Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Brandenburg

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1 Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Brandenburg Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Erste Ergänzung vom 10. Dezember 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 2 Finanzen 3 Verteilverfahren 4 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 4.1 Vorläufige Inobhutnahme gemäß 42a SGB VIII 4.2 Hinweise zur statistischen Erfassung von UMA 5 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche 5.1 Clearing-Einrichtungen 5.2 Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen 6 Medizinische Versorgung 7 Clearingphase und Schulpflicht 8 Altersfeststellung 9 Vormundschaften 10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe 11 Fortbildung 12 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA

3 Vorwort 1 Vorwort Die Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger ausländischer Kinder und Jugendlicher haben den Anspruch aktuell zu sein. Deswegen sind sie als Lose-Blatt-Sammlung konzipiert, um angesichts der sich zum Teil sehr schnell ändernden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zeitnah reagieren zu können. Mit dieser ersten Ergänzung kommen neue Themen wie z. B. Hinweise zu ausländerrechtlichen Regelungen oder zum 42a SGB VIII hinzu, andere Kapitel, z.b. zum Verteilverfahren sind wegen Änderungen bzw. Ergänzungen auszutauschen. Für Anregungen für weitere Ergänzungen sind wir dankbar.

4 Finanzen 2 Finanzen Mit dem am in Kraft getretenen Änderungen des SGB VIII und der damit verbundenen Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach dem Königsteiner Schlüssel geht die Zuständigkeit für die Kostenerstattung für die Unterbringung und Betreuung für alle Fälle auf das Land Brandenburg über. Darüber hinaus sind den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe weitere mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entstehende Kosten (Aufwand für Personal und Sachkosten in dem Jugendamt) entsprechend der Konnexität nach Artikel 97 der Landesverfassung auszugleichen. Es ist beabsichtigt, auch zu Beginn des Jahres 2016 die Kosten für Personal und den Verwaltungsaufwand für die Jugendämter analog der erfolgten Förderung zu bezuschussen. Mit gesondertem Schreiben wird sich das MBJS an die Jugendämter wenden. Zu den Altfällen nach 89d SGB VIII bzw. der Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des 42d SGB VIII: Sinn und Zweck des 42 d Abs. 4 SGB VIII ist, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens i. S. v. 89d Abs. 3 SGB VIII final zu beenden. Somit ist das Altsystem zur Abrechnung zu bringen; dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche final durchzusetzen sind. Die in 42d Abs. 4 SGB VIII formulierten Fristen sind vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine abstrakten sondern konkrete Fristen dies betrifft sowohl die Ausschlussfrist als auch die Verjährungsfrist. Die neue Ausschlussfrist des 42d Abs. 4 SGB VIII ist dabei eine zusätzliche Frist zu den nach der Gesetzeslage bereits bestehenden Ausschlussfristen. Nach 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, mit Anlauf des 31. Juli 2016 nicht mehr möglich. Das Ereignis, an das 113 SGB X i. S. 42d Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für den Verjährungsbeginn anzuknüpfen ist, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (1. November 2015). Die Verjährung endet mithin ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Gesetzes, also zum 31. Dezember Im Einzelnen: 1. Die zusätzlichen konkrete Ausschlussfrist: 1. August Für sämtliche Ansprüche betreffend Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind und deren Geltendmachung nicht bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen war, greift die Ausschussfrist des 1. August Diese stellt eine zusätzliche neue Ausschlussfrist dar, die der Beendigung des Altsystems dient. Etwaige sonstige bereits bestehende Ausschlussfristen behalten somit Gültigkeit. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgeschlossene Ansprüche leben nicht wieder auf. Was ist erforderlich, um die neue zusätzliche Ausschlussfrist zu wahren? Bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 ist dem erstattungspflichtigen überörtlichen Träger Rechnung zu legen über den geltend gemachten Anspruch. 2. Die einheitliche Verjährungsfrist: 31. Dezember 2016

