Stellungnahme des Deutschen Frauenrates

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1 Stellungnahme des Deutschen Frauenrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Grundsätzliche Vorbemerkung Der DEUTSCHE FRAUENRAT als Vereinigung von über 50 bundesweit aktiven Frauenverbänden und organisationen nimmt Stellung zu Gesetzen mit gleichstellungspolitischer Relevanz auf der Grundlage seiner Beschlüsse. Die nachfolgende Argumentation zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie findet ihre Grundlage in den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Zu begrüßende Aspekte 1. Zu Artikel 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Inhalt des Mindestlohns Mindestlohn nimmt Verdienste von Frauen im Lebensverlauf in den Blick Der DEUTSCHE FRAUENRAT fordert seit Jahren die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. Er begrüßt und unterstützt deshalb nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, dieser Forderung nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung zu tragen. Für den DEUTSCHEN FRAUENRAT ist insbesondere die ökonomische Eigenständigkeit von Frauen im Lebensverlauf eine zentrale Forderung. Der aktuell weiter um sich greifende Nied- Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 1 von 6

2 riglohnsektor konterkariert dies, denn insbesondere Frauen arbeiten für geringes und geringstes Entgelt, vielfach vollkommen unabhängig von der vorhandenen Qualifikation und der am Arbeitsplatz abgeforderten Leistung. Die sogenannten Aushilfe-Löhne, die für Minijobs gezahlt werden, sind ein Beispiel dafür. Diese Frauen sind weit davon entfernt, ökonomisch unabhängig zu sein. So sind 2012 rund 64 Prozent der Beschäftigten im Niedriglohnsektor weiblich. Bei Einführung eines gesetzliches Mindestlohnes von 8,50 hätten insgesamt rund 25 Prozent der beschäftigten Frauen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Sie können damit dem Ziel, finanziell unabhängig vom Ehepartner oder der Grundsicherung zu werden, näher kommen. Aus der Sicht des DEUTSCHEN FRAUENRATES ist die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ein längst überfälliger Schritt hin zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. 2. Zu Artikel 1; Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Mindestlohn, Allgemeinverbindlichkeit und Entsendegesetz bilden notwendige Einheit Der DEUTSCHE FRAUENRAT begrüßt ausdrücklich, dass der Mindestlohn durch erleichterte Allgemeinverbindlich-Erklärung (AVE) und die Ausweitung des Entsendegesetzes auf alle Branchen in Maßnahmen zur Stärkung der tariflichen Absicherung von Entgelten eingebettet ist. Er kann auf diese Weise die beabsichtigte Aufgabe, die allgemeine Lohnuntergrenze für alle Beschäftigungsverhältnisse zu bilden, erfüllen. Mit der Streichung des 50%- Quorums in der AVE und dem erweiterten Entsendegesetz wird ermöglicht, dass tariflich vereinbarte Mindestlöhne per Rechtsverordnung zwingend für alle in Deutschland arbeitenden in- und ausländischen Unternehmen gelten. In Zeiten der sinkenden Tarifbindung wird wie der Gesetzentwurf richtig anmerkt die tarifrechtlich mögliche Mindestlohn-Regelung kaum noch angewandt betraf beispielsweise die AVE nur noch 2,5 Prozent aller geltenden Tarifverträge mit weiter sinkender Tendenz und insbesondere Frauen arbeiten seltener in tarifgebundenen Unternehmen. Der DEUTSCHE FRAUENRAT begrüßt deshalb diese Vorschläge nachdrücklich. Positiv wertet der DEUTSCHE FRAUENRAT die Einrichtung einer unabhängigen Mindestlohnkommission, die aus je drei Vertreter/innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen besteht und die über die weitere Entwicklung des Mindestlohns berät und in Form eines schriftlichen Beschlusses beschließt. Der DEUTSCHE FRAUENRAT begrüßt die mit einer Einführung des Mindestlohns einhergehenden Nebeneffekte, wie die Stärkung des Ordnungsfaktors Tarifarbeit für den Wettbewerb der Unternehmen und davon abhängig für die jeweiligen Arbeitsmärkte sowie den gesteigerten Schutz der sozialen Sicherung vor Mitnahmeeffekten und der Beförderung von Produkt- und Qualitätswettbewerb anstelle von Wettbewerbsverzerrung aufgrund von Lohndumping. Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 2 von 6

