Brigitte Schlieben-Lange-Programm. - Richtlinien -
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- Thomas Berg
- vor 10 Jahren
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1 Brigitte Schlieben-Lange-Programm Förderprogramm für Frauen mit Kind zur besseren Vereinbarkeit von wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierung und Familie 2. Ausschreibungsrunde - Richtlinien - 1. Ziel des Programms Zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Wissenschaft und als eine Investition in die Zukunft fördert das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) mit dem Brigitte Schlieben-Lange-Programm für Nachwuchswissenschaftlerinnen exzellente Hochschulabsolventinnen und Wissenschaftlerinnen mit Kind in Baden-Württemberg, die eine Promotion, Habilitation oder entsprechende künstlerische Qualifikation anstreben. Mit der Fördermaßnahme kann eine Promotion, die Vorbereitung einer Habilitation, die Habilitation selbst oder ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben unterstützt werden. Dieses künstlerische Entwicklungsvorhaben kann insbesondere in der Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb, der Durchführung einer Solo-Tournee oder einer Ausstellung bestehen. Das Programm gliedert sich in drei Förderlinien: Förderlinie A: Verhinderung der Unterbrechung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung Förderlinie B: Ermöglichung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung Förderlinie C: Berufsbegleitende Durchführung der Promotion Königstraße 46, Stuttgart, Telefon , Telefax , [email protected], Behindertengerechte Parkplätze: Innenhof Mittnachtbau (Einfahrt Gymnasiumstraße), VVS-Anschluss: S - Stadtmitte, U - Schlossplatz
2 - 2 - Das wesentliche Ziel des hochschulartenübergreifenden Förderprogramms ist es, die Anzahl der auf eine Professur berufbaren Frauen mit Kind durch eine bessere Vereinbarkeit der Qualifizierungsphase mit familiären Pflichten zu erhöhen. Aufgabe der Hochschule und der betreuenden Person ist es, der geförderten Frau die noch fehlenden Berufungsvoraussetzungen zu vermitteln und sie nach Auslaufen der Förderung bei der Anschlussfinanzierung für den Fall, dass die Qualifikationsarbeit noch nicht abgeschlossen wurde, zu unterstützen. Dabei soll die Förderung der Überbrückung der Familienphase dienen und nicht eine Vollfinanzierung einer wissenschaftlichen Qualifizierung darstellen. Es können nur Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen gefördert werden, die ihr Vorhaben an einer wissenschaftlichen Hochschule in Baden-Württemberg durchführen oder an einer künstlerischen Hochschule des Landes Baden-Württemberg immatrikuliert sind. Seitens des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den wissenschaftlichen Hochschulen Baden- Württembergs (LaKoG) mit der Organisation von Einführungs-, Netzwerk-, Weiterbildungsund Alumniveranstaltungen für die Stipendiatinnen sowie mit der Evaluation des Programms beauftragt. Dazu leitet die Vergabekommission eine Mehrfertigung des bewilligten Antrags an die LaKoG weiter. Hierzu sind für die Förderlinien A und B die Dokumente A-F sowie ggf. P und Q, für die Förderlinie C die Dokumente A-G der unter 3. folgenden Aufstellung beizufügen. Die Stipendiatinnen nehmen verpflichtend an einer Einführungsveranstaltung des Programms MuT - Mentoring und Training und an mindestens zwei weiteren Modulen dieses Programms oder an gleichwertigen Weiterbildungsveranstaltungen anderer Einrichtungen teil. Die Veranstaltungen im Rahmen des Programms MuT - Mentoring und Training werden landesweit von der LaKoG angeboten.
3 Art, Umfang und Höhe der Förderung Fördermittel können im Rahmen der Erstellung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationsarbeit bzw. des künstlerischen Entwicklungsvorhabens für den Lebensunterhalt, für Kinderbetreuungskosten und als Projektmittel eingesetzt werden. Projektmittel stehen zur Verfügung für: Sachkosten, Reisekosten und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte. Die für die Erstellung der Qualifikationsarbeit notwendige strukturelle Grundausstattung ist der Stipendiatin von der Hochschule bereit zu stellen. Die Kosten für den Lebensunterhalt und die Kinderbetreuung werden der Stipendiatin direkt von der Hochschule zugewiesen. Sind im Kostenplan Projektmittel vorgesehen, werden diese von der Hochschule direkt bewirtschaftet. Sie stehen der Stipendiatin zur Erfüllung des Stipendienzwecks zur Verfügung. Die Förderdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr möglich. Die Förderdauer der Vorbereitung einer Habilitation beträgt maximal ein Jahr. Voraussetzung für eine Verlängerung des Stipendiums ist eine positive Stellungnahme durch die betreuende Fakultät. Kriterien für die Bewilligung einer Verlängerung sind in der Regel persönliche Gründe (z. B. Geburt eines Kindes). Die Vorbereitung des Promotionsprojektes ist nicht förderfähig. Die Höhe der monatlichen Förderung beträgt bei Promotionen und künstlerischen Arbeiten: bei der Vorbereitung einer Habilitation: bei Habilitationen: Bei den Förderlinien A und B ist seitens der gewährenden Hochschule ein Eigenanteil in Höhe von 20 % zu erbringen.