5 Finanzen Für sämtliche am 1. November 2015 bestehende, nicht ausgeschlossene sowie nicht verjährte Ansprüche, greift die neue einheitliche Verjährung zum 31. Dezember Dies kann ggf. zu Verjährungsverlängerungen und kürzungen führen; die Geltendmachung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender, unverjährter Ansprüche wird damit aber in keinem Fall abgeschnitten. Das heißt: Was zum 1. November 2015 noch nicht verjährt war, verjährt nicht rückwirkend. Eine Wiederbelebung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits verjährter Ansprüche ist ausgeschlossen. Das heißt: Was zum 1. November verjährt war, bleibt verjährt. Wie verändern sich laufende Verjährungsfristen? Sämtliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verjährungsfristen richten sich ab 1. November 2015 nach der Neuregelung, das heißt, diese laufen nunmehr einheitlich bis zum 31. Dezember 2016.

6 Verteilverfahren 3 Verteilverfahren

7 Verteilverfahren

8 Verteilverfahren

9 Verteilverfahren

10 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 4 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 4.1 Vorläufige Inobhutnahme gemäß 42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen gemäß 42a SGB VIII ist wie auch die Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII eine hoheitliche Aufgabe des Jugendamtes. Das Jugendamt übt das Wächteramt aus - Art 6 GG. Über die Unterbringung während der Inobhutnahme entscheidet ebenso das Jugendamt. Es kann sich dabei um freie Träger der Jugendhilfe handeln, z.b. Jugendnotdienste oder Heime, aber auch um geeignete Personen, z.b. Pflegepersonen in Bereitschaftspflegestellen oder getrennt lebende Eltern / Verwandte / volljährige Geschwister des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Während der Inobhutnahme gemäß 42a SGB VIII muss das Jugendamt erste Klärungen zur Situation des jungen Menschen herbeiführen. Dazu gehören folgende Fragen: die Einschätzung der Verteilfähigkeit bzw. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde - 42a Abs.2 Nr. 1 SGB VIII, die Prüfung, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält - 42a Abs.2 Nr. 2 SGB VIII, die Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert - 42a Abs.2 Nr. 3 SGB VIII die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen zur Einschätzung der Frage, ob sich die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; 42a Abs.2 Nr. 4 SGB VIII die Alterseinschätzung gemäß 42f SGB VIII. Während der vorläufigen Inobhutnahme übt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung des UMA aus. Ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer kann auf eigenen Wunsch nur in die Heimat zurückreisen, wenn zuvor ein Schriftstück aus der Heimat vorliegt, das versichert, dass Verwandte ihn dort sofort bei Anreise in Empfang nehmen und für ihn sorgen werden. Gemäß 76 Abs. 1 SGB VIII kann das Jugendamt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den 42, 42a SGB VIII beteiligen oder ihnen diese Aufgaben im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ( 53 SGBX) ganz oder teilweise zur Ausführung übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe verbleibt beim Jugendamt. Für die Beteiligung oder Übertragung kommen in Frage: die Einschätzung der Verteilfähigkeit bzw. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde 42a Abs.2 Nr. 1 SGB VIII, die Prüfung, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält - 42a Abs.2 Nr. 2 SGB VIII, die Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert - 42a Abs.2 Nr. 3 SGB VIII die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen zur Einschätzung der Frage, ob sich die Durchführung des

11 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt - 42a Abs.2 Nr. 4 SGB VIII die Begleitung im Rahmen des Verteilverfahrens - 42a Abs. 5 Nr. 1 SGB VIII. Für die Beteiligung oder Übertragung dieser Aufgaben an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gelten die Empfehlungen zur Inobhutnahme nach 42 SGB VIII des LJA, Stand Überarbeitung entsprechend.

