Angaben zu Arbeitnehmern im Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG

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2 Angaben zu Arbeitnehmern im Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG BERNHARD RIEDER Verschmelzung 5 EU-VerschG, der den Inhalt des Verschmelzungsplans bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen regelt, geht über 220 AktG hinaus und sieht vor, dass auch Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung sowie gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen sind. In dem Beitrag wird versucht, diese Angaben zu konkretisieren. I. Voraussichtliche Auswirkungen auf die Beschäftigung 1. Grundsätzliches 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG 1 zufolge muss der Verschmelzungsplan die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung, insb auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen zum Inhalt haben. Diese Bestimmung geht auf Art 5 lit d der Richtlinie 2005/56/EG 2 zurück, dem zufolge der Verschmelzungsplan Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung enthalten muss. 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG hat nur Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, nicht aber zu den Folgen für die Arbeitnehmervertretungen zum Gegenstand. Insoweit ist 5 Abs 2 Z 10 EU-VerschG (dazu unter Pkt II.) lex specialis. 3 Die Leitungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollen durch diese Bestimmung gehalten sein, schon im Verschmelzungsplan zu künftigen Entwicklungen Stellung zu nehmen, die sich aus der Verschmelzung für die Beschäftigten ergeben können Verhältnis zum Verschmelzungsbericht Ähnliche Angaben sind auch im Verschmelzungsbericht erforderlich. Wie die im Verschmelzungsplan und im Verschmelzungsbericht zu machenden Angaben abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Materialien nicht. Zum Verhältnis der Angaben zu den Arbeitnehmern im Verschmelzungsplan und im Verschmelzungsbericht interessieren hier insb folgende Aspekte: Dr. Bernhard Rieder ist Rechtsanwalt in Wien. 1 Ähnlich 122c Abs 2 Z 4 dumwg ohne den Hinweis, dass insb auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen einzugehen ist. 2 Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl L 310 vom , S 1; vgl auch Art 6 Abs 3 lit i der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Übernahmeangebote, ABl L 142 vom , S 12, der eine ähnliche Regelung enthält. 3 Vgl Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4 (2009) 122c Rz 19 mwn. 4 Neye, Die neue Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, ZIP 2005, 1893 (1895); D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG (Loseblatt) 122c Rz 94; Kulenkamp, Die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU (2009) 181; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht (2010) 723; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2 (2010) 5 EU-VerschG Rz 19. Erstens ist nur der Verschmelzungsbericht, nicht aber auch der Verschmelzungsplan dem zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung oder, falls es ein solches nicht gibt, den Arbeitnehmern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, zur Verfügung zu stellen. Es dient daher der Verschmelzungsplan primär der Information der Gesellschafter, die Information der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmervertretungen erfolgt durch den Verschmelzungsbericht. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Verschmelzungsbericht ebenfalls in erster Linie der Information der Gesellschafter, aber eben auch der Arbeitnehmer, dient. 5 Der Adressatenkreis des Verschmelzungsberichts geht daher über jenen des Verschmelzungsplans hinaus. 6 Teleologisch ist daher im Hinblick auf den engeren Adressatenkreis des Verschmelzungsplans eine enge Auslegung des 5 Abs 2 Z 4 und 10 EU-VerschG geboten. 7 Zweitens ist vom Wortlaut zu schließen, dass die Angaben im Verschmelzungsbericht 8 umfangreicher sind als jene im Verschmelzungsplan. 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG besagt in Übereinstimmung mit Art 5 lit d der Richtlinie 2005/56/EG, dass die voraussichtlichen Auswirkungen... auf die Beschäftigung 9 Inhalt des Verschmelzungsplans sein 5 Art 7 der Richtlinie 2005/56/EG spricht von einem für die Gesellschafter bestimmten Bericht, in dem die Auswirkungen auf die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer erläutert werden; vgl nur Neye, ZIP 2005, 1896; Kallmeyer/Kappes, Grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen nach SEVIC Systems und der EU-Verschmelzungsrichtlinie, AG 2006, 224 (232); Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5 (2009) 122e UmwG Rz 2; Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG (2009) 122e Rz 2; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG 4 (2010) 122e Rz 1; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 729 f; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 6 EU-VerschG Rz 3. 