Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe

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1 Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe Eine Handlungshilfe für die Anwendung der Gefahrstoffverordnung in Klein- und Mittelbetrieben bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - mit redaktioneller Anpassung - März 2006 Stand: März 2006

2 Diese Handlungshilfe wurde erstellt von der Projektgruppe "Einfaches Maßnahmenkonzept" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Dr. Rolf Packroff (Dipl.-Chem.), Fachgruppe 4.6 Annette Johnen (Dipl.-Ing.), Fachgruppe 4.1 Dr. Christine Guhe (Dipl.-Biol.), Fachgruppe 4.4 Bettina Görner (Dipl.-Chem.), Fachgruppe 2.4 Dr. Gabriele Lotz (Dipl.-Med.), Fachgruppe 4.5 Dr. Martin Tischer (Dipl.-Chem.), Fachgruppe 4.1 Dr. Anke Kahl (Dipl.-Ing.), Koordinierung, Fachgruppe 4.6 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg Dortmund Service-Telefon Montag bis Freitag von (0,09 0LQXWHDXVGHPQDWLRQDOHQ)HVWQHW]GHU'HXWVFKHQ7HOHNRP$* Fax (0,09 0LQXWHDXVGHPQDWLRQDOHQ)HVWQHW]GHU'HXWVFKHQ7HOHNRP$* info-zentrum@baua.bund.de Internet: Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 2

3 Inhalt Einfaches Maßnahmenkonzept für Gefahrstoffe Die neue Gefahrstoffverordnung Zur Idee des Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe Wem hilft das Einfache Maßnahmenkonzept? Was leistet das Einfache Maßnahmenkonzept? So wenden Sie das Einfache Maßnahmenkonzept an I. Ermittlung der notwendigen Informationen II. Bestimmung der Gefährlichkeits- und Freisetzungsgruppe III. Ermittlung der Schutzstufe nach Gefahrstoffverordnung IV. Festlegung der Schutzmaßnahmen für die ermittelten Schutzstufen Schutzstufe 1 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards) Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Schutzstufe 3 Ergänzende Maßnahmen für Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Anhang 1: Formblatt für die Informationsermittlung Anhang 2: Gefahrensymbole und -bezeichnungen Anhang 3: R-Sätze und Gefährlichkeitsgruppen Anhang 4: Checkliste zu den Mindeststandards für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Anhang 5: Übersicht über die veröffentlichten Schutzleitfäden Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 3

4 Die Gefahrstoffverordnung 2005 (GefStoffV vom 23. Dezember 2004, BGBL. I, S. 3855) Am 1. Januar 2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie hat nun neben dem Chemikaliengesetz auch das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage. Wie bei anderen Gefährdungen am Arbeitsplatz muss vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) vorgenommen werden. Sie umfasst Gefährdungen durch Einatmen (inhalativ), durch Hautkontakt (dermal) und durch physikalisch-chemische Wirkungen von Gefahrstoffen, wie z. B. Brände oder Explosionen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter. Diese sind in der neuen Gefahrstoffverordnung -analog zur Biostoffverordnung- in Maßnahmenpaketen zusammengefasst, die als Schutzstufen bezeichnet werden 1 : Schutzstufe 4 Zusätzliche Maßnahmen für krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzstufe 1 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen Die Schutzstufen bauen aufeinander auf. Jede Schutzstufe beschreibt Maßnahmen (Ersatzlösungen, Technik, Organisation, Schutzausrüstung). Zu den einzelnen Schutzstufen gehören auch Vorgaben und Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener (oder bereits vorhandener) Schutzmaßnahmen. Wenn es keine stoff- oder tätigkeitsbezogenen konkreten Vorgaben zu Schutzmaßnahmen gibt, z. B. in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), muss bei der Gefährdungsbeurteilung in der Regel eine Entscheidung darüber getroffen werden, welche Schutzstufe bei einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen zur Anwendung kommt. 1 Für stoffbedingte Brand- und Explosionsgefahren sieht die Gefahrstoffverordnung ein eigenes Maßnahmenpaket vor. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 4

5 Hierzu macht die Gefahrstoffverordnung Vorgaben. Krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe führen zur Schutzstufe 4, alle übrigen mit dem Gefahrensymbol Totenkopf gekennzeichneten zur Schutzstufe 3. Werden in einem Betrieb hingegen nur Gefahrstoffe ohne Totenkopf verwendet, so reicht in der Regel die Schutzstufe 2 aus. Für Bagatellfälle mit geringer Gefährdung gilt Schutzstufe 1. bei geringen Mengen und niedriger Exposition (wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichen) Schutzstufe 1 + (wenn die Maßnahmen der Schutzstufe 2 ausreichen) Schutzstufe 2 + Schutzstufe 3 Krebserzeugende Gefahrstoffe Erbgutverändernde Gefahrstoffe Fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe (wenn Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten ist) + Schutzstufe 4 Die Schutzstufen beschreiben das für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen grundsätzlich notwendige Maßnahmenpaket. Zur konkreten Auswahl, Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen müssen jedoch "vor Ort" weitere Entscheidungen getroffen werden. Hier will Ihnen das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe für Tätigkeiten mit gekennzeichneten Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert helfen. Nutzen Sie die Chance, die Qualität von Arbeit, Produkten und Dienstleistungen durch einen besseren Schutz vor chemischen Gefährdungen weiter zu verbessern. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 5

