Nummer/Jahrgang: 17/2010 Ausgegeben zu Reken am: Bekanntmachung über die Ersatzbenennung eines Gemeinderatsmitgliedes

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1 AMTSBLATT der Gemeinde Reken Nummer/Jahrgang: 17/2010 Ausgegeben zu Reken am: Inhalt: 1. Bekanntmachung über die Ersatzbenennung eines Gemeinderatsmitgliedes 2. Bekanntmachung des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 zur erneuten eingeschränkten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes IKG 1 "Westmünsterland Gewerbepark A 31" auf dem Gebiet der Gemeinden Heiden und Reken gemäß 4 a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; Satzungsbeschluss / Inkrafttreten 4. Gestaltungssatzung gemäß 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) zum Bebauungsplan BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken, vom Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken; Anpassung im Wege der Berichtigung für den Bereich "Ortskern", Ortsteil Groß Reken Herausgeber: Vertrieb: DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE REKEN - Das Amtsblatt liegt im Rathaus sowie in allen Geschäftsstellen der örtlichen Banken und Sparkassen zur kostenlosen Mitnahme aus. - Im Internet steht es zur Verfügung unter - Laufender Bezug ist im Jahresabonnement gegen eine Bezugsgebühr von 23,- möglich; Abbestellungen müssen spätestens bis zum eines Jahres bei der Gemeindeverwaltung Reken - Hauptamt -, Kirchstr. 14, Reken, vorliegen.

2 - 2 - Bekanntmachung über die Ersatzbestimmung eines Gemeinderatsmitgliedes Das Ratsmitglied Dirk Nienhaus, Frankenstraße 9 a, Reken, hat am sein Mandat als Mitglied des Rates der Gemeinde Reken niedergelegt. Gemäß 45 (2) Kommunalwahlgesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung habe ich als Nachfolger aus der Reserveliste der SPD Herrn Willi Niewerth, Overbergstraße 5, Reken, festgestellt. Gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung kann gemäß 45 (2) in Verbindung mit 39 (1) des Kommunalwahlgesetzes NRW innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei mir als Wahlleiter, Kirchstraße 14, Reken, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Reken, gez. Uphoff Gottfried Uphoff Erster Beigeordneter und Wahlleiter

3 - 3 - ZWECKVERBAND WESTMÜNSTERLAND GEWERBEPARK A 31 Bekanntmachung zur erneuten eingeschränkten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes IKG 1 Westmünsterland Gewerbepark A 31 auf dem Gebiet der Gemeinden Heiden und Reken gem. 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 hat in ihrer Sitzung am 30. September 2010 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes IKG 1 Westmünsterland Gewerbepark A 31 auf Teilen der beiden Teilnehmerkommunen Heiden und Reken mit seiner Begründung und dem Umweltbericht einschließlich einer Artenschutzprüfung und eines landschaftspflegerischen Begleitplanes nebst anliegender Karte sowie die nach der Einschätzung des Zweckverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 4a Abs. 3 BauGB erneut für die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplanentwurf (in der Fassung vom ) mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht als Teil der Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom bis (einschließlich) im Rathaus der Stadt Borken, Fachabteilung Umwelt und Planung, Im Piepershagen 17, Borken (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis Uhr und Montag bis Donnerstag Uhr bis Uhr), im Rathaus der Gemeinde Heiden, Rathausplatz 1, Heiden, Bauamt, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.11, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis Uhr, Uhr bis Uhr und Freitag 8.00 Uhr bis Uhr), und im Rathaus der Gemeinde Reken, Bürgerbüro (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis Uhr, Montag bis Mittwoch Uhr bis Uhr und Donnerstag Uhr bis Uhr) und Bauamt (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis Uhr, Montag Uhr bis Uhr und Donnerstag Uhr bis Uhr), Kirchstraße 14, Reken, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist darüber hinaus auch außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung möglich.