6 Vgl dazu auch Simon/Hinrichs, Unterrichtung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, NZA 2008, 391 (392). Ob Adressaten des Verschmelzungsberichts nur die Arbeitnehmer der österreichischen beteiligten Gesellschaft oder auch der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft(en) sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Adressantenkreis des Verschmelzungsberichts jedenfalls über jenen des Verschmelzungsplans hinausgeht; dies gilt sinngemäß auch für die Gläubiger. Vgl zu dieser Frage Wenger in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen (2008) 6 EU-VerschG Rz 19; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 730; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 6 EU-VerschG Rz Vgl Simon/Hinrichs, NZA 2008, Der Verschmelzungsbericht bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen geht im Hinblick auf die Angaben über die Arbeitnehmer über den Verschmelzungsbericht nach 220a AktG bei nationalen Verschmelzungen hinaus. 9 Nach Simon/Hinrichs (NZA 2008, 392) bezieht sich der Begriff der Beschäftigung allein auf die Ausübung einer aktiven Tätigkeit und umfasst lediglich die Auswirkungen auf die vom einzelnen Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung und insoweit nur einen Teilbereich des Arbeitsverhältnisses. 2/

3 müssen Abs 2 Z 10 EU-VerschG zufolge sind auch gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden, in den Verschmelzungsplan aufzunehmen. Demgegenüber sprechen 6 Abs 1 EU-VerschG und Art 7 der Richtlinie 2005/56/EG davon, dass im Verschmelzungsbericht die Auswirkungen... auf... die Arbeitnehmer zu erläutern sind. 11 Im Verschmelzungsbericht sind daher die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und nicht bloß auf die Beschäftigung und das Mitbestimmungsverfahren aufzunehmen. Dem Wortlaut nach ist daher zu schließen, dass die Angaben im Verschmelzungsbericht inhaltlich umfangreicher sein müssen als jene im Verschmelzungsplan. So umfassen die Angaben im Verschmelzungsbericht einerseits individualrechtliche Auswirkungen wie insb den etwaigen Arbeitgeberwechsel und damit zusammenhängend die Sicherung der Erfüllung der schuldrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer. Andererseits sind auch die kollektivarbeitsrechtlichen Auswirkungen erfasst, speziell Änderungen im Hinblick auf die Mitbestimmung. Darzustellen sind schließlich sonstige Maßnahmen, welche die Arbeitnehmer im Zuge der Verschmelzung betreffen, etwa ein geplanter Personalabbau. 12 Drittens sind im Verschmelzungsbericht die einzelnen im Verschmelzungsplan enthaltenen Angaben zu erläutern. 13 Dies ergibt sich aus 3 Abs 2 EU-VerschG ivm 220a AktG. Daraus lässt sich schließen, dass nicht nur der Inhalt des Verschmelzungsberichts über jenen des Verschmelzungsplans hinausgeht, sondern dass auch die Darstellung im Verschmelzungsbericht umfangreicher sein muss als jene im Verschmelzungsplan. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Angaben im Verschmelzungsbericht umfangreicher sein müssen als jene im Verschmelzungsplan und es keine Angaben gibt, die zwar im Verschmelzungsplan zu machen wären, nicht aber im Verschmelzungsbericht. An sich ist kein Grund ersichtlich, dieselben Angaben sowohl im Verschmelzungsplan als auch im Verschmelzungsbericht aufzunehmen. 14 Für diese 10 Über Art 5 lit d der Richtlinie 2005/56/EG hinaus ist in 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG vorgesehen, dass insb die Auswirkungen auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen umfasst sind Abs 1 EU-VerschG besagt über Art 7 der Richtlinie 2005/56/EG hinaus, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer einschließlich der Auswirkungen auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer zu erläutern sind. 12 Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2 (2007) 122e Rz 11; Simon/Hinrichs, NZA 2008, 393; Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122e Rz 9; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122e UmwG Rz 11; Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122e Rz 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG 4, 122e Rz 8; Wenger in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 6 EU-VerschG Rz 22; aa Dzida/Schramm, Arbeitsrechtliche Pflichtangaben bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen, NZG 2008, 521 (525 f). Ausführlich zu den arbeitnehmerbezogenen Berichtsgegenständen Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 732 f; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 6 EU-VerschG Rz 11 ff. 13 Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122e Rz 6; D. Mayer (in Widmann/Mayer, UmwG, 122e Rz 23 und Rz 30) zufolge ist nur die Berichtspflicht gegenüber den Anteils - inhabern ausführlich, hinsichtlich der Arbeitnehmer und Gläubiger könne der Umfang auf ein vernünftiges Maß reduziert werden; aus diesem Grund genüge eine Wiederholung der Angaben im Verschmelzungsplan; dazu auch Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 731 f und ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 6 EU-VerschG Rz 11, der bezweifelt, ob eine Wiederholung der Angaben im Verschmelzungsplan ausreicht; eine ausführliche Erläuterung verlange das Gesetz aber nicht; zum Verschmelzungsbericht bei der nationalen Verschmelzung siehe etwa Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 220a AktG Rz Vetter, Die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung im UmwG, AG 2006, 613 (620); Kulenkamp, Verschmelzung, 182. Auffassung spricht auch, dass der Adressatenkreis des Verschmelzungsplans nicht über jenen des Verschmelzungsberichts hinausgeht. Die Aufnahme einer solchen rein deskriptiven Bestimmung in einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt 15 bzw Vertrag 16 ist systematisch auch etwas ungewöhnlich. 