6 Zur Idee des Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe Das Einfache Maßnahmenkonzept bietet Ihnen einen Einstieg in die Umsetzung von Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit gekennzeichneten Gefahrstoffen. Es gilt vor allem für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen Xi - reizend, Xn gesundheitsschädlich, C ätzend, T giftig oder T+ - sehr giftig gekennzeichnet sind und für die noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte 2 festgelegt sind. Das Einfache Maßnahmenkonzept unterstützt Sie bei der Ermittlung der notwendigen Informationen, der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen. Ohne besondere Vorkenntnisse des Gefahrstoffrechts können mit Hilfe des Einfachen Maßnahmenkonzeptes Problemschwerpunkte frühzeitig erkannt und Handlungsprioritäten gesetzt werden. Das Einfache Maßnahmenkonzept unterstützt die Gefährdungsbeurteilung mit einer überschaubaren Anzahl von Gefährdungsparametern und möglichst einfachen Kategorien 3. Sie benötigen lediglich die Gefahrensymbole, die Einstufung des Gefahrstoffes, Angaben zum Freisetzungsvermögen (Siedepunkt, Neigung zur Staubentwicklung), Angaben zu den verwendeten Mengen sowie Angaben zu Art und Umfang eines möglichen Hautkontaktes. Das Einfache Maßnahmenkonzept gibt dann Antworten zur notwendigen Schutzstufe nach der neuen Gefahrstoffverordnung und den hiermit verbundenen Anforderungen. Es macht Vorschläge zur Gestaltung des Arbeitsverfahrens und beschreibt Modelllösungen für häufig vorkommende Tätigkeiten. Darüber hinaus können Sie mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept erkennen, bei welchen Tätigkeiten ein besonderer sicherheitstechnischer oder arbeitsmedizinischer Beratungsbedarf besteht, um eine höhere Sicherheit bei Arbeiten mit Gefahrstoffen zu erreichen. Das Einfache Maßnahmenkonzept folgt den Ideen ähnlicher Handlungshilfen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 4. Das Einfache Maßnahmenkonzept macht diese Ansätze für deutsche Unternehmen zugänglich im Einklang mit den Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung. 2 Eine Aufstellung der in Deutschland geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (Stand: Januar 2006). Bitte beachten Sie auch die Angaben unter Punkt 8 im Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes. 3 Im internationalen Sprachgebrauch wird dieser Ansatz als control banding bezeichnet. 4 vgl. Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Forum 10: "Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Minimierung der Risiken" unter: Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 6

7 Wem hilft das Einfache Maßnahmenkonzept? Das Einfache Maßnahmenkonzept richtet sich an Verantwortliche in Unternehmen, Sicherheitsfachkräfte und fachkundige (auch überbetriebliche) Berater, die eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Es berücksichtigt in besonderem Maße die Bedürfnisse mittlerer und kleiner Unternehmen, die Gefahrstoffe verwenden oder herstellen. Das Einfache Maßnahmenkonzept bietet auch wertvolle Hilfestellungen für ½ Behörden und Unfallversicherungsträger, die im Vollzug der Gefahrstoffverordnung tätig sind; ½ fachkundige Personen, die mit der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Zubereitungen betraut sind; ½ Verantwortliche, die über den Einkauf und den Einsatz von Chemikalien, Produktinformation und -marketing entscheiden; ½ Betriebs-, Personalräte und interessierte Beschäftigte. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind z. B. Œ Produktion, Herstellung, Abbau Œ Verwendung von Materialien, Werkstoffen und chemischen Produkten: Handhabung, Gebrauchen, Verbrauchen, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen Œ Reparatur- und Wartungsarbeiten Œ Bedien- und Überwachungsarbeiten Œ Lagerung und Aufbewahren zur späteren Verwendung Œ Beförderung Œ Entsorgung und Abfallbehandlung Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 7

8 Was leistet das Einfache Maßnahmenkonzept? Das Einfache Maßnahmenkonzept will Ihnen bei der praktischen Umsetzung des Dritten und Vierten Abschnittes der neuen Gefahrstoffverordnung helfen. Es gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit Gefahrensymbolen für Gesundheitsgefährdungen gekennzeichnet sind (Anhang 2) und für die in der TRGS 900 kein stoffbezogener 5 Arbeitsplatzgrenzwert aufgeführt ist. Wichtiger Hinweis! Wenn Sie vom Hersteller oder Vertreiber des Gefahrstoffes eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nach 7 Abs. 7 GefStoffV mit detaillierten Angaben zur sicheren Verwendung erhalten haben, können Sie die dort genannten Maßnahmen unmittelbar anwenden. Dies gilt auch, wenn Sie auf eine anerkannte gefahrstoffbezogene Branchenlösung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 6 oder in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beschriebene Arbeitsverfahren zurückgreifen können. Das Einfache Maßnahmenkonzept unterstützt für Gefahrstoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert... Œ die Beurteilung der inhalativen und dermalen Gefährdung und deren Zusammenführung in der Gefährdungsbeurteilung ( 7(5) GefStoffV) Œ die Ermittlung von Tätigkeiten mit geringen Gefährdungen, für die die Schutzstufe 1 ausreicht ( 7(9) GefStoffV); Œ die Beurteilung, ob Maßnahmen der 8 und 9 für die gehandhabten Gefahrstoffe ausreichend sind ( 7(9,10) GefStoffV); Œ die Überprüfung der nach 8 getroffenen Maßnahmen ( 8(2) (8) GefStoffV); Œ die Gestaltung geeigneter Verfahren bei Tätigkeiten in den Schutzstufen 2 und 3 ( 9(2) und 10(1) GefStoffV); Œ die Unterweisung, einschließlich der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung der Beschäftigten ( 14(3) GefStoffV) 5 Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt als stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert nur für die unter Nr. 2.5 der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (Januar 2006) aufgeführten Stäube. 6 Hinweise zu Branchenlösungen enthält die TRGS 440 ( << Themen << Gefahrstoffe). Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 8

9 Das Einfache Maßnahmenkonzept unterstützt auch Hersteller oder Inverkehrbringer chemischer Stoffe und Zubereitungen bei der Erstellung einer "mitgelieferten" Gefährdungsbeurteilung ( 7(7) GefStoffV). Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (Stand: März 2006) gilt nicht für: 1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die in der TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenzwert verzeichnet ist. Unter Punkt 8 im Sicherheitsdatenblatt finden Sie Angaben darüber, ob für einen Gefahrstoff oder einzelne Bestandteile Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt sind. 7 Das Einfache Maßnahmenkonzept kann in diesen Fällen jedoch für die Beurteilung der Gefährdung durch Hautkontakt genutzt werden ( 7(5) GefStoffV); 2. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu physikalisch-chemischen Gefährdungen (z. B. stoffbedingte Brand- und Explosionsgefahren) führen können. Hier ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die ergänzenden Schutzmaßnahmen des 12 GefStoffV und die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung sind zu beachten; 3. Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder aus Erzeugnissen freigesetzt werden 8, z. B. Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, chemische Reaktionen und Zersetzungsvorgänge. Hier ist eine Festlegung von Schutzmaßnahmen mit den beschriebenen Gefährdungsfaktoren nicht hinreichend möglich; 4. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die besondere Maßnahmenansätze erfordern 5, z. B. Feuchtarbeit, Abbruch-, Sanierungs-, Reinigungs-, Recyclingtätigkeiten mit Freisetzung nicht bewusst verwendeter Gefahrstoffe. Hierzu gibt es einschlägige Schutzkonzepte in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit sowie den Empfehlungen des Länderausschusses für Arbeitssicherheit (LASI); 5. die industrielle und gewerbliche Handhabung von Gasen, 6. stoffbedingte Umweltgefährdungen. 7 In diesen Fällen sind - bis zu weiteren Konkretisierung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe- die in den TRGS 402, 403, 420 und 440 beschriebenen Vorgehensweisen zu beachten. 8 Hier werden zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen andere Informationen und Beurteilungskonzepte benötigt (vgl. u. a. TRGS 002 unter << Themen << Gefahrstoffe) Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 9