4 - 4 - Die ausliegenden Unterlagen beinhalten folgende Stellungnahmen und folgende Arten umweltbezogener Informationen über den Umweltbericht hinaus: - Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 65 (Bergbau und Energie NRW), vom Stellungnahmen der Bezirksregierung Münster, Dez. 26 (Luftverkehr), vom und Stellungnahmen der Bezirksregierung Münster, Dez. 33 (Ländliche Entwicklung/Bodenordnung, vom und Stellungnahmen der Bezirksregierung Münster, Dez. 53 (Umweltüberwachung), vom und Stellungnahmen der RAG Aktiengesellschaft, Herne, vom und Stellungnahme der Gemeinde Südlohn vom Stellungnahme der Gemeinde Velen vom Stellungnahmen des Kreises Borken vom und Stellungnahmen des Kreises Recklinghausen vom und Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, vom Stellungnahmen des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Münsterland, vom , und Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie, Münster, vom und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, vom Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, vom und vom Stellungnahmen des Lippeverbandes, Essen, vom und vom Stellungnahme der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Billerbeck, vom Stellungnahmen der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbh, Mülheim an der Ruhr, vom , und Stellungnahmen der Stadt Dorsten vom und Stellungnahmen der Stadt Haltern am See vom und

5 Stellungnahme der Fürstlich Salm-Salm schen Verwaltung, Rhede, vom Stellungnahme des Kreises Coesfeld vom verschiedene Stellungnahmen von Bürgern aus den Verfahren gemäß 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BauGB - Entwurf des Umweltberichts zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Verbandsgebiet im Bereich südlich des Wirtschaftsweges Kreulkerhok auf dem Gebiet der Gemeinde Reken - Umweltbericht zum Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 auf dem Gebiet der Gemeinden Heiden und Reken vom September Umweltstudie zur 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, auf dem Gebiet der Gemeinde Reken zur Darstellung eines interkommunalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches (GIB), Pridik + Freese, Marl, Umweltbericht nach 15 LPlG, Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) im Rahmen der 15. Änderung des Regionalplanes Teilabschnitt Münsterland, Stand Dr. jur. Heinz Janning, Wettringen: Rechtsgutachten zur Genehmigungsfähigkeit der 15. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, im Gebiet der Gemeinde Reken zur Darstellung eines interkommunalen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen an der Anschlussstelle Reken der A 31, vom Schallgutachten Nr Lärmeinwirkungen im Rahmen der Bauleitplanung zur Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeparks in Reken, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Schallgutachten Nr Verkehrs- und Gewerbelärmeinwirkungen im Rahmen der Bauleitplanung zur Entwicklung des Gewerbeparks Westmünsterland in Reken, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Bodengutachten Nr. p/ Interkommunaler Gewerbepark Borken-Heiden- Reken, Untersuchung zur Versickerung von Regenwasser / Entwässerungsplanung, igb Gey & John GbR, Münster, Ingenieurgeologisches Gutachten Nr mit Ergänzungen, Dr. rer. Nat. Ludger Börding, Nottuln, , (1. Ergänzung), (2. Ergänzung), (3. Ergänzung) - Raumordnerischer Vertrag Interkommunales Gewerbegebiet der Kommunen Borken, Heiden und Reken an der Anschlussstelle 35 Reken der A 31, Münster,

