AKE ad hoc-modul Eintritt Jugendlicher ins Erwerbsleben

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1 AKE ad hoc-modul 2009 Eintritt Jugendlicher ins Erwerbsleben 2. Quartal 2009 Autorinnen: Mag. Cornelia Moser Mag. Brigitte Mitterndorfer

2 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG ZIELE DES FRAGEBOGENS ZIELGRUPPE DES FRAGEBOGENS FRAGEPROGRAMM ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN FRAGEN... 5 Frage V0: Beantwortung des Frageprogramms... 5 Frage K14a/b: Ausbildungsort des höchsten Bildungsabschlusses... 6 Frage K14a/b: Ausbildungsort des höchsten Bildungsabschlusses... 7 Frage V01: Weitere Ausbildung... 8 Frage V02: Abbruch der Ausbildung... 9 Frage V03: Art der abgebrochenen Ausbildung Frage V04: Grund für den Schulabbruch Frage V05a: Beendigungszeitpunkt der letzten Ausbildung (Jahr) Frage V05b: Beendigungszeitpunkt der letzten Ausbildung (Monat) Intro1: Arbeit während der Ausbildung Frage V07: Pflichtpraktikum während der Ausbildung, Lehre Frage V08: Ferial- oder Nebenjob Frage V09: Längere Unterbrechung der Ausbildung Frage V10: Arbeit während der längeren Unterbrechung Frage V11: Praktikum nach der Ausbildung Frage V12: Anzahl der Praktikas Frage V13: Dauer der Praktikas Frage V14: Bezahlung des Praktikums Intro2: Einstieg ins Berufsleben Frage V15: Derzeitige Tätigkeit erster Job Frage V16: Früher bereits erster Job Frage V17a: Beginndatum des ersten Jobs (Jahr) Frage V17b: Beginndatum des ersten Jobs (Monat) Frage V20a: Dauer der Tätigkeit (Jahre) Frage V20b: Dauer der Tätigkeit (Monate) Frage V21: Beruf des ersten Jobs Frage V22: Berufliche Stellung des ersten Jobs Frage V23: Zeitliches Ausmaß des ersten Jobs Frage V24: Geringfügige Beschäftigung im ersten Job Frage V25: Befristung des ersten Jobs Frage V26: Erster Job über Leih- oder Zeitarbeit Frage V27: Erster Job im In- oder Ausland Frage V27a: In welchem Land Frage V28: Entsprechendes Qualifikationsniveau im ersten Job Frage V29: Im ersten Job unter- oder überqualifiziert Frage V30: Wie wurde der erste Job gefunden Frage V31: Übergangsphase Frage V32: Bildungsstand der Mutter Frage V33: Bildungsstand des Vaters

3 1 EINLEITUNG 1.1 Ziele des Fragebogens Von April bis Juni 2009 führt die Statistik Austria im Rahmen der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung das von der Europäischen Kommission für alle EU-Mitgliedsstaaten beschlossene Zusatzmodul Eintritt Jugendlicher ins Erwerbsleben durch. Dieser Fragebogen ist ein für alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtendes Frageprogramm, welches in Österreich durch einige nationale Zusatzfragen ergänzt wurde. Das gesamte Zusatzprogramm wird während des zweiten Quartals 2009 an die Mikrozensus-Erhebung angeschlossen. Der Fragebogen sieht folgende Schwerpunkte vor: Weitere Ausbildungen / Schulabbruch Arbeitserfahrung während der Ausbildung (Pflichtpraktikum, Ferialjob etc.) Praktikas nach der Ausbildung Eintritt ins Erwerbsleben und Charakteristika des ersten Jobs Übergang zwischen Ausbildung und Eintritt ins Erwerbsleben Zusätzliche Informationen zur Ausbildung der Eltern 1.2 Zielgruppe des Fragebogens Zielgruppe der Befragung sind grundsätzlich alle Personen in Privathaushalten zwischen 15 und 34 Jahren; die einzelnen Fragen sind jedoch an variierende Personengruppen adressiert. Die untenstehende Graphik zeigt die Hauptgruppen, die jeweils unterschiedlichen führungen folgen. Modul 2009 alle Jahre derzeit nicht in Ausbildung derzeit in Ausbildung derzeit im ersten Job erwerbstätig nicht im ersten Job erwerbstätig oder gar nicht erwerbstätig Rund ein Drittel der Befragten nämlich alle, die sich derzeit in Ausbildung befinden (lt. K1a) bekommen lediglich Fragen zur Arbeitserfahrung während der Ausbildung und zur Ausbildung der Eltern (falls diese nicht ohnehin im selben Haushalt leben), alle anderen Befragten bekommen je nach Antwortverhalten den gesamten Fragebogen des Zusatzprogramms. 3