3 Kritische Aspekte Obgleich die grundsätzlichen Überlegungen des Gesetzentwurfs zu begrüßen sind, gibt es aus der Sicht des DEUTSCHEN FRAUENRATES dennoch grundsätzliche Kritik sowie kritische Anmerkungen zu einzelnen Regelungen. 1. Zu 5 Stimmberechtigte Mitglieder Paritätische Besetzung der Mindestlohnkommission vorsehen Der DEUTSCHE FRAUENRAT wertet es als außerordentlich unbefriedigend, dass die Besetzung der Mindestlohnkommission nicht verpflichtend paritätisch mit Männern und Frauen zu besetzen ist. Hier fordert der DEUTSCHE FRAUENRAT mit Nachdruck eine entsprechende Nachbesserung, die dies verpflichtend festschreibt. Orientiert und ggf. zurückgegriffen werden könnte dabei auf das Bundesgremienbesetzungsgesetz. Alle aktuellen Erfahrungen zeigen, dass es ohne eine verbindliche Regelung in den meisten Fällen zu einer Besetzung der Kommission mit mehrheitlich Männern kommen wird. Dies gilt es insbesondere aufgrund der besonderen Betroffenheit der Frauen von vornherein auszuschließen. Eine entsprechende Formulierung empfiehlt sich darüber hinaus auch, im Hinblick auf die aktuellen Pläne des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Demnach wird ein Gesetzentwurf zur Quotierung auf den Weg gebracht werden, der auch die Führungspositionen sowie Gremien im Einflussbereich des Bundes in den Blick nehmen wird. Der hier vorliegende Gesetzentwurf, der bei dem wichtigen, neu zu schaffenden Gremium der Mindestlohnkommission keine Sicherstellung der Geschlechterparität vorsieht, konterkariert somit ein Ziel der Bundesregierung. 2. Zu 9 (1) Beschluss der Mindestlohnkommission Mit Fristverkürzung die Existenzsicherungs-Funktion sicherstellen Der DEUTSCHE FRAUENRAT lehnt die lange Zeitspanne ab, bis der Mindestlohn von der Mindestlohnkommission erstmalig erhöht werden darf. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht dies erst ab Anfang 2018 vor. Bereits heute würde ein Mindestlohn von 8,50 Euro keineswegs für alle Beschäftigten eine existenzsichernde Entlohnung darstellen. Wie eine aktuelle Auswertung der Grundsicherungsstatistik durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) belegt, kämen über 40 Prozent aller Singles im»hartz-iv«-bezug selbst dann nicht über das Grundsicherungsniveau hinaus, wenn sie eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro hätten. Die Studie zeigt damit, dass der anvisierte Mindestlohn bereits heute für viele Menschen zu niedrig angesetzt ist wäre ein Mindestlohn von 8,50 Euro aufgrund der jährlichen Inflation jedoch real noch weniger wert. Der DEUTSCHE FRAUENRAT fordert grundsätzlich einen gesetzlichen Mindestlohn, der in seiner Höhe zu einem Einkommen deutlich über dem sozio-kulturellen Existenzminimum führt. Er fordert deshalb hier dringend Nachbesserung, indem mindestens die im Gesetzentwurf benannte Frist deutlich verkürzt wird. Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 3 von 6

