Fragen zum Familienrecht
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- Alma Weber
- vor 8 Jahren
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1 Fragen zum Familienrecht
2 Fragen zum Familienrecht Was bedeutet der Begriff Obsorge? Unter dem Begriff Obsorge versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Die Obsorge umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich. Dazu gehören unter anderem die Wahrnehmung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, der Erziehung sowie Förderung und Ausbildung. Eltern haben dabei möglichst auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen. Verwaltung des Vermögens des Kindes einschließlich der gesetzlichen Vertretung, soweit ein nennenswertes Vermögen vorhanden ist Wer hat die Obsorge über ein minderjähriges Kind? In aufrechter Ehe haben die Eltern die Ob sorge über ihr Kind, wobei beide Elternteile gleichberechtigt sind. Jeder Elternteil kann in der Regel selbstständig das Kind vertreten (z. B. die Ausstellung eines Reisepasses beantragen). Bei widersprüchlichen Auffassungen der Elternteile in einer Angelegenheit der gesetzlichen Vertretung kann das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) eingeschaltet werden und über Antrag die erforderlichen Entscheidungen fällen. Scheidung wer hat die Obsorge? Nach einer Scheidung bleibt die Obsorge beider Elternteile grundsätzlich aufrecht; die Eltern haben jedoch in diesem Fall vor Gericht eine Vereinbarung zu treffen, von wem das Kind hauptsächlich betreut wird. Es kann aber auch vor Gericht einvernehmlich die Alleinobsorge eines Elternteils vereinbart werden. Im Streitfall kann das Pflegschaftsgericht einen, aber auch beide Elternteile mit der Obsorge betrauen. Nicht verheiratet wer hat die Obsorge? Bei nicht in der Ehe geborenen Kindern hat die Mutter grundsätzlich allein die Obsorge und damit auch die gesetzliche Vertretung für ihr Kind. Die Eltern können jedoch einvernehmlich vor dem Standesamt bestimmen oder bei Gericht vereinbaren, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht kann bei fehlendem Einvernehmen
3 der Eltern über Antrag des Vaters jedoch auch die Obsorge beider Elternteile verfügen. Ist die Mutter minderjährig, hat sie nur das Recht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen, während die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung dem Amt für Jugend und Familie bis zur Volljährigkeit der Mutter zustehen, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft. Gibt es ein Kontaktrecht für den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt? Ja, es gibt das Recht, das Kind in angemessenen Abständen zu besuchen. Auch dem Kind steht das Recht auf diesen Kontakt zu. Bei Uneinigkeiten zwischen Mutter, Vater und Kind(ern) über die Ausübung des Kontaktrechts wird empfohlen, sich allenfalls in einer Beratungsstelle beraten zulassen (siehe Hinweis am Ende der Broschüre), um möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beim Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) kann eine Regelung des Kontaktrechts beantragt werden. Antragsrecht der über 14-Jährigen 14-Jährige können selbstständig bei Gericht Anträge im Bereich der Pflege und Erziehung sowie des Kontaktrechts stellen. Welche Rechte hat der Elternteil, dem die Obsorge nicht zusteht? Neben dem Kontaktrecht hat jener Elternteil, dem die Obsorge nicht zusteht, auch da Recht, von wichtigen Maßnahmen und Ereignissen vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern wie z. B. Schulabschlüsse, Wohnungswechsel, ernste Erkrankungen etc. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kommt dem nicht mit der Obsorge be trauten Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält, im Bedarfsfall das Recht zu, den mit der Obsorge betrauten Elternteil zu vertreten. Bis zu welchem Alter haben Kinder Anspruch auf Unterhalt? Kinder haben Anspruch auf Unterhalt bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese kann bei Berufstätigkeit des Kindes bereits vor dessen Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr)
4 bzw. im Falle des Besuches weiterführender Schulen (Studium) auch später eintreten. Genügt es, die Unterhaltszahlung frei zu vereinbaren? Eine von den Eltern frei vereinbarte Unterhaltszahlung kann, wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird, nicht zwangsweise eingetrieben werden. Es wird daher empfohlen, eine rechtsverbindliche und vollstreckbare Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts bei der Rechtsvertretung der MAG ELF Amt für Jugend und Familie (Adressen am Ende der Broschüre) abzuschließen. Auch eine Antragstellung beim zuständigen Pflegschaftsgericht zur Festsetzung des Unterhalts ist möglich, dauert aber erfahrungsgemäß länger. Nach der Spruchpraxis der Gerichte beträgt die Höhe der Unterhaltszahlungen grundsätzlich je nach Alter des Kindes zwischen 16 und 22 Prozent (0 6 Jahre 16%, 6 10 Jahre 18%, Jahre 20%, ab 15 Jahren 22%) des Monatsnettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen und regelmäßig bezahlten Überstunden und Zulagen). Wie ist vorzugehen, wenn sich ein Elternteil weigert, Unterhalt zu zahlen? Wenn ein Elternteil nicht bereit ist, Unterhaltszahlungen zu leisten, kann man die Rechtsvertretung der MAG ELF Amt für Jugend und Familie (Adressen am Ende der Broschüre) mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragen. Das Amt für Jugend und Familie kann nötigenfalls den Unterhalt bei Gericht einfordern. Wie wird die Höhe der Unterhaltszahlungen bemessen und festgelegt? Wie kann Unterhaltsvorschuss bezogen werden? Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann gegen diesen Exekution geführt werden. Der Unterhalt kann auch staatlich bevorschusst werden. Über die Voraussetzung dafür und weitere Anspruchsvoraussetzungen können Auskünfte bei der Rechtsvertretung der MAG ELF Amt für Jugend und Familie eingeholt werden.
