VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
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- Jens Bergmann
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1 5 K 955/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Beamtenrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Geis Richter am Verwaltungsgericht Holly Richter am Verwaltungsgericht Pluhm ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. Rollepatz ehrenamtliche Richterin Angestellte Schmidt für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
2 - 2 - Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Altersteilzeit in Form des Blockmodells zu gewähren. Sie steht als Oberstudiendirektorin im Dienst des beklagten Landes und ist derzeit als Seminarleiterin am Studienseminar A. tätig. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 beantragte sie die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2016 ab. Unter dem 21. Juni 2016 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei als Seminarleiterin nicht als Lehrkraft im Sinne des 75 a Landesbeamtengesetz LBG anzusehen. Die Vorschrift könne daher in ihrem Fall keine Anwendung finden. Dagegen hat die Klägerin am 1. August 2016 Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Nach 75 a bis 75 c LBG werde Altersteilzeit unter anderem Lehrkräften gewährt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei sie als Lehrkraft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. So habe sie ein zur Lehrkraft befähigendes Studium nebst Referendariat erfolgreich abgeschlossen. Die Definition der Lehrkraft des Bildungsministeriums widerspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Denn in Ziffer 1.1 a) der Dienst- und Konferenzordnung der staatlichen Studienseminare in Rheinland-Pfalz DKO sei die Funktion der Seminarleiterin als ausbildende Person angeführt. Demnach sei sie aufgrund ihrer Funktion einer Lehrkraft gleichgestellt. Sie unterrichte die dem Studienseminar zugeteilten Lehramtsanwärterinnen und -anwärter selbst. Je Anwärter müssten zwölf Unterrichtsbesuche erfolgen. Sie besuche die Anwärter an ihren Schulen und betreibe erheblichen Fahrtaufwand. Sie müsse die Unterrichtsentwürfe und Unterrichtsberichte der Anwärter bewerten und führe mit diesen Beratungsgespräche. Schließlich müsse sie die Referendare am Ende der Ausbil
3 - 3 - dungszeit beurteilen. Dies alles sei deutlich aufwendiger als die Tätigkeit im allgemeinen Schuldienst. Entscheidend sei daher nicht, ob jemand zum Halten von Unterricht verpflichtet sei, sondern ob jemand tatsächlich Unterricht halte. Im Übrigen sei es ihr auch nicht ausdrücklich untersagt, Unterricht zu halten. Die Annahme des Beklagten, sie treffe keine Unterrichtsverpflichtung, sei demgegenüber unzutreffend. Eine solche ergebe sich aus Ziffer 2.4 DKO in Bezug auf die Seminarteilnehmer. Nach Ziffer DKO obliege ihr die Verantwortung für die Durchführung der berufspraktischen und fachdidaktischen Seminare und die Mitwirkung bei der Gestaltung der Ausbildung. Dementsprechend betreue sie die Anwärter und halte berufspraktische Seminare ab. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der von ihr erteilte Unterricht durchaus mit dem Unterricht an herkömmlichen Schulen gleichzusetzen. So würden auch in vielen Klassen der Berufsbildenden Schulen Erwachsene unterrichtet und die Klassenstärke sei vergleichbar. Auch die Häufigkeit des Unterrichts sei, gemessen an den Fachleiterinnen und Fachleitern, die vier Wochenstunden halten müssten, vergleichbar. Anders als der Beklagte meine, sei ihre Tätigkeit nicht mit der eines Schulaufsichtsbeamten zu vergleichen. Denn deren Tätigkeit sei in keiner Weise auf Ausbildung ausgerichtet, sie sei vielmehr rein administrativ. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, ihr Altersteilzeit in Form des Blockmodells gemäß 75 a LBG für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2026 zu bewilligen; hilfsweise, zum nächstmöglichen Termin vor dem 31. Dezember 2016; äußerst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden
4 - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell, weil sie nicht als Lehrkraft im Sinne des 75 a LBG einzustufen sei. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass Lehrkräfte durch ihre unterrichtliche Tätigkeit besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien. Unter Anerkennung dessen sei die Regelung des 75 a LBG geschaffen worden. Es solle damit allen Lehrkräften, die vor der Klasse stehen, das heißt Schülerinnen und Schüler unterrichteten, weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Leiterinnen und Leiter der staatlichen Studienseminare erfüllten die Voraussetzung vor der Klasse stehen nicht, da sie keinen Unterricht erteilten. Zwar sehe 14 Abs. 1 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung LehrArbZVO eine Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung auch für Seminarleiterinnen und Seminarleiter vor. Dies werde allerdings in Anlage 2 zu 14 LehrArbZVO modifiziert und konkretisiert. Für Seminarleiterinnen und Seminarleiter werde dabei ausschließlich auf die Dienst- und Konferenzordnung der staatlichen Studienseminare in Rheinland-Pfalz verwiesen. Darin werde eine Unterrichtsverpflichtung nicht festgelegt. Dies entspreche auch der gängigen Praxis. Seminarleiter erteilten in Rheinland-Pfalz keinen eigenen Unterricht. Soweit die Klägerin geltend mache, sie unterrichte die Referendarinnen und Referendare, so handele es sich dabei nicht um herkömmlichen Unterricht. Allein die Bezeichnung der Seminarleiterinnen und Seminarleiter als ausbildende Personen in der DKO lasse keine andere Bewertung zu. Seminarleiterinnen und Seminarleiter seien nicht gezwungen, Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen. Soweit die Klägerin demnach Referendare unterrichte, sei das ihre freiwillige Entscheidung. Dies könne aber nicht zu einem Anspruch auf Altersteilzeit führen, weil es sonst im Einzelfall vom Willen der Seminarleiterinnen und Seminarleiter abhängen würde, ob Altersteilzeit gewährt werden könne oder nicht. Die von der Klägerin dargelegte Tätigkeitsbeschreibung belege gerade, wie wenig vergleichbar ihre Tätigkeit mit der einer Lehrkraft im Unterrichtsbetrieb sei. Auch der von ihr angeführte Ausbildungsabschluss führe nicht zu einer anderen Sicht der Dinge
5 - 5 - Diesen Abschluss hätten zum Teil auch Schulaufsichtsbeamte, denen ebenfalls nicht die Möglichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell offenstehe. Die Sicht der Klägerin werde dem dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des 75 a LBG nicht gerecht. Selbst wenn sie schließlich als Lehrkraft im Sinne des 75 a LBG einzustufen wäre, führe auch dies nicht zu einem Rechtsanspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell. Denn es handele sich um eine Ermessensvorschrift und es entspreche ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass nur Lehrkräften, die vor der Klasse stehen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell nach 75 a Abs. 1 Landesbeamtengesetz LBG. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Nach 75 a Abs. 1 LBG kann unter anderem Lehrkräften bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt werden. Diese Vorschrift ist jedoch auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis der Lehrkräfte im Sinne dieser Regelung gehört. Die Auslegung des gesetzlich nicht näher definierten Begriffs der Lehrkräfte ergibt - 6 -
6 - 6 - vielmehr, dass von 75 a Abs. 1 LBG nur Lehrkräfte im herkömmlichen Schulbetrieb erfasst sind. Eine Auslegung des Begriffs der Lehrkraft nach dem reinen Wortlaut führt hier nicht weiter, weil es sich um einen eher unpräzisen Oberbegriff handelt, der für eine Vielzahl in unterschiedlicher Ausprägung lehrend tätiger Personen stehen kann. Angezeigt ist daher eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausgangspunkt der insoweit anzustellenden Überlegungen ist der Umstand, dass es sich bei 75 a Abs. 1 LBG um eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz der vollen Dienstverpflichtung von Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand handelt. Schon dieser Ausnahmecharakter gebietet eine enge Auslegung. Hinzu kommt, dass neben den Lehrkräften nur Beamtinnen und Beamte, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich im Sinne des 75 c LBG beschäftigt sind, in den Genuss der Altersteilzeitregelung im