VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
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- Horst Wolf
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1 5 K 618/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Taxigenehmigung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2017, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Geis Richter am Verwaltungsgericht Holly Richterin Dr. Arnold ehrenamtlicher Richter Pensionär Schmitz ehrenamtliche Richterin Hausfrau Weber für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
2 - 2 - Tatbestand Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Übertragung seiner Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Taxen ( 47 Personenbeförderungsgesetz PBefG ) und Mietwagen ( 49 PBefG) auf seine Ehefrau. Am 28. August 2015 stellte er bei der Beklagten einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Betriebs- und Genehmigungsinhaberin sollte danach zukünftig seine Ehefrau sein. Diese ist in der A*** beschäftigt. Der Kläger selbst sollte zukünftig im Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer tätig sein. Zusammen mit dem Antragsformular bzw. innerhalb der darauffolgenden Tage reichte der Kläger folgende Unterlagen ein (Blatt 37 bis 40 Verwaltungsakte grau): Polizeiliches Führungszeugnis seiner Ehefrau Formular Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebs im gewerblichen Straßenpersonenverkehr Bescheinigung in Steuersachen Geschäftsführungsvertrag vom 30. September 2015 Gemäß dem vorgenannten Geschäftsführungsvertrag soll der Kläger täglich drei Stunden für den Betrieb seiner Ehefrau zur Verfügung stehen und dafür eine Vergütung in Höhe von 600,00 pro Monat erhalten. Mit als Anhörung nach 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bezeichnetem Schreiben vom 17. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, die Abführung der Lohnsteuer, Meldung an die Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung müsse nachprüfbar belegt werden. Außerdem möge der Kläger noch die Bilanz und einen aktuellen Kontoauszug vorlegen
3 - 3 - Am 20. November 2015 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und nahm ergänzend unter dem 6. Januar 2016 schriftlich Stellung. Darin wird unter anderem ausgeführt, die Kontoauszüge habe er am 20. November 2015 persönlich übergeben. Eine Bilanz führe er nicht, deshalb könne er eine solche auch nicht vorlegen. Weitere Unterlagen seien in dem Gespräch nicht verlangt worden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Übertragung der Genehmigungen auf die Ehefrau des Klägers ab. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch vom 16. Februar 2016 wurde mit am 21. Mai 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurückgewiesen. Am 15. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der Genehmigungen auf seine Ehefrau. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG gegeben. Er selbst als zur Führung der Geschäfte bestellte Person erfülle die nach 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PBefG gestellten Anforderungen zur Gewährleistung einer fachlich einwandfreien Betriebsführung. Er sei persönlich zuverlässig und fachlich geeignet. Auf die entsprechende Qualifikation seiner Ehefrau komme es daher nicht an. Es liege auch keine Scheingeschäftsführung oder ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des 6 PBefG vor. Soweit die Beklagte hier die Höhe der Vergütung in Frage stelle, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend handele es sich um einen kleinen Betrieb mit lediglich zwei Fahrzeugen. Daher könne auch kein hohes Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Die Übertragung des Geschäfts auf seine Ehefrau diene im Übrigen dem Zweck, dass er zukünftig weniger Krankenkassenbeiträge zahlen müsse und eine höhere (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Außerdem könne er neben seiner Geschäftsführertätigkeit als Fahrer für seine Frau tätig werden. Auf diese Einnahmen sei er angewiesen, weil er zukünftig aus gesundheitlichen Gründen etwas kürzer treten müsse