5 Was unverheiratete Eltern noch wissen sollten Wo kann der Vater die Vaterschaft anerkennen? Der Vater eines außer der Ehe geborenen Kindes kann durch persönliche Erklärung seine Vaterschaft anerkennen bei: q jedem Standesamt q jedem Jugendwohlfahrtsträger, in Wien: MAG ELF Rechtsvertretung q jedem Gericht (Bezirksgericht) q jedem Notar q jeder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) Folgende Dokumente sind erforderlich: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbildausweis. Das Vaterschaftsanerkenntnis wird erst dann wirksam, wenn es beim zuständigen Standesamt (Geburtsort des Kindes) einlangt. Was geschieht, wenn sich der Vater weigert, seine Vaterschaft anzuerkennen? Ist der Vater nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann der gesetzliche Vertreter des Kindes, meistens ist das die Mutterr, einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen. In diesem Fall wird jedoch die Mithilfe durch die Rechtsvertretung der MAG ELF Amt für Jugend und Fami lie dringend empfohlen. Ist es möglich, den Vater eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes auch zu einem späteren Zeitpunkt feststellen zu lassen? Ja, diese Möglichkeit besteht unbefristet. Welche Nachteile hat ein nicht in einer Ehe geborenes Kind, wenn sein Vater nicht festgestellt wurde? Alle Menschen haben das Recht zu erfahren, woher sie kommen. Das Wissen um seine Herkunft, seine Wurzeln, ist in den verschiedensten Lebensphasen immer wieder von großer Bedeutung. Für ein Kind, dessen Vater nicht festgestellt wurde, kann darüber hinaus ein erheblicher finanzieller Schaden durch den Entgang von Unterhaltszahlungen entstehen. Nach dem Tod des Vaters bestehen auch keine erb- bzw. pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche.
6 Wie kann bei bestehender Vaterschaft der tatsächliche Vater festgestellt werden? Will der tatsächliche Vater die Vaterschaft anerkennen, obwohl bereits ein anderer Mann als Vater feststeht, braucht er dazu: für Kinder bis 18 Jahre: Zustimmung der Mutter und des Jugendwohlfahrtsträgers (MAG ELF Rechtsvertretung) für einsichts- und urteilsfähige Kinder (in der Regel ab 14) ist zusätzlich deren Zustimmung erforderlich für volljährige Kinder (ab 18) reicht die Zustimmung des Kindes; die Mutter hat lediglich ein Widerspruchsrecht. Sollte jedoch der tatsächliche Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft anzuerkennen, kann der gesetzliche Vertreter des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen. Welchen Namen erhält das Kind? Das Kind erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Bei unterschiedlichen Familiennamen können die Eltern zwischen dem Namen der Mutter, des Vaters oder dem Doppelnamen, gebildet aus den beiden Familiennamen der Eltern, wählen. Wird von den Eltern kein Name bestimmt, so erhält das Kind den Namen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Eine Namensänderung ist auch später jederzeit beim zuständigen Standesamt möglich. Rechtliche Auskünfte und Beratung Rechtliche Auskünfte über Fragen aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten, können bei ExpertInnen in den Regionalstellen Rechtsvertretung eingeholt werden; in Erziehungsfragen und Fragen zum Kontaktrecht beraten Sie SozialarbeiterInnen in den Eltern-Kind-Zentren und Regionalstellen Soziale Arbeit mit Familien. Weiters besteht die Möglichkeit, eine Rechtsberatung oder eine psychosoziale bzw. therapeutische Beratung in den Ehe- und Familienberatungsstellen der MAG ELF in Anspruch zu nehmen. Ein Termin dafür kann über das Servicetelefon vereinbart werden. Das MAG ELF Servicetelefon ist darüber hinaus die erste Anlaufstelle für Fragen zum Thema Kind und Familie. Im Bedarfsfall wird an andere Beratungseinrichtungen weitervermittelt.