17 Dies gilt insb vor dem Hintergrund, dass im Verschmelzungsbericht ohnedies die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer darzustellen sind, auf die Erstellung des Verschmelzungsberichts nicht verzichtet werden kann und der Verschmelzungsbericht am Sitz der Gesellschaft aufzulegen ist ( 221a Abs 2 AktG) sowie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Verschmelzungsberichts zu erteilen ist ( 221a Abs 4 AktG) bzw der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist ( 97 Abs 1 GmbHG). Für eine Information der Gesellschafter vor der Beschlussfassung ist daher durch den Verschmelzungsbericht jedenfalls gesorgt, sodass der Mehrwert der Aufnahme dieser Angaben in den Verschmelzungsplan so ein solcher überhaupt existiert begrenzt ist. Eine detaillierte Darstellung im Verschmelzungsplan ist somit nicht erforderlich, weil sie im Verschmelzungsbericht erfolgen kann und muss. Im Hinblick auf die umfangreichen Informationen im Verschmelzungsbericht ist daher im Verschmelzungsplan eine Darstellung der Grundzüge ausreichend. 18 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG davon spricht, dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung anzugeben sind. Dies ist darin begründet, dass sich zwischen Aufstellung des Verschmelzungsplans und Offenlegung die Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer ändern können. Auf solche Änderungen, die nach der Aufstellung des Verschmelzungsplans eintreten, ist im Verschmelzungsbericht einzugehen. 19 Darüber hinaus können auch nicht sämtliche Auswirkungen exakt vorhergesehen werden. 3. Erforderliche Angaben 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG kann aufgrund des unter Pkt I.2. Gesagten eng ausgelegt werden. Im Verschmelzungsplan sind nach ha in Deutschland nur jene Informationen zur Beschäftigung aufzunehmen, die für die Gesellschafter relevant sind. 20 Es sollen daher Informationen, die vornehmlich für 15 Vgl etwa D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 15; Bayer in Lutter/ Winter, UmwG 4, 122c Rz 3 mwn; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 4; instruktiv Kulenkamp, Verschmelzung, 159 ff. 16 St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 5 EU-VerschG Rz 3c; Simon/ Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 2; siehe die Nachweise bei Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz Vetter, AG 2006, So auch Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 723; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz So Vetter, AG 2006, 620; Simon/Rubner, Die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen ins deutsche Recht, Der Konzern 2006, 835 (838); Dzida/Schramm, NZG 2008, 526; Simon/Hinrichs, NZA 2008, 392; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz 19; Kulenkamp, Verschmelzung, 182 f; Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 16; Lutz, Hinweise für den Vertragsgestalter bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unter dem besonderen Gesichtspunkt der Hinausverschmelzung, BWNotZ 2010, 23 (29); vgl auch Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz 19 mwn; aa etwa Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122c Rz 21; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, 723; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz /2011

4 die Arbeitnehmer von Bedeutung sind, im Verschmelzungsplan nicht gegeben werden müssen, sodass Angaben zu Kündigungsschutz, Weitergeltung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen im Verschmelzungsplan grundsätzlich nicht erforderlich sein sollen. 21 Auch Angaben zu den Auswirkungen der Verschmelzung auf die Arbeitnehmer - vertretungen sollen entbehrlich sein. 22 In der Praxis ist aber nur schwer abzugrenzen, welche Informationen ausschließlich für Arbeitnehmer relevant sind, nicht aber für die Gesellschafter. Regelmäßig werden die wesentlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung auch für die Gesellschafter von Interesse sein. So wird etwa für die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft auch die Weitergeltung von bei einer übertragenden Gesellschaft anzuwendenden Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen von Interesse sein, wenn diese Auswirkungen auf den Bilanzgewinn haben können. Risiken aus überobligatorischen inhaltlichen Angaben im Verschmelzungsplan ergeben sich nicht. 