4 - 4 - Des Weiteren lägen auch keine objektiven Versagungsgründe vor. Dies gelte insbesondere für die Nachrang-Regelung des 15 Abs. 5 Satz 3 PBefG. Diese Vorschrift finde zwar gemäß 13 Abs. 7 PBefG auch bei Unternehmensübertragungen im Taxenbereich Anwendung. Vorliegend könne jedoch dahinstehen, ob seine Ehefrau das Gewerbe hauptberuflich ausüben wolle. Denn im Zeitpunkt der Behördenentscheidung seien keine vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber vorhanden gewesen. Die dazu von der Beklagten vorgelegten Bewerberlisten seien falsch. Die darin aufgeführten Personen seien zum Teil bereits verstorben, teils Frührentner und im Übrigen als Immobilienbesitzer und Bauträger tätig. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion des 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erfüllt. Nach 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG sei über den Antrag auf Genehmigungserteilung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Nach 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gelte die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt werde. Ob diese Frist bereits bei Eingang der Angaben des 17 PBefG beginne oder erst mit dem Eingang der nach 12 und 13 PBefG erforderlichen Unterlagen, könne hier dahinstehen. Denn selbst bei Anlegung des strengeren Maßstabs sei vom Eintritt der Genehmigungsfiktion zu seinen Gunsten auszugehen. Die notwendigen Unterlagen hätten nämlich bereits im Oktober 2015 vorgelegen. Ein für die wirksame Verlängerung der Bearbeitungsfrist erforderlicher Zwischenbescheid im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG sei ihm nicht zugegangen. Die ablehnende Entscheidung sei daher erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen. Schließlich verstoße die Berufung der Beklagten auf die angebliche Unvollständigkeit des Antrags erst zwei Monate nach dessen Eingang gegen Treu und Glauben. Nach 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung diene, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben
5 - 5 - Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Übertragung der aus den ihm erteilten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) auf Frau B*** C*** zu erteilen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigung zur Übertragung der ihm aus den ihm erteilten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) auf Frau B*** C*** als erteilt gilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger könne die Genehmigung zur Übertragung der ihm erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen nicht verlangen. Mit Blick auf die Gesamtumstände, wie sie vom Kläger dargelegt worden seien, handele es sich offensichtlich um eine beabsichtigte Scheinübertragung. Die Ausführungen des Klägers, es gehe ihm in erster Linie um eine Kosteneinsparung (Krankenkassenbeiträge; Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente) sprächen für ein Umgehungsgeschäft im Sinne des 6 PBefG. Die Übertragung erfolge daher nur auf dem Papier, während die Dinge in Wirklichkeit wie bisher weiterlaufen sollten. Überdies sei zu befürchten, dass bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers zu seinem Gehalt und zukünftig beabsichtigten Arbeitsumfang von einer Gewährleistung der ordnungsgemäßen Betriebsführung im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht mehr ausgegangen werden könne. Außerdem sei die Ehefrau des Klägers gemäß 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG bezüglich des Erwerbs der Genehmigungen gegenüber anderen Bewerbern nachrangig zu behandeln. Denn sie betreibe das Gewerbe nicht hauptberuflich
6 - 6 - Entgegen der Behauptung des Klägers seien weiterhin Bewerber auf der Liste, die aktuell auch im Taxigeschäft tätig seien. Dies seien die Bewerber D***, E*** und F***. Auch die Genehmigungsfiktion des 15 Abs. 1 PBefG sei nicht eingetreten. Die Frist sei nämlich erst im Januar 2016 in Gang gesetzt worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Führungszeugnis des Klägers vorgelegt worden sei. Verschiedene andere Unterlagen seien vom Kläger erst am 20. November 2015 im Rahmen seiner Vorsprache bei der Beklagten vorgelegt worden. Die steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien im Übrigen auf den Kläger, nicht aber auf seine Ehefrau ausgestellt. Damit sei die Drei-Monats-Frist des 15 Abs. 1 PBefG gewahrt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage sich hinsichtlich beider Anträge bereits mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erweist. Denn jedenfalls ist sie sowohl im Haupt- (1.), als auch im Hilfsantrag (2.) unbegründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der aus den ihm erteilten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmi
7 - 7 - gungsübertragung) auf seine Ehefrau nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedarf die Genehmigungsübertragung ihrerseits der Genehmigung. Diese richtet sich grundsätzlich nach 13 PBefG. Vorliegend steht der Genehmigung der Übertragung der in Rede stehenden Genehmigungen auf die Ehefrau des Klägers jedoch bereits die Nichtigkeit des der Genehmigungsund Betriebsübertragung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gemäß 138 Bürgerliches Gesetzbuch BGB entgegen. Liegt aber eine wirksame Übertragung in diesem Sinne nicht vor, so kann eine solche auch nicht Gegenstand einer behördlichen Genehmigung sein. Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne des 138 BGB liegt unter anderem vor, wenn dieses auf die Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit abzielt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 76. Auflage 2017, 138 Rn. 8, 40, 45a). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der Grund für die Übertragung in erster Linie darin bestehe, in den Genuss niedrigerer Krankenversicherungsbeiträge bei gleichzeitig höherer (Teil-)Erwerbsunfähigkeitsrente zu gelangen. Dadurch werden die genannten öffentlichen Kassen finanziell geschädigt. Für das Vorliegen eines Schein- bzw. Strohmanngeschäfts zu Lasten Dritter spricht, dass die Ehefrau des Klägers in der A*** tätig ist und auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie beabsichtigt, diese Tätigkeit im Zuge der angeblichen Betriebsübernahme ganz oder zumindest teilweise aufzugeben. Demnach wird sich bei lebensnaher Betrachtungsweise an den Betriebsabläufen und insbesondere der beherrschenden Stellung des Klägers faktisch nichts ändern. Mithin findet die Betriebsübernahme in kollusivem Zusammenwirken der Eheleute lediglich auf dem Papier statt. Ungeachtet dessen stünde der Übertragung der Taxengenehmigung ( 47 PBefG) auch die Nachrangigkeit der Ehefrau des Klägers gemäß 13 Abs. 7 PBefG in - 8 -
8 - 8 - Verbindung mit 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG entgegen. Danach wird ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt. Dies ist bei der Ehefrau des Klägers der Fall, weil sie hauptberuflich in der A*** tätig ist und der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, sie wolle diese Tätigkeit aufgeben. Zudem hat die Beklagte die drei im Tatbestand genannten Personen bezeichnet, die vorrangig vor der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen wären. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterinnen der Beklagten die Aktualität dieser Bewerber nochmals bestätigt. 2. Auch mit dem als Feststellungsklage im Sinne des 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Hilfsantrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Denn die von ihm behauptete Genehmigungsfiktion im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist hier nicht eingetreten. Danach gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten versagt wurde. Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings dann nicht zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag die an eine inhaltliche Vollständigkeit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Denn der in der Bestimmung verwendete Begriff Antrag ist im Sinne eines vollständigen Antrags nach 12, 13 PBefG auszulegen. Dies ergibt sich auch aus 42 a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG. Es ist demnach zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben der 12, 13 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag enthalten soll, bezeichnet werden (Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, 15 Rn. 5). Hierzu gehören gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG unter anderem aussagekräftige Belege, aus denen die Leistungsfähigkeit des Bewerbers hervorgeht. Er hat mit anderen Worten darzutun und zu belegen, dass ihm das für die Betriebseinrichtung erforderliche Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht. Zwar hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung das Formular Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebs im gewerblichen Straßenpersonenverkehr vorgelegt. Die notwendigen Belege in Gestalt der Kontoauszüge von sich und seiner Ehefrau hat er jedoch nach eigenen Angaben unstreitig erst am 20. November 2015 im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten vorgelegt. Damit begann die Fiktionsfrist erst zu diesem Zeit
9 - 9 - punkt zu laufen. Der ablehnende Bescheid vom 11. Februar 2016 erging demnach noch innerhalb der Dreimonatsfrist. Er wurde dem Kläger auch noch innerhalb dieser Frist bekanntgegeben, weil er dagegen bereits am 16. Februar 2016 Widerspruch eingelegt hatte. Sein Einwand, die Berufung der Beklagten auf die Unvollständigkeit des Antrags erst zwei Monate nach dessen Eingang verstoße gegen Treu und Glauben, geht schon deshalb fehl, weil die Alternative die Ablehnung des Antrags bereits zu diesem Zeitpunkt gewesen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor ( 124, 124 a VwGO)
10 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Arnold
11 Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf ,00 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG ). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Arnold
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