VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
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- Hella Schulze
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1 3 K 221/15.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Ausbildungsförderung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. April 2016, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gietzen Richter am Verwaltungsgericht Pluhm Richter am Verwaltungsgericht Dr. Eichhorn ehrenamtliche Richterin Lehrerin i.r. Rossbach ehrenamtlicher Richter selbständiger Unternehmer Schneider
2 - 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die 1992 geborene Klägerin war vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 als Studentin der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben und bezog für diese Zeit gemäß den Bescheiden vom 28. Februar 2013 und 30. September 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In dem Bewilligungsverfahren wies sie gegenüber der Beklagten darauf hin, dass sie am 14. November 2012 einen Autounfall in A*** erlitten habe. Außerdem legte sie ärztliche Bescheinigungen des Dr. med. B*** vom 14. November 2012 bzw. 29. November 2012 vor, wonach sie nach diesem Unfall bis zum 16. Dezember 2012 arbeitsunfähig gewesen ist. Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 wurde der Klägerin die Frist zum Ablegen der Zwischen- und Examensprüfung wegen der Erkrankung im Wintersemester 2012/2013 um ein Semester verlängert. Unter dem 15. September 2014 bescheinigte die Johannes Gutenberg-Universität die Exmatrikulation der Klägerin mit dem Hinweis, diese sei vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 (4 Fachsemester) immatrikuliert gewesen. Zum Wintersemester 2014/2015 nahm die Klägerin das Studium des Technischen Gebäudemanagements (Bachelor) an der Hochschule Mainz auf und beantragte abermals die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Sie machte unter Vorlage eines Berichts des ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. C*** vom 11. April 2013 an - 3 -
3 - 3 - die Unfallkasse Rheinland-Pfalz sowie weiterer Bescheinigungen des Dr. med. B***, wonach sie über den 16. Dezember 2012 hinaus bis zum 25. Dezember 2012 sowie vom 7. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 nicht arbeitsfähig war, geltend, sie habe wegen des Unfalls im November 2012 weitere Veranstaltungen im ersten Semester ihres Rechtswissenschaftsstudiums verpasst. Deswegen sei sie so zu stellen, als hätte sie die Fachrichtung nach drei Semestern gewechselt. Ihr Studienfachberater habe sie dahingehend beraten, dass sie eine Fristverlängerung sowohl für die Zwischenprüfung als auch für den Freischuss im ersten Staatsexamen vornehmen lassen sollte. Er habe ihr versichert, dass sich für sie keine Nachteile bei der regulären Fortsetzung ihres Studiums ergeben würden. Hierauf habe sie vertraut. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gehabt habe, hätte sie den Unterschied zwischen einem Urlaubssemester und einer Fristverlängerung nicht gekannt. Andernfalls hätte sie sich beurlauben lassen. Das Studium der Rechtswissenschaft sei für sie trotz großer Bemühungen nicht zu bewältigen gewesen. Die juristische Fachsprache habe sie vor sehr große Schwierigkeiten gestellt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ab, da die Voraussetzungen des 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Vorliegend könne eine Förderung nur erfolgen, wenn ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel vorliege. Nach Ziffer a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) sei ein unabweisbarer Grund bspw. eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eintretende Behinderung, die die Ausübung des bisherigen Berufes unmöglich mache. Ein solcher Grund sei nicht gegeben. Am 2. Januar 2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und machte geltend, es läge ein wichtiger Grund im Sinne des 7 Abs. 3 BAföG vor, da ein Eignungs- und Neigungsmangel zum Wechsel des Studiums berechtigte, ohne dass der Förderungsanspruch entfiele. Da das 1. Semester nicht als Fachsemester wegen ihres Unfalls und dessen Folgen berücksichtigt werden dürfe und sie somit vor dem vierten Fachsemester Rechtswissenschaft gewechselt habe, sei ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt worden