23 Für die kautelarjuristische Praxis empfiehlt sich daher aus Rechtssicherheitsüberlegungen auch wenn dies me aufgrund der gebotenen engen Auslegung nicht erforderlich wäre, in Grundzügen auch jene Informationen aufzunehmen, die nicht nur primär für die Gesellschafter, sondern auch für die Arbeitnehmer von Interesse sind. 24 Dies wären nicht nur Angaben zu individualarbeitsrechtlichen, sondern auch zu kollektivarbeitsrechtlichen Folgen der Verschmelzung, 25 etwa den Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Kündigungsschutz und die Fortgeltung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. 26 Ebenfalls aufgenommen werden sollten Angaben zu der erwarteten Gesamtzahl der Arbeitnehmer und allfälligen geplanten Personalmaßnahmen, die das zukünftige Ergebnis der übernehmenden Gesellschaft beeinflussen werden. 27 Da Art 5 lit d der Richtlinie 2005/56/EG bestimmt, dass der Verschmelzungsplan die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung enthalten muss und damit diese Angaben nach dem Recht aller beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich sind, und sowohl Art 5 der Richtlinie 2005/56/EG als auch 5 EU- VerschG von einem gemeinsamen Verschmelzungsplan sprechen, sind die Auswirkungen auf die Beschäftigung in Bezug auf die Arbeitnehmer bzw Beschäftigungsverhältnisse aller beteiligten Gesellschaften, also auch der nicht österreichischen 21 Kulenkamp, Verschmelzung, Kulenkamp, Verschmelzung, Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz Vgl etwa Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122c Rz D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 96; Eckert, Internationales Ge sellschaftsrecht, 723; ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 5 EU-VerschG Rz 12; nach Eckert (Internationales Gesellschaftsrecht, 723 und ders in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz 19) sind auch die Pläne in Bezug auf die Arbeitsplätze und Standorte aufzunehmen. 27 Vetter, AG 2006, 620; Simon/Rubner, Der Konzern 2006, 838; Dzida/Schramm, NZG 2008, 526; Simon/Hinrichs, NZA 2008, 393; Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz 19 mwn; weiters sollen die Kosten etwaiger Reduktionen der Beschäftigtenzahl anzugeben sein; so Simon/Rubner, Der Konzern 2006, 838; dies in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 16; Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz 19; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz 19; aa Dzida/Schramm, NZG 2008, 526, nach denen nur die wesentlichen Faktoren, welche die Höhe der Kosten beeinflussen, nicht aber die Kosten selbst anzugeben sind; nach Simon/Hinrichs (NZA 2008, 393) soll auch die Besetzung der Arbeitsplätze auf den oberen Führungsebenen angegeben werden; nach Hörtnagl (in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz 19) sollen auch die künftigen kollektivarbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen aufzunehmen sein. Gesellschaften darzustellen. 28 Dies kann weiters damit begründet werden, dass auch die Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften insb für die Gesellschafter von Interesse sein können. Beschäftigt eine Gesellschaft keine Arbeitnehmer, ist dies im Verschmelzungsplan zu erwähnen. In diesem Fall sind keine weiteren Angaben für diese Gesellschaft erforderlich. 29 II. Angaben zu dem Verfahren über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer 1. Grundsätzliches Der Verschmelzungsplan muss nach 5 Abs 2 Z 10 EU- VerschG 30 gegebenenfalls auch Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervor - gehenden Gesellschaft geregelt werden, enthalten. Mit dieser Bestimmung wird Art 5 lit j der Richtlinie 2005/56/EG umgesetzt. Eine ähnliche Bestimmung existiert für die SE. 31 Bei nationalen Verschmelzungen ist eine solche Regelung für den Verschmelzungsvertrag nach 220 AktG nicht vorgesehen. Welche Angaben konkret in den Verschmelzungsplan aufzunehmen sind, lässt sich dem Gesetz und auch der Richtlinie nicht unmittelbar entnehmen. Zum Verhältnis dieser Angabe im Verschmelzungsplan und dem Verschmelzungsbericht kann auf die Ausführungen unter Pkt I.2. verwiesen werden. Im Verschmelzungsbericht sind nämlich auch Änderungen der Mitbestimmung zu erläutern. 32 Im Hinblick auf die umfangreichen Informationen im Verschmelzungsbericht, der ua der Information der Arbeitnehmer dient, 33 und der Fokussierung des Verschmelzungsplans auf die Information der Gesellschafter ist eine Darstellung der Grundzüge ausreichend. 34 Auch hier ist zu bemerken, dass die Aufnahme einer solchen rein deskriptiven Bestimmung in einen gesellschaftsrecht lichen Organisationsakt bzw Vertrag systematisch etwas ungewöhnlich ist. 2. Erforderliche Angaben 2.1. Keine Darstellung des Verfahrens Vorweg ist festzuhalten, dass die Erläuterung des Verfahrens über die Arbeitnehmermitbestimmung im Verschmelzungsplan nicht immer erforderlich ist (arg: gegebenenfalls ) Vgl Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz Kaufmann, Die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-Verschmelzungsgesetz, RdW 2008, 123 (124 FN 23); St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 5 EU-VerschG Rz Entspricht 122c Abs 2 Z 10 dumwg. 