4 3. Zu 22 Persönlicher Anwendungsbereich Mindestlohn muss ohne Ausnahme als Lohnuntergrenze gelten Kritisch sieht der DEUTSCHE FRAUENRAT die im Gesetzentwurf geplanten Ausnahmen. An erster Stelle ist die Unterscheidung zwischen einem Praktikum im Rahmen einer dualen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und einem verpflichtenden Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung zu nennen. Gerade Frauen sind diejenigen, die sich für schulische Ausbildungen entscheiden oft entscheiden müssen, weil es nur diesen Ausbildungsweg für zahlreiche Berufe gibt. Diese sind im Gegensatz zu den dualen Berufsausbildungen nicht vergütet, teilweise ist zudem Schulgeld zu entrichten. Es käme einer doppelten Benachteiligung gleich, wenn nun auch noch an dieser Stelle mit zweierlei Maß, zuungunsten der schulischen Ausbildung, gemessen werden würde. Der DEUTSCHE FRAUENRAT fordert deshalb hier eine Alternative, die an dieser Stelle für Gerechtigkeit sorgt. Der DEUTSCHE FRAUENRAT lehnt auch weitere Ausnahmen durchgängig ab. Arbeit in einem Beschäftigungsverhältnis muss nach Qualifikation, Anforderungen des Arbeitsplatzes und erbrachter Leistung bezahlt werden und nicht nach sozialem Status der Person, Alter, Familienstand oder anderen in der Person liegenden Begründungen. Da der Mindestlohn nach diesem Gesetz nicht den Zweck einer bedürftigkeitsbezogenen Grundsicherungs-Ergänzung hat, sondern Teile des Arbeitsmarkts neu regeln soll, speziell die untere Wertgrenze für Leistungen innerhalb von Arbeitsverhältnissen festlegt, dürfen andere als arbeitsbezogene Tatbestände keine Rolle spielen. 4. Zu 22 (3) Persönlicher Anwendungsbereich Ehrenamt ist kein Beschäftigungsverhältnis Zudem ist es für den DEUTSCHEN FRAUENRAT nicht nachvollziehbar, weshalb ehrenamtlich Tätige explizit unter den Ausnahmen im 22 angeführt werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist per definitionem unentgeltlich, weshalb ein Mindestlohn bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Rolle spielen dürfte. Wird also in einer ansonsten ehrenamtlich aufgestellten Organisation ein Beschäftigungsverhältnis begründet, so ist dies eben kein Ehrenamt mehr. Der DEUTSCHE FRAUENRAT fordert deshalb, die Streichung der Formulierung ehrenamtlich Tätige im 22 (3). Keinesfalls darf hiermit dem Modell Minijob und ehrenamtliche Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber Vorschub geleistet werden. Vielmehr ist diesem Modell vehement von Seiten des Gesetzgebers entgegenzutreten. Die Kombination eines Minijobs mit einer Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale gilt derzeit als legal. Dies sorgt dafür, dass derzeit bis zu 625 Euro (450 Euro Minijob Euro Pauschale) unversteuert und ohne Zugang zur sozialen Sicherung bezahlt werden. Besonders häufig findet dies bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke praktische Anwendung und wird als günsti- Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 4 von 6