6 Vorstudie zum potentiellen Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien zur Planung eines interkommunalen Gewerbegebietes bei Reken (Kreis Borken), AgL Büro für Umweltgutachten, Saerbeck, Zwischenbericht zum Fachbeitrag über das Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien im Rahmen der Planung eines interkommunalen Gewerbegebiets bei Reken (Kreis Borken), AgL Büro für Umweltplanung, Saerbeck, Untersuchung zum Vorkommen von Amphibien, Reptilien, Vögeln und Fledermäusen für das Gebiet des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31, Pridik + Freese / AgL Büro für Umweltgutachten, Marl/Saerbeck, Oktober Begehungsprotokoll der Fläche des Bebauungsplans IKG 1 für den geplanten Gewerbepark Westmünsterland A31, Dr. Carsten Trappmann, Münster, Dezember Verkehrsprognose für den Anschluss des Gewerbeparks Westmünsterland an die L 600 in Reken Kurzbericht-, Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbh, Bochum, Oktober Ergebnis der archäologischen Voruntersuchungen im Bereich des Westmünsterland Gewerbeparks A 31, LWL, Westfälisches Museum für Archäologie, Münster, Studie zur Entwässerungstechnischen Erschließung des Interkommunalen Gewerbeparks A 31 Borken Heiden Reken, Tuttahs & Meyer Ingenieurgesellschaft, Bochum, März Selbstverpflichtungs-Erklärung des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 vom zu - Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und - Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung artenschutzrechtlicher Verbote einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, Continuous ecological functionality-measures) im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan IKG 1 Westmünsterland Gewerbepark A 31 Der Bebauungsplan für das Verbandsgebiet erstreckt sich auf einen ca. 72 ha großen Bereich nördlich und südlich der Straße Kreulkerhok (L 600) und östlich der Anschlussstelle Nr. 35 Reken der Autobahn A 31. Südlich der L 600 sind im zukünftigen Bebauungsplan im Wesentlichen die Entwässerungsanlagen des Gewerbeparks und der angrenzenden Bundesautobahn sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Die Lage des räumlichen Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

7 - 7 - Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebietes an der Anschlussstelle Nr. 35 der A 31 zu schaffen. Dazu werden Teile des Gebietes zukünftig als Industriegebiet bzw. als Flächen für die Ver- und Entsorgung sowie als Flächen für Regelungen des Wasserabflusses (Regenrückhaltebecken) festgesetzt. Weitere Teile des räumlichen Geltungsbereichs werden u.a. auch als Wald, Fläche für die Landwirtschaft und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Innerhalb der v.g. Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei den v.g. Stellen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift innerhalb der v.g. Zeiten abgegeben werden. Die Zulässigkeit von Stellungnahmen ist gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die geänderten textlichen Festsetzungen für den Teilbereich GI 4 B sowie die zusätzlich zu den Steckbriefen der Ersatzaufforstungs- und Waldaufwertungsflächen beigefügten Unterlagen (Erstaufforstungsgenehmigung für EW3 vom und Pflanzpläne zu den Maßnahmen EW1, EW2, EW4, EW5, EW6, AW2 und AW4) beschränkt worden. Soweit in den ausliegenden Unterlagen auf weitere Bestimmungen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, technische Regelwerke o.ä. Bezug genommen wird, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei den v.g. auslegenden Stellen bereitgehalten. Gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 4 a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Sofern Stellungnahmen in Form von Unterschriftslisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Abschriften der Ratsentscheidungen werden dem Beauftragten in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Reken, 30. September 2010 gez. Lührmann Rolf Lührmann Verbandsvorsteher Anlage: Lageplan des Geltungsbereichs

8 - 8 - Bebauungsplan IKG 1 Westmünsterland Gewerbepark A 31 L A G E P L A N Geobasisdaten Land NRW, Bonn, ohne Maßstab

9 - 9 - Bekanntmachung 7. Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken; Satzungsbeschluss / Inkrafttreten Der Rat der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung am die 7. Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern", Ortsteil Groß Reken, gemäß 10 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 2585), und 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. 2009, S. 950), als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung dient gemäß 13 a BauGB der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches. Von der Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB ist abgesehen worden. 4 c BauGB (Umweltüberwachung) wird nicht angewendet. Ziel des Bauleitplanverfahrens war es, eine der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes im zentralen Versorgungsbereich zu schaffen. Des Weiteren schafft diese Bebauungsplanänderung die Grundlage für die Schaffung einer weiteren Zufahrt zum Bereich Neue Mitte sowie deren Gestaltung. Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern", Ortsteil Groß Reken, ist aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern", Ortsteil Groß Reken, und die dazugehörige Begründung werden ab sofort im Rathaus der Gemeinde Reken, Kirchstraße 14, Reken, Zimmer 2.03, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die in den des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei dem Entschädigungspflichtigen herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

