Dr. Michael Kilchling. Jugendstrafrecht 7. Bildnachweis: Oliver Lang/dapd. Bildnachweis: police media press
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1 Bildnachweis: police media press Bildnachweis: Oliver Lang/dapd Dr. Michael Kilchling Jugendstrafrecht 7 Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
2 Zuchtmittel 13 ff. JGG Subsidiarität:» wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen ( 5 Abs. 2)» wenn Jugendstrafe nicht geboten ist ( 13 Abs. 1) Zielsetzung: Disziplinierung/Sanktion (dem Jugendlichen muss "eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das Unrecht einzustehen hat", 13 Abs. 1) Gesetzgeberisches Leitbild: "im Grunde gut geartete" Täter, bei denen Fähigkeit zur Selbstbesinnung noch erwartet werden kann Arten ( 13 Abs. 2):» Verwarnung (Nr. 1)» Erteilung von Auflagen (Nr. 2)» Jugendarrest (Nr. 3) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
3 Zuchtmittel Verwarnung, 14 JGG Förmliche Zurechtweisung durch den Richter Unterschied zu richterl. Ermahnung ( 45 Abs. 1 Nr.3)» Ausspruch durch Urteil Kombination mit anderen Sanktionen gem. 8 Abs. 1 möglich Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
4 Zuchtmittel Auflagen, 15 JGG Tatbezogene Sühneleistung durch Auferlegung tatadäquater Folgen:» Schadenswiedergutmachung (Abs. 1 Nr. 1)» Entschuldigung (Nr. 2)» Gemeinnützige Arbeit (Nr. 3)» Geldauflage an gemeinnützige Einrichtung (Nr. 4) Katalog im Unterschied zu 10 abschließend Geldauflage gem. Nr. 4 ist die einzige Geldsanktion des JGG. Abs. 2 schränkt die Verhängung sachlich ein» leichte Verfehlungen, Auflage aus verfügbaren Mitteln zu bezahlen, Nr. 1» Gewinnabschöpfung (ohne formale Grenze), Nr. 2 Begrenzung durch Zumutbarkeit (Abs. 1 S. 2) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
5 Zuchtmittel Auflagen, 15 JGG Nachträgliche Änderungsmöglichkeit (Abs. 3 S. 1) Erzwingung durch [Ungehorsams-] Arrest entspr. 11 Abs. 3 möglich (Abs. 3 S. 2)» Voraussetzung: Belehrung» Höchstdauer 4 Wochen Anders als bei 11 Abs. 3 kann vollstreckter Arrest teilw. oder vollständige Tilgungswirkung haben ( 15 Abs. 3 S. 3)» Voraussetzung ist, dass das Ahndungsbedürfnis durch den Arrest bereits erfüllt ist Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
6 Schadenswiedergutmachung Schadenswiedergutmachung, 15 Abs. 1 Nr. 1» mit oder ohne Täter-Opfer-Ausgleich» ohne TOA gerade auch in Fällen, in denen das Opfer nicht an einem persönl. Ausgleichsgespräch interessiert ist» keine Freiwilligkeit erforderlich» Keine Strafzumessungsrelevanz (anders als bei 46 bzw. 46a StGB) Voraussetzung: zivilrechtliche Anspruchsgrundlage Zivilrecht definiert Obergrenze Nach Kräften: Zumutbarkeit muss berücksichtigt werden Auflage soll Art und Höhe genau benennen Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
7 Jugendarrest Freiheitsentzug mit ahndendem Charakter» Er soll die unmittelbaren Wirkungen der Strafe haben, aber ohne deren stigmatisierende Fernwirkungen Zielgruppe: "gut geartete" Jugendliche, die durch kurzen Freiheitsentzug zur Besinnung gebracht und erzieherisch beeinflusst werden können Pädagogische Ausgestaltung, kein bloßes Einsperren Keine Aussetzung zur Bewährung Grundsatz der nachdrücklichen Vollstreckung Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen ( 4 JAVollzO) Nach 1 Jahr tritt Vollstreckungsverbot ein, 87 Abs. 4 S. 1, Bei Arrest gem. 16a bereits nach 3 Monaten, 87 Abs. 4 S. 2 Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
8 Jugendarrest 3 Formen: Freizeit-, Kurz, Dauerarrest, 16 Abs. 1 Freizeitarrest, Abs. 2 Wöchentliche Freizeit: 1 2 Freizeiten 1 Freizeit: Samstagmorgen bis Montagmorgen Kurzarrest, Abs. 3 Zusammenhängender Arrest erscheint erzieherisch zweckmäßig und darf die Ausbildung/Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigen 1 Freizeit entspricht 2 Tagen Kurzarrest Dauerarrest, Abs. 4 Mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen (Bemessung nach vollen Tagen oder Wochen) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
9 Jugendarrest "Warnschuss-" bzw. "Koppelungsarrest", 16a (siehe BT-Drucks. 17/9389; krit. Höynck 3 Alternativen Verdeutlichungsarrest, Abs. 1 Nr. 1: "um dem [Jugendl.] seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen." Herausnahmearrest, Abs. 1 Nr. 2: "um den Jugendlichen [ ] für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten." Auffangarrest, Abs. 1 Nr. 3: "um eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen und [ ] auf die Bewährungszeit vorzubereiten." Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
10 Praxis Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
11 Praxis Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