12 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 4.2 Hinweise zur statistischen Erfassung von UMA

13 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes

14 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes

15 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche 5 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche 5.1 Clearing-Einrichtungen Zielgruppe Altersgruppe: 10 bis unter 18 Jahre Standort Gegenwärtig sind die Prognosen zu den in Brandenburg im nächsten Jahr ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sehr unsicher. Deshalb sollen Clearingstellen flexibel auf den Bedarf des jeweiligen Schwerpunktjugendamts reagieren können. Für die Standortwahl ist wichtig, dass eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Möglichkeiten der Beschulung sowie die medizinische Versorgung gewährleistet sind. Einrichtungsgröße Für eine Clearing - Einrichtungsgröße werden 27 Plätze für sinnvoll erachtet, um die vorzuhaltenden fachlichen Voraussetzungen (z.b. Übersetzungskapazitäten, Sprachförderung) entsprechend nutzen zu können. Damit können bei einem Aufenthalt in der Clearingstelle von 3 Monaten im regulären Verfahren und einer nicht unerheblichen Zahl frühzeitiger Beendigungen ca. 110 bis 150 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in einer Clearingstelle aufgenommen werden. Die Clearing- Einrichtung ist gruppengegliedert, eine Gruppe soll in der Regel 9 Plätze nicht überschreiten. Darüber hinaus sollen Regelungen für situationsbezogene Notplätze in Abhängigkeit von den räumlichen und baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung vereinbart werden. Eine organisatorische Verbindung zu einer stationären Einrichtung für Anschlusshilfen gemäß 27 ff. SGB VIII ist grundsätzlich möglich. Raumbedarf Vorzugsweise werden 2-Bett-Zimmer vorgehalten mit einer Mindestgröße von 16 m², vereinzelte Mehrbettzimmer sind nicht ausgeschlossen. Für einzelne Kinder und Jugendliche mit besonderen Auffälligkeiten sollten 1-Bett-Zimmer mit einer Mindestgröße von 10 m² zur Verfügung stehen. Für jede Gruppe stehen ein Gemeinschaftsraum mit integrierter Küche von mindestens 30 m² sowie zwei getrennte Sanitärbereiche, jeweils ausgestattet mit Handwaschbecken, Toilette und Dusche, zur Verfügung. Jede Gruppe stellt einen abgeschlossenen Wohnbereich dar. Konzeptionelle Hinweise Die Grundleistungen und die darüber hinaus erforderlichen Clearingaufgaben sollen unter Berücksichtigung spezieller Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Ethnien und ggf. religiösen Orientierungen mit den örtlich zuständigen Jugendämtern abgestimmt werden. Orientierung geben die nachstehenden Mindestanforderungen an den Clearingprozess.

16 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche Die Clearingphase soll in der Regel auf längstens 3 Monate befristet sein. Kooperationen mit folgenden Stellen sind vorzusehen: - Jugendamt - Bürgermeister/-in bzw. Ortsvorsteher - Schule/Schulamt - Ausländerbehörde - Gesundheitsamt - Allgemeinmediziner / Fachärzte / Kliniken - Angebote der Jugendarbeit Schulische Integration und Sprachförderung Das Erlernen der deutschen Sprache ist Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration und den Besuch von Regelschulangeboten oder berufsvorbereitenden Maßnahmen. Für die Ausgestaltung der konkreten Rahmenbedingungen wird auf die Information zur Sprachförderung und schulischen Integration verwiesen. Personal Für die Sicherstellung des Wohls der jungen Menschen ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig. Bezogen auf eine Gruppe (9 Plätze) sind folgende Fachkräfte notwendig: - 4,96 Erzieher/-innen (Personalstandard nach künftiger VV) - möglichst 1,0 Sozialpädagoge/-in für spezifische Clearing-Aufgaben Die Erzieher sichern die Rund-um-die-Uhr-Betreuung ab und unterstützen bei der Alltagsbewältigung. Aufgrund ihrer besonderen Ausbildung ist für die Lösung spezifischer Clearing- Aufgaben ist ein/-e Sozialpädagoge/-in notwendig. Bezogen auf gruppenübergreifendes Personal sind folgende Fachkräfte notwendig: - 1,0 Psychologe/-in (hierfür sprechen Erfahrungen Analog zu HH, BER und BY) - 1,0 Sozialpädagoge, sofern dafür nicht eine Stelle pro Gruppe zur Verfügung steht - 1,33 Einrichtungsleitung (entsprechend der Platzzahl ggf. etwas mehr) - 2,0 Fachkräfte für Deutschunterricht Für die Clearingphase soll der Träger darauf achten, dass die fachliche Qualifizierung der Fachkräfte möglichst folgende Anforderungen erfüllt: (Erfahrungen aus HH, BER) - Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit oder gleichwertige Fachkenntnisse - Interkulturelle Kompetenz - Fremd- bzw. muttersprachliche Kenntnisse sind von Vorteil, auch eigener Migrationshintergrund - Für gruppenübergreifendes Personal: einschlägige Kenntnisse im pädagogischen und therapeutischen Umgang mit psychisch belasteten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten (Ausländer- und Asylrecht) Hinsichtlich der Zusammensetzung des Personals sollte berücksichtigt werden, dass es sich bei der Zielgruppe in der Mehrzahl um männliche junge Flüchtlinge handelt.

