Klausur im Modul Kirchliche Rechtsgeschichte und kirchliches Recht

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1 Prof. Dr. Andreas Thier M.A. Herbstsemester 2011 Klausur im Modul Kirchliche Rechtsgeschichte und kirchliches Recht Lösungsvorschlag Diese Klausur besteht aus zehn Fragenkomplexen. Sie können in beliebiger Reihenfolge beantwortet werden. I. Das Kirchenrecht überschneidet sich in vielen Bereichen mit anderen Rechtsgebieten. 1. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum öffentlichen Recht lassen sich ausmachen? (3 Punkte) Zwar betreffen beide Rechtsgebiete unterschiedliche Regelungsgegenstände: Das Kirchenrecht ist auf die Heilsanstalt der Kirche ausgerichtet, das öffentliche Recht auf die säkulare Staatsform. Gemeinsamkeiten ergeben sich bei den Regelungsstrukturen für das Amtsrecht: In beiden Regelungsfeldern findet sich der Gedanke vom Amt als grundsätzlich zeitlich begrenzte Aufgaben und Befugnis übertragen. Im Bereich des Staatskirchenrechts überschneiden sich beide Rechtsgebiete, hier wird das Verfassungsrecht zur Grundlagenordnung auch für das Kirchenrecht. 2. Can. 22 CIC 1983 lautet: Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist. Was sind Inhalte und Zwecksetzungen dieser Bestimmung? (2 Punkte) Weltliche Gesetze werden durch diese Vorschrift auch für Adressaten des CIC zu verbindlichen Regeln, wenn deren Anwendung angeordnet wird. Man könnte deswegen von einer sekundären Inkorporation weltlichen Rechts sprechen. Göttliches Recht setzt allerdings dieser Inkorporation Grenzen, zudem kann der kirchliche Normgeber diese Einbeziehung jederzeit aufheben. II. Im Zusammenhang mit der Ausformung der Amtskirche entsteht seit dem 4. Jahrhundert das Amt des Metropoliten. 1. Wie lässt sich dieses Amt im Zusammenhang des amtskirchlichen Verfassungsgefüges beschreiben? (3 Punkte) Der Metropolit ist der herrschende Bischof einer kirchlichen Provinzhauptstadt. Ursprünglich bestätigt und weiht er die Bischöfe seiner Provinz (sog. Suffragane). Er leitet die Synode seiner Provinz. In begrenztem Umfang kommen ihm auch Aufsichtsbefugnisse über die Bischöfe seiner Provinz zu.

2 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 2 2. Grenzen Sie die Kompetenzen des Metropolitanus (ab dem 6. Jahrhundert Archiepiscopus genannt) von denjenigen der Patriarchen ab. (2 Punkte) Der Metropolit kann ein Provinzialkonzil einberufen und ist dessen Vorsteher (Can CIC 1983). Er befindet sich eine Hierarchieebene tiefer als der Patriarch. Als Patriarchate werden die höheren Kirchenverbände bezeichnet, sie gelten als übergeordnete Ordnungsraster. Der Patriarch leitet und beherrscht (u.a. Jurisdiktionshoheit) einen Verbund kirchlicher Provinzen. Patriarche können Gesamtsynoden einberufen und weihen die Metropoliten. Die Patriarchate sind territorial gegliedert in: Alexandria, Antiochia; Konstantinopel, Jerusalem und als weströmisches Patriarchat: Rom mit Einsitz des Papstes. In der Gegenwart ist mit dem Patriarchat allerdings nurmehr ein Ehrenvorrang verbunden. III. Skizzieren Sie bitte die Verbindung weltlicher Herrschaft mit der Amtskirche in der Zeit zwischen dem ausgehenden 5. Jahrhundert und der Mitte des 11. Jahrhunderts. Gehen Sie dabei bitte auch auf die Ausgestaltung der Eigenkirche ein. (7 Punkte) Die Verbindung von weltlicher Herrschaft und Amtskirche setzt ein seit dem 5. Jahrhundert und vollzieht sich durch Handlungen vor allem des Königtums. Chlodwig I. stabilisiert seine Herrschaft durch die Taufe, wohl um Weihnachten 498. König Pippin vertrieb 751 n. Chr., mit Unterstützung des Papsttums, die letzten Merowingerkönige. Mit der Krönung Karls d. Gr. durch Papst Leo III. an Weihnachten im Jahre 800 erreichte die Christianisierung der fränkischen Herrschaft einen neuen Höhepunkt. Seit dem 9. Jh. übt das Königtum aber auch wachsenden Einfluss auf die Bestellung von Bischöfen und Päpsten aus. Im 10. und 11. Jahrhundert setzt das Königtum Bischöfe sogar selbst ein, stattet sie mit Herrschaftsrechten aus und verpflichtet sie andererseits zum Dienst am Königtum. Auf der Ebene der Niederkirchen, also der, modern