10 Hinweise zur Anwendung Das Einfache Maßnahmenkonzept nutzt leicht zugängliche Informationen, die Sie vom Lieferanten des Gefahrstoffes erhalten haben: die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt. Art, Umfang und Qualität dieser Informationen können die mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept erzielten Ergebnisse erheblich beeinflussen. Daher sollten folgende Hinweise unbedingt beachtet werden: 1. Fehlerhafte oder veraltete Einstufungen, Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter führen zu falschen Schutzmaßnahmen. Bitte achten Sie daher immer auf aktuelle Informationen und fordern sie ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt beim Hersteller des Gefahrstoffes an, insbesondere wenn es älter als ein Jahr ist. Achten Sie beim Einsatz von Stoffgemischen darauf, dass sich die im Einfachen Maßnahmenkonzept verwendete Einstufung und der Siedepunkt auf das Gemisch und nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe beziehen. 2. Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen weist nur diejenigen gefährlichen Eigenschaften aus, die dem Hersteller bekannt sind oder über die in der Europäischen Union offiziell entschieden wurde. Es bestehen nach wie vor große Wissensdefizite über die schädlichen Wirkungen chemischer Stoffe, die zur Zeit Gegenstand intensiver nationaler, europäischer und internationaler Aktivitäten sind. Derartige "Datenlücken" werden im Einfachen Maßnahmenkonzept nicht explizit berücksichtigt. Für eine vorsichtige Vorgehensweise sollten die Gefährlichkeitsgruppen B und HC ausgewählt werden. Dies vorsichtige Vorgehensweise ist nicht notwendig, wenn - der Stoffe bzw. die Zubereitung eingestuft ist oder - im Kapitel 11 Toxikologie des Sicherheitsdatenblattes deutlich wird, dass Prüfungen 9 durchgeführt worden sind und diese keine gefährlichen Eigenschaften ausweisen. 3. Hintergrundinformationen zur fachlichen Konzeption des Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe finden Sie in den unter genannten Quellen. 9 Nach TRGS 220 " Sicherheitsdatenblatt - sollten bei Stoffen mindestens folgende Prüfungen vorhanden sein: Prüfung auf akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung. - kann bei Zubereitungen die Auflistung der Prüfungen im Sicherheitsdatenblatt durch folgenden Hinweis ersetzt werden: Akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung der Zubereitung wurden vom Hersteller/Inverkehrbringer auf Basis der zu den Komponenten vorliegenden Daten bewertet. Zu einzelnen Komponenten bestehen teilweise Datenlücken. Nach Erfahrungen des Herstellers / Inverkehrbringers sind jedoch über die Kennzeichnung hinausgehende Gefahren nicht zu erwarten. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 10

11 So wenden Sie das Einfache Maßnahmenkonzept an I. Ermittlung der notwendigen Informationen Die für das Einfache Maßnahmenkonzept notwendigen Informationen zum Gefahrstoff finden Sie im Sicherheitsdatenblatt. Die tätigkeitsbezogenen Angaben können Sie bei einer Betriebsbegehung erheben, z. B. bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach dem Arbeitsschutzgesetz. Achten Sie darauf, dass alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen berücksichtigt sind. Für die Erfassung der notwendigen Daten finden Sie im Anhang 1 einen Vordruck 10, den Sie auch als Gefahrstoffverzeichnis ( 7(8) GefStoffV) und als Bestandteil für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ( 7(6) GefStoffV) verwenden können. Sie benötigen folgende Angaben: 1. Gefahrensymbole und R-Sätze des Gefahrstoffes (Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung) Notieren Sie die Bezeichnungen der gesundheitsbezogenen Gefahrensymbole (Xn, Xi, C, T, T+) und die Nummern der R-Sätze (z. B. R 20), die Sie im Sicherheitsdatenblatt oder auf dem Kennzeichnungsschild neben oder unter den orangefarbenen Gefahrensymbolen (s. Anhang 2) finden. Beachten Sie, dass bei Zubereitungen (Stoffgemischen) manchmal nicht alle R-Sätze in der Kennzeichnung stehen. Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt (unter Punkt 15) sollten daher vorrangig verwendet werden. In einigen Fällen, z. B. bei Verbraucherprodukten, enthält die Kennzeichnung nur die Texte der R-Sätze. Dies sind diejenigen, die die gefährliche Wirkung des Gefahrstoffes beschreiben 11. Im Anhang 3 finden sie alle R-Sätze mit den zugehörigen Nummern (einschließlich derjenigen, die sich auf Brand- und Explosionsgefährdung oder Umweltgefährdungen beziehen). Dort finden Sie auch die zugeordneten Gefährlichkeitsgruppen des Einfachen Maßnahmenkonzeptes (siehe folgendes Kapitel). 2. Siedepunkt oder -bereich des Gefahrstoffes (bei Flüssigkeiten, siehe Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 9) 10 Unter " << Themen << Gefahrstoffe finden Sie die Vorlage für ein WORD-Dokument. 11 Die übrigen Sätze (S-Sätze) geben wichtige Sicherheitsratschläge, die Sie bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen auf jeden Fall berücksichtigen sollten. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 11