17 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche 5.2 Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen Der aktuell unerwartet schnelle Anstieg von kurzfristig unterzubringenden minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen auch im Land Brandenburg führt zu der Situation, dass bisherige Formen der Bereitstellung von Clearingplätzen nicht mehr realisierbar sind. Die verfügbaren Ressourcen sind weitestgehend erschöpft und für darüber hinausgehende Bedarfe besteht häufig nur die Zeit, in einem ersten Schritt Übergangslösungen zur Unterbringung und Versorgung zu organisieren und damit zuerst Obdachlosigkeit zu verhindern verbunden mit einer pädagogischen Grundversorgung. Für diese Einrichtungen sind für die Notsituationen, in denen ein geordnetes Clearingverfahren nicht durchgeführt werden kann, vorübergehend Mindestanforderungen festzulegen, die schrittweise in Richtung der gültigen Jugendhilfestandards für Clearingstellen weiterentwickelt und den spezifischen Bedarfen der UMA gerecht werden. Für solche Versorgungseinrichtungen werden innerhalb des Erlaubnisverfahrens Festlegungen zu den besonderen Bedingungen und deren zeitliche Befristung vereinbart und durch die erlaubniserteilenden Behörde genehmigt. In Eilfällen kann die Erlaubnis mündlich erteilt werden, Voraussetzung ist jedoch, dass das Jugendamt die Eilbedürftigkeit bestätigt und der Träger der Einrichtung schriftlich erklärt, dass er die Mindestanforderungen einhält. Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten: Räumliche Mindestanforderungen In den für die Kinder- und Jugendhilfe noch vertretbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung muss die Grundversorgung sichergestellt sein: ein Schlafplatz pro Person, die im Fall von großen offenen Räumen müssen durch mobile Stellwände o.ä. voneinander getrennt werden müssen, Möglichkeiten zum Ablegen/Abstellen von persönlichen Gegenständen pro Person, Sitzgelegenheiten und Tische, u.a. zur Einnahme der Mahlzeiten, wenn möglich in einem gemeinsamen Aufenthaltsraum, nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Waschmöglichkeiten wenn dies nicht möglich ist, dann soll die Aufnahme nur für Jungen oder Mädchen erfolgen, Beachtung der Brandschutzbestimmungen Abnahme durch Brandschutzbehörde, Fenster (Tageslicht, Belüftung) müssen vorhanden sein, eine räumliche Möglichkeit zur Religionsausübung sollte geschaffen werden, eine zusätzliche Räumlichkeit für Mitarbeiter bzw. Gesprächsmöglichkeiten (ggf. Clearing). Die maximale Kapazität für Versorgungseinrichtungen soll 36 Plätze nicht überschreiten (in Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht ggf. darüber hinausgehende Ausnahmeregelung). Personelle Mindestanforderungen Die Sicherstellung des Kindeswohls muss gewährleistet werden und die Fürsorge- und Aufsichtspflicht ist altersgerecht wahrzunehmen. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für das Betreuungspersonal unverzichtbar. Für 20 Personen sollen mindestens vier Betreuungskräfte zur Verfügung stehen (24- Stunden-Betreuung), zuzüglich ein Sozialarbeiter/-in für Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben, individuelle Beratung im Einzelfall, mit Behörden, Anlaufstellen usw. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Fachkräftesituation sollte sich um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fachkräften und Nicht-Fachkräfte (2 Fachkräfte, 2 Nicht- Fachkräfte) bemüht werden.