gesprochen, Gemeindeebene verbindet sich die Kirchenverfassung mit der Grundherrschaft: Der Grundherr errichtet die Kirche und übernimmt deren Unterhalt. Er stattet den Kleriker mit einer Pfründe, dem beneficium aus und setzt ihn ein. Das führt freilich immer auch zu einem Spannungsverhältnis mit den bischöflichen Aufsichtsbefugnissen. Da die Kirche davon wirtschaftlich profitierte, akzeptierte sie diese Vorgehensweise. Erst ab dem 11. Jh. verstärkten sich die Spannungen um den Machtanspruch zwischen Kirche und weltlicher Herrschaft. Zusätzlich an institutionellem Einfluss gewann der Bischof in der Spätzeit des römischen Reiches durch die sog. episcopalis audientia, eine bischöfliche Schiedsgerichtsbarkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten über alle christlichen Einwohner seines Amtsbezirks. Weiter wurde durch das Privilegium fori eine Unzuständigkeit weltlicher Gerichte bei der Beurteilung von Klerikern statuiert. IV. Inwiefern verändert sich der (wissenschaftliche) Umgang mit kirchlichen Rechtsquellen mit dem Aufkommen des Decretum Gratiani um 1140? (6 Punkte) Bis ins 12. Jahrhundert hinein werden kirchliche Normtexte im Wesentlichen nur gesammelt, wenn auch Ansätze der Systematisierung und der Überarbeitung, bisweilen sogar der Erläuterung greifbar werden. Mit dem Decretum Gratiani wird aus dem schlichten Sammeln von Texten deren gezielte Analyse mit dem Instrumentarium der Distinctio im Interesse der Harmonisierung dieser textlichen Autoritäten. Dieser textanalytische Umgang setzt sich fort in der Kommentierung des Decretum selbst (sog. Dekretistik). Der gleiche Zugang zur scholastisch angeleiteten Analyse von Normtexten zeigt sich seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert auch im Umgang mit päpstlichen Dekretalen, es entsteht die sog. Dekretalistik.

3 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 3 Vor diesem Hintergrund gewinnt die konkrete Textgestalt von Normtexten besondere Bedeutung. Mit der Compilatio Tertia (1209/1210) und vor allem dem Liber Extra (1234), päpstlich erstellten Kompilationen insbesondere des päpstlichen Rechts nimmt das Papsttum die Verfügungsbefugnis über die Textgestalt kirchlicher Normen für sich in Anspruch. Mit dem Liber Sextus (1298) setzen die ersten Ansätze kirchlicher Kodifikation ein. Diese Tendenzen zur hoheitlichen Festlegung der konkreten Textfassung kirchlichen Rechts finden ihren Höhepunkt (und Abschluss) mit dem Corpus Iuris Canonici (1580/82), der Zusammenstellung von überkommenen Textsammlungen (wie dem Decretum Gratiani oder dem Liber Extra), die zusammen mit der Glossa ordinaria in der päpstlich veranlassten Redaktionsform zum verbindlichen Rechtstext der Kirche werden. V. Als Folge der Reformation gewann die weltliche Gewalt wachsenden Einfluss auf die neu entstehenden protestantischen Kirchen. (7 Punkte) 1. Skizzieren Sie bitte wesentliche Merkmale des sogenannten Kirchenregiments im 16. und 17. Jahrhundert. (3 Punkte) Kirchenregiment bezeichnet die Leitung und Verwaltung von Kirche. Diese Funktionen werden von Anfang an durch die weltlichen Obrigkeiten übernommen, die auf diese Weise die Funktionen der früheren Bischöfe übernehmen. Sie schaffen mit Institutionen wie etwa den Konsistorien Leitungsinstitutionen der Kirchen, die mit weltlichen wie mit geistlichen Amtsträgern besetzt sind. Damit verbindet sich die Garantie der kirchlichen Disziplinargewalt durch die weltlichen Obrigkeiten insbesondere in Form der Visitation. Sie übernehmen auch die Finanzierung der Kirchen und des Pfarrpersonals, gliedern aber im Gegenzug auch das ehemals selbständige kirchliche Vermögen in ihre Sphäre ein. 2. Inwiefern begünstigte die reformatorische Kirchenlehre die starke Dominanz weltlicher Obrigkeiten gegenüber den protestantischen Kirchen? (4 Punkte) Zwei Ansatzpunkte lassen sich unterscheiden: (1) Nach protestantischem Kirchenverständnis ist die Kirche in erster Linie die Gemeinschaft der Gläubigen und weniger eine konkrete institutionelle oder gar göttlich gestiftete Organisation. Von vornherein treten die protestantische Kirchen deswegen der weltlichen Seite mit einer ungleich geringer ausprägten institutionellen Identität entgegen als die katholische Kirche. (2) Nach reformatorischem Verständnis hat die weltliche Seite eine besondere Aufgabe zum Schutz der Kirche und insbesondere zur Gewährleistung kirchlicher Ordnung. Das geht bis hin zu der Aufgabe, die Verbreitung des Evangeliums auch von weltlich obrigkeitlicher Seite zu fördern. In der Konsequenz bedeutet das ebenfalls die Rechtfertigung weitreichender Leitungsbefugnisse im Verhältnis zur kirchlichen Sphäre. VI. Can. 336 des CIC 1983 bestimmt: In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.

