falle des Wechsels der Fächerkombination vor, es sei denn, dass damit eine Verlängerung der Ausbildung im konkreten Fall nicht verbunden ist (BVerwG FamRZ 1980, 834). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer eintritt, kommt es auf den Zeitpunkt des Wechsels an (OVG Münster FamRZ 1987, 1202). Gleiches gilt für die Hinzunahme von Fächern, in denen das Studium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt werden soll. Bei einem Doppelstudium erhält der Auszubildende Förderung nur für einen der beiden parallel betriebenen Ausbildungsgänge. Wird Förderung statt für den bisher geförderten (nicht abgeschlossenen) Studiengang nunmehr für den anderen begehrt, so kommt eine Weiterförderung für diesen anderen Studiengang nur unter den Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels in Betracht, also wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegt (VGH Kassel FamRZ 1988, 218). d) Lehramtsstudium. Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt (zb 144 Steinweg

8 Erstausbildung, weitere Ausbildung 7 vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder in Berlin der Wechsel von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt) ebenfalls ein Fachrichtungswechsel (BVerwG FamRZ 1994, 999; Tz VwV), ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird oder nicht. Ebenso liegt nach Tz VwV ein Fachrichtungswechsel vor, wenn innerhalb des Studiums für ein bestimmtes Lehramt Fächer gewechselt oder hinzugenommen oder aufgegeben werden, es sei denn, die Fächer sind für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlich. Entsprechendes gilt auch für herkömmliche Magisterstudiengänge (nicht gemeint sind die im Zuge des Bologna-Prozesses eingeführten und gem. Abs. 1a privilegiert geförderten postgradualen Master- oder Magisterstudiengänge / Rn. 42 ff.). Zu eng dürfte sich die Verwaltungspraxis dagegen erweisen, soweit eine Schwerpunktverlagerung (/ Rn. 127) nur bei einem Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer in Betracht kommen soll. e) Sonstige Wechsel. Der bloße Wechsel des Studienortes oder der konkreten Ausbildungsstätte unter Beibehaltung der Ausbildungsstättenart und des Studienganges bzw. der Fächerkombination ist dagegen kein Fachrichtungswechsel (BVerwG FamRZ 1984, 1049; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 95). Das gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Studiendauer infolge des Wechsels verlängert. In diesen Fällen ist allerdings darauf zu achten, dass die Bescheinigungen nach 48 rechtzeitig vorgelegt werden können. 5. Wichtiger Grund Liegt ein Ausbildungsabbruch (/ Rn. 118 ff.) oder ein Fachrichtungswechsel (/ Rn. 124 f.) einer ursprünglichen Ausbildung (/ Rn. 112 ff.) vor, so wird die andere Ausbildung nach Abs. 3 Satz 1 nur gefördert, wenn ein hinreichender Grund den Abbruch oder den Wechsel legitimiert. Hinreichend ist nach Nr. 1 regelmäßig ein wichtiger Grund, wenn nicht ausnahmsweise ein unabweisbarer Grund erforderlich ist (/ Rn. 111, 161 ff.). Der Begriff wichtiger Grund ist nach Inkrafttreten des Gesetzes insbesondere durch die Rspr. des BVerwG zunächst sehr restriktiv ausgelegt worden (Nachweise bei Hess VBlBW 1983, 261). In der BT-Drs. VI/1975 hieß es noch, als wichtig sei jeder Grund anzusehen, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner (späteren) Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasse. Nach der durch BVerwGE 50, 161 = FamRZ 1976, 555 eingeleiteten und seitdem fortgeführten Rspr. des BVerwG (u.a. BVerwGE 58, 20 = FamRZ 1980, 292; BVerwGE 85, 194 = FamRZ 1991, 119) ist ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Fachrichtungswechsel demgegenüber nur dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Formel hat auch Eingang in die Praxis der Förderungsämter gefunden (Tz VwV). Die Orientierung am Begriff der Zumutbarkeit hat dabei zeitweise zu einem vom Gesetzgeber mit der Regelung ursprünglich offenbar nicht beabsichtigten sehr strengen Maßstab geführt. Spätere Entscheidungen des BVerwG orientieren sich demgegenüber wieder stärker am Element der Güter- und Interessenabwä- Steinweg

9 Abschnitt I. Förderungsfähige Ausbildung gung (vgl. etwa BVerwGE 67, 235 = FamRZ 1984, 516 zum Parkstudium und FamRZ 1992, 1109 zum Schachtelstudium). Diese Entwicklung hat von der Entscheidung des BVerfG vom (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895) zusätzliche Impulse erhalten (hierzu auch Hambüchen DÖV 1985, 862). Der wichtige Grund muss sich stets auf die Aufgabe der bisherigen Ausbildung beziehen; deshalb kann sich zb aus der Einrichtung eines neuen Studienfaches allein kein wichtiger Grund für einen Wechsel zu diesem ergeben (BVerwG FamRZ 1985, 647). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es in erster Linie auf die Dauer der Ausbildung bis zum Abbruch oder zum Fachrichtungswechsel an (BVerwGE 67, 235 = FamRZ 1984, 516). In der Eingangsphase, dh bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung sind geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (BVerwGE 85, 194, 199 = FamRZ 1991, 119; VGH Kassel FamRZ 2003, 1231). Die Frage, ob der Auszubildende für die aufgegebene Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten hat, spielt dagegen keine Rolle (BVerwG FamRZ 1990, 325 (327)). Zu den bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen siehe zb BVerwGE 67, 235 (238) = FamRZ 1984, 516. Bei der Interessenabwägung spielt weiter eine wesentliche Rolle, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat (zustimmend VGH München C , BeckRS 2015, 53752). Deshalb kann ein wichtiger Grund regelmäßig dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung in der aufgegebenen Fachrichtung in Kenntnis dieses Grundes aufgenommen hat oder wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen und ihnen zu begegnen (BVerwGE 58, 270 = FamRZ 1980, 292; FamRZ 1990, 675). Taucht zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung ein wichtiger Grund auf, so ist der Auszubildende gehalten, unverzüglich die notwendigen Konsequenzen zu ziehen (BVerwG FamRZ 1983, 954; 1986, 932; 1990, 327). Je länger die abgebrochene Ausbildung betrieben worden ist, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen. Die nach dem Gesetz mögliche Anerkennung eines wichtigen Grundes bis zum Ablauf des dritten Fachsemesters markiert also nur die äußerste Grenze und darf nicht dahin missverstanden werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt stets eine Orientierungs- oder Überlegungsfrist besteht. Unverzügliches Handeln heißt Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Ob ein Auszubildender seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich daher nicht allein nach objektiven Maßstäben; vielmehr ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG Buchholz Nr. 65; BVerwGE 85, 194 (196 f.) = FamRZ 1991, 119; OVG Bautzen LKV 1993, 425; OVG Frankfurt/Oder FamRZ 2000, 918; vgl. ferner VGH Mannheim FamRZ 1995, 511). An die Unverzüglichkeit der Reaktion dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So hat das BVerfG (BVerfGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895) nach einem im ersten Semester erkannten Neigungswandel eine Verzö- 146 Steinweg

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