12 3. Staubigkeit des Gefahrstoffes (bei Feststoffen, orientierende Einschätzung durch Betriebsbegehung) ½ Liegt der Gefahrstoff als Pellet, Wachs oder Granulat vor oder entsteht bei der Tätigkeit nur sehr wenig Staub, so ist die Staubigkeit niedrig. ½ Ist der Gefahrstoff grobpulvrig oder entsteht bei der Tätigkeit Staub, der sich nach kurzer Zeit wieder setzt und findet sich Staub auf umliegenden Oberflächen, so ist die Staubigkeit mittel, z. B. Waschmittelpulver, Zucker. ½ Ist der Gefahrstoff feinpulvrig oder entstehen bei der Tätigkeit Staubwolken, die einige Minuten in der Luft bleiben können, so ist die Staubigkeit hoch, z. B. Mehl, Toner, Zement. 4. Bei der Tätigkeit verwendete Menge des Gefahrstoffes (Herstellvorschrift, Betriebsbegehung) Ermitteln Sie die Größenordnung der bei der Tätigkeit üblicherweise gehandhabten Menge des Gefahrstoffes und ordnen Sie mit der nachfolgenden Tabelle die Mengengruppe zu: Mengengruppe Feststoffe Flüssigkeiten niedrig g - Bereich ml - Bereich mittel kg - Bereich l - Bereich hoch t - Bereich m³ - Bereich Beachten Sie, dass nicht immer die gesamte vorhandene Menge des Gefahrstoffes über die Mengengruppe entscheidet. So ist z. B. das Abfüllen von 30 l einer Flüssigkeit aus einem Tank der Mengengruppe "mittel" zuzuordnen. Im Zweifelsfall sollten Sie die höhere Mengengruppe verwenden. Bei flächiger Anwendung von flüssigen Gefahrstoffen (z. B. Streichen, Reinigungsarbeiten) sollte für die Mengengruppe "niedrig" die angewendete Menge 1 Liter für den gesamten Arbeitstag nicht überschreiten. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 12

13 5. Dauer der Tätigkeit (Betriebsbegehung) Ermitteln Sie, ob die für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff angewendete Zeitdauer täglich 15 Minuten unterschreitet. Dann tragen Sie in die Tabelle (Anhang 1) "kurz" ein. 6. Anwendungstemperatur bei Flüssigkeiten (Herstellvorschrift, Betriebsbegehung) Wenn die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff nicht bei Raumtemperatur (ca. 20 o C) erfolgt, sollte die Anwendungstemperatur notiert werden. 7. Hautkontakt - Wirkmenge und -dauer Wenn bei einer Tätigkeit ein Hautkontakt mit Gefahrstoffen möglicht ist, dann bestimmen Sie Wirkmenge und dauer. Ist ein Hautkontakt grundsätzlich ausgeschlossen, so müssen diese Informationen nicht ermittelt werden, da kein zusätzlicher Maßnahmenbedarf für den Schutz vor Hautkontakt besteht. Bei der Wirkmenge wird zwischen klein- und großflächiger Benetzung der Haut unterschieden. Hierbei ist auch die indirekte Benetzung der Haut über verschmutzte Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte zu berücksichtigen. Wirkmenge klein groß kleinflächige Benetzung (Spritzer) großflächige Benetzung (Hände und Unterarme) Die Wirkdauer des Hautkontaktes beginnt mit der Verunreinigung und endet erst mit der wirksamen Beseitigung. Besteht ein wiederholter Hautkontakt, so sind die Zeiten mit Hautkontakt mit dem jeweiligen Gefahrstoff über den Tag zu addieren. Wirkdauer kurz lang unter 15 Minuten / Tag über 15 Minuten / Tag Bei der Bestimmung von Wirkmenge und -dauer sind bereits verwendete Schutzhandschuhe oder andere persönliche Schutzausrüstungen außer Acht zu lassen. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 13

14 II. Bestimmung der Gefährlichkeits- und Freisetzungsgruppen a) Gefährlichkeitsgruppen Das Einfache Maßnahmenkonzept arbeitet mit Kategorien. Die gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe werden anhand der R-Sätze fünf Gefährlichkeitsgruppen (A - E) zugeordnet. Hinzu kommen weitere fünf Gefährlichkeitsgruppen für das Gefährdungspotenzial über Hautkontakt (HA HE). Die Gefährlichkeitsgruppen können grob mit dem Grad der Schädlichkeit eines Gefahrstoffes in Verbindung gesetzt werden, die von A bis E zunimmt. Es gilt folgende Zuordnung der Gefährlichkeitsgruppe(n) für Gefahrstoffe, die nicht mit einem Totenkopf (T, T+) gekennzeichnet sind: Gefährlichkeitsgruppe A zugeordnete R-Sätze Kein gesundheitsbezogener R-Satz, R 36, R 37, R 65, R 67 B R 20, R 22, R 41, R 68/20, R 68/22, unzureichend bekannte Eigenschaften C R 34, R 35, R 40, R 42, R 48/20, R 48/22, R 62, R 63, R 68 HA R 66 HB R 21, R 38, R 48/21, R 68/21 HC R 34, R 40, R 62*, R 63*, R 68*, unzureichend bekannte Eigenschaften HD R 43 HE R 35 * Zuordnung gilt nicht, wenn die Gefahrstoffe nicht über die Haut wirken können (nicht hautresorptiv sind) Es gilt folgende Zuordnung der Gefährlichkeitsgruppe(n) für Gefahrstoffe, die mit einem Totenkopf (T, T+) gekennzeichnet sind: Gefährlichkeitsgruppe zugeordnete R-Sätze C R 23, R 25, R 29, R 31, R 39/23, R 39/25 D R 26, R 28, R 32, R 39/26, R 39/28, R 48/23, R 48/25, R 61 E R 45, R 46, R 49, R 60 HC R 24, R 39/24, R 48/24 HE R 24 und R 34, R 27, R 39/27, R 61* * Zuordnung gilt nicht, wenn die Gefahrstoffe nicht über die Haut wirken können (nicht hautresorptiv sind) Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 14