4 1.3 Frageprogramm Allgemeine Hinweise ALLE Haushaltsmitglieder (Registerblatt) werden befragt (Erst- und Folgebefragte, also alle fünf Wellen), die meisten Fragen richten sich an einen eingeschränkten Personenkreis. Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdauskünfte zulässig. Generell sind Selbstauskünfte aufgrund höherer Antwortqualität jedoch insbesondere bei jenen Personen zu bevorzugen, die sich nicht mehr in Ausbildung befinden, und die bereits ins Erwerbsleben eingetreten sind. Grundsätzlich gilt: Bei jeder Frage, die für die jeweilige Zielgruppe zutrifft, muss eine Eintragung erfolgen. Gibt es mehrere Antwortmöglichkeiten, so ist jeweils nur eine auszuwählen ( Hauptgrund ). Die Entscheidung, welche Nennung gewählt wird, obliegt dem/der Befragten. Sind RespondentInnen aufgrund von Nichtwissen nicht in der Lage eine Frage zu beantworten, ist Unbekannt anzugeben. Wird die Beantwortung verweigert, so ist dies unter Verweigert ebenfalls zu notieren. Im Falle von Problemen oder dringenden Fragen können Sie sich an die Erhebungsleiterin, Frau Mag. Irene Baumgartner, wenden. 4

5 2 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN FRAGEN Im zweiten Quartal 2009 werden alle RespondentInnen im Alter zwischen 15 und 34 Jahren nach dem Personeninterview gefragt, ob sie bereit sind, am Modul 2009 teilzunehmen. Frage V0: Beantwortung des Frageprogramms Für die Beantwortung des Sonderprogramms besteht keine Auskunftspflicht. Die Freiwilligkeit gilt für die befragte Person. Sie als InterviewerIn haben die Aufgabe, die RespondentInnen von der Wichtigkeit der Teilnahme am Modul zu überzeugen und zur Teilnahme zu motivieren. Durch Ihren Vertrag mit der Statistik Austria sind Sie dazu verpflichtet, die befragten Haushalte nach Möglichkeit zur Mitarbeit für freiwillige Sonderprogramme zu gewinnen, da dieses Thema in der EU eine hohe gesellschaftspolitische Relevanz hat. Lehnt die befragte Person die Teilnahme am Sonderprogramm ab, dann endet hier das Interview. Andernfalls wird das Interview mit den Fragen K14a und K14b fortgesetzt. 5

6 Frage K14a/b: Ausbildungsort des höchsten Bildungsabschlusses Alle 15- bis 34-Jährigen, die das Modul beantworten. Die höchste abgeschlossene Schulbildung (lt. Grundprogramm) wird automatisch eingeblendet. Hier ist jenes Land einzugeben, in dem der höchste Bildungsabschluss erworben wurde. Falls es sich um einen Abschluss handelt, der im Ausland erworben und später in Österreich anerkannt wurde, ist Code 2 (In anderem Land) anzugeben. Es gelten die heutigen Staatsgrenzen. 6

7 Frage K14a/b: Ausbildungsort des höchsten Bildungsabschlusses Alle 15- bis 34-Jährigen, die das Modul beantworten und die ihre höchste Ausbildung nicht in Österreich abgeschlossen haben. Hier ist jenes Land einzugeben, in dem der höchste Bildungsabschluss erworben wurde. Falls es sich um einen Abschluss handelt, der im Ausland erworben und später in Österreich anerkannt wurde, ist der ausländische Staat anzugeben. Es gelten die heutigen Staatsgrenzen. 7

8 Frage V01: Weitere Ausbildung Alle, die nicht in Ausbildung sind. Kurse, auch wenn sie berufsrelevant sind, sind nicht anzugeben! Anzugeben sind Ausbildungen im formalen Schul- und Hochschulsystem, die nach dem im Grundprogramm (K9) angegebenen Abschluss begonnen wurden unabhängig davon, ob die entsprechende Ausbildung abgeschlossen wurde oder nicht. Wenn sich herausstellt, dass der/die RespondentIn eine Ausbildung abgeschlossen hat, die höher ist als jene in K9 (z.b. Angabe in K9 Pflichtschule, tatsächlich jedoch auch noch eine Lehre abgeschlossen), dann muss der entsprechende Eintrag im Grundprogramm korrigiert werden. 8