4 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 4 Erläutern Sie bitte anhand dieser Bestimmung die Beziehung von Papst und Bischofskollegium im Zusammenhang der universalkirchlichen Leitungsbefugnisse in der römisch katholischen Amtskirche. Die Vorschrift setzt Papst und Bischofskollegium an die Spitze der Universalkirche ( Träger höchster und voller Gewalt ). Deswegen wird der Papst als Haupt des Bischofskollegiums auch als dessen Bestandteil gedeutet. Allerdings macht die Unterscheidung zwischen dem Papst als Haupt und den Bischöfen als Gliedern des Bischofskollegiums auch deutlich, dass der Papst den Bischöfen übergeordnet ist; auch der Ausdruck hierarchische Gemeinschaft spricht dafür. Hinzu tritt der Befund, dass das Bischofskollegium nach dem Text der Vorschrift ohne den Papst in Bezug auf die Leitungsgewalt nicht handlungsfähig ist. Das Bischofskollegium kann daher insbesondere nicht gegen den Papst handeln. Diese herausgehobene Position des Papstes findet ihre Bestätigung in der (hier nicht abgedruckten) Regel, dass er selbständiger Träger der höchsten und vollen Leitungsgewalt in der Kirche ist und dies unabhängig vom Bischofskollegium. Zudem ist es dem Papst überlassen, ob er die höchste Gewalt autonom oder im Zusammenwirken mit dem Bischofskollegium ausüben will. Auch unterscheidet sich seine Positionsbeschreibung (Nachfolge Petri) von der Positionsbeschreibung der Bischöfe (Repräsentation der Apostel allgemein). So bleibt festzuhalten, dass Papst und Bischofskollegium zwar durchaus in ihrer Leitungsverantwortung für die Universalkirche verbunden sind, aber die Leitungsbefugnisse des Papstes von denen des Bischofskollegiums unabhängig und insofern stärker ausgeprägt sind. VII. Erläutern Sie bitte Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Kongregationen und der päpstlichen Räte. Kongregationen und päpstliche Räte sind beide je Teil der Kurie und werden hier dem Bereich der Dikasterien zugeordnet. In dieser Funktion sind beide Organisationstypen gleichermassen Hilfsorgane des Papstes für die Leitung der Universalkirche. In den Themen ihrer Zuständigkeiten ergeben sich teilweise ebenfalls Überschneidungen (insbesondere im Zusammenhang mit Seelsorge und Glaubenslehre). Rat und Kongregation sind zudem als Kollegialorgane ausgestaltet. Die Unterschiede dominieren allerdings: Kongregationen nehmen konkrete Leitungsbefugnisse (etwa Bischofskongregation, Glaubenskongregation) wahr, während Räte in erster Linie dem Dialog des Papsttums mit der Welt, aber auch wie der Name bereits andeutet als Beratungsinstanzen des Papstes im Bereich der ihnen zugewiesenen Themenkreise dienen. Kongregationen sind grundsätzlich durch Kardinäle besetzt, während Räte in ihrer Besetzung hierarchisch heterogener sind und auch Laien als Mitglieder haben. Kongregationen sind historisch ungleich älter als päpstliche Räte: Während die ersten Ansätze für Kongregationen bereits im Mittelalter erkennbar und dann insbesondere durch die Kurienreformen von Sixtus V. endgültig institutionalisiert werden, entstehen die päpstlichen Räte in der Folge des Vaticanum II ( ), sind also historisch deutlich jüngere Einrichtungen. VIII. Can. 375 CIC 1983 bestimmt unter anderem: Die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein. In dieser Vorschrift werden grundsätzliche Strukturen der Kirchenverfassung erkennbar. (10 Punkte) 1. Erläutern Sie bitte anhand dieser Bestimmung die drei zentralen Aufgaben und Befugnisse des Klerus in der römisch katholischen Amtskirche.