18 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche Im Tagesdienst sollen möglichst zwei Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Ansprechbarkeit einer zuständigen Leitungsperson soll gewährleistet sein. Hinsichtlich der Qualifikation der Nicht-Fachkräfte soll die persönliche Eignung im Vordergrund stehen und möglichst eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausrichtung nicht relevant) vorhanden sein. Die Einbindung von Fachkräften ambulanter Träger kann für bestimmte Betreuungsaufgaben und ggf. psychologische Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Beim zusätzlichen Einsatz von Studenten oder Ehrenamtlichen ist darauf zu achten, dass ihnen möglichst Fachkräfte in der Nähe als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht sind Einzelfallentscheidungen möglich. Mindestanforderungen an Clearingprozess: Das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt kann die konkreten Aufgaben des Clearingverfahrens mit den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen vereinbaren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein fachlich fundierter Clearingprozess vorübergehend nicht in jedem Fall mit Beginn der Aufnahme in einer Versorgungseinrichtung erfolgen kann. Folgende Aufgaben sollen neben der Sicherstellung der Grundversorgung jedoch mindestens gewährleistet werden: zügige gesundheitliche Untersuchung, Sicherstellung ärztlicher Versorgung (dringend zu empfehlen sind verbindliche Absprachen vor Ort zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsbereich, insbesondere mit Gesundheitsämtern bzw. Kliniken und niedergelassenen Ärzten etc.), Klärung, ob Verwandte in Deutschland sind, die das Erziehungsrecht übernehmen können, Information der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über den weiteren Ablauf einer Jugendhilfemaßnahme, insbesondere über voraussichtliche zeitliche Abläufe, Durchführung eines Hilfeplangesprächs mit dem zuständigen Jugendamt und Ersteinschätzung des voraussichtlichen Hilfebedarfs, soweit möglich Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache unterbreiten, Identitätsfeststellungen in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden, soweit die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen ist und Zweifel daran bestehen, soll kurzfristig eine Alterseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, an der der Jugendamt zu beteiligen ist, vorgenommen werden. Es muss eine Beschwerdemöglichkeit für die Minderjährigen geben. Klärung der Aufnahme in einer Schule oder einem Vorbereitungskurs soll individuell entschieden werden.

19 Medizinische Versorgung 6 Medizinische Versorgung Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden dezentral von den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Obhut genommen, da sie aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes und der Betreuung bedürfen. Die medizinische Versorgung gehört in diesem Zusammenhang zu den wichtigen Aufgaben. Dabei sind folgende Aspekte zu unterscheiden: 1. Bei Erkrankungen haben die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge einen Anspruch auf Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII. 2. Gemäß 42 a Abs. 2 SGB VIII ist im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme vom Jugendamt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Minderjährigen die Durchführung des Verteilverfahrens ausschließt. Dazu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden. 3. Im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ist eine Untersuchung der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf ansteckende Krankheiten gemäß 62 Asylgesetz durchzuführen. 4. Gemäß 42 f SGB VIII kann eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung erforderlich sein. Bei Erkrankungen (Ziffer 1) kommen grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte und alle Kliniken in Betracht. Hier gelten keine Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Bei den anderen Untersuchungen handelt es sich um besondere Leistungen, für die zwar die Kostenerstattung nach 89 d SGB VIII Anwendung findet, die aber nicht zu den Leistungspflichten der niedergelassenen Ärzte und der Kliniken gehören und für die deshalb gesonderte Vereinbarungen erforderlich sein können. Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetztes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, das voraussichtlich noch im Dezember vom Landtag verabschiedet wird, ist verdeutlicht, dass die Untersuchungen bezogen auf die Verteilfähigkeit (Ziffer 2.) und den Gesundheitsschutz (Ziffer 3.) in einem Zusammenhang ausgestaltet werden können. Der Gesetzentwurf sieht folgende Formulierung vor: 24e Medizinische Erstuntersuchung (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztliche Stellungnahme im Sinne von 42a Absatz 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe und zu übertragbaren Krankheiten. 62 Abs. 1, Satz 1, des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sofern nach einer Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder- und Jugendlichen nach 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe oder nach 24b Absatz 1 eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen ist, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die Inobhutnahme. (2) Die Kosten für eine medizinische Untersuchung nach Absatz 1 und 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe werden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 89 d des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe durch das Land erstattet. Für die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten können die von der obersten Gesundheitsbehörde gemäß 62 Abs. 1, Satz 2 AsylG bestimmten Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch genommen werden. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unter-