5 ge Gestaltungsmöglichkeit angepriesen mit allen langfristigen negativen Konsequenzen bspw. für die Alterssicherung der in diesem Modell arbeitenden Menschen. 5. Zu 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Durchsetzung des Mindestlohns erfordert Arbeitszeit-Aufzeichnung Auch fordert der DEUTSCHE FRAUENRAT eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten für alle Branchen und Wirtschaftszweige, in denen der Mindestlohn bezahlt wird. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine tatsächliche Prüfung, ob die Arbeitnehmer/innen einen Stundenlohn erhalten, der dem vorgeschriebenen Mindestlohn entspricht, durchführbar. 6. Zu C. Alternativen Mindestlohn muss von Amts wegen umgesetzt werden Der DEUTSCHE FRAUENRAT lehnt ganz entschieden die unter Alternativen genannte Möglichkeit ab, den Mindestlohn individuell von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einklagen zu lassen. Diese Formulierung würde die positiven Effekte eines gesetzlichen Mindestlohns gänzlich konterkarieren und würde den Mindestlohn als gesetzliche Lohnuntergrenze unwirksam werden lassen. Gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Niedriglohnsektor beschäftigt sind, fehlen in aller Regel die finanziellen Mittel, solch eine Klage anzustreben und durchzuhalten. Sie dürfen mit der Durchsetzung ihrer Rechte nicht alleine gelassen werden. Die Aufgaben der Zollfahndung sowie deren personelle Ausstattung sind entsprechend so auszugestalten, dass der Mindestlohn auch tatsächlich als allgemeine Lohnuntergrenze Anwendung finden wird. Der DEUTSCHE FRAUENRAT setzt sich für eine andere Alternative ein, für das Verbandsklagerecht. Gerade bei finanziell schwachen Personen bzw. Familien ist die grundsätzliche Vertretung durch eine Interessenvertretung oft der einzig mögliche Weg, um zum eigenen Recht auch tatsächlich zu kommen. Die Angst, auch den kleinen Verdienst noch zu verlieren, wenn die Klage den Arbeitgeber verärgert, führt heute in zahlreichen Fällen dazu, dass berechtigte Lohnforderungen nicht geltend gemacht werden. Zusammenfassende Bewertung Nach Auffassung des DEUTSCHEN FRAUENRATES ist ein Gesetz, das die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns vorsieht, ausdrücklich zu begrüßen. Mehrheitlich profitieren von dieser Lohnuntergrenze Frauen, denn sie sind es, die den Niedriglohnsektor bislang ausfüllen. Es ist aber auch eine positive Wirkung auf die Einhaltung tariflicher Lohnuntergrenzen zu erwarten, zum einen durch den gesetzlichen Mindestlohn selbst, aber wesentlich auch durch die begleitend zu beschließenden Maßnahmen der AVE und der generellen Anwendungs- Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 5 von 6

6 möglichkeit des Entsendegesetzes. Der DEUTSCHE FRAUENRAT erkennt die Vorschläge für ein Wiedererstarken der Tarifautonomie an, indem das Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet wird sowie das 50%-Quorum zur Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen gestrichen wird. Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes stellt zudem- wie oben ausgeführt - einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit her. Dennoch bemängelt der Deutsche Frauenrat folgende, aus seiner Sicht wichtige Aspekte: Das Fehlen einer verbindlichen Festschreibung zur verpflichtenden paritätischen Besetzung der Mindestlohnkommission; Das Zulassen von Ausnahmeregelungen; Die lange Übergangsfrist, bis der Mindestlohn erstmalig angepasst werden darf, was zu einem erheblichen Reallohnverlust der Beschäftigten im Niedriglohnsektor führen wird; Die Anführung ehrenamtlich Tätiger unter den Ausnahmeregelungen, da so Ehrenamt im Grunde mit einem Beschäftigungsverhältnis gleichgesetzt wird. Das ist per definitionem unsinnig, da ein Ehrenamt immer unentgeltlich zu erfolgen hat. Es wird höchsten eine Aufwandsentschädigung bezahlt keinesfalls jedoch ein Entgelt. Wichtig wäre zudem eine einhergehende Arbeitszeitkontrolle durch die zuständige Kontroll- Behörde. Wünschenswert ist die Einführung eines allgemeinen Verbandsklagerechts. Aus Sicht des DEUTSCHEN FRAUENRATES hat der Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie viele positive Ansätze, die von ihm Unterstützung finden und begrüßt werden. Wie oben aufgeführt, gibt es darüber hinaus jedoch auch noch einigen Verbesserungsbedarf, um den Arbeitsmarkt insbesondere für die auf ihm beschäftigten Frauen - langfristig sowie nachhaltig auf ein solides, zukunftsorientiertes sowie solidarisches Fundament zu stellen. Berlin, Hannelore Buls Vorsitzende Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 24. März 2014 Seite 6 von 6

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