FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL"

Transkript

1 Freigabezeitpunkt: 29. November Senat 12 K 6263/03 E FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Eheleute... - Kläger - Prozessbevollmächtigter:... gegen das Finanzamt... - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter - wegen Solidaritätszuschlags 2002 hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom , an der teilgenommen haben: 1. Vizepräsident des Finanzgerichts Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Ehrenamtlicher Richter Ehrenamtlicher Richter... im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

2 2 Rechtsmittelbelehrung: In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden ( 116 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

3 3 T a t b e s t a n d Streitig ist, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) verfassungsgemäß ist. Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit zusammengefassten Bescheiden über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom setzte der Beklagte (Bekl.) unter anderem den Solidaritätszuschlag für die Kl. für das Streitjahr auf EUR fest. Die Kl. legten gegen die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags am Einsprüche ein, die der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückwies. Die Kl. haben am Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Solidaritätszuschlag, der seit dem Kalenderjahr 1991 fortlaufend erhoben werde, stelle spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar sei der Staat berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Der Solidaritätszuschlag erfülle aber im Streitjahr nicht mehr den Tatbestand einer kurzfristigen Abgabe, weil er bezogen auf das Streitjahr bereits seit elf Jahren erhoben werde. Die Kl. beantragen, den Bescheid des beklagten Finanzamts für das Jahr 2002 vom in der Form der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom aufzuheben, soweit er den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 betrifft.

4 4 Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Streitjahr sei verfassungsgemäß. Sie beruhe auf dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) vom in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung. Dieses Gesetz sei anders als die Rechtsgrundlage für den in den Kalenderjahren 1991 und 1992 erhobenen Solidaritätszuschlag zeitlich nicht befristet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mehrere Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem teile kein Vertreter im Schrifttum die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl. Der Gesetzgeber habe zwar in der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401, Seite 51) angekündigt, das weitere Erfordernis des Solidaritätszuschlags mittelfristig zu überprüfen. Angesichts des Zustands der öffentlichen Haushalte sei jedoch bereits damals absehbar gewesen, dass der Solidaritätszuschlag bis in das nächste Jahrzehnt hineinreichen werde. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat in den angefochtenen zusammengefassten Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise für die Kl. einen Solidaritätszuschlag für das Streitjahr von EUR festgesetzt. Nach 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 SolZG wird von natürlichen Personen, die nach 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig sind, zur Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Dieser

5 5 beträgt in den Fällen, in denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 4 Satz 1 SolZG 5,5 v. H. von der Einkommensteuer, die abweichend von 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des 32 EStG festzusetzen wäre. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind im Streitfall erfüllt. Der Bekl. hat die Einkommensteuer der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kl. für das Streitjahr unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen gemäß 32 Abs. 6 EStG von jeweils EUR zu Recht auf EUR festgesetzt. Unter Außerachtlassung des gezahlten Kindergeldes hat der Bekl. für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zutreffend eine Bemessungsgrundlage von EUR ermittelt und unter Anwendung des Zuschlagssatzes von 5,5 v. H. einen Solidaritätszuschlag für das Streitjahr von EUR errechnet. Im Übrigen haben die Kl. keine Einwendungen gegen die konkrete Höhe des in den angefochtenen zusammengefassten Bescheiden festgesetzten Solidaritätszuschlags erhoben. Der Senat setzt das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus. Er ist davon überzeugt, dass das SolZG vom in der für das Streitjahr geltenden Fassung verfassungsgemäß ist. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht ein Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, aufgrund einer Verletzung des GG für verfassungswidrig hält. Dabei muss das Gericht nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm haben, sondern von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (BVerfG, Beschluss vom BvL 19/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 86, 52; Kammerbeschluss vom BvL 2/03, 2 BvL 4/03, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3264). Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung des Senats ist das SolZG vom in der für das Streitjahr geltenden Fassung formell und materiell verfassungsgemäß.