Blockmodell kommen sollen. Der besondere Grund für die Privilegierung von Lehrkräften, auch ohne dass diese in einem Stellenabbaubereich beschäftigt sind, liegt worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat darin begründet, dass Lehrkräfte durch ihre unterrichtliche Tätigkeit besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Mit der Regelung soll daher allen Lehrkräften, die im herkömmlichen Schulbetrieb vor der Klasse stehen, das heißt Schülerinnen und Schüler unterrichten, weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Diese gesetzgeberische Intention spiegelt sich auch in der Begründung zur Regelung der 75 a bis 75 c LBG (LT-Drs. 16/281, 56) wider. Darin heißt es, die Maßnahme diene unter anderem der Gewährleistung eines guten Bildungssystems und der nachhaltigen Sicherung der Qualität der Schulausbildung. Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Altersteilzeitregelung mit Blick auf die dargelegte besondere Situation der Lehrkräfte im herkömmlichen Schulbetrieb durchaus ein geeignetes Instrument sein
7 - 7 - Handelt es sich nach alledem um eine bereichsspezifische Rechtswohltat im Kontext einer Ausnahmevorschrift, so steht dies der von der Klägerin gewünschten extensiven Auslegung des Begriffs der Lehrkräfte entgegen. Da die Klägerin unstreitig nicht im herkömmlichen Schulbetrieb tätig ist, kann sie mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Regelung des 75 a LBG auch nicht verlangen, rechtlich wie eine solche Lehrkraft gestellt zu werden. Dies lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die Ziffern 1.1.a), 2.4 und DKO begründen. Auch wenn Seminarleiterinnen und Seminarleiter darin als ausbildende Personen bezeichnet und ihre Aufgaben bei der Referendarausbildung näher beschrieben werden, bleibt zu sehen, dass die DKO einen völlig anderen Regelungsbereich betrifft und daher nicht zur Auslegung des Begriffs der Lehrkräfte im Sinne des 75 a LBG herangezogen werden kann. Ebenso wenig kann mit Blick auf diese Bestimmungen von einer Unterrichtsverpflichtung der Klägerin gesprochen werden. Dies hat der Beklagte unter Hinweis auf Ziffer der Anlage 2 zu 14 LehrArbZVO zutreffend ausgeführt, so dass insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden kann ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Blick auf das darauf bezogene Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren lediglich anzumerken, dass das vom Beklagten herangezogene Kriterium der Unterrichtsverpflichtung sich im vorliegenden Kontext wie schon der Begriff der Lehrkräfte als solcher ebenfalls allein auf den Unterricht im herkömmlichen Schulbetrieb bezieht. Schließlich kommt es nach alledem auch nicht auf die Frage an, ob die Tätigkeit der Klägerin derjenigen einer Schulaufsichtsbeamtin gleichzusetzen wäre. Selbst wenn man aber der Klägerin darin folgen wollte, dass auch Seminarleiterinnen und Seminarleiter als Lehrkräfte im Sinne des 75 a LBG anzusehen seien, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es handelt sich bei 75 a Abs. 1 LBG um eine Ermessensvorschrift. Demzufolge müsste die Klägerin das Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null zu ihren Gunsten darlegen, um mit ihrem Anspruchsbegehren durchzudringen. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall würden die vorgenannten Überlegungen zum - 8 -
8 - 8 - Begriff der Lehrkräfte in die Ermessensausübung einfließen und der Beklagte würde nach den Ausführungen der Prozessvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung an seiner bisherigen ständigen Verwaltungspraxis festhalten, Altersteilzeit nach 75 a Abs. 1 LBG nur Lehrern im herkömmlichen Schuldienst zu gewähren. Auch dies wäre aus den oben dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt und damit frei von Ermessensfehlern. Aus den dargelegten Gründen können auch die hilfsweise und äußerst hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor ( 124, 124 a VwGO)
9 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Pluhm
10 Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf ,18 festgesetzt ( 52 Abs. 6 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Pluhm
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