4 - 4 - Stipendien aller Förderlinien sind nach 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Fördersätze beziehen sich auf Vollstipendien. Sie sind in der Gesamthöhe nicht veränderbar. Bei gleichzeitiger Beschäftigung werden die für den Lebensunterhalt monatlich zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend des Beschäftigungsumfangs der Stipendiatin gekürzt. Als Pauschale für anfallende Kinderbetreuungskosten können - entsprechend der Beträge der DFG - für das erste Kind 400 monatlich, für jedes weitere Kind zusätzlich je 100 monatlich ohne Nachweis angesetzt werden. Wenn die Kinderbetreuungskosten höher ausfallen, ist ein Nachweis über den Gesamtbetrag zu erbringen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld während der Elternzeit wird die Höhe des Elterngelds auf die Lebenshaltungskosten - mit Ausnahme des Mindestbetrags in Höhe von auf die Förderung angerechnet. Eine parallele Förderung durch andere vom MWK durchgeführte Stipendien- und Stellenprogramme (z. B. Margarete von Wrangell-Habilitationsprogramm für Frauen, Landesgraduiertenförderung, Lehrerabordnungsprogramm) ist nicht zulässig. 3. Antragstellung Förderlinie A Die Förderung soll dazu dienen, wissenschaftlich oder künstlerisch tätige Frauen dabei zu unterstützen, ihre bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Promotion, die Vorbereitung ihrer Habilitation, ihre Habilitation oder ihr künstlerisches Entwicklungsvorhaben besser mit familiären Aufgaben zu vereinbaren. Die Verwendung der Mittel muss dazu dienen, eine Unterbrechung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung zu verhindern.
5 - 5 - Der Antrag enthält folgende Unterlagen: Allgemeine Nachweise: A. Fragebogen B. Bewerbungsschreiben mit Angaben zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Werdegang (tabellarischer Lebenslauf, ggf. Publikationsliste, beglaubigte Zeugniskopie der zuletzt abgelegten Hochschulprüfung), C. Exposé über das zu fördernde wissenschaftliche Vorhaben nach den Kriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft ( forschungsstipendien/antragstellung/1_04/1_04.pdf) oder das zu fördernde künstlerische Vorhaben sowie jeweils Bericht über den Stand der Vorarbeiten (5-10 Seiten), D. Kostenplan, aus dem sich ergibt, wofür die Fördermittel verwendet werden sollen, E. Zusage der zuständigen Fakultät, die Nachwuchswissenschaftlerin auf ihrem Qualifizierungsweg zu unterstützen, F. Darstellung der Fakultät, wie sie für eine Anschlussfinanzierung der Stipendiatin Sorge trägt, damit die Qualifikationsarbeit begonnen (Vorbereitung des Habilitationsprojekts) bzw. beendet werden kann (Promotions- bzw. Habilitationsleistung), G. Gutachterliche Stellungnahme von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zu den Erfolgsaussichten einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Karriere und dem zeitlichen Ablauf der geplanten Qualifizierung, H. Nachweis über Kind/er (Geburtsurkunde) oder bevorstehende Geburt (ärztliche Bescheinigung), I. ggf. Elterngeldbescheid in Kopie. Zusätzliche Nachweise für die Promotion bzw. Habilitation: J. Bestätigung der Fakultät über die Promotions- bzw. Habilitationsannahme Zusätzliche Nachweise für die Vorbereitung des Habilitationsprojekts: K. Nachweis über die Habilitationsberechtigung, L. Gutachterliche Stellungnahme zum Arbeitsprogramm für die Vorbereitung der Habilitation.
6 - 6 - Zusätzliche Nachweise für das künstlerische Entwicklungsvorhaben: M. Nachweis über ein abgeschlossenes Studium an einer Kunst- und/oder Musikhochschule, N. Immatrikulationsbescheinigung, O. Gutachterliche Stellungnahme zur Vorbereitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens, P. ggf. Nachweis über die Teilnahme an einer Solistenklasse bzw. Meisterklasse, Q. Bestätigung über die künstlerische Betreuung durch die Hochschule. Förderlinie B Die Förderung kann gewährt werden, wenn vor einer familienbedingten Unterbrechung eine wissenschaftliche oder künstlerische Weiterqualifizierung begonnen wurde, diese aus familiären Gründen unterbrochen wurde und die wissenschaftliche oder künstlerische Weiterqualifizierung nun fortgesetzt bzw. abgeschlossen werden soll. Die Verwendung der Mittel muss dazu dienen, den Wiedereinstieg in eine wissenschaftliche oder künstlerische Weiterqualifizierung, die familienbedingt unterbrochen wurde, zu ermöglichen. Dem Antrag sind die gleichen Nachweise wie bei Förderlinie A (siehe oben) beizufügen. Förderlinie C Die Förderung kann gewährt werden für Frauen mit Kind, die außerhalb einer Hochschule berufstätig sind, Lehrerfahrung an einer Hochschule haben und sich durch eine berufsbegleitende Promotion für eine Professur an einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg qualifizieren möchten. Die parallele Erwerbstätigkeit soll mindestens 25 Prozent (außer während der Elternzeit) jedoch im Durchschnitt des Förderzeitraums höchstens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung betragen. Die Verwendung der Mittel muss dazu dienen, eine Promotion berufsbegleitend durchzuführen.