6 6 Für den Senat sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an der formellen Verfassungswidrigkeit des SolZG in der für das Streitjahr geltenden Fassung begründen. Der Bund hat dieses Gesetz im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 2 Fall 1, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern bestimmt sich nach Art. 105 ff. GG. Diese Regelungen finden auf den Solidaritätszuschlag Anwendung, weil er alle Merkmale des verfassungsrechtlichen Steuerbegriffs erfüllt. Mangels Legaldefinition im GG bestimmt sich der verfassungsrechtliche Begriff einer Steuer unter Rückgriff auf die einfachgesetzliche Vorschrift des 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom BvR 345/73, BVerfGE 36, 66 und vom BvL 19, 20/83, 3 BvR 363, 491/83, BVerfGE 67, 257; Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, 3 Rdnr. 10). Der Solidaritätszuschlag ist eine von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen mit dem Zweck der Einnahmeerzielung auferlegte Geldleistung, zu der nach 2 SolZG alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und erweitert beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sowie alle körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen abgabepflichtig sind. Des Weiteren stellt der Solidaritätszuschlag keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar. Unerheblich ist zudem, dass der Gesetzgeber die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit dem politischen Ziel der Finanzierung der Kosten für die Wiedervereinigung Deutschlands verknüpft hat (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401). Die politische Zweckbindung des Aufkommens einer Abgabe steht ihrer Einordnung als Steuer nicht entgegen, wenn das Aufkommen haushaltsrechtlich der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dient (Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, 3 Rdnr. 14). Selbst rechtliche Zweckbindungen von Einnahmen, die stets eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bedeuten, sind verfassungsrechtlich erst bedenklich, wenn die Zweckbindungen ein vertretbares Ausmaß übersteigen (BVerfG, Urteil vom BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274). Da der Solidaritätszuschlag grundsätzlich von allen einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten erhoben wird und sein Aufkommen in

7 7 den allgemeinen Haushalt des Bundes fließt, stellt er keine Sonderabgabe dar (vgl. zu den Sonderabgaben: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, 3 Rdnr. 21 ff.). Der Bund hat gemäß Art. 105 Abs. 2 Fall 1, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG die konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern mit Ausnahme von Zöllen und Finanzmonopolen, wenn ihm das gesamte Aufkommen dieser Steuern zusteht. Dies ist bei dem als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer ausgestalteten Solidaritätszuschlag der Fall (vgl. 1 Abs. 1 SolZG), weil der Ertrag dieser Abgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ausschließlich dem Bund zufließt. Umstände für beachtliche Fehler im Gesetzgebungsverfahren haben weder die Kl. vorgetragen noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte für den Senat erkennbar. Da der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, das in Art. 31 das SolZG normiert, in der Sitzung vom zugestimmt hat (vgl. Bundesrats-Drucksache 350/93), kann offen bleiben, ob dieses Gesetz zustimmungspflichtig war. Jedenfalls begründet eine tatsächlich erteilte, jedoch nicht erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz keinen beachtlichen Fehler im Gesetzgebungsverfahren (Maunz in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 78 Rdnr. 2). Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit des SolZG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Das SolZG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser auf dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip beruhende Grundsatz begründet für jede staatliche Maßnahme ein Übermaßverbot. Ein in die freiheitlich geschützte Sphäre eingreifendes Gesetz genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es das gewählte Mittel in ein vernünftiges Verhältnis zum angestrebten Zweck setzt (Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage 2005, 4 Rdnr. 209 ff.). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des SolZG hat der Senat zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen ein weit reichender Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschluss vom BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom XI R 83, 84/94, Sammlung der nicht veröffentlichen Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 1996, 712 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidungen des Gesetzgebers, welche

8 8 staatlichen Zwecke er verfolgen will und wie er dies finanziert, sind grundsätzlich nicht justiziabel (BVerfG, Entscheidung vom , 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1972, 408). Hiernach hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats durch den Erlass des SolZG die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Die Verfassung sieht keine spezifischen Voraussetzungen für eine Ergänzungsabgabe vor. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, dessen Bestandteil unter anderem das SolZG ist, mehrere Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zusammengefasst (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401). Die damalige Bundesregierung, die den Gesetzesentwurf eingebracht hat (Bundesrat-Drucksache 121/93), hat den Zweck dieser Maßnahmen nachvollziehbar dargestellt. Nach ihren gerichtlich nicht überprüfbaren Vorstellungen sollte der Solidaritätszuschlag der allgemeinen Einnahmeverbesserung für die Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen dienen (Bundestags-Drucksache 12/4401, 4 ff.). Die Ausgestaltung des SolZG als unbefristetes Gesetz begründet keine Zweifel an dessen materieller Verfassungsmäßigkeit. Anders als das SolZG 1991, das Bestandteil des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuern und anderen Gesetzen (Bundesgesetzblatt I 1991, 1318) war, enthält das SolZG vom in der für das Streitjahr geltenden Fassung keine Vorschrift, die den Anwendungszeitraum dieses Gesetzes befristet. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Senat kann weder tatsächliche noch rechtliche Umstände erkennen, die dem Gesetzgeber nur die befristete Erhebung eines als Ergänzungsabgabe ausgestalteten Solidaritätszuschlags erlauben (gleiche Auffassung: Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer, Kommentar, Anhang 1 zu 51 a Anm. 3). Vor allem enthält die Verfassung kein Gebot, nur befristete Ergänzungsabgaben zu erheben (BVerfG, Kammerbeschluss