20 Medizinische Versorgung stützen die Jugendämter, indem sie ihnen bei Bedarf weiteres ärztliches Personal oder ärztlich geleitete Einrichtungen benennen, die sich zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 und 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe bereit erklärt haben. Die Jugendämter sollten sich bereits jetzt an diesen Regelungen orientieren. Folgende Kliniken und Ansprechpartnerinnen und partner stehen für die Untersuchungen nach 62 Asylgesetz zur Verfügung und können in Übereinstimmung mit der bestehenden Praxis auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Anspruch genommen werden: Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt GmbH, Herr Chefarzt Dr. Kretzschmar, Tel.: 0151/ Herr Oberarzt Dr. Mohamadou, Tel.: 0151/ Klinikum Ernst von Bergmann ggmbh in Potsdam Herr Thomas Pfeiffer, Tel.: 0331/ Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH Frau Herbertz, Tel.: 0335/ Carl-Thiem-Klinikum Cottbus GmbH Sekretariat Dr. Brodermann, Tel.: 0355/ Elbe-Elster Klinikum GmbH in Finsterwalde Frau Josefine Kirchner, Tel.: 03531/ Ruppiner-Kliniken GmbH in Neuruppin Frau Ursula Hannappel, Tel.: 03391/ Die Jugendämter werden gebeten, bei den Kliniken entsprechende Untersuchungstermine zu vereinbaren. Die minderjährigen Flüchtlinge sollten möglichst in Gruppen zusammengefasst angemeldet werden. Der entsprechende Transport ist ebenfalls von den Jugendämtern bzw. den Einrichtungen, in denen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge untergebracht sind, zu organisieren. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass das Jugendamt diese Untersuchungen durch andere Kliniken oder niedergelassene Ärzte auf der Grundlage eigener Vereinbarungen durchführen lässt.

21 Clearingphase und Schulpflicht 7 Clearingphase und Schulpflicht In den zu schaffenden Clearingstellen für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bzw. für die Inobhutnahme dieser Personengruppe soll die Schulpflicht analog zu der Regelung in der ZABH ruhen. Dennoch benötigen diese Jugendlichen in der Zeit der Clearingphase erste Zugänge zur deutschen Sprache oder Erweiterung der Sprachkompetenz im Deutschen, die vor Ort durch die Träger der Clearingstellen bzw. des Inobhutnahmeangebots abzusichern sind. Damit liegt die Verantwortung und Absicherung der Förderung der deutschen Sprache im Bereich der Clearingstelle bei den Trägern und die Finanzierungsverpflichtung bei den Jugendämtern, die ihre Aufwendungen entsprechend SGB VIII vom Land erstattet bekommen. Dies bedeutet, dass die dafür notwendigen Personalentscheidungen von den Trägern der Einrichtungen getroffen werden und die dafür entstehenden Kosten in eine normale Kostensatzberechnung für Jugendhilfemaßnahmen eingerechnet werden müssen. Die Träger entscheiden auf der Grundlage noch abzuklärender Standards des MBJS und des erarbeiteten Leitfadens zur schulischen Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen in den Erstaufnahmeeinrichtungen in eigener Verantwortung über die Konzeption des Sprachlernangebots zur Erreichung einer Sprachkompetenz und das dafür einzustellende Personal. Vorgesehen ist, dass die Fachkräfte der Clearingstellen mit den Fachkräften der Schule zusammenarbeiten und sich von den pädagogischen Fachkräften der Schule beraten lassen. Am Ende der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme wird es eine schriftliche Beurteilung des Stands und des Lernfortschritts, die der aufnehmenden Schule zur Verfügung gestellt werden soll, geben. Damit wird der erreichte Entwicklungsstand dargestellt, sodass eine angemessene Förderung auf der Grundlage der Eingliederungsverordnung in den Schulen erfolgen kann. Von schulischer Seite wird in Kooperation mit der Clearingstelle angestrebt, zum Ende der Clearingphase eine Beurteilung des Leistungsstandes des jeweiligen Jugendlichen (Schulstandsfeststellung) als Grundlage für die Entscheidungen über die Eingliederung in die Schule und über den weiteren schulischen Verlauf sowie ggf. auch für die berufliche Integration vorzulegen. Sie soll bei der Weiterleitung des Minderjährigen in eine Dauerunterbringung nach Beendigung der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme berücksichtigt werden und vermeiden helfen, dass diese Frage erst nach Unterbringung in einer Dauerunterbringung geklärt wird. Ansprechpartner in den Regionalstellen für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen (Migration) Regionalstelle Name Mail Telefonnummer Brandenburg an Ines Ines.knopke@lsa.brandenburg.de der Havel Knopke Cottbus Martina Siggel Martina.siggel@lsa.brandenburg.de Frankfurt (Oder) Ramona Schmidt Ramona.schmidt@lsa.brandenburg.de Neuruppin Harald Schmidt Harald.schmidt@lsa.brandenburg.de