9 Frage V02: Abbruch der Ausbildung Alle, die nach ihrer höchsten abgeschlossenen Ausbildung noch eine weitere Ausbildung begonnen haben (V01=1). Als Abschluss gilt jene Zertifizierung (Zeugnis), mit dem üblicherweise der Schulerfolg je nach Schultyp nachgewiesen wird (z.b. Maturazeugnis). 9

10 Frage V03: Art der abgebrochenen Ausbildung Alle, die eine Ausbildung abgebrochen haben (V02=2). Antwort zuordnen, falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte die Antworten vorlesen. Eine Krankenpflegeschule ist unter 2. Fach- oder Handelsschule zu codieren. Falls sich hier herausstellen sollte, dass es sich um eine Ausbildung außerhalb des regulären Schuloder Hochschulsystems handelte (also um keine formale Ausbildung), dann muss der Eintrag bei V01 auf Nein (V01=2 keine weitere Ausbildung im formalen Schul- und Hochschulsystem) geändert werden. 10

11 Frage V04: Grund für den Schulabbruch Alle, die eine Ausbildung abgebrochen haben (V02=2) Der Hauptgrund für den Abbruch der Ausbildung ist anzugeben. Falls keine spontane Antwort kommt, Ausprägungen vorlesen. 11

12 Frage V05a: Beendigungszeitpunkt der letzten Ausbildung (Jahr) Alle, die nach ihrer höchsten abgeschlossenen Ausbildung noch eine weitere Ausbildung im regulären Schulsystem begonnen/gemacht haben (V01=1). Einzutragen ist der Zeitpunkt zu dem die letzte Ausbildung zuletzt besucht wurde, unabhängig davon, ob die Ausbildung erfolgreich absolviert oder abgebrochen wurde. Falls das Jahr nicht bekannt ist, kann Weiß nicht angegeben werden, hier gibt es dann nochmals die Möglichkeit, auf die Frage Wie alt waren Sie bei Ende der letzten Ausbildung? (V06, ohne Abbildung) zu antworten. Für all jene, die keine weitere Ausbildung nach der höchsten abgeschlossenen Schulbildung begonnen haben, ist das Jahr der Beendigung der Ausbildung aus dem Grundprogramm (K12) bekannt. 12

13 Frage V05b: Beendigungszeitpunkt der letzten Ausbildung (Monat) Alle, die nicht in Ausbildung sind. Das angegebene Abschlussjahr wird automatisch eingeblendet. Für all jene, die eine weitere Ausbildung begonnen haben (V01=1) geht es hier um das Monat in dem diese Ausbildung beendet wurde. Für all jene, die keine weitere Ausbildung begonnen haben (V01=2) wird hier das Jahr des höchsten Bildungsabschlusses laut Grundprogramm (K12) eingeblendet und es muss das Monat, in dem das höchste Bildungsniveau (K9) erreicht wurde, eingetragen werden. 13

14 Intro1: Arbeit während der Ausbildung Der Einleitungstext erscheint für alle, die nach ihrer höchsten abgeschlossenen Ausbildung noch eine weitere Ausbildung begonnen haben, alle anderen kommen direkt zu den entsprechenden Fragen. Es geht um den gesamten Zeitraum der Ausbildung und nicht nur um die zuletzt oder die höchste abgeschlossene Bildung sowie um die Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungen (Ferien, aber auch längere Unterbrechungen, z.b. zwischen Matura und Beginn Studium). 14