10 Gemäß 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntmachung der 7. Änderung des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern", Ortsteil Groß Reken, schriftlich gegenüber der Gemeinde Reken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus gilt für diese Bebauungsplanänderung, die im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB aufgestellt wurde, folgendes: 1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzungen nach 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden ist. 2. Der unterbliebene Hinweis nach 13 a Abs. 3 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes unbeachtlich. 3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes beachtlicher Mangel. 4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan die Nichtzulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes beachtlicher Mangel. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

11 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

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13 Bekanntmachung Gestaltungssatzung gemäß 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) zum Bebauungsplan BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken vom 28. September 2010 Aufgrund der 7 u. 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 950), in Verbindung mit 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.NRW S. 256); zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 863), hat der Rat der Gemeinde Reken in seiner Sitzung am 28. September 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Bestandteile der Satzung Diese Satzung besteht aus den nachfolgenden textlichen Festsetzungen und dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Plan. 2 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken. 3 Sachlicher Geltungsbereich 1. Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen einschließlich Grundstückseinfriedigungen unbeschadet einer Genehmigungsbedürftigkeit. 2. Die vorhandene Bebauung genießt einen besonderen Bestandsschutz. Nur bei erheblichen Änderungen der Außengestaltung bzw. An- und Neubauten findet hier die Satzung Anwendung. 4 Sockel- und Drempelhöhen 1. Die maßgebenden Sockel- und Drempelhöhen sind in dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Plan festgesetzt.

14 Die maximal zulässige Sockelhöhe (SH) wird von der Oberkante der endgültig ausgebauten Straße bis zur Oberkante des fertigen Fußbodens des Erdgeschosses gemessen. 3. Die im Plan eingetragene maximal zulässige Drempelhöhe wird gemessen von Fußbodenoberkante Dachgeschoss (Rohbaumaß) bis Oberkante Dachsparren in Flucht der Außenseite des traufenseitigen Außenmauerwerks. Sie gilt nicht für Vorbauten und Zwerchhäuser. 5 Firstrichtungen Die Hauptfirstrichtung ist in dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Plan durch folgendes Zeichen festgesetzt: < > 6 Dächer und Dachneigungen 1. Es sind die im Plan eingetragenen Dachformen zulässig. Im Rahmen der Festsetzung SD sind Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig. Die Trauflänge des Krüppelwalms bei 35 Dachneigung darf maximal 2/5 der Giebelbreite und bei 48 maximal die Hälfte der Giebelbreite betragen. Die Dachneigung der Krüppelwalmfläche wird auf 45 ± 2 festgesetzt. 2. Bei geneigten Dächern hat die Dacheindeckung aus Dachziegeln zu erfolgen. 3. Dachgauben sind ab einer Dachneigung von 38 zulässig. Ihre Breite darf das Maß von 6,00 m nicht überschreiten. Bei einer Dachneigung ab 35 sind nur Einzelgauben zulässig. Flachdachgauben sind unzulässig. Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf 60 % der Traufenlänge nicht überschreiten. 4. Die für das jeweilige Grundstück maßgebende Dachneigung ist in dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Plan festgesetzt. Eine Über- bzw. Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung um maximal 3 ist zulässig. 5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind auf den Grundstücken Gemarkung Groß Reken, Flur 9, Flurstücke 3614, 3615 und 3642 tlw. (Katasterstand ) nur Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von maximal 6 zulässig. 7 Garagen und Nebenanlagen 1. Garagen und Nebenanlagen an der Grenze erhalten ein Flachdach. Es können auch Sattel- bzw. Krüppelwalmdächer errichtet werden, deren Dachneigung das Maß des Hauptgebäudes nicht überschreiten darf, wenn a) gesichert ist, dass der Nachbar nicht anbaut oder

