Steuerfiskus will betrogen werden
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- Elsa Wetzel
- vor 7 Jahren
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1 Steuerfiskus will betrogen werden Der Steuersünder Uli Hoeneß hat zwar ein wenig gemault, dass er trotz Selbstanzeige seiner massiven Steuervergehen nicht die Strafbefreiung erhielt, die nach 371 der Abgabenordnung (AO) dem Steuersünder winkt, der eine den Bedingungen des Gesetzes genügende umfassende Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung macht. Das Thema wird, seit Focus Online erstmals am über den Vorfall Hoeneß berichtete, tagtäglich in allen Medien durchgekaut. Aber meinen Sie, einer hätte mal den Wortlaut des 371 AO herangezogen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen? Seine Verteidiger maulten nur, dass es viel zu schwer sei, die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen. Das Gesetz müsse geändert werden. Einen wahren Satz lernt jeder Jurist schon im 1. Semester Jus: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Also hier der Text des 371 AO ( 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung): (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
2 a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist oder b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Strafoder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Da Hoeneß jahrelang mit zig Millionen in der Schweiz jonglierte, um die sicherlich immer wieder mal erzielten versteuerbaren Gewinne anzugeben, kann der doch die Hürde des 371 Abs. 2 S. 3 AO wohl kaum genommen haben. Was aber soll die Einschränkung, dass der Schaden je Tathandlung betragen haben muss? In der heutigen Finanzwelt, in der schon Automaten in Bruchteilen von Sekunden Millionen hin und her schieben, muss man doch auch die Kumulation des Schadens bei langjähriger penetranter Steuerhinterziehung berücksichtigen!
3 Und wie ist es bei der Kämpferin für das Recht aller, Alice Schwarzer? Wie konnte sie eine Strafbefreiung überhaupt erlangen, wo sie doch nach öffentlich bekannt gewordenen Angaben satte an Steuern hinterzogen und jetzt nachgezahlt hat? Schwarzer klagt über das Bekanntwerden ihrer Straftaten und unterstellt, dass die Finanzverwaltung selbst die Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätte. Ganz offensichtlich gab es einen amtlichen Hinweis an die Presse, als der Steuersünder Zumwinkel verhaftet wurde. Woher die Informationen über Schwarzers Fehlverhalten kommen, ist ungewiss. Darauf kommt es aber weniger an. Wenn jemand gegen geltendes Strafrecht verstößt, besonders wenn dies zum Nachteil der Allgemeinheit geschieht, verdient der Täter nicht einen besonderen Geheimnisschutz, er obendrein dann wegen seiner Selbstanzeige nicht bestraft wird. Das Steuergeheimnis gilt zwar auch dann, hat aber ein Whistleblower der Öffentlichkeit gesteckt, dass ein Prominenter, der ewig mit erhobenem Zeigefinger herumlief, selbst zu den übelsten Steuersündern gehört, kann er nicht noch ein Einschreiten gegen die Verbreitung verlangen. Eine ganz andere Frage ist es, ob das Gesetz richtig liegt, Steuersünder von der Bestrafung auszunehmen, wenn die der drohenden Erkenntnis der Ermittlungsbehörden, etwa durch Steuer-CDs, zuvorkommen und sich selbst anzeigen. In der öffentlichen Diskussion darüber haben sich inzwischen Vertreter vieler Parteien gegen die bestehende Regelung des 371 AO ausgesprochen (Seehofer, Gabriel, Heil, Proß, Göring- Eckardt). Nur in Bagatellfällen könne man es mit den Grundsätzen von Gleichheit und Gerechtigkeit vereinbaren, dass die Bürger, die wirtschaftlich schon besonders gut dastehen, auch noch von der fälligen Strafe abkommen, wenn sie rechtzeitig die Gefahr der Bestrafung wittern und sich mal eben freikaufen. Weniger vermögende Bürger dagegen werden wie üblich bei jedem kleinen Verstoß gegen die Rechtsordnung