15 Frage V07: Pflichtpraktikum während der Ausbildung, Lehre Alle 15- bis 34-Jährigen, die das Modul beantworten. Ausgenommen sind nur jene, die einen Lehrabschluss oder den Abschluss Diplomkrankenpflege aufweisen, derzeit in Lehre sind oder eine Lehre abgebrochen haben (V03=1) oder derzeit eine Ausbildung zur Diplomkrankenpflege machen. (Aufgrund der Natur ihrer Ausbildung (Lehre, Krankenpflege) ist für diesen Personenkreis bereits bekannt, dass sie hier unter die Ja-Kategorie fallen). Alle Pflichtpraktika während der gesamten Ausbildungszeit sind anzugeben, egal ob bezahlt oder unbezahlt! Als Pflichtpraktikum gelten berufliche Tätigkeiten in einem Betrieb, die laut Lehrplan der Bildungseinrichtung vorgesehen sind, um die in den praktischen Unterrichtsfächern erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch betriebliche Praxis zu ergänzen. Kurze Schnupperpraktikas sind nicht anzugeben! Bei einer Ausbildung zum diplomierten Pflegepersonal bitte Pflichtpraktikum angeben. 15

16 Frage V08: Ferial- oder Nebenjob Alle 15- bis 34-Jährigen, die das Modul beantworten. Ausgenommen sind nur jene, die derzeit in Ausbildung und gleichzeitig erwerbstätig sind. Hier sind freiwillige Praktikas anzugeben, die zwar in Zusammenhang mit der einschlägigen Berufsausbildung stehen, jedoch nicht zwingend von der Bildungseinrichtung vorgesehen sind. Im Gegensatz zur Frage nach den Pflichtpraktikas sind hier nur jene Tätigkeiten anzugeben, für die eine Bezahlung erfolgte. Ebenfalls anzugeben sind etwaige Ferienjobs. Grundsätzlich sind nur all jene Tätigkeiten anzugeben, die pro Jahr 1 Monat oder länger gegen Bezahlung ausgeübt wurden. 16

17 Frage V09: Längere Unterbrechung der Ausbildung Alle 15 bis 34-jährigen, die am Modul teilnehmen. Hier sind all jene Unterbrechungen anzugeben, die mindestens ein Schul- oder Studienjahr gedauert haben. Diese Unterbrechungen können auftreten, während man sich in einer Schulform befindet (z.b. Aufnahme eines Studiums, Unterbrechung des Studiums für 2 Jahre und Wiederaufnahme des Studiums) oder auch jene zwischen zwei Ausbildungsformen (z.b. Abschluss einer Lehre, danach mehrjährige Tätigkeit, dann Wiederaufnahme der Ausbildung, z.b. in einer HTL im Rahmen einer Abendmatura). 17

18 Frage V10: Arbeit während der längeren Unterbrechung Alle, die ihre Ausbildung längere Zeit unterbrochen haben (V09=1). Grundsätzlich sind nur all jene Tätigkeiten anzugeben, die pro Jahr 1 Monat oder länger gegen Bezahlung ausgeübt wurden. Ein Präsenz- oder Zivildienst gilt hier nicht als Erwerbstätigkeit und ist daher nicht anzugeben. 18

19 Frage V11: Praktikum nach der Ausbildung Alle, die nicht in Ausbildung sind. Anzugeben sind all jene Praktikas die nach Ende der höchsten abgeschlossenen Ausbildung absolviert wurden, unabhängig davon, ob sie bezahlt oder nicht bezahlt waren. Voluntariate d.h. unbezahlte Praktikas sind daher ebenfalls anzugeben. Kurze Schnupperpraktika sind nicht anzugeben. 19

20 Frage V12: Anzahl der Praktikas Alle, die schon einmal ein Praktikum/Volontariat gemacht haben (V11=1). 20

21 Frage V13: Dauer der Praktikas Alle, die schon einmal ein Praktikum/Volontariat gemacht haben (V11=1). Für all jene, die mehr als ein Praktikum absolviert haben, ist die Gesamtzahl an Monaten die in Praktikas verbracht wurde, anzugeben. Ein alternativer Fragewortlaut wird eingeblendet: Wenn Sie alle Praktikas und Voluntariate zusammenzählen, wie viele Monate haben Sie insgesamt als PraktikantIn oder VolontärIn gearbeitet? (V13, ohne Abbildung). 21

22 Frage V14: Bezahlung des Praktikums Alle, die schon einmal ein Praktikum/Volontariat gemacht haben (V11=1). Für all jene, die mehr als ein Praktikum absolviert haben, gilt das Überwiegens-Prinzip. Die Einschätzung obliegt dem/der RespondentIn. Der entsprechende alternative Fragewortlaut lautet Waren diese Praktikas überwiegend? (V14, ohne Abbildung) Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedes Jahr leicht angehoben und bewegte sich in den letzten Jahre bei in etwa 330 Euro (Vor Einführung des Euro ca 4.000,-- Schilling). Konkret betrugen die Sätze ,16 Euro, ,16 Euro, ,01 Euro pro Monat. 22