15 b) beide Anlagen in Firstrichtung, Dachneigung und Gestaltung einander ange glichen werden. 2. Der Abstand zwischen der Straßenbegrenzungslinie und Garagen bzw. Carports muss mindestens 5,00 m betragen. Bei Carports ohne Seitenwände ist auch ein direkter Anbau an der Grundstücksgrenze zulässig. 8 Außenwandverkleidungen, Wandöffnungen 1. Die Verkleidung der Außenwandflächen hat, bis auf untergeordnete Teile, mit Verblendsteinen im Ziegelformat zu erfolgen. Garagen und verblendbare Nebenanlagen sind hiervon nicht ausgeschlossen. 2. Fenster- und Türöffnungen sind im MK-Gebiet nur in stehenden Formaten zulässig. 3. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Schaufensterteilung ist durch Sprossen, Säulen oder Pfeiler so vorzunehmen, dass stehende Formate gebildet werden. 1. Die Vorgärten im WA-Gebiet können 9 Einfriedigungen mit Kantensteinen oder Ziegelsteinen in Material und Farbe des Hauptgebäudes bis zu 0,20 m Höhe mit Hecken bis zu 0,80 m Höhe sowie mit hölzernen Lattenzäunen in der Höhe von 0,60 m bis 0,70 m eingefasst werden. 2. Zur Einfriedigung des Vorgartens gehört auch die seitliche Einfriedigung zwischen den Baugrundstücken bis zur Flucht der straßenseitigen Baugrenze sowie Einfriedigungen, die an öffentlichen Verkehrsflächen liegen. 3. Im Vorgartenbereich gelten Sichtschutzanlagen (z. B. für Terrassen und Freisitze) nicht als Einfriedigung, wenn sie einen Grenzabstand von mindestens 3,00 m einhalten. Sichtschutzanlagen sind straßenseitig zu begrünen. 4. Für das MK-Gebiet sind straßenseitige Grundstückseinfriedigungen unzulässig. 5. Einfriedigungen, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, dürfen nur als Hecken- oder Maschendrahtzäune bis zu 1,80 m Höhe mit Heckenhinterpflanzung in gleicher Höhe ausgeführt werden. 6. Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind aufgrund der Topografie erforderliche Stützmauern.

16 Gestaltung der zu befestigenden Grundstücksflächen Im MK-Gebiet sind die im Übergang zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. von diesen einzusehenden zu befestigenden Grundstücksflächen in Material und Farbgebung den öffentlichen Verkehrsflächen anzupassen. 1. Anwendungsbereich 11 Werbeanlagen Werbeanlagen im Sinne dieser Bauvorschriften sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln, Flächen ( 13 Abs. 1 Bauordnung für das Land NRW). Schaufenster zählen nicht zu den Werbeanlagen. 2. Warenautomaten Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden. Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für genehmigungs- und anzeigenfreie Werbeanlagen. 3. Anbringung und Bemessung. 3.1 Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden, müssen sich an deren Architektur anpassen und dürfen mit ihrer Oberkante die Oberkante der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses nicht überschneiden oder beeinträchtigen. Bei eingeschossigen Gebäuden dürfen sie die Traufe bzw. Attika nicht überschreiten. 3.2 Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. 3.3 Werbeanlagen sind an jeder Stätte der Leistung im Regelfall nur flach auf der Hauswand (Flachwerbung) zulässig. Die Größe der Werbeanlagen darf folgende Maße nicht überschreiten: bei einer Frontbreite bis zu 12 m insgesamt nicht mehr als 3 m² bei Frontbreiten von a) 12 m - 15 m bis insgesamt 4 m² b) 15 m - 20 m bis insgesamt 5 m² c) mehr als 20 m bis insgesamt 6 m². Als Frontbreiten werden die Abwicklungen des Gebäudes gerechnet, soweit sie unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen und soweit an ihnen Werbeanlagen angebracht werden sollen.