9 9 vom BvR 1167/96, NJW 2000, 797; Entscheidung vom BvL 16/69, BVerfGE 32, 333; BStBl. II 1972, 408; BFH, Urteil vom XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712). Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Solidaritätszuschlag im Hinblick auf die Länge seiner Erhebungsdauer im Streitjahr noch verfassungsgemäß war. Die Ansicht der Kl., die Erhebung des Solidaritätszuschlags über einen Zeitraum von 11 Jahren sei verfassungswidrig, weil es sich nicht mehr um eine kurzfristige Abgabe handele, findet in der Verfassung keine Stütze. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 erhobene Solidaritätszuschlag in diese Betrachtung überhaupt einzubeziehen ist, weil er auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhte. Jedenfalls lässt sich weder aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG noch aus einer systematischen Betrachtung der Vorschriften der Finanzverfassung ableiten, dass Ergänzungsabgaben nur kurzfristig erhoben werden dürfen. Vielmehr darf nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom BvR 1167/96, NJW 2000, 797; Entscheidung vom BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408). Der Senat kann keine veränderten tatsächlichen Umstände erkennen, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber durch das Festhalten an dem am in Kraft getretenen SolZG im Streitjahr, d. h. im zwölften Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands, die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat. Insbesondere hat sich die Finanzlage des Haushaltes des Bundes in dem Zeitraum zwischen der Wiedervereinigung und dem Streitjahr nicht verbessert. Zum Ende des Kalenderjahres 1990, dem Jahr der Wiedervereinigung Deutschlands, beliefen sich die Schulden des Bundes auf EUR (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik Deutschland, ). Sie stiegen in den Folgejahren stetig an und erreichten am Ende des Streitjahres ( ) einen Betrag von EUR (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik Deutschland, und ). Diese gewichtige Verschlechterung der Finanzlage des Bundes verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber gezwungen war, Maßnahmen

10 10 zur Stabilisierung seines Haushaltes zu treffen. Bei dieser Betrachtung ist zudem wie bereits oben ausgeführt zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers, welche Zwecke er für erforderlich hält und wie er diese finanziert, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar sind (BVerfG, Entscheidung vom , 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; BVerfG, Kammerbeschluss vom BvR 478/92, NJW 1993, 455; BFH, Urteil vom XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712). Angesichts dessen darf der Senat nicht beurteilen, ob die mit der Wiedervereinigung Deutschlands in Zusammenhang stehenden Kosten im Streitjahr auch ohne einen als Ergänzungsabgabe ausgestalteten Solidaritätszuschlag hätten finanziert werden können. Das SolZG verletzt keine Grundrechte der Abgabenpflichtigen. Es berührt nicht den Schutzbereich der Grundrechte der Abgabenpflichtigen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum, jedoch nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfG, Kammerbeschluss vom BvR 313/88 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 189, 413, BStBl. II 1999, 771 mit weiteren Nachweisen; Papier in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 14 Rdnr. 165 ff.). Die in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Eigentumsgarantie tangiert ein Steuergesetz nur ausnahmsweise dann, wenn es die Steuerpflichtigen durch eine erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung übermäßig belastet und dadurch deren Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom BvR 313/88 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl. II 1999, 771 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft auf den Solidaritätszuschlag im Streitjahr nicht zu. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche erdrosselnde Wirkung des Solidaritätszuschlags haben die Kl. nicht dargelegt. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der als Zuschlag von 5,5 v. H. zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltete Solidaritätszuschlag eine derartige Wirkung entfaltet. Das SolZG verletzt die Abgabepflichtigen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.

11 11 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Da jeder Besteuerung ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts immanent ist, muss sie stets verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluss vom BvR 305/93, 2 BvR 348/03, BVerfGE 105, 17; Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 2 Abs. 1 Rdnr. 93 mit weiteren Nachweisen). Dies ist der Fall, wenn die Besteuerung den Anforderungen der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung genügt. So liegt es hier. Der Senat ist wie bereits oben ausgeführt der Auffassung, dass das SolZG vom in der für das Streitjahr geltenden Fassung als formell und materiell verfassungsgemäßes Gesetz ein wirksamer Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen eines Revisionsgrundes gemäß 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Nach 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Regel begründen vernünftige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, 115 FGO Tz. 57; Ruban in Gräber, FGO, Kommentar, 5. Auflage 2002, 115 Rdnr. 36). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Bisher sind auch weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des SolZG vom geäußert worden. Nach 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision auch zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dieser Zulassungsgrund soll vor allem eine unterschiedliche Rechtsprechung beseitigen bzw. verhindern (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, 115 FGO Tz. 63 ff.; Ruban in Gräber, FGO, Kommentar, 5. Auflage 2002, 115 Rdnr. 36). Dieses Bedürfnis besteht im Streitfall nicht, weil zu