31 Art 20 Abs 1 lit i der Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABL L 294 vom , S Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122e Rz 11; Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122e Rz 9 mwn; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG 4, 122e Rz 8 mwn; vgl auch Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122e UmwG Rz Kulenkamp, Verschmelzung, Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz 25; Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 28; so zur SE etwa Neun in Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft 2 (2005) 95; aa Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 23, denen zufolge die Angaben so konkret wie möglich sein müssen, weil die Frage der künftigen Arbeitnehmermitbestimmung auf für die Gesellschafter von zentraler Bedeutung ist; aa auch H.-F. Müller, Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts: Die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung, ZIP 2007, 1081 (1084), nach dem detaillierte Aussagen zu dem Verfahren zu machen sind. 35 Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122c Rz 31; D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 135; Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 27; vgl auch Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz 24. 2/

5 Steht nämlich bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans fest, dass keine Verhandlungen geführt werden, sind auch Ausführungen hierüber im Verschmelzungsplan entbehrlich. Verhandlungen werden dann nicht geführt, wenn die Grundregel des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2005/56/EG bzw 258 Abs 3 ArbVG und damit automatisch das Sitzrecht der übernehmenden Gesellschaft zur Anwendung kommt, die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften gem Art 16 Abs 4 lit a der Richt linie 2005/56/EG bzw 261 Abs 1 ArbVG beschließen, keine Verhandlungen zu führen, oder das besondere Verhandlungsgremium nach Art 16 Abs 4 lit b der Richtlinie 2005/56/EG bzw 260 Abs 3 ivm 227 Abs 1 ArbVG beschließt, dass keine Verhandlungen eröffnet (oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet) werden. 5 Abs 2 Z 10 EU-VerschG spricht in Übereinstimmung mit Art 5 lit j der Richtlinie 2005/56/EG davon, dass Angaben zu dem Verfahren über die Arbeitnehmermitbestimmung zu machen sind. Betrachtet man den Wortlaut, stellt sich die Frage, ob auch in den drei eben erwähnten Fällen Angaben zu machen sind, weil in diesen Fällen kein Verhandlungsverfahren stattfindet. Die Europäische Kommission führte in der Begründung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung ihres ursprünglichen Vorschlags aus, dass der Verschmelzungsplan erkennen lassen müsse, in welcher Weise die Arbeitnehmer an den Beschlüssen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft mitwirken. 36 Die ErlRV verstehen unter den Angaben auch den Beschluss der zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften, ohne Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite die Auffangregelung zur Mitbestimmung anzuwenden. 37 Trotz des vom Gesetzgeber verwendeten Terminus Verfahren sind daher nach einer Ansicht auch die drei angeführten Fälle erfasst. 38 Zum Teil wird vertreten, dass in diesen Fällen das Ergebnis einer Mitbestimmungslösung nach den gesetzlichen Auffangregelungen beschrieben werden soll. 39 Nach me zutreffender aa 40 können die Angaben entfallen, wenn das Verhandlungsverfahren nicht durchgeführt werden musste. Für diese Ansicht spricht insb der Wortlaut, dem zufolge nur gegebenenfalls Angaben zum Verfahren und nicht zur Mitbestimmung in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu machen sind. Alles Weitere könnte auch dem Verschmelzungsbericht entnommen werden. Geht man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass auch in den drei erwähnten Fällen Angaben nach 5 Abs 2 Z 10 EU-VerschG zu machen sind, gilt Folgendes: Kommt die Grundregel des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2005/56/EG bzw 258 Abs 3 ArbVG zur Anwendung, gelten für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesell- 36 KOM (2003) 703, ErlRV 171 BlgNR 23. GP, Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz 25; D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 135; Kulenkamp, Verschmelzung, 195 f; ausführlich Neun in Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft 2, 94 f; Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122c Rz 31; Limmer in Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung 3 (2007) Rz 3101; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz 27. schaft die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung jenes Mitgliedstaates, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat (Sitzstaatprinzip). 41 Folge dieser Grundregel ist, dass für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft(en) das Mitbestimmungsregime wechselt, nämlich dass jenes der übernehmenden Gesellschaft anzuwenden ist. Für die übernehmende Gesellschaft ändert sich mitbestimmungsrechtlich nichts. 