4 - 4 - Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz den Widerspruch zurück und legte eingehend dar, warum keine Ausbildungsförderung mehr gewährt werden könne. Mit ihrer am 12. März 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen und trägt vor: Es sei nicht zutreffend, für die Berechnung der Dauer des Studiums nur auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. So müssten bspw. Urlaubssemester bei dieser Berechnung außen vor bleiben, was auch die Ziffern der Verwaltungsvorschrift zu 9 Abs. 2 BAföG bzw der Verwaltungsvorschrift zu 17 BAföG belegten. Wegen ihrer Erkrankung sei sie umständehalber so zu stellen, als sei sie im ersten Semester beurlaubt gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf die unglücklich verlaufene Studienberatung verwiesen. Überdies läge auch entgegen der Auffassung der Beklagten ein unabweisbarer Grund hier vor. Hilfsweise werde ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht. Ihr sei angesichts des Briefkopfes, den die Beklagte verwendet habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem Amt für Ausbildungsförderung und der Studienberatung der Beklagten um zwei organisationsrechtlich völlig getrennte Einheiten gehandelt hätte. Sie sei nach Treu und Glauben so zu stellen, als wäre sie von einer befugten Stelle des Beklagten hinreichend beraten worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für ihr aktuelles Studium beantragten Leistungen nach BAföG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt vor: Ein Empfänger von Ausbildungsförderung müsse sich voll dem Studium widmen und es umsichtig planen, damit das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden könne. Wenn ihm das nicht möglich sei, müsse er sich gegebenenfalls rückwirkend beurlauben lassen. Es sei der Klägerin zuzurechnen, dass sie sich nicht in dieser Weise verhalten habe
5 - 5 - Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. März 2016 bzw. 5. April 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer gemäß 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Studiengang Gebäudemanagement. Die Ablehnung ihres diesbezüglichen Antrags mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015 ist rechtmäßig ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Der Gewährung von Leistungen gemäß 1 ff i.v.m. 11 ff BAföG steht die Vorschrift des 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Aus Satz 1 dieser Vorschrift folgt u.a., dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn ein Auszubildender aus wichtigem Grund (Halbsatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift) oder aus unabweisbarem Grund (Halbsatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt (vgl. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ( 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der - 6 -
6 - 6 - Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (vgl. 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium des Technischen Gebäudemanagements. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im o.g. Widerspruchsbescheid, denen es folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß 117 Abs. 5 VwGO ab. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin erst nach dem vierten Fachsemester ihr Studienfach gewechselt hat. Sie studierte vom Wintersemester 2012/2013 bis zum 15. September 2014 Rechtswissenschaft. Ihr nunmehr aufgenommenes Studium des Technischen Gebäudemanagements hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, völlig andere Studienschwerpunkte, so dass eine Anrechnung von Fachsemestern des bisherigen Studiums im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ausscheidet. Die Klägerin hat den Studienwechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen. Als Semester im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zählt dabei jedes Fachsemester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Maßgebend ist die Fachrichtung, für die der Auszubildende, der als Empfänger von Ausbildungsförderung sein Studium umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen hat (vgl. BVerwG, U. v , 5 C 45.87, juris), immatrikuliert ist. Ob er tatsächlich an Lehrveranstaltungen teilgenommen und Lernerfolge erzielt hat, ist unerheblich. Nur Urlaubssemester, die bei Erkrankungen auch rückwirkend beantragt werden können, werden bei der Berechnung der Fachsemester nicht mitgezählt (vgl. OVG Bautzen, B. v , 1 D 96/09, juris). Die Klägerin war ausweislich der unter dem 15. September 2014 ausgestellten Exmatrikulationsbescheinigung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vier Fachsemester (vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014) für das Studium der Rechtswissenschaft eingeschrieben. Ferner hat sie in dieser Zeit Ausbildungsförderung bezogen. Es ist ihrer Sphäre zuzurechnen, dass sie entgegen ihrer Ver
7 - 7 - pflichtung zur umsichtigen Planung ihres Studiums wegen ihrer Erkrankung im ersten Fachsemester kein Urlaubssemester beantragt hat. Die hiergegen von der Klägerin unter Hinweis auf die Ziffern und BAföGVwV erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Nach Ziffer ist ein Fachsemester jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Die Klägerin war vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 für die von ihr gewählte Fachrichtung eingeschrieben. Dass sie aufgrund ihrer Erkrankung als Folge des erlittenen Unfalls ihre Ausbildung nicht tatsächlich betrieben hat, ist, wie gerade Ziffer Satz 1 BAföGVwV verdeutlicht, für die Zählung der Semester unerheblich. Soweit die Klägerin sich auf Ziffer BAföGVwV beruft, verkennt sie, dass diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift systematisch in einem anderen Regelungskontext steht und zu einer Regelung über die persönlichen Förderungsvoraussetzungen eines Auszubildenden