12 12 der Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG vom noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Finanzgericht Münster, 1 K 4077/08 E Page 1 of 7

Finanzgericht Münster, 1 K 4077/08 E Page 1 of 7 Finanzgericht Münster, 1 K 4077/08 E Page 1 of 7 Finanzgericht Münster, 1 K 4077/08 E Datum: 08.12.2009 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter - Das v erk nüpfte Bild kann nicht angezeigt werden. Möglicherweise wurde die Datei verschoben, umbenannt oder gelöscht. Stellen Sie sicher, dass die Verknüpfung auf die korrekte Datei und den korrekten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 6181/08 In dem Rechtsstreit der... Klägerin, Bevollmächtigte:... -Rechtsanwältin-,... gegen das Finanzamt...,

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 K 12040/17 In dem Rechtsstreit der bevollmächtigt: gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Einkommensteuer

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 6 K 2111/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Steuerberatungsges. gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Einkommensteuer

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Ausfertigung NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT 10 V 277/11 ln dem Verfahren der Frau gegen BESCHLUSS Antragstelleri n, Finanzamt Wittmund. Harpertshausener Str. 2. 26409 Wittmund, -71/016/02127-1/280- wegen

Mehr

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine FG München, Urteil v. 14.03.2016 9 K 2020/15 Normenkette: 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 2020/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kursverluste aus dem

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 2979/10 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger zu 1 und 2 prozessbevollmächtigt: Steuerberaterin gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004, 2005

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 10 K 1153/16 In dem Finanzrechtsstreit gegen - Kläger - Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. FG München, Urteil v. 12.10.2016 4 K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der

Mehr

Im Namen des Volkes. gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli VI R 121/90 -,

Im Namen des Volkes. gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli VI R 121/90 -, L e i t s a t z zum Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998-2 BvR 1852/97 - - 2 BvR 1853/97 - Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung - 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4683/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache prozessbevollmächtigt: Steuerberater Kläger gegen Finanzamt wegen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1998 Beklagter

Mehr

Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer FG Nürnberg, Urteil v. 12.01.2016 1 K 1589/15 Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer Normenketten: EStG 17 Abs. 2 EStG 35b Leitsätze: 1. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9108/13 In dem Rechtsstreit der A/B GbR, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen gesonderter

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell )

Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell ) FG Münster Urteil v. 24.01.2018 7 K 2399/15 E Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell ) EStG 32b; EStG

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit Freigabe: 15.03.2013 13 K 1968/11 Kg FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit des Herrn J. J1., - Kläger - Prozessbevollmächtigter: gegen die Agentur für Arbeit - Familienkasse

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

2 K 1260/07

2 K 1260/07 1 von 7 05.01.2010 16:28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn

Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn Krankenversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ist Arbeitslohn BFH 18.07.2007 Soweit ein Arbeitgeber für seine Saisonarbeitskäfte eine private Krankenversicherung abschließt wendet er nicht steuerbefreiten

Mehr

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.

Mehr

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat FG Nürnberg, Urteil v. 20.11.2014 3 K 1510/13 Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat Normenketten: EStG 62 Abs. 2 EGVO 1408/71 EGVO 883/2004

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

der Abgeordneten Christian Lindner, Christian Dürr, Wolfgang Kubicki, Dr. Marco Buschmann und der Fraktion der FDP

der Abgeordneten Christian Lindner, Christian Dürr, Wolfgang Kubicki, Dr. Marco Buschmann und der Fraktion der FDP Deutscher Bundestag Drucksache 19/1038 19. Wahlperiode 01.03.2018 Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Lindner, Christian Dürr, Wolfgang Kubicki, Dr. Marco Buschmann und der Fraktion der FDP Entwurf

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 13. Oktober 1994 (S 23 Kg 11/94) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 13. Oktober 1994 (S 23 Kg 11/94) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 32/94 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

EStG 26; EStG 26b; EStG 32a Abs. 1; EStG 32a Abs. 5; EStG 33a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1

EStG 26; EStG 26b; EStG 32a Abs. 1; EStG 32a Abs. 5; EStG 33a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1 BFH, Urteil vom 26.01.2006 Aktenzeichen: III R 51/05 BStBl II 2006, S. 515 Der Leitsatz Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 680 06.06.73 Sachgebiet 611 Antrag des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Steueränderungsgesetz 1973 - Drucksachen

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch 7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den

Mehr