15 Notieren Sie mit Hilfe der Tabellen für jeden R-Satz die zugehörige(n) Gefährlichkeitsgruppe(n). In vielen Fällen sind die R-Sätze als Kombinationen angegeben, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Tabelle nicht alle aufgeführt sind. Wählen Sie hierbei die Gefährlichkeitsgruppen zu allen R-Sätzen in der Kombination, z. B. bei R 20/21/22 die Gefährlichkeitsgruppen B, HB und B. Die R-Sätze 48/ und 39/ treten immer in Kombination mit anderen R-Sätzen auf und sind daher in der Tabelle aufgeführt. Dies gilt auch für den R-Satz 68, der in der Kombination eine andere Bedeutung hat als alleinstehend. Alle R-Sätze und Kombinationen, die zugehörigen Texte und die zugehörigen Gefährlichkeitsgruppen finden Sie in der Aufstellung im Anhang 3. Notieren Sie für jeden Gefahrstoff die höchste Gefährlichkeitsgruppe und, falls entsprechende R-Sätze vorliegen, die höchste Haut-Gefährlichkeitsgruppe. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass fehlende oder falsche Einstufungen zu unzureichenden oder übermäßigen Schutzmaßnahmen führen können. In Zweifelsfällen ist eine Nachfrage beim Hersteller oder Vertreiber des Gefahrstoffes sinnvoll. Bei unzureichenden Daten sollten Sie im Sinne des Vorsorgeprinzips mindestens die Gefährlichkeitsgruppen B und HC wählen. b ) Freisetzungsgruppe Bei festen Gefahrstoffen (z. B. Pulver) haben Sie die Staubigkeit bereits bei der Sammlung der Informationen ermittelt 12. Sie können diese anhand der nachfolgenden Tabelle unmittelbar einer Freisetzungsgruppe zuordnen. Bei flüssigen Gefahrstoffen, die bei Raumtemperatur verwendet werden, ergibt sich die Freisetzungsgruppe aus dem Siedepunkt des Gefahrstoffes. Ist ein Siedebereich angegeben, so wählen Sie den niedrigsten Wert. Bei anderen Anwendungstemperaturen wird die Freisetzungsgruppe mit Hilfe eines Diagramms (s. Abbildung) oder über die in der Tabelle genannten Beziehungen ermittelt. Alternativ kann (falls verfügbar) auch der für die Anwendungstemperatur gültige Dampfdruck herangezogen werden. Wässrige Lösungen werden der Freisetzungsgruppe "niedrig" zugeordnet, wenn die gelösten Komponenten (z. B. Salze) eine geringe Flüchtigkeit aufweisen und nicht versprüht werden. 12 Bei einigen flüchtigen Feststoffen (z. B. Naphthalin) kann es - wie bei Flüssigkeiten - zu relevanten Arbeitsplatzbelastungen durch Dämpfe kommen. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob der Dampfdruck des Stoffes zu einer höheren Freisetzungsgruppe führt. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 15

16 Zuordnung der Freisetzungsgruppe Feststoffe Staubigkeit (vgl. Abschnitt I) Freisetzungsgruppe Normaltemperatur (T ~ 20 o C) niedrig niedrig Siedepunkt über 150 o C mittel mittel Siedepunkt zwischen 50 und 150 o C hoch hoch Siedepunkt unter 50 o C Flüssigkeiten beliebige Anwendungstemperatur AT ( o C) Sdp. 5 x AT + 50 sonstige Fälle Sdp. 2 x AT + 10 Dampfdruck (kpa bei AT) < > 25 kpa Siedepunkt C niedrig mittel hoch Anwendungstemperatur C Abbildung: Diagramm zur Bestimmung der Freisetzungsgruppe bei erhöhter Anwendungstemperatur für flüssige Gefahrstoffe Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 16

17 III. Ermittlung der Schutzstufe nach Gefahrstoffverordnung Schutzstufe 4 Trägt der Gefahrstoff das Symbol Totenkopf und ist er der Gefährlichkeitsgruppe E zuzuordnen, so gilt die Schutzstufe 4. Hier ist eine besondere Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die durch das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe nicht abgedeckt ist (Beratungsbedarf). Für eine ganze Reihe krebserzeugender Gefahrstoffe (z. B. Asbest, Dioxine, Holzstaub, Keramikfasern, Pyrolyseprodukte, Dieselmotoremissionen) gibt es in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 13 stoff- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen, auf die in der betrieblichen Praxis unmittelbar zurückgegriffen werden kann. Schutzstufe 3 Für alle übrigen Gefahrstoffe, die mit dem Symbol Totenkopf gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 3. Für diese Gefahrstoffe sind die Maßnahmen der Schutzstufe 1, 2 und 3 anzuwenden. Schutzstufe 2 Für Gefahrstoffe, die mit dem Symbol Andreaskreuz (Xn, Xi) oder Ätzend (C) gekennzeichnet sind, gilt die Schutzstufe 2. Für diese Gefahrstoffe sind die Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 anzuwenden. In einigen Fällen sind ggf. zusätzliche Maßnahmen der Schutzstufe 3 erforderlich (s. Abschnitt IV Schutzstufe 2 - Gestaltung des Arbeitsverfahrens ). 13 Eine aktuelle Übersicht aller TRGS enthält die TRGS 002 Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 17

18 Schutzstufe 1: Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufgrund 1. der Arbeitsbedingungen, 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und, 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition nur eine geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 GefStoffV (Schutzstufe 1) ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den 9 bis 17 GefStoffV getroffen werden. Eine untergesetzliche Festlegung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), wann die Kriterien für die Anwendung dieser Bagatellregelung erfüllt sind, steht noch aus. Unter Schutzstufe 2 - Gestaltung des Arbeitsfahrens im Abschnitt IV finden Sie Hinweise auf Tätigkeiten, für die die Schutzstufe 1 ausreichend sein könnte. IV. Festlegung der Schutzmaßnahmen für die ermittelten Schutzstufen Sie haben jetzt für alle Tätigkeiten die Schutzstufe bestimmt. Diese muss jetzt in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. In den folgenden Abschnitten finden Sie die mit den einzelnen Schutzstufen verbundenen Maßnahmen. Vielleicht wenden Sie einige davon schon längst an. Die Schutzstufe 1 gilt für alle Gefahrstoffe (auch bei höherer Schutzstufe) und ist das Fundament für die ausreichende Wirksamkeit weitergehender Maßnahmen. Die zugehörigen Maßnahmen, die bereits weitgehend in der Technischen Regel TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" konkretisiert sind, sollten mit Hilfe der Checkliste im Anhang 4 überprüft und falls erforderlich, zügig nachgebessert werden. So sorgen Sie dafür, dass unnötig hohe Belastungen mit Gefahrstoffen gar nicht erst entstehen können. Die Schutzstufen 2, 3 und 4 beginnen immer mit der Suche nach Ersatzstoffen oder Ersatzverfahren einer geringeren Gefährdung. Besonders bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 können Ersatzlösungen große Einsparpotenziale bieten. Ist die Prüfung von Ersatzlösungen in Ihrem Fall nicht erfolgreich, so finden Sie unter Gestaltung des Arbeitsverfahrens detaillierte Hinweise zu den notwendigen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese werden durch Schutzleitfäden ergänzt, die im Auftrag der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 18