42 Hierauf sollte im Verschmelzungsplan hingewiesen werden. Beschließen die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften gem Art 16 Abs 4 lit a der Richtlinie 2005/56/EG bzw 261 Abs 1 ArbVG vor Aufstellung des Verschmelzungsplans, keine Verhandlungen zu führen, kommt es zu einer Auffangregelung in Gestalt der Anwendung der höchsten Mitbestimmungs - niveaus, dh, die vor der Verschmelzung bestehenden Rechte der Arbeitnehmer dürfen nicht beschränkt oder verringert werden (Art 16 Abs 3 lit h der Richtlinie 2005/56/EG ivm Anhang Teil 3 lit b der Richtlinie 2001/86/EG bzw 260 ivm 245 ArbVG). 43 In diesem Fall ist auf die gesetzliche Auffangregelung hinzuweisen. 44 Wird das besondere Verhandlungsgremium vor Aufstellung des Verschmelzungsplans eingerichtet (dazu unter Pkt II.2.2) und beschließt es nach Art 16 Abs 4 lit b der Richtlinie 2005/56/EG bzw 260 Abs 3 ivm 227 Abs 1 ArbVG, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden, ist die Mitbestimmungsregelung des Aufnahmestaates anzuwenden (Art 16 Abs 4 lit b der Richtlinie). 45 In diesem Fall gilt das zum ersten Aufzählungspunkt Gesagte. In den drei erwähnten Fällen sind daher wenn man davon ausgeht, dass überhaupt Angaben zu machen sind die mitbestimmungsrechtlichen Auswirkungen kurz darzustellen. Wurde ein Verfahren durchgeführt und liegt was praktisch nicht vorkommt das Verfahrensergebnis bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans vor, ist die Darstellung des Verlaufs des konkreten Verfahrens nicht erforderlich, weil das Verfahren in diesem Fall bereits be endet ist und damit die Information der Gesellschafter über den Ablauf des Verfahrens entbehrlich ist. Es wird aber vertreten, dass das Verhandlungs- bzw Verfahrensergebnis in Grundzügen erläutert werden sollte. 46 Nach aa 47 können die Angaben entfallen, weil sich die Anteilsinhaber in diesem Fall im Verschmelzungsbericht über die künftigen Mitbestimmungs - regeln informieren können. 48 Dem Wortlaut des 5 Abs 2 Z 10 EU-VerschG zufolge ist nämlich nur das Verfahren, nicht aber die dann in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geltende Mitbestimmung darzustellen. Zusammengefasst sind daher nach wohl überwiegender Ansicht in den drei erwähnten Fällen und wenn bereits ein 41 Eckert/Schimka, Die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach dem EU-VerschG, WBl 2008, 201 (202). 42 Eckert/Schimka, WBl 2008, 202 f. 43 Eckert/Schimka, WBl 2008, Vgl Dzida/Schramm, NZG 2008, Eckert/Schimka, WBl 2008, Dzida/Schramm, NZG 2008, 527; Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG 2, 122c Rz 31; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 5, 122c UmwG Rz Dagegen könnte eingewendet werden, dass sich die Gesellschafter generell im Verschmelzungsbericht informieren können, sodass in diesem Fall dasselbe gelten muss wie für die anderen hier dargestellten Fälle. 98 2/2011

6 Verfahrensergebnis vorliegt, die mitbestimmungsrechtlichen Auswirkungen im Verschmelzungsplan darzustellen. Nach aa können in diesen Fällen im Verschmelzungsplan Angaben zur Mitbestimmung unterbleiben Abstrakte Darstellung des Verfahrens Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind jedenfalls dann abstrakt darzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans noch nicht feststeht, dass keine Verhandlungen geführt werden, also noch offen ist, ob Verhandlungen geführt werden oder nicht. In diesem Fall sind abstrakt die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens darzustellen, namentlich die Einleitung des Verfahrens, die Bildung und Zusammensetzung des Verhandlungsgremiums, der Ablauf des Verfahrens und der Mindestinhalt der Vereinbarung des besonderen Verhandlungsgremiums und des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften. 49 Darüber hinaus sind im Überblick die Möglichkeit 1.) der zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, zu beschließen, keine Verhandlungen zu führen, und 2.) des besonderen Verhandlungsgremiums, zu beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen oder bereits eröffnete Verhandlungen zu beenden, darzustellen. 50 Angaben zu einer allenfalls bereits ausgearbeiteten Verhandlungsstrategie der Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften sind nicht aufzunehmen, um der Arbeitnehmerseite keinen zu weitgehenden Einblick in die Planungen der Leitungsorgane zu geben. 51 Die konkreten Ergebnisse sind, wenn möglich, im Verschmelzungsbericht oder im Rahmen der Auskunftserteilung in der Gesellschafterversammlung mitzuteilen Konkrete Darstellung des Verfahrens? Zu prüfen ist schließlich, ob es auch Fälle gibt, in denen das Verfahren nicht nur abstrakt, sondern konkret darzustellen ist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn das Verhandlungsverfahren über die Mitbestimmung bei Erstellung des Verschmelzungsplans bereits begonnen hat. Gem 260 Abs 1 ArbVG gelten für Unternehmen, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen (sollen) und ihren Sitz im Inland haben (werden), die Bestimmungen des VI. Teils über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen. 215 Abs 1 ArbVG wiederum besagt, dass das besondere Verhandlungsgremium aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten 49 Nach Simon/Rubner (in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 24) ist auch die konkrete mitbestimmungsrechtliche Situation in den beteiligten Gesellschaften (also insb Zahl der Arbeitnehmer, derzeitige Mitbestimmungsrechte in den Aufsichts- bzw Verwaltungsorganen, gegebenenfalls darin vertretene Gewerkschaften) zu schildern; vgl auch Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz Vgl zur SE Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar (2004) 17 SEG Rz Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz 24 mwn. ist. Diese Aufforderung gem 215 Abs 1 ArbVG hat unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans zu erfolgen. Das Verhandlungsverfahren über die Mitbestimmung wird daher dem Wortlaut zufolge erst nach Offenlegung des Verschmelzungsplans eingeleitet. 53 Das konkrete Verfahren an sich kann daher nach dem Wortlaut bei der Erstellung des Verschmelzungsplans noch nicht berücksichtigt werden. 54 Die Angaben zum Verfahren im Verschmelzungsplan könnten daher nur eine abstrakte Darstellung der Rechtslage für Zwecke der Information der Gesellschafter beinhalten. 55 Im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans würden nach den ErlRV die Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft noch nicht allzu weit fortgeschritten sein. Aus diesem Grund sollen nach den ErlRV Angaben über den aktuellen Stand der Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung oder über den Beschluss der zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften, ohne Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite die Auffangregelung zur Mitbestimmung anzuwenden, zu machen sein. 56 Die ErlRV gehen somit davon aus, dass die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums vor Aufstellung des Verschmelzungsplans erfolgen kann. Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/86/EG 57 besagt, dass so rasch wie möglich die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaften einzuleiten sind. Auch dies spricht dafür, dass das Verhandlungsverfahren bereits vor Offenlegung des Verschmelzungsplans erfolgen kann. Insb in der deutschen Literatur wird vertreten, dass das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer auch bereits vor der Offenlegung des Verschmelzungsplans eingeleitet werden kann. 58 Dies kann sich anbieten, um im Einvernehmen mit den Akteuren auf Arbeitnehmerseite das Prozedere der Verschmelzung zu beschleunigen Zur SE siehe Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/86/EG; vgl etwa Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar, 17 SEG Rz 12; ebenso in Deutschland, vgl 6 Abs 1 und 2 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG). 54 Zu Deutschland vgl Bayer in Lutter/Winter, UmwG 4, 122c Rz D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 135; Kulenkamp, Verschmelzung, 195; zur SE Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar, 17 SEG Rz ErlRV 171 BlgNR 23. GP, 10; siehe auch St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 5 EU-VerschG Rz Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl 294 vom , S 22; Art 16 Abs 3 lit a der Richtlinie 2005/56/EG verweist auf Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/86/EG. 58 Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz 24 FN 26; Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 29; vgl zur SE Oetker in Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft (2005) 292; ders in Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar (2008) 4 SEBG Rz 11. Dies wird damit begründet, dass 4 Abs 1 SEBG den Zeitpunkt der Aufforderung nicht vorgibt, sie jedoch spätestens unverzüglich nach Offenlegung des jeweiligen Plans zur Gründung einer SE zu erfolgen hat, weil die zu diesem Zeitpunkt nach 4 Abs 2 SEBG geschuldete Information denknotwendig die Aufforderung zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums voraussetzt. Die Aufforderung kann demnach auch vor der Information nach 4 Abs 2 SEBG und vor Offenlegung des Verschmelzungsplans erklärt werden. Anders als 4 SEBG sieht 215 Abs 2 ArbVG jedoch vor, dass die Aufforderung zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans zu erfolgen hat (diese Regelung geht auf Art 3 der Richtlinie 2001/86/EG zurück). Wie oben erwähnt, gehen die ErlRV aber davon aus, dass die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums vor Aufstellung des Verschmelzungsplans erfolgen kann. ME ist das Gesetz daher so zu verstehen, dass die Aufforderung vor Offenlegung des Verschmelzungsplans erfolgen darf, aber spätestens unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans erfolgen muss. Diese Auslegung deckt sich auch mit der in Deutschland vertretenen Ansicht, dass die Aufforderung spätestens unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans erfolgen muss (Oetker in Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar, 4 SEBG Rz 11; Feuerborn in Kölner Komm AktG 3, 4 SEBG Rz 16). 59 Oetker in Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar, 4 SEBG Rz 11. 2/