23 Intro2: Einstieg ins Berufsleben Alle, die derzeit nicht in Ausbildung sind und derzeit entweder erwerbstätig sind (D-Block befüllt) oder früher bereits erwerbstätig waren (J-Block befüllt). Definition erste bezahlte Tätigkeit: Erfasst werden sollen alle bezahlten Tätigkeiten inklusive Selbständige und Mithelfende Familienangehörige, die nach Ende der letzten Ausbildung für mehr als 3 Monate ausgeübt wurden. Lehre gilt hier nicht als Erwerbstätigkeit sondern als Ausbildung. Ein bezahltes Praktikum, das mehr als drei Monate dauerte, zählt auch als erste Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit bereits (kurz) vor dem Ende der Ausbildung angetreten wurde, mehr als 3 Monate dauerte und nach Ende der Ausbildung noch andauerte. ist sie ebenfalls anzugeben (Beispiel: Universitätsabschluss im September, Berufsantritt jedoch bereits im Juli und über den September hinausgehend). 23

24 Frage V15: Derzeitige Tätigkeit erster Job Alle, die derzeit nicht in Ausbildung sind und derzeit erwerbstätig sind (D-Block befüllt). Definition erste bezahlte Tätigkeit: Erfasst werden sollen alle bezahlten Tätigkeiten inklusive Selbständige und Mithelfende Familienangehörige, die nach Ende der letzten Ausbildung für mehr als 3 Monate ausgeübt wurden. Lehre gilt hier nicht als Erwerbstätigkeit sondern als Ausbildung. (Wenn jemand nach Beendigung der Lehre vom Ausbildungsbetrieb übernommen wurde, gilt dieser Job ab der Übernahme als erste Tätigkeit.) Ein bezahltes Praktikum, das mehr als drei Monate dauerte, zählt auch als erste Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit bereits (kurz) vor dem Ende der Ausbildung angetreten wurde, mehr als 3 Monate dauerte und nach Ende der Ausbildung noch andauerte. ist sie ebenfalls anzugeben (Beispiel: Universitätsabschluss im September, Berufsantritt jedoch bereits im Juli und über den September hinausgehend). 24

25 Frage V16: Früher bereits erster Job Alle, die nicht in Ausbildung und derzeit nicht erwerbstätig sind, jedoch bereits einmal gearbeitet haben (J-Block befüllt). Definition erste bezahlte Tätigkeit: Erfasst werden sollen alle bezahlten Tätigkeiten inklusive Selbständige und Mithelfende Familienangehörige, die nach Ende der letzten Ausbildung für mehr als 3 Monate ausgeübt wurden. Lehre gilt hier nicht als Erwerbstätigkeit sondern als Ausbildung. (Wenn jemand nach Beendigung der Lehre vom Ausbildungsbetrieb übernommen wurde, gilt dieser Job ab der Übernahme als erste Tätigkeit.) Ein bezahltes Praktikum, das mehr als drei Monate dauerte, zählt auch als erste Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit bereits (kurz) vor dem Ende der Ausbildung angetreten wurde, mehr als 3 Monate dauerte und nach Ende der Ausbildung noch andauerte. ist sie ebenfalls anzugeben (Beispiel: Universitätsabschluss im September, Berufsantritt jedoch bereits im Juli und über den September hinausgehend). 25

26 Frage V17a: Beginndatum des ersten Jobs (Jahr) Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Alle bezahlten Tätigkeiten inklusive Selbständige und Mithelfende Familienangehörige, die nach Ende der letzten Ausbildung für mehr als 3 Monate ausgeübt wurden. Lehre gilt nicht als Erwerbstätigkeit sondern als Ausbildung. (Wenn jemand nach Beendigung der Lehre vom Ausbildungsbetrieb übernommen wurde, gilt dieser Job ab der Übernahme als erste Tätigkeit.) Ein bezahltes Praktikum, das mehr als drei Monate dauerte, zählt auch als erste Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit bereits (kurz) vor dem Ende der Ausbildung angetreten wurde, mehr als 3 Monate dauerte und nach Ende der Ausbildung noch andauerte. gilt diese Tätigkeit ebenfalls als erster Job (Beispiel: Universitätsabschluss im September, Berufsantritt jedoch bereits im Juli und über den September hinausgehend). 26