17 Bei Eckgebäuden hat die Aufteilung der Werbeanlagen größenmäßig im Verhältnis der Frontbreiten zu erfolgen. 3.4 Außerdem kann an jeder Stätte der Leistung ein Hinweisschild bis zu einer Größe von 0,30 m² bis zur O.K. der Erdgeschossfenster angebracht werden. Entsprechende Schilder sind als Ausnahme auch an Einfriedigungen und in Vorgärten zulässig, wenn die Anbringung an der Hauswand den Zweck des Hinweisschildes nicht erfüllt. 3.5 Winkelig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als 80 cm über die Gebäudefront hinausragen. Ausnahmen können zugelassen werden bei herkömmlichen Handwerkszeichen oder ähnlichen Anlagen, eine lichte Höhe von 2,5 m zwischen Oberkante öffentlicher Verkehrsfläche und Unterkante Werbeanlage einschließlich deren Befestigung einhalten, und in ihrer Höhe nicht größer als 1,20 m sind. 4. Ausgeschlossene Werbeanlagen Als Werbeanlagen sind ausgeschlossen: 1. Spannbänder und Werbefahnen, soweit sie nicht für besondere Veranstaltungen vorübergehend genehmigt werden, 2. Lichtwerbung mit Laufschriften, 3. Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet werden oder ihre Farbe wechseln, 4. Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die bewegt werden oder deren Träger bewegt werden, 5. Lichtwerbung in Signalrot oder Signalgrün, fluoreszierende Werbung. 5. Werbung im Obergeschoss Das zur Schau stellen von Waren hinter den Obergeschossfenstern ist nur in Ausnahmefällen gestattet. 6. Ausnahmen Ankündigungen, Verlautbarungen, Bekanntmachungen kultureller, politischer oder sonstiger Veranstaltungen sowie Werbeanlagen für einen der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum können zugelassen werden. 12 Ausnahmen, Befreiung Von dieser Satzung abweichende Maßnahmen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Grundzüge der beabsichtigten Gestaltung dieser Satzung nicht verletzt werden. Im Übrigen werden Ausnahmen und Befreiungen nach 86 Abs. 5 BauO NRW geregelt.

18 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 84 BauO NRW. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Reken BM 17 "Ortskern" vom 30. November 1994 außer Kraft. Zeichenerklärung: Allgemeines Wohngebiet Kerngebiet Grünflächen öffentliche Verkehrsflächen < > Hauptfirstrichtung z.b. SH bis 0,5 maximal zulässige Sockelhöhe z.b. DH bis 0,75 maximal zulässige Drempelhöhe z. B. SD 48 Sattel- bzw. Krüppelwalmdach mit Angabe der Dachneigung FLD Flachdach bzw. flach geneigtes Dach bis 6 Dachneigung Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

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20 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Gestaltungssatzung der Gemeinde Reken zum Bebauungsplan BM 17 Ortskern, Ortsteil Groß Reken, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

21 Bekanntmachung Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken; Anpassung im Wege der Berichtigung für den Bereich "Ortskern", Ortsteil Groß Reken Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Reken ist im Wege der Berichtigung im Bereich "Ortskern", Ortsteil Groß Reken, angepasst worden. Durch die Bekanntmachung vom ist die 7. Änderung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung BM 17 "Ortskern" der Gemeinde Reken, Ortsteil Groß Reken, in Kraft getreten. Gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Anstelle der bisher ausgewiesenen Wohnbauflächen (ehemals als Bolzplatz genutzte Freifläche) sind dort nunmehr gemischte Bauflächen dargestellt worden. Der im Wege der Berichtigung im o. g. Punkt angepasste Flächennutzungsplan liegt ab sofort während der Öffnungszeiten (Montag - Freitag 8:30-12:30 Uhr, Montag 14:00-15:30 Uhr und Donnerstag 14:00-18:00 Uhr) im Zimmer 2.03 des Rathauses der Gemeinde Reken, Kirchstraße 14, Reken, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

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