7 Regionalstellen Rechtsvertretung Regionalstellen Soziale Arbeit mit Familien Bezirk Adresse Bezirk Adresse 1, 4, 5, 6, 1060 Wien, Amerlingstraße 11 7, 8, 9 Tel.: kanzlei-rr1@ma11.wien.gv.at 2, Wien, Meldemannstraße Tel.: kanzlei-rr2@ma11.wien.gv.at 3, Wien, Karl-Borromäus-Platz 3 Tel.: kanzlei-rr3@ma11.wien.gv.at Wien, Van-der-Nüll-Gasse 20 Tel.: kanzlei-rr4@ma11.wien.gv.at 12, 13, Wien, Rößlergasse 15 Tel.: kanzlei-rr5@ma11.wien.gv.at 14, 15, Wien, Gasgasse 8 10 Tel.: kanzlei-rr6@ma11.wien.gv.at 17, 18, Wien, Gatterburggasse 14 Tel.: kanzlei-rr7@ma11.wien.gv.at Wien, Am Spitz 1 Tel.: kanzlei-rr8@ma11.wien.gv.at Wien, Hirschstettner Str / Stiege N., Tel.: kanzlei-rr9@ma11.wien.gv.at 1, 4, Wien, Favoritenstraße 18 Tel.: kanzlei-ra1@ma11.wien.gv.at Wien, Karmelitergasse 9 Tel.: kanzlei-ra2@ma11.wien.gv.at Wien, Rochusgasse 18 Tel.: kanzlei-ra3@ma11.wien.gv.at 6, 7, 8, Wien, Wilhelm-Exner-Gasse 5 Tel.: kanzlei-ra4@ma11.wien.gv.at 10 A 1010 Wien, Favoritenstraße 211 Tel.: kanzlei-ra5@ma11.wien.gv.at 10 B 1010 Wien, Favoritenstraße 211 Tel.: kanzlei-ra6@ma11.wien.gv.at Wien, Enkplatz 2 Tel.: kanzlei-ra7@ma11.wien.gv.at Wien, Schönbrunner Str. 259 Tel.: kanzlei-ra8@ma11.wien.gv.at 13, Wien, Eduard-Klein-Gasse 2 Tel.: kanzlei-ra9@ma11.wien.gv.at
8 Eltern-Kind-Zentren Wien, Gasgasse 8 10 Tel.: kanzlei-raa@ma11.wien.gv.at Wien, Arnethgasse 84 Tel: kanzlei-rab@ma11.wien.gv.at 17, 18, Wien, Rötzergasse 6 Tel.: kanzlei-rac@ma11.wien.gv.at Wien, Dresdner Straße 91 Tel.: kanzlei-rad@ma11.wien.gv.at 21 A 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3 Tel.: kanzlei-rae@ma11.wien.gv.at 21 B 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3 Tel.: kanzlei-raf@ma11.wien.gv.at 6. Bezirk Mollardgasse 8 Tel.: / Bezirk Katharinengasse 16 Tel.: / Bezirk Rosa-Jochmann-Ring 5/Stiege 13 Tel.: / Bezirk Längenfeldgasse 28 Tel: Bezirk Huttengasse Tel.: Bezirk Anton-Bosch-Gasse 29 Tel.: Bezirk Langobardenstr. 128/Stiege 10 Tel.: / Bezirk Rößlergasse 15 Tel.: / A 1220 Wien, Schrödingerplatz 1 Tel.: kanzlei-rag@ma11.wien.gv.at 22 B 1220 Wien, Hirschstettner Str / Stiege I Tel.: kanzlei-rah@ma11.wien.gv.at Wien, Rößlergasse 15 Tel.: kanzlei-rai@ma11.wien.gv.at
9 Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Stadt Wien, MAG ELF Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, Rüdengasse 11 Tel.: Stand 02/2013
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