5 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 5 Dem Klerus kommen die Aufgaben und Befugnisse der Leitung, der Heiligung (Heiligungsamt) und der Lehre (Lehramt) zu. Das Leitungsamt umfasst insbesondere die Aufgabe, andere Gläubige zu führen und ihnen gegenüber verbindliche Anordnungen zu setzen. Das Heiligungsamt weist den Klerikern die Aufgabe zu, die Sakramente (sinnliche Zeichen des Göttlichen) zu verwalten und bei deren Ausgabe an alle Gläubigen mitzuwirken. Das Lehramt umfasst die Befugnis, das geoffenbarte Wort Gottes (Evangelium) zu verbreiten, zu bewahren und darüber hinaus auch fortzuentwickeln. Dabei unterscheidet sich der Klerus in diesem Punkt von den übrigen Gläubigen darin, dass es allein Klerikern vorbehalten ist, mit Verbindlichkeit und mit Wirkung für und gegen die Kirche zu handeln. 2. Die Bischöfe treten an die Stelle der Apostel. Was resultiert daraus für ihre Beziehung zu Mitgliedern der beiden anderen Weihegrade, den Priestern und Diakonen? Kraft der apostolischen Sukzession sind die Bischöfe den Mitgliedern der beiden anderen Weihegrade übergeordnet. In dieser Überordnung bildet sich das Prinzip der Hierarchie ab, das die Organisation der katholischen Kirche prägt. Konkret steht damit den Bischöfen bei der Ausübung der Leitungsgewalt, des Lehr und des Heiligungsamts stets der Vorrang gegenüber den anderen, ihnen gegenüber niedrigeren Klerikern zu. IX. Can CIC 1983 bestimmt: 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht. 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen. In dieser Vorschrift treffen sich das römisch katholische Recht der Ehe und zentrale Organisationsprinzipien der römisch katholischen Kirchenverfassung. (10 Punkte) 1. Was ist unter Ehehindernissen zu verstehen und welche Bedeutung haben sie für die Ehe nach römisch katholischem Kirchenrecht? Ehehindernisse sind gesetzliche Verbote des Eheschlusses, die deswegen grundsätzlich zur rückwirkenden Aufhebung der Ehe wegen Nichtigkeit führen müssen. 2. Wie lässt es sich erklären, dass allein die höchste kirchliche Autorität verbindlich erklären kann, ob und wie das göttliche Recht Ehehindernisse formuliert? Erläutern Sie dabei bitte auch den Begriff göttliches Recht. Die Organisation der Amtskirche folgt dem hierarchischen Prinzip, das sich auch in dieser Vorschrift abbildet. Die Vorschrift will sicherstellen, dass die höchste kirchliche Autorität der Papst und das Bischofskollegium in der Auslegung göttlichen Rechts ein Monopol erhalten. Das gilt gerade im Blick auf das göttliche Recht. Darunter ist einerseits das ius divinum naturale zu verstehen, das allen Menschen unmittelbar einsichtig ist. Im vorliegenden Fall ist vor allem das ius divinum positivum angesprochen, das sich aus der Offenbarung ergibt. Dessen Auslegung ist Aufgabe des kirchlichen Lehramts, dessen Aussagen letztverbindlich nur durch die höchste Gewalt festgelegt werden können. Deswegen ist vorliegend unmittelbar Bezug genommen auf die höchste Autorität der Kirche. 3. Erläutern Sie bitte den Unterschied zwischen Ehehindernissen einerseits und Mängeln im Ehekonsens andererseits.