7 Bei diesem me zutreffenden Verständnis stellt sich die Frage, ob das konkrete Verfahren bzw der konkrete Verhandlungsstand darzustellen ist, wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans bereits begonnen haben, diese aber noch nicht abgeschlossen sind. Nach den ErlRV sollen Angaben über den aktuellen Stand der Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung zu machen sein. 60 Nach einer Literaturmeinung sollen etwaige Zwischenergebnisse der Verhandlung allenfalls dann dargestellt werden, wenn insoweit schon eine abschließende Einigung erzielt wurde. 61 Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass es zu weit geht, stets eine konkrete Darstellung des Verhandlungsstands zu fordern, selbst wenn noch kein (endgültiges) Verhandlungsergebnis erzielt wurde, sondern dass hier vielmehr eine knappe abstrakte Darstellung der Rechtslage 62 und nach überwiegender Ansicht auch der denkbaren Verfahrensergebnisse 63 ausreicht. Konkrete Ausführungen über den bisherigen Verhandlungsstand sind auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Zustimmungsvorbehalts der Gesellschafter nicht erforderlich. 64 Steht nämlich die konkrete Mitbestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung noch nicht fest, kann die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden. Damit können die Gesellschafter verhindern, mitbestimmungsrechtlich die Katze im Sack zu kaufen. 65 Eine Darstellung des Verhandlungsstands könnte aber immer nur eine Momentaufnahme sein, die den Gesellschaftern die endgültige Entscheidung, ob sie der Verschmelzung uneingeschränkt zustimmen oder von ihrem Zustimmungsvorbehalt Gebrauch machen wollen, nicht abnehmen kann. Eine konkrete Darstellung ist auch nicht erforderlich, weil sie, wenn faktisch möglich, im Verschmelzungsbericht erfolgen kann und muss. 66 Im Verschmelzungsbericht sind nämlich die schon im Verschmelzungsplan enthaltenen Angaben zu erläutern ErlRV 171 BlgNR 23. GP, 10; so auch Limmer in Limmer, Unternehmensumwandlung 3, Rz Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz Dzida/Schramm, NZG 2008, Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 29; vgl auch Dzida/Schramm, NZG 2008, 527; D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 135; Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz Willemsen in Kallmeyer, UmwG 4, 122c Rz 29 FN 3 mwn. 65 Simon/Rubner in Kölner Komm UmwG, 122c Rz D. Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, 122c Rz 135; vgl dazu auch Eckert in Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung 2, 5 EU-VerschG Rz St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Verschmelzungen, 6 EU-VerschG Rz 22. Im Ergebnis führt dies dazu, dass in keinem Fall eine Darstellung des konkreten Verfahrens erfolgt. Hat das Verfahren noch nicht begonnen, kann das Verfahren nur abstrakt dargestellt werden. Haben die Verhandlungen zwar bereits begonnen, sind sie aber noch nicht abgeschlossen, ist ebenfalls eine abstrakte Darstellung der Rechtslage bzw der denkbaren Verfahrensergebnisse ausreichend. Sind die Verhandlungen aber bereits abgeschlossen, macht es keinen Sinn mehr, das Verfahren zu beschreiben. III. Zusammenfassung 1. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung sowie das Verfahren über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte sind im Verschmelzungsplan, wenn überhaupt, lediglich in Grundzügen darzustellen. Eine detaillierte Darstellung ist nicht erforderlich. 2. Nach ha in Deutschland sind nur jene Informationen zur Beschäftigung aufzunehmen, die für die Gesellschafter relevant sind. Da in der Praxis aber nur schwer abzugrenzen ist, welche Informationen ausschließlich für die Arbeitnehmer relevant sind, nicht aber für die Gesellschafter, sollten in der Praxis auch wenn dies aufgrund der gebotenen engen Auslegung nicht erforderlich ist in Grundzügen auch jene Informationen aufgenommen werden, die nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für die Arbeitnehmer von Interesse sind. 3. Nach einer Ansicht sind die mitbestimmungsrecht lichen Auswirkungen im Verschmelzungsplan auch dann darzustellen, wenn keine Verhandlungen geführt werden oder bereits ein Verhandlungsergebnis vorliegt. Nach einer me zutreffenden aa können in diesen Fällen im Verschmelzungsplan Angaben zur Mitbestimmung unterbleiben. 4. Steht im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans noch nicht fest, dass keine Verhandlungen geführt werden (ist also noch offen, ob Verhandlungen geführt werden), sind die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens abstrakt darzustellen. 5. Haben die Verhandlungen im Zeitpunkt der Aufstellung des Verschmelzungsplans zwar bereits begonnen, sind sie aber noch nicht abgeschlossen, ist nach me zutreffender Ansicht ebenfalls eine abstrakte Darstellung der Rechtslage ausreichend. Nach aa sind Angaben zum konkreten Verfahren zu machen. neu! Nationale und grenzüberschreitende Vermögensnachfolge durch Erben, Schenken & Stiften Fraberger/Petritz (Hrsg.) 2011, 724 Seiten, geb. ISBN EUR 98, Leseprobe unter /2011

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