ergangen ist, wohingegen 7 Abs. 3 BAföG zu den Regelungen des Abschnitts I förderungsfähige Ausbildung gehört. Dieser Abschnitt enthält die Bestimmungen, für welche Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt werden kann. Angesichts dieser gesetzlichen Systematik des Ausbildungsförderungsrechts verbietet sich die Annahme, Ziffer BAföGVwV könnte zur Auslegung des 7 Abs. 3 BAföG beitragen. Von daher kann bei der Klägerin nur dann ein Anspruch auf eine weitere Förderung gegeben sein, wenn bei ihr ein unabweisbarer Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für die Aufnahme des Studiums des Technischen Gebäudemanagements nach dem Beginn des vierten Semesters des Studiums der Rechtswissenschaft vorliegen würde. Dies ist nicht der Fall. Ein Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann unabweisbar, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U. v , 5 C 6.03, juris). Bei der Anerken
8 - 8 - nung von Umständen als in diesem Sinne "unabweisbarer Grund" für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht eine unerwartete etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, U. v , 5 C 36.79, juris). Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandsmerkmals des unabweisbaren Grundes ausgegangen (vgl. BT- Drs. 13/4246, S. 16). Von daher beinhaltet 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einen erheblich strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Berechtigung eines Fachrichtungswechsels. Während ein (lediglich) wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Grund erst dann unabweisbar, wenn er dem Betroffenen schlechterdings keine Wahlmöglichkeit zulässt, also zwingend ist (vgl. VG Augsburg, U. v , 3 K , juris). Die Klägerin macht vorliegend als Grund für den Fachrichtungswechsel geltend, sie habe das Studium der Rechtswissenschaft wegen eines Eignungsmangels und einer fehlenden Neigung abgebrochen; es sei für sie intellektuell nicht zu bewältigen gewesen. Zudem habe sie die juristische Fachsprache vor große Schwierigkeiten gestellt. Durch die stark theoretische Ausrichtung des Studienganges sei es ihr zusätzlich erschwert worden, den Inhalten zu folgen. Diese Ausrichtung entspreche nicht ihren persönlichen Neigungen. Von daher sind objektiv zwingende Gründe, die der Klägerin eine Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten, nicht vorgetragen. Vielmehr hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihr Studium fortzusetzen. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen auch Ziffer a BAföGVwV, wonach der Grund unabweisbar ist, der dem Betroffenen eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt; das Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung stellt danach keinen unabweisbaren Grund dar. War somit der Fachrichtungswechsel nicht unabweisbar, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr
9 - 9 - Schließlich greift auch die Einwendung nicht durch, aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folge vor dem Hintergrund von Mängeln in der Studienberatung, dass sie wegen ihrer Erkrankung im 1. Semester nach ihrem Unfall wie ein Auszubildender behandelt werden müsse, dem ein Semester Urlaub gewährt worden sei. Ob die unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entwickelten Grundsätze überhaupt im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar sind (vgl. hierzu BVerwG, U. v , 5 C 13.09, juris), braucht dabei nicht entschieden zu werden. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hier eine ihr aufgrund eines Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Beratungs- oder Auskunftspflicht verletzt hätte und hierdurch ein sozialrechtlicher Nachteil für die Klägerin entstanden wäre. Insoweit beruft sich die Klägerin auf eine mangelhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Studienberatung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Indes ist aus ihrem Vorbringen schon nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieser Studienberatung erörtert worden wäre, welche Auswirkungen ihr im 1. Semester ihres Studiums der Rechtswissenschaft erlittener Unfall auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung haben kann. Zudem wusste die Klägerin, welche universitäre Stelle des Beklagten zur Beantwortung von Fragen der Ausbildungsförderung zuständig ist, nämlich die Förderungsabteilung des Beklagten, bei der sie die entsprechenden Anträge auf Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 gestellt hatte. Von daher wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, bei dieser Stelle die entsprechenden Informationen zu den Folgen ihres Unfalls für ihre Ausbildungsförderung einzuholen. Es geht ausschließlich zu ihren Lasten, dass sie dies entgegen ihrer Verpflichtung zur umsichtigen Planung ihres Studiums nicht getan hat. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO
10 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
11 ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Gietzen gez. Pluhm gez. Dr. Eichhorn
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