7 - 7 - Der Antrag enthält folgende Unterlagen: A. Fragebogen, B. Bewerbungsschreiben mit Angaben zum wissenschaftlichen Werdegang (tabellarischer Lebenslauf, ggf. Publikationsliste, beglaubigte Zeugniskopie der zuletzt abgelegten Hochschulprüfung), C. Exposé über das zu fördernde wissenschaftliche Vorhaben nach den Kriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft ( forschungsstipendien/antragstellung/1_04/1_04.pdf) und Bericht über den Stand der Vorarbeiten (5-10 Seiten), D. Kostenplan, aus dem sich ergibt, wofür die Fördermittel verwendet werden sollen, E. Zusage der zuständigen Fakultät, die Nachwuchswissenschaftlerin auf ihrem Qualifizierungsweg zu unterstützen, F. Nachweis der Lehrerfahrung an einer Hochschule, G. Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zu den Berufungschancen nach Abschluss der Förderung, H. Bestätigung der Fakultät über die Promotionsannahme, I. Gutachterliche Stellungnahme von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer mit Promotionsberechtigung zu den Erfolgsaussichten einer wissenschaftlichen Karriere und dem zeitlichen Ablauf der geplanten Qualifizierung, J. Nachweis über Kind/er (Geburtsurkunde) bzw. über bevorstehende Geburt (ärztliche Bescheinigung), K. ggf. Elterngeldbescheid in Kopie. 4. Bewerbung Anträge für die Förderlinien A und B werden bei der Prorektorin bzw. dem Prorektor für Forschung der jeweiligen Hochschule gestellt. Förderanträge für die Linie C sind bei der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Fachhochschulen in Baden- Württemberg (Lakof FH) zu stellen.
8 Verfahren Für die Förderlinien A und B richten die Hochschulen eine Vergabekommission ein, die von der Prorektorin bzw. dem Prorektor für Forschung geleitet wird. Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied dieser Kommission. Die Vergabekommission teilt der LaKoG das Ergebnis des Vergabeverfahrens schriftlich mit und leitet ihr eine Mehrfertigung der Antragsunterlagen (siehe 1.) zu. Es wird empfohlen, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Bereichs Finanzen der Hochschule beratend in die Vergabekommission einzubinden. Bei den Pädagogischen Hochschulen und den Kunst- und Musikhochschulen können zentrale Vergabekommissionen mit der Sprecherin der Gleichstellungsbeauftragten dieser Hochschulart gebildet werden. Bei der Auswahl einer Stipendiatin für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben bezieht die Vergabekommission zudem das MWK ein. Für die Förderlinie C richtet die Lakof FH eine Vergabekommission ein, in der das MWK, die Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie eine Vertreterin einer Universität mitwirken. Die Gewährung des Stipendiums obliegt den Hochschulen. Die Bewilligung wird durch die Hochschulen ausgesprochen. 6. Berichtspflicht Die geförderte Person verpflichtet sich, der Vergabekommission nach einem Jahr einen Zwischenbericht über den Stand der geförderten wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung vorzulegen. Die LaKoG erhält von der Stipendiatin eine Mehrfertigung dieses Zwischenberichts. Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Förderung übergibt die Stipendiatin der Vergabekommission ihren Abschlussbericht über den Verlauf und das Ergebnis der Qualifizierungsleistung. Die Stipendiatin sendet wiederum eine Mehrfertigung dieses Berichts an die LaKoG.
9 - 9 - Der Abschlussbericht soll darüber hinaus insbesondere folgende Angaben - soweit zutreffend - enthalten: - Veröffentlichungen, - eingeworbene Drittmittel, - abgehaltene Lehrveranstaltungen, - besuchte Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Konferenzen, - Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb bzw. Durchführung einer Solo- Tournee oder einer Ausstellung (bitte Ausstellungskatalog beifügen). Die Stipendiatin verpflichtet sich weiter, die gewährende Hochschule und die LaKoG über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich zu informieren. Dies können insbesondere sein: - die Erlangung einer Dauerstelle an einer Hochschule, einer Professur oder einer anderweitigen Spitzenposition, z. B. in der freien Wirtschaft, - die Aufnahme einer Tätigkeit bzw. die Änderung des Tätigkeitsumfangs. Zur Evaluation des Programms teilt die Stipendiatin darüber hinaus der LaKoG zehn Jahre lang ihre aktuelle Adresse mit und nimmt in regelmäßigen Abständen an Datenerhebungen teil.
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