27 Frage V17b: Beginndatum des ersten Jobs (Monat) Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Falls es nicht möglich ist, Jahr und Monat anzugeben, besteht die Möglichkeit, Weiß nicht anzugeben und alternative Fragestellungen zu beantworten: Wie alt waren Sie, als Sie nach Ende der letzten Ausbildung Ihre erste Tätigkeit begonnen haben? (V18, ohne Abbildung) oder Können Sie sagen, wie viele Monate nach Ende der letzten Ausbildung Sie diese Tätigkeit ungefähr begonnen haben? (V19, ohne Abbildung). 27

28 Frage V20a: Dauer der Tätigkeit (Jahre) Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Falls der erste Job kürzer als 1 Jahr gedauert hat, hier 0 Jahre angegeben und in der nächsten Frage die Anzahl der Monate eintragen. 28

29 Frage V20b: Dauer der Tätigkeit (Monate) Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). 29

30 Frage V21: Beruf des ersten Jobs Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Eine möglichst genaue Definition ist erforderlich. Kann ein Respondent keine genaue Auskunft über seinen Beruf geben, muss nach der Art der Tätigkeit gefragt werden. 30

31 Frage V22: Berufliche Stellung des ersten Jobs Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Antwort zuordnen, falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte die Antworten vorlesen. Unter Unselbständig sind ArbeiterInnen, Angestellte, Beamte und Vertragsbedienstete zu zählen. Für diese und alle anderen angeführten Gruppen gelten die entsprechenden Definitionen und Hinweise aus den Erläuterungen der Arbeitskräfteerhebung. 31

32 Frage V23: Zeitliches Ausmaß des ersten Jobs Alle jene, die schon einmal einen ersten Job als Unselbständiger oder Freier Dienstnehmer hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Es geht um die Situation zu Beginn der Tätigkeit. Die Einstufung Vollzeit oder Teilzeit wird der Einschätzung des/der RespondentIn überlassen. Als Faustregel gilt, dass Tätigkeiten mit weniger als 36 Wochenstunden als Teilzeit zu werten sind. 32

33 Frage V24: Geringfügige Beschäftigung im ersten Job Alle jene, die schon einmal einen ersten Job als Unselbständiger oder Freier Dienstnehmer hatten, oder derzeit im ersten Job mit mehr als 3 Monaten arbeiten (V15=1,2 oder V16=1). Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt bestimmte Beträge nicht übersteigt, die in den letzten Jahren bei in etwa 330 Euro lagen (bzw Schilling vor Einführung des Euros). Ein ähnlicher Fragetext geht auch an all jene unselbständigen und freien Dienstnehmer, die angeben, ihr derzeitiger Job sei ihr erster Job: Waren Sie am Anfang Ihrer jetzigen Tätigkeit geringfügig beschäftigt? (V24a, ohne Abbildung). 33

34 Frage V25: Befristung des ersten Jobs Alle jene, die schon einmal einen ersten Job als Unselbständiger oder Freier Dienstnehmer hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Eine Probezeit zu Beginn mit anschließendem unbefristetem Arbeitsvertrag zählt als unbefristet. Von einer befristeten Tätigkeit spricht man, wenn sich Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einig sind, dass die Tätigkeit zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt beendet wird. Häufig sind Karenzvertretungen befristete Verträge. Auch Saisonarbeiter und Personen, die über eine Leiharbeitsfirma beschäftigt sind, haben meist befristete Dienstverträge. Wird ein Vertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich nach Ablauf automatisch (verlängerte Probezeit) dann gilt dies nicht als befristeter Vertrag. Läuft der Vertrag aus, und es muss ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, handelt es sich hingegen um ein befristetes Arbeitsverhältnis. 34

35 Frage V26: Erster Job über Leih- oder Zeitarbeit Alle jene, die schon einmal einen ersten Job als Unselbständiger oder Freier Dienstnehmer hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Leiharbeit/Zeitarbeit liegt dann vor, wenn die Person bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt ist und tatsächlich bei Drittfirmen arbeitet. Personen, die direkt im Büro einer Leih- oder Zeitarbeitsfirma gearbeitet haben, antworten mit nein. 35