19 Arbeitsmedizin (BAuA) entwickelt wurden. Die Schutzleitfäden beschreiben auch Modelllösungen für die Gestaltung häufig vorkommender Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. 14 Eine Übersicht über die veröffentlichten Schutzleitfäden finden Sie im Anhang 5. Bitte beachten Sie, dass die Schutzstufen aufeinander aufbauen. Beim Ergebnis Schutzstufe 3 müssen sie die nachfolgenden Abschnitte Schutzstufe 1, Schutzstufe 2 und Schutzstufe 3 lesen! Schutzstufe 1 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards) Die Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind als Mindeststandards bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen grundsätzlich anzuwenden: Œ Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation, um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten, Œ Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und entsprechender Wartungsverfahren, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten, Œ Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Œ Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition, Œ angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, Œ Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge, Œ geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Entsorgung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, Œ innerbetriebliche Identifizierbarkeit und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Œ Aufbewahrung und Lagerung ohne Gefährdung von Gesundheit und Umwelt, Œ Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch oder Fehlgebrauch, Œ sichere Handhabung und Entsorgung von Behältnissen, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können. 14 Grundlage der Schutzleitfäden sind die Control Guidance Sheets der COSHH Essentials (www. coshh-essentials.org.uk) Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 19

20 Die Forderungen der Schutzstufe 1 sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 500 ausführlich beschrieben 15. Gestaltung des Arbeitsverfahrens Schutzleitfäden Weitere Informationen zur Gestaltung von Arbeitsverfahren in der Schutzstufe 1 finden Sie in folgenden Schutzleitfäden: Œ Mindestanforderungen - allgemeine Lüftung: Leitfaden 100. Œ Mindestanforderungen - allgemeine Lagerung: Leitfaden 101 Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen Eine Überprüfung von Maßnahmen der Schutzstufe 1 kann mit Hilfe der Checkliste im Anhang 4 durchgeführt werden. Sind technische Schutzeinrichtungen vorhanden, so muss deren Funktion und Wirksamkeit regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Wenn die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Stoffeigenschaften, der Arbeitsbedingungen, einer geringen Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition zum Ergebnis "geringe Gefährdung" geführt hat, sind über die Schutzstufe 1 hinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich. Wenn im Ausnahmefall besonders empfindliche Personen auch beim Umgang mit geringen Mengen eines Gefahrstoffes über Reizerscheinungen klagen, sollte dennoch arbeitsmedizinische Beratung in Anspruch genommen werden. 15 TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards". Eine Anpassung an die neue Gefahrstoffverordnung ist noch erforderlich. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 20

21 Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Ersatzlösungen prüfen und bevorzugen Beginnen Sie immer mit der Prüfung von Ersatzlösungen. Durch den Einsatz von Produkten oder Verfahren mit geringerem Risiko können unnötige Aufwendungen für technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen vermieden werden. Die Prüfung von Ersatzlösungen sollte in 3 Schritten erfolgen: Der erste Schritt betrifft die technische Eignung der Ersatzlösung. Hier können Produkt- oder Brancheninformationen hilfreich sein. Die TRGS-Reihe 600 beschreibt Ersatzmöglichkeiten nach dem Stand der Technik für verschiedene Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Im zweiten Schritt sollten die Gefährdungen durch die Ersatzlösung mit dem ursprünglichen Gefahrstoff bzw. Verfahren verglichen werden. Dies kann im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdungen mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept erfolgen. Hierzu müssen die notwendigen Gefährdungsfaktoren für die Ersatzlösung bekannt sein (z. B. aus dem Sicherheitsdatenblatt). Für den Vergleich und die die Dokumentation nach 9(1) GefStoffV können Sie das Formblatt im Anhang 1 benutzen. Bei der Auswahl möglicher Ersatzprodukte ist jedoch zu beachten, dass das Einfache Maßnahmenkonzept die stoffbedingten Brand- und Explosionsgefahren sowie den Umweltschutz nicht berücksichtigt. Hier kann für eine vergleichende Betrachtung das Spaltenmodell aus der TRGS 440 herangezogen werden. Darüber hinaus ist es auch nicht sinnvoll, Gefahrstoffe mit bekannten gefährlichen Eigenschaften durch Produkte mit unbekannten Gefahren zu ersetzen. Daher sollte ein Risikovergleich auch vor dem Hintergrund noch nicht ermittelter gefährlicher Eigenschaften ("Datenlücken") für das Ersatzprodukt erfolgen. Angaben hierzu können dem Abschnitt "Toxikologie" des Sicherheitsdatenblattes entnommen werden, ggf. ist eine Nachfrage beim Hersteller des Ersatzproduktes mit Hilfe des Formschreibens aus der TRGS 440 sinnvoll. Für den Risikovergleich unter Berücksichtigung von Datenlücken und Arbeitsplatzgrenzwerten stellt die TRGS 440 mit dem Wirkfaktorenmodell ein praktisches Werkzeug zur Verfügung. Wird eine grundsätzlich geeignete Ersatzlösung nicht angewendet, so ist dieser Verzicht begründet zu dokumentieren. Hierbei können auch betriebswirtschaftliche Gründe angeführt werden. Als Hilfestellung für die "Prüfung der Zumutbarkeit von Ersatzlösungen" im dritten Schritt bietet die TRGS 440 eine Checkliste an. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 21

22 Gestaltung des Arbeitsverfahrens Schutzleitfäden Durch die Gestaltung des Arbeitsverfahrens sind die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu verringern. Hierbei kann in einigen Fällen bereits die konsequente Anwendung der Mindeststandards nach der TRGS 500 ausreichend sein. Ansonsten sind emissionsmindernde technische Maßnahmen (Technik) zu treffen. Im Einzelfall können auch zusätzliche Maßnahmen aus der Schutzstufe 3 erforderlich sein. Mit den nachfolgenden Tabellen können Sie für die Gefährlichkeitsgruppen A, B und C (außer für "Totenkopf-Gefahrstoffe") ermitteln, welche Gestaltungsoption in Ihrem Fall den besten Einstieg bietet: Gefährlichkeits- Mengen- Freisetzungsgruppe gruppe gruppe niedrig mittel hoch gering TRGS 500 TRGS 500 TRGS 500 A mittel TRGS 500 TRGS 500 Technik hoch TRGS 500 TRGS 500 Technik (Flüssigkeiten) Technik (Feststoffe) gering TRGS 500 TRGS 500 TRGS 500 mittel TRGS 500 Technik Technik Maßnahmen der Schutzstufe 3 B hoch C TRGS 500 Technik (Flüssigkeiten) Maßnahmen der Schutzstufe 3 (Feststoffe) gering TRGS 500 TRGS 500 (Feststoffe) Technik (Flüssigkeiten) mittel Technik Maßnahmen der Schutzstufe 3 hoch Technik Maßnahmen der Schutzstufe 3 Technik Maßnahmen der Schutzstufe 3 Maßnahmen der Schutzstufe 3 Wenn die Dauer der Tätigkeit weniger als 15 Minuten pro Tag (Eintrag "kurz") beträgt, kann Œ Technik statt Maßnahmen der Schutzstufe 3 bzw. Œ TRGS 500 statt Technik Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 22