6 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 6 Mängel im Ehekonsens beruhen auf einer fehlerhaften Willensbildung über den Konsens, seine Beteiligten oder das Wesen der Ehe. Ehehindernisse setzen demgegenüber einen Ehekonsens voraus, der aber aufgrund des Verstosses gegen ein Verbot für unwirksam erklärt wird. X. In Art. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (v. 17. März 2009) heisst es: (1) Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird. (2) Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden. (3) Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen. Diese Bestimmung hat auch Konsequenzen für das Verständnis von Kirchenrecht. (10 Punkte) 1. Erläutern Sie bitte anhand von Art. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (v. 17. März 2009) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der römisch katholischen und der evangelisch reformierten Idee von Kirche. Nach römisch katholischer Vorstellung ist die Kirche eine Institution, die von Christus gegründet wurde, hierarchisch strukturiert und geprägt ist vom Miteinander der Kleriker und der Laien. Wesentliche Grundlage ist die durch das Lehramt zu verbreitende Offenbarung, wie sie insbesondere durch die Bibel greifbar wird. In der evangelischen Tradition geht Kirche zwar auch auf eine Gründung durch Christus zurück und stützt sich ebenfalls auf das geoffenbarte Wort Gottes, das sie in der Welt verkünden und bezeugen soll (vgl. Art. 1 III KO ZH). Wesentlicher Unterschied zur katholischen Deutung ist aber der Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen Klerikern und Laien sowie den Gedanken einer auf Christus zurückgehenden Hierarchie von Weihestufen und Institutionen. In der evangelischen Tradition sind Kirche und Klerus nicht notwendig für den Zugang zu Gott. Bedeutung gewinnt deshalb hier der Gedanke von Kirche als Gemeinschaft (Art. 1 II KO ZH) der im Glauben verbundenen Menschen. Dem entspricht auch die Betonung der Gemeinde. Gemeinde in diesem Sinne ist, wie auch Art. 1 II KO ZH zeigt, in dieser Sicht die Gemeinschaft aller im Glauben vereinten Menschen als ideeller Ort der gemeinsamen Glaubensbezeugung; Gemeinde in diesem Sinne ist nicht auf (An )Leitung angewiesen. Diese Gemeinde ist, wie insbesondere aus Art. 1 II und III KO ZH deutlich wird, die ideelle Grundlage von Kirche im evangelischen Sinn. Zwar ist auch in evangelischem Sinn Raum für die Vorstellung eines durch besondere Berufung besetzten Predigtamtes. Wesentlich ist dabei aber insbesondere in reformierter Tradition die gemeindliche Berufung und nicht die Entsendung durch einen Höheren. Kirche ist zugleich auch angewiesen auf die Unterstützung durch die weltliche Gewalt, die die Voraussetzung für kirchliches Wirken schaffen muss und in dieser Hinsicht auch in einer besonderen Verantwortung für die Kirche. Natürlich lassen sich auch weitere Aspekte ansprechen. Allerdings bewirkt der Text, der der Aufgabenstellung zugrunde gelegt wird, eine gewisse Begrenzung der anzusprechenden Themen. 2. Welche Konsequenzen hat das evangelisch reformierte Kirchenverständnis für die evangelischreformierte Deutung von Kirchenrecht? Kirchenrecht wird nicht gedeutet als letztlich gottgegebene Regel mit insbesondere naturrechtlichem Charakter. Kirchenrecht hat vielmehr die Funktion, den Verkündungsauftrag (vgl. Art. 1 I, III KO ZH)

7 Thier: Klausur Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte, HS 2011 (Lösungsskizze) Seite: 7 der Kirche zu unterstützen. Deswegen ist Kirchenrecht auch diesem Auftrag untergeordnet und muss sich insbesondere an den Inhalten des zu Verkündigenden, also der biblischen Offenbarung messen lassen. Kirchenrecht regelt in diesem Sinne alle Angelegenheiten der Gläubigengemeinschaft und ihres Verkündigungsauftrages. In dieser Hinsicht ist es auch autonom gegenüber dem weltlichen Recht. Es entspricht der herausragenden Position der Gemeinde in der evangelisch reformierten Tradition, dass das Pfarramt stark abhängig ist von der Kirchgemeinde und zudem der Kirchenpflege eine wichtige Position bei der kirchgemeindlichen Leitung zugewiesen ist. In letzter Konsequenz ist auch das Zuordnungsprinzip (gemeinsame Zuordnung von Pfarramt und Kirchenpflege auf die Kirchgemeinde) Ausdruck für die institutionelle Bedeutung des Gemeindegedankens im evangelischreformierten Kirchenrecht.

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