22 Altersfeststellung 8 Altersfeststellung In der in der Bundesrepublik besteht keine einheitliche Regelung zum Verfahren der Alterseinschätzung. Im Rahmen der Inobhutnahme von jungen Flüchtlingen, die Minderjährigkeit angeben und bei denen das glaubhaft ist, besteht keine Verpflichtung der Jugendämter, ein Verfahren zur Alterseinschätzung einzuleiten. Es ist allerdings erforderlich, wenn daran Zweifel bestehen. Nach heutigem Erkenntnisstand existiert keine Methode, mit der das Alter exakt bestimmt werden kann. Auch bei medizinischen Untersuchungen ist von einem Abweichungsspektrum von 2 Jahren und mehr auszugehen. Der Verband der Kinder- und Jugendärzte geht sogar von einer Abweichung von bis zu 6 Jahren aus. Zu empfehlen sind sozialpädagogische Verfahren der Alterseinschätzung, wie sie z. B. in den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter von Mai 2014 zum Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dargestellt werden, Seite 14 und die Hinweise des BumF e.v. - Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.v. zur Alterseinschätzung - Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis Bei der pädagogischen Alterseinschätzung sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken. Dabei werden an-knüpfend an das Aufnahmegespräch biografische Daten von den jungen Flüchtlingen erfragt, die physische Erscheinung und das Verhalten sowie der Grad an Selbständigkeit werden im Hinblick auf das Alter beurteilt, ggf. vorgelegte Dokumente werden berücksichtigt sowie nach Möglichkeit weitere Informationen des Betroffenen und von dritter Seite eingeholt. In weiterhin bestehenden Zweifelsfällen oder bei Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid zur Inobhutnahme kann ein Arzt bzw. Zahnarzt zur Alterseinschätzung hinzugezogen werden (körperliche Reifezeichen und Entwicklungsstand, Zahnstatus, auch psychologische Testverfahren etc.). Generell gilt der Vorrang des geringstmöglichen Eingriffs. Medizinische Methoden sollen nur dann eingesetzt werden, wenn bei der sozialpädagogischen Einschätzung und Prüfung vorhandener Dokumente sowie weiterer Informationen erhebliche Unsicherheiten bleiben, ob Minderjährigkeit besteht.

23 Vormundschaften 9 Vormundschaften Wird noch überarbeitet.

24 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe 10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe unverändert

25 Fortbildung 11 Fortbildung Unverändert

26 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA 12 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA

27 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA

28 Ausländerrechtliche Verfahrenshinweise zum Umgang mit UMA

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