23 angesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für lokal reizende (R 37), ätzende (R 34 oder R 35), atemwegssensibilisierende (R 42) und geruchsintensive Gefahrstoffe. Für Tätigkeiten mit dem Ergebnis Technik muss die Freisetzung (Emission) von Gefahrstoffen möglichst an der Entstehungsstelle begrenzt werden. Hierzu sollten Sie eine qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Absaug- und Lüftungseinrichtungen müssen sorgfältig an die Verhältnisse im Betrieb angepasst werden, um eine ausreichende Wirksamkeit zu gewährleisten 16. Weitere Informationen und Modelllösungen zur Gestaltung von Arbeitsverfahren mit dem Ergebnis Technik finden Sie in folgenden Schutzleitfäden: Œ Örtliche Absaugung (Punktabsaugung): Leitfaden 200, Œ Abzugschränke / Abzughauben: Leitfaden 201, Œ Staubentnahme aus Abscheidesystem: Leitfaden 204, Œ Befüllen von Säcken: Leitfaden 206, Œ Beschicken von Kesseln aus Säcken oder Kleingebinden: Leitfaden 210, Œ Befüllen von Fässern: Leitfaden 212, Œ Entleeren von Fässern mittels Fasspumpe: Leitfaden 213, Œ Wiegen von Feststoffen: Leitfaden 214, Œ Mischen von Feststoffen mit anderen Feststoffen oder Flüssigkeiten: Leitfaden 215 Œ Mischen von Flüssigkeiten mit anderen Flüssigkeiten oder Feststoffen in Fässern: Leitfaden 217, Œ Herstellen von Pellets: Leitfaden 230,. 16 Hierzu bietet die BAuA in ihrer Schriftenreihe (FB 834) einen zweibändigen "Katalog technischer Maßnahmen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" an, zu beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, info@nw-verlag.de Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 23

24 Schutzmaßnahmen bei Gefährdung durch Hautkontakt Um den zusätzlichen Maßnahmenbedarf für Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen ein Hautkontakt mit Gefahrstoffen möglich ist, benötigen Sie 1. die Haut-Gefährlichkeitsgruppe (HA HE) des verwendeten Gefahrstoffes (bei mehreren Gefahrstoffen ist die höchste Gefährlichkeitsgruppe relevant) 2. die Wirkmenge des verwendeten Gefahrstoffes / der verwendeten Gefahrstoffe 3. die Wirkdauer des verwendeten Gefahrstoffes / der verwendeten Gefahrstoffe Mit diesen Faktoren erhalten Sie eine Aussage zum zusätzlichen Maßnahmenbedarf zum Schutz vor Hautkontakt. Dieser kann niedrig, hoch oder sehr hoch sein. In einigen Fällen kann mit Hilfe des Einfachen Maßnahmenkonzeptes keine eindeutige Entscheidung getroffen werden. Hier ist eine besondere tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die z. B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung des Unternehmens erfolgen kann. Es besteht kein zusätzlicher Maßnahmenbedarf, wenn ein Hautkontakt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die aufgrund der Kennzeichnung gültigen Maßnahmen für die Schutzstufe 2 (z. B. Substitution) sind jedoch zu beachten. Haut-Gefährlichkeitsgruppe HA (R 66): Der Maßnahmenbedarf ist niedrig, wenn die Wirkdauer kurz und die Wirkmenge klein ist. Ansonsten gilt ein hoher Maßnahmenbedarf. Haut - Gefährlichkeitsgruppe HB (R 21, R 38, R 48/21, R 68/21): Der Maßnahmenbedarf ist niedrig, wenn die Wirkdauer kurz und die Wirkmenge klein ist. Ansonsten besteht bei Œ langer Wirkdauer und kleiner Wirkmenge, oder Œ kurzer Wirkdauer und großer Wirkmenge ein hoher Maßnahmenbedarf. Andere Fälle sind mit arbeitsmedizinischer Unterstützung gesondert zu beurteilen. Haut - Gefährlichkeitsgruppe HC (R 34, R 40, R 62, R 63, R 68): Es besteht bei Œ langer Wirkdauer und kleiner Wirkmenge, oder Œ kurzer Wirkdauer und großer Wirkmenge ein hoher Maßnahmenbedarf. Andere Fälle sind mit arbeitsmedizinischer Unterstützung gesondert zu beurteilen. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 24

25 Haut - Gefährlichkeitsgruppe HD (R 43): Diese Gefahrstoffe können zu allergischen Reaktionen führen. Bei möglichem Hautkontakt besteht immer ein hoher Maßnahmenbedarf. Arbeitsmedizinische Beratung wird empfohlen. Die TRGS 540 ist zu beachten. Haut - Gefährlichkeitsgruppe HE (R 35): Bei möglichem Hautkontakt besteht ein sehr hoher Maßnahmenbedarf. Der Maßnahmenbedarf lässt sich wie folgt charakterisieren: geringer Maßnahmenbedarf Die organisatorischen Maßnahmen der TRGS 500 sind ausreichend. hoher Maßnahmenbedarf Durch Einsatz von geeigneten Werkzeugen, Instrumenten, Arbeitsvorrichtungen oder -techniken sollte ein Hautkontakt mit dem Gefahrstoff verhindert oder zumindest deutlich reduziert werden. Ansonsten ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (Chemikalienschutzhandschuhe, -schutzschürzen, -schutzanzüge) notwendig - Hinweise zu Art, Typ und Material der Schutzausrüstung muss das Sicherheitsdatenblatt geben 17. Die Beschaffung, Wartung, Lagerung und Entsorgung persönlicher Schutzausrüstungen sollte im Betrieb gut organisiert und in der Betriebsanweisung dokumentiert sein. Bei der Verwendung von Schutzhandschuhen ist auf eine ausreichende Schutzwirkung für den Gefahrstoff zu achten - die Verwendung von für Chemikalien ungeeigneten Handschuhen (z. B. aus Leder) kann für die Gesundheit fatale Folgen haben. sehr hoher Maßnahmenbedarf Es sollte besonders intensiv nach Ersatzlösungen und technischen Mitteln (z. B. geschlossenes System) zur Verhinderung einer Belastung gesucht werden. Wenn nach Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Mittel immer noch ein Hautkontakt mit dem Gefahrstoff möglich ist, muss persönliche Schutzausrüstung sorgfältig ausgewählt und angewendet werden. Dieses sollte mit arbeitsmedizinischer Beratung erfolgen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Beschäftigten in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung praktisch einzuweisen. 17 Ist dies nicht der Fall (z. B. Schutzhandschuhe ja ) sollten Sie beim Hersteller des chemischen Produktes diese Angaben einfordern. Sie haben ein Recht darauf! Auskunft über geeignete Schutzausrüstungen geben auch viele Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 25