36 Frage V27: Erster Job im In- oder Ausland Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Falls die Tätigkeit für eine ausländische Firma außerhalb Österreichs ausgeübt wurde, ist das entsprechende Land anzugeben. Auslandsaufenthalte im Auftrag einer österreichischen Firma sind nur dann mit dem betreffenden ausländischen Staat zu verschlüsseln, wenn dieser Aufenthalt länger als ein Jahr dauert. 36

37 Frage V27a: In welchem Land Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten und dieser im Ausland ausgeübt wurde, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V27=2). Falls die Tätigkeit für eine ausländische Firma außerhalb Österreichs ausgeübt wurde, ist das entsprechende Land anzugeben. Auslandsaufenthalte im Auftrag einer österreichischen Firma sind nur dann mit dem betreffenden ausländischen Staat zu verschlüsseln, wenn dieser Aufenthalt länger als ein Jahr dauert. 37

38 Frage V28: Entsprechendes Qualifikationsniveau im ersten Job Alle, die schon einmal einen ersten Job hatten, außer wenn der derzeitige Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Selbsteinschätzung des/der RespondentIn. Ein ähnlicher Fragetext geht auch an all jene Personen, die angeben, ihr derzeitiger Job sei ihr erster Job: Entspricht diese Tätigkeit Ihrer Qualifikation? (V28, ohne Abbildung). 38

39 Frage V29: Im ersten Job unter- oder überqualifiziert Alle die angeben, ihre erste Tätigkeit hätte nicht ihren Qualifikationen entsprochen. (V28=2). Selbsteinschätzung des/der RespondentIn. Ein ähnlicher Fragetext geht auch an all jene Personen, die angeben, ihr derzeitiger Job sei ihr erster Job: Sind Sie für diese Tätigkeit überqualifiziert oder unterqualifiziert?? (V29, ohne Abbildung). 39

40 Frage V30: Wie wurde der erste Job gefunden Alle jene, die schon einmal einen ersten Job hatten, oder deren derzeitiger Job der erste Job mit mehr als 3 Monaten ist (V16=1 oder V15=2). Antwort zuordnen - falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte Antworten vorlesen! Es geht um jene Art, die ausschlaggebend war, den ersten Job zu finden. Unter Code 2 fallen reguläre aktive Vermittlungsaktivitäten des AMS, aber auch, wenn der erste Job über die Stellenanzeigen der Internetseite des AMS gefunden wurde. 40

41 Frage V31: Übergangsphase All jene, die derzeit nicht in Ausbildung sind und bei denen die Zeitspanne zwischen Ende der Ausbildung und Beginn der ersten Tätigkeit mehr als drei Monate ausmacht oder die bislang nach Ende der Ausbildung noch keine erste Erwerbstätigkeit (mit mehr als 3 Monaten) ausgeübt haben. Antwort zuordnen - falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte Antworten vorlesen! Es geht um jene Aktivität, für die die meiste Zeit aufgewendet wurde. Falls ein Urlaub nach Abschluss angetreten wurde, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern die Aktivität nach dem Urlaub. Für Personen, die noch keine erste Erwerbstätigkeit hatten, wird nur das Datum des Endes der Ausbildung eingeblendet. (V31, ohne Abbildung). 41

42 Frage V32: Bildungsstand der Mutter Falls Mutter nicht im gleichen Haushalt lebt. Antwort zuordnen - falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte Antworten vorlesen! Als Mutter wird jene betrachtet, bei der die Person überwiegend aufgewachsen ist (Stiefmutter). In Sonder- und Zweifelsfällen ist der Bildungsabschluss jener weiblichen Person anzugeben, bei der der/die RespondentIn im Alter von 15 Jahren lebte. Falls die Respondentin mit einer Stiefmutter aufwuchs, ist die Bildung der Stiefmutter und nicht jene der biologischen Mutter anzugeben. 42

43 Frage V33: Bildungsstand des Vaters Falls Vater nicht im gleichen Haushalt lebt. Antwort zuordnen - falls keine spontane Antwort kommt, die zuordenbar ist, bitte Antworten vorlesen! Als Vater wird jener betrachtet, bei dem die Person überwiegend aufgewachsen ist (Stiefvater). In Sonder- und Zweifelsfällen ist der Bildungsabschluss jener männlichen Person anzugeben, bei der der/die RespondentIn im Alter von 15 Jahren lebte. Falls die Respondentin mit einem Stiefvater aufwuchs, ist die Bildung des Stiefvaters und nicht jene des biologischen Vaters anzugeben. 43

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