4 konsequent verfolgt. Wie anders soll der Staat denn sonst zu Geld kommen? Mal sehen, was in dieser Legislaturperiode mit den Vorschlägen wird, die strafbefreiende Selbstanzeige fallen zu lassen. In der letzten Periode hatte DIE LINKE das beantragt und keine Freunde gefunden. Viele Kommentatoren haben beim Thema der Selbstanzeige von tätiger Reue gesprochen. Sie haben auch da nicht ins Gesetz gesehen. In 24 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es wörtlich: (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Diese Regel wurde früher fälschlich als tätige Reue bezeichnet. Der Täter, dessen Tat bereits begangen, kann bis zur Beendigung der Tat und dem endgültigen Eintritt des Erfolges noch mit strafbefreiender Wirkung von der Tat zurücktreten. Einer Reue im Sinne eines Bedauerns seines Fehlverhaltens bedarf es nicht. Ein sehr anschauliches Beispiel habe ich einmal in meiner Zeit als Strafverteidiger erlebt, als ein Täter, der die Absicht hatte, seinen Freund heimtückisch mit dem Messer zu erstechen, nicht wegen Mordversuchs bestraft werden konnte, weil er zwar mit der Tat begonnen und dem Opfer bereits so den Bauch aufgeschlitzt hatte, dass die Därme herausdringen wollten, dann aber einfach nicht weiter machte, obwohl der Tod noch gar nicht eingetreten war. Das Opfer konnte noch Hilfe holen und überlebte. Was blieb, war eine bloße gefährliche Körperverletzung, die mir einer Geldstrafe geahndet wurde. Hier wird nicht von der fälligen Strafe abgesehen. Es fehlt bereits am Tatbestand des schweren Verbrechens.
5 371 AO betrifft nicht einen solchen Fall des Rücktritts vom Versuch oder der Aufgabe des Vergehens aus wirklicher Reue. Hier ist eigentlich alles zu spät. Der Staat hofft nur, an die entgangenen Steuergelder zu kommen und schließt daher einen gesetzlich vorformulierten Handel mit dem Täter. Um zu Geld zu kommen, sieht der Staat dabei von ganz erheblichen Strafen ab. In den Fällen, in denen es um Millionen geht, drohen schwere Freiheitsstrafen. Die Strafzumessung ist gesetzlich nicht geregelt. Seit jeher gibt es aber Daumenregeln, an die sich die Gerichte halten. Grob gesagt, bringt ein Schaden von einer Million mindestens ein Jahr Freiheitsentzug! Armer Hoeneß! Finanzminister Schäuble versuchte mit gewaltigem Druck sein mit der Schweiz ausgehandeltes Steuerabkommen im Gesetzgebungsverfahren durchzudrücken und scheiterte erst im Bundesrat. Dieses Abkommen hätte die Begünstigung der steuerflüchtigen Reichen auf Dauer zementiert. Schäubles Pläne hatten sich nahtlos eingefügt in einen das staatliche Steueraufkommen betreffenden weit größeren Skandal, der von der Bundesregierung noch unter Schröder und Lafontaine begründet wurde und seither immer nur ganz mau beklagt, aber nie geändert wird. Ich meine die Regelung, dass international agierende Unternehmen Verluste von Töchtern oder anders verbundenen Unternehmen im Ausland in Deutschland steuermindernd geltend machen können. Seither zahlen alle großen Firmen in Deutschland einfach keine Ertragssteuern mehr. Sie sind es in viel größerem Umfang als private Anleger, die Briefkastenfirmen in Maryland, den Cayman Inseln überall in der Welt unterhalten und mit Buchungstricks der deutschen Steuer vormachen, dass sie dort Verluste gemacht hätten. Der Ärger mit den Privatleuten, die im Ausland erzielte Gewinne nicht bei uns versteuern, ist ein Pups dagegen. Ihr Rolf Ehlers
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