26 Augenschutz Bei einigen Tätigkeiten, insbesondere bei Gefahrstoffen mit den R-Sätzen R 36, R 41, R 34 und R 35, kann zusätzlich Augenschutz erforderlich sein (Sicherheitsdatenblatt beachten). Weitere Maßnahmen ab Schutzstufe 2 Œ gefahrstofffreie Bereiche zum Essen und Trinken Œ getrennte Aufwahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung, sofern eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist. Dies kann insbesondere bei Gefahrstoffen der Gefährlichkeitsgruppen HB, HC, HD und HE der Fall sein. Œ Sicherheitsvorkehrungen bei Alleinarbeit oder Zusammenarbeit verschiedener Firmen Œ Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen Œ Betriebsanweisung / gefahrstoff- und tätigkeitsbezogene Unterweisung der Beschäftigten / arbeitsmedizinische - toxikologische Beratung Œ Die Betriebsanweisung soll die Beschäftigen in verständlicher Form und Sprache über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, Gesundheitsgefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten bei Betriebsstörungen informieren. Sie ist auch Grundlage für die mündliche Unterweisung, die vor Aufnahme neuer Tätigkeiten bzw. jährlich durchzuführen und durch Unterschrift zu bestätigen ist. Die Unterweisung wird ergänzt durch eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten. Sie ist unter Beteiligung des beauftragten Betriebsarztes durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Dieses kann insbesondere bei Tätigkeiten der Fall sein, bei denen eine Gefährdung Œ durch sensibilisierende Gefahrstoffe (R42, R43), Œ durch chemische Stoffe oder Zubereitungen mit dem Hinweis Enthält.... Kann allergische Reaktionen hervorrufen oder Œ durch eine langfristige Einwirkung von Gefahrstoffen über die Haut oder die Atemwege (z. B. R48/20, R48/21) besteht. Im Rahmen der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung können Beschäftigte gezielt über gesundheitliche Risiken und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den bestehenden Arbeitsbedingungen ärztlich beraten werden. Dies gilt auch für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 26

27 Œ Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst: Œ die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, Œ die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, Œ die Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen Œ arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, Œ Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen, Œ die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Für besondere Gefahrstoffe und Tätigkeiten, die im Anhang V zur Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind, müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst bzw. angeboten werden 18. Dies gilt insbesondere, wenn trotz Schutzmaßnahmen Œ eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht, Œ eine Gesundheitsgefährdung durch Stäube besteht, Œ der Verdacht auf gesundheitliche Beschwerden oder Krankheit im Zusammenhang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz vorliegt. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kann ein Beschäftigter individuell zu Gefahrstoffen ärztlich beraten werden, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften in Zusammenhang mit seinen Arbeitsbedingungen und persönlichen Voraussetzungen eine mit dem Beschäftigten abgestimmte Maßnahmenstrategie (z. B. technische und persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen, gezielte Nachuntersuchungen) erfordern. Die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung entbindet nicht von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Viele Chemikalienschutzhandschuhe enthalten allergene Bestandteile und sollten daher individuell auf den Verwender abgestimmt sein. Bei Anwendung von Atemschutzgeräten sollten die gesundheitlichen Voraussetzungen überprüft werden. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung ist nach 11 des Arbeitsschutzgesetzes auch auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der 18 Auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bei den Gefahrstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten (Anhang V Nr. 1) soll hier nicht weiter eingegangen werden. Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 27

28 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Beschäftigungsbeschränkungen Bei Gefahrstoffen mit dem R-Satz R 63 sind die Regelungen der Mutterschutzrichtlinienverordnung 19 zu beachten. Hinweise zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen Auch bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert sollten die Maßnahmen regelmäßig überprüft werden. Sind technische Schutzeinrichtungen vorhanden, so muss deren Funktion und Wirksamkeit regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch geeignete Kontrollgrößen (z. B. Absauggeschwindigkeiten, Luftwechselraten) erfolgen. Einige Kontrollgrößen werden zukünftig in den Schutzleitfäden benannt. Repräsentative Gefahrstoffmessungen bieten auch bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert die Chance, Belastungen zu dokumentieren und Vergleiche mit anderen Arbeitsplätzen anzustellen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen haben - insbesondere bei Gefährdungen durch Hautkontakt - Untersuchungen im biologischen Material (Biomonitoring) 20 einen hohen Wert. Hierzu ist eine Entscheidung des Betriebsarztes und die Einwilligung des Beschäftigten erforderlich. Die Maßnahmen der Schutzstufe 2 können nur dann hinreichend wirksam sein, wenn auch die Mindeststandards der Schutzstufe 1 eingehalten sind. Diese sollten daher mit Hilfe der Checkliste (Anhang 4) regelmäßig überprüft werden. Darüber hinaus hängt die Wirksamkeit der Maßnahmen in erheblichem Maße vom sicherheits- und gesundheitsbewussten Verhalten der Beschäftigten ab. Eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge, die regelmäßige Unterweisung in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache und praxisnahe Betriebsanweisungen sind daher wesentliche Elemente einer Qualitätssicherung für die getroffenen Schutzmaßnahmen. 19 Mutterschutzrichtlinienverordnung, Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, in der Fassung vom , zuletzt geändert am 23. Dezember TRGS 710 "Biomonitoring", TRGS 903 "Biologische Arbeitplatztoleranzwerte - BAT-Werte" Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe; Internetfassung, Stand: März 2006 Seite 28

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