12 Jugendstrafe Jugendstrafe ist ultima ratio, 5 u. 17 JGG Definition, 17 Abs. 1: Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung» Jugendstrafanstalt, 3 Abs. 3 JVollzGB I Ba.-Wü. (Detailregelungen zum Vollzug: JVollzGB IV Ba.-Wü.) Voraussetzungen, 17 Abs. 2: Schädliche Neigungen» "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen" Schwere der Schuld» "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
13 Schädliche Neigungen Schädlichen Neigungen werden definiert als eine Entwicklungsstörung oder Entwicklungsgefährdung mit einem Ausmaß, das die Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten befürchten lässt Insoweit enthält die Definition neben einer Zustandsbeschreibung auch ein prognostisches Element (nicht unerhebliche Straftaten in der Zukunft) Schädliche Neigungen müssen in der Straftat zum Ausdruck kommen Schädliche Neigungen müssen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (noch) vorliegen Schädliche Neigungen müssen so schwer sein, dass sie nur in einer längeren Gesamterziehung (Jugendstrafe) beseitigt werden können Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
14 Schädliche Neigungen Problem: Schädliche Neigungen schon bei Ersttäter? BGH NStZ 1988, S. 498: Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der dem Einfluss anderer erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können. BGH NStZ 2002, S. 89: Schädliche Neigungen können sich auch schon in der ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die wenn auch verborgen schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen. Wer die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten überwindet, wird in aller Regel, wenn die Tat nicht durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, erhebliche Persönlichkeitsmängel aufweisen, die Anlass zu der Befürchtung weiterer gravierender Straftaten geben und die Ahndung nur mit Zuchtmitteln als nicht ausreichend und verfehlt erscheinen ließen. Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
15 Schädliche Neigungen Indikatoren für schädliche Neigungen: Umgehendes Fortsetzen von Straftaten nach vorübergehender Inhaftierung und Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe Zeitnah nach der zu verhandelnden Tat begangene Straftaten Wiederholtes vom Täter zu verantwortendes Scheitern beruflicher Integrationsmaßnahmen Verweigerung von gemeinnütziger Arbeit Mögliche Gegenindikatoren: Gruppenzwang, falsch verstandene Solidarität Ersttat Situationsbedingtes Verhalten Geringfügige Straftaten Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse nach der Tat Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
16 Schuldschwere Nach allgemeinen Grundsätzen soll Schuld limitierend wirken Schuldschwere kann im Einzelfall auch faktisch strafschärfende Wirkung haben (vgl. z.b. 57a StGB) Problem im Jugendstrafrecht: Schuldschwere ist eigentlich systemwidrig Erziehungsmotivierte Schuldunterschreitungen werden daher als unproblematisch betrachtet Problem: können Abweichungen 'nach oben' mit Verweis auf erzieherische Erfordernisse gerechtfertigt werden? Beispiel: kann eine Sachbeschädigung bei Vorliegen von schädlichen Neigungen 4 Jahre Jugendstrafe begründen? Strafe als 'Wohltat'? Limitierende Wirkung der Schuld wohl zu berücksichtigen Daraus wird mitunter abgeleitet, dass die Strafobergrenzen des allg. Strafrechts mittelbar doch zu berücksichtigen seien (zum Ganzen Streng, Rn. 439 ff.) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
17 Bemessung der Jugendstrafe Die Strafrahmen des allg. Strafrechts gelten nicht, 18 Abs. 1 S. 3» dasselbe gilt für abstrakte Strafrahmenverschiebungen (minder schwerer/besonders schwerer Fall) Zumessungskriterium gem. 18 Abs. 2: Ermöglichung erzieherischer Einwirkung Dabei ist auch das Ausmaß des in der Straftat konkret hervorgetretenen Unrechts zu berücksichtigen» Tatmehrheit» Versuch» minderschwerer Fall» Beihilfe» verminderte Schuldfähigkeit» allg. strafmildernde Umstände Negative Generalprävention darf nach h.m. keine Rolle spielen Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
18 Bemessung der Jugendstrafe (Einheitlicher) Regelstrafrahmen, 18 Abs. 1 S. 1: 6 Monate 5 Jahre Sonderstrafrahmen, 18 Abs. 1 S. 2: 10 Jahre bei Verbrechen mit Höchststrafe von mehr als 10 Jahren» Generalprävention Untergrenze: 6 Monate» Gründe: schädliche Folgen kurzen Freiheitsentzugs und Erziehungsbedarf Obergrenze: 5 Jahre» ebenfalls begründet mit Erziehung; eine 4-5 Jahre übersteigende Aufenthaltsdauer in einer geschlossenen Einrichtung wird unter Erziehungsgesichtspunkten als unbrauchbar oder gar kontraproduktiv betrachtet Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
19 Dauer der Jugendstrafe in der Praxis Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
20 Bewährung Das Jugendstrafrecht kennt mehr (und teilweise andere) Bewährungsalternativen als das allg. Strafrecht: JGG Aussetzung der [Entscheidung über die] Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ( 27) Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ( 21) [nachträgliche] Aussetzung zur Bewährung (sog. Vorbewährung, 57, 61 ff.) Strafrestausetzung z. Bew. (Reststrafenbewährung, 88) StGB Strafaussetzung zur Bewährung ( 56) Strafrestaussetzung zur Bew. ( 57, 57a) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
21 Strafaussetzung zur Bewährung 21 Abs. 1 JGG Jugendstrafe bis zu einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt wenn zu erwarten ist (Prognose): Jugendlicher lässt sich die Verurteilung als Warnung dienen Rechtschaffener Lebenswandel unter der erzieherischen Einwirkung während der Bewährungszeit auch ohne Einwirkung des Jugendstrafvollzugs 21 Abs. 2 JGG Jugendstrafe bis zu zwei Jahren wird ebenfalls ausgesetzt Wenn nicht Vollstreckung im Hinblick auf Entwicklung geboten ist (Prognose) Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt ggü. 56 Abs. 2 StGB In Deutschland generell nur Gesamt-, keine Teilaussetzung mögl. ("Alles oder Nichts"-Prinzip) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
22 Strafaussetzung zur Bewährung 22 JGG: Bewährungszeit zwei bis max. drei Jahre 23 JGG: Weisungen und Auflagen Verweis auf 10 und 15 Expliziter Verweis auf 11 Abs. 3 u. 15 Abs. 3 (Ungehorsamsarrest) Freiwillige Zusagen bzw. Anerbieten möglich, 23 Abs JGG: Bewährungshilfe Unterstellung im Jugendstrafrecht (anders als im allg. Strafrecht, vgl. 56d StGB) obligatorisch 26 JGG: Widerrufsmöglichkeit Leistungen werden nicht erstattet, können aber teilw. angerechnet werden; Arrest gem. 16a ist anzurechnen ( 26 Abs. 3) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
23 Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe, 27 JGG Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten Keine sichere Beurteilung, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen in einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist Rechtsfolgen Feststellung der Schuld des Jugendlichen Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt Festsetzung der Bewährungszeit ( 28: 1-2 Jahre) Weisungen und Auflagen wie bei 23 ( 29) Bestellung eines Bewährungshelfers ( 29) Nach Ende der Bewährungszeit: Verhängung der ursprünglich vorgesehenen Jugendstrafe oder Tilgung des Schuldspruchs, 30 Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
24 Vorbewährung Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann auch noch nachträglich getroffen werden, 57 Abs. 1 u. 2 JGG» Anders als bei 27 wird hier nicht die Grundentscheidung über die Erforderlichkeit der Jugendstrafe aufgeschoben, sondern dem Richter die Möglichkeit eröffnet, die Jugendstrafe auch noch nachträglich zur Bewährung auszusetzen, wenn sich neue Umstände ergeben (vgl. 57 Abs. 2) Daraus wurde von der Praxis zunächst die weitergehende Möglichkeit entwickelt, die Entscheidung gezielt aufzuschieben (temporäre Verfahrenssuspendierung) und abzuwarten, ob sich der Jugendliche in der Zwischenzeit bewährt ("Vorbewährung") Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
25 Vorbewährung 2012 wurde diese Möglichkeit expliziert in den 61 ff. normiert (Vorbehalt der nachtäglichen Entscheidung über die Aussetzung) Nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten erscheint die Prognosegrundlage noch unsicher, aufgrund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger Umstände besteht positive Aussicht, 61 Abs. 1 Weitere Möglichkeiten bei noch nicht erschöpften Ermittlungsmöglichkeiten, wenn die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nachteilig wäre, Abs. 2 Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen, Abs. 3 Frist für die nachträgliche Entscheidung: max. 6 Monate, ausnahmsweise verlängerbar auf 9 Monate, 61a Weisungen und Auflagen gem. 10 u. 15, 61b (kein Ungehorsamsarrest, vgl. Verweise auf 23 Abs. 1) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
26 Reststrafenbewährung 88 JGG: Aussetzung des Restes der Jugendstrafe Voraussetzung: Teilverbüßung Mindestverbüßungszeiten:» grundsätzl. 6 Monate, 88 Abs. 2 S. 1 (bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe auch kürzer)» bei Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr: mindestens ein Drittel (Abs. 2 S. 2) Aussetzung muss im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen verantwortet werden können Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, 88 Abs. 1 Begleitmaßnahmen wie bei der Strafaussetzung, vgl. 88 Abs. 6 Nachbetreuung durch Bewährungshilfe soll verhindern helfen, dass Jugendl. nach Entlassung in ein 'Betreuungsloch' fallen Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
27 Bedingte vs. unbedingte Jugendstrafe Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
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29 Freiheitsentziehung bei Jugendlichen und Erwachsenen (2) Michael